{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__29-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"IXa ZB 29/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 885 Abs. 1 Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläu- biger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 29/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2004 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nZPO § 885 Abs. 1 \n\nAus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläu-\nbiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, \nwenn dieser Mitbesitzer ist. \n\nBGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04 - LG Stuttgart \n AG Nürtingen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nRaebel, Athing, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den \n\nRichter Zoll \n\nam 25. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2004 \n\nwird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nWert: bis 5.000 € \n\nGründe: \n\nI. Die Gläubigerin erwirkte als Vermieterin gegen die Schuldnerin \n\neinen Titel auf Räumung einer Dreizimmerwohnung. Die zuständige Ge-\n\nrichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des ihr erteilten Vollstrek-\n\nkungsauftrages mit dem Hinweis ab, es bedürfe auch eines Räumungsti-\n\ntels gegen den in der Wohnung lebenden Ehemann der Schuldnerin so-\n\nwie gegen deren Tochter. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläu-\n\nbigerin zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Räumungsvollstreckung \n\naus einem allein gegen die Mieterin gerichteten Titel jedenfalls gegen \n\nderen Ehegatten unzulässig sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubige-\n\nrin hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sie sich mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin benöti-\n\nge für die Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO einen Titel \n\ngegen den - ihr namentlich bekannten - Ehemann der Schuldnerin, weil \n\ndieser Mitbesitz an der Wohnung habe, während die Tochter der Schuld-\n\nnerin bloße Besitzdienerin sei. Der Vorschrift des § 885 Abs. 2 ZPO las-\n\nse sich zwar entnehmen, daß eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers \n\nzur Durchführung der Vollstreckung Personen betreffen könne, gegen die \n\nsich der Titel nicht richte, ohne daß diese als Räumungsschuldner ange-\n\nsehen würden. Die dort getroffene Regelung gelte aber nur für bewegli-\n\nche Sachen. Sie könne schon mit Blick auf Art. 13 GG nicht herangezo-\n\ngen werden, um entgegen § 750 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckung auch \n\ngegen den Ehegatten zu rechtfertigen. \n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, daß es nicht darauf an-\n\nkomme, ob der Ehegatte als Mitbesitzer oder als Besitzdiener anzusehen \n\nsei. Für eine Besitzdienerschaft, die den Vorstellungen des Gesetzge-\n\nbers bei Erlaß der Norm entspreche, lasse sich anführen, daß sich die \n\nEhegatten bewußt entschieden hätten, nur einen von ihnen den Mietver-\n\ntrag abschließen zu lassen. Jedenfalls zeige § 885 Abs. 2 ZPO, daß der \n\nGesetzgeber zutreffend davon ausgegangen sei, eine Vollstreckung kön-\n\nne sich auf Dritte auswirken, gegen die sich der Titel nicht richte. Art. 13 \n\nGG stehe einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht entge-\n\ngen, denn dieses Grundrecht schütze nicht das Besitzrecht an einer \n\nWohnung. Es enthalte zum Schutz der Privatsphäre nur das grundsätzli-\n\nche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung \n\neinzudringen und darin zu verweilen; dieser Eingriff sei vorliegend auf-\n\ngrund der in dem Räumungstitel enthaltenen richterlichen Ermächtigung \n\ngerechtfertigt. Hinzu komme, daß die Gerichtsvollzieherin die Durchfüh-\n\nrung der Räumung abgelehnt habe, ohne zunächst einen Vollstreckungs-\n\nversuch zu unternehmen. \n\n2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\na) Die Gläubigerin ist selbst davon ausgegangen, daß in der zu \n\nräumenden Wohnung neben der Schuldnerin auch deren Familie lebt. \n\nDenn sie hat mit Schreiben vom 24. Juni 2003 dem Vollstreckungsgericht \n\nden Ehemann und die Tochter namentlich als die Personen benannt, die \n\nmit der Schuldnerin in dem herauszugebenden Objekt wohnen, und zu-\n\ngleich gebeten, die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungstitels auf \n\ndiese \"auszuweiten\", was seitens des Vollstreckungsgerichts - von der \n\nGläubigerin unangegriffen - mit der Begründung abgelehnt worden ist, \n\ndazu bedürfe es zunächst einer entsprechenden Klage. \n\nb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndaß jedenfalls der Ehemann der Schuldnerin Mitgewahrsam an der Woh-\n\nnung hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß der \n\nMietvertrag allein zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin abge-\n\nschlossen worden ist. Denn aus dem Gebot der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) folgt die Pflicht der Ehegatten, sich ge-\n\ngenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Regelmä-\n\nßig sind daher beide Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der eheli-\n\nchen Wohnung. Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners \n\nnicht entsprechen, ihm jede selbständige Nutzungsbefugnis der Woh-\n\nnung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) \n\nvon den Weisungen des Ehepartners, der Partei des Mietvertrages ge-\n\nworden ist, abhängig sein zu lassen (vgl. BGHZ 12, 380, 400; BGH, Ur-\n\nteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75 - NJW 1978, 1529, 1530). Besonde-\n\nre Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind \n\nweder von der Gläubigerin dargetan noch sonst ersichtlich. \n\nc) Ist der Ehemann ebenso wie die Schuldnerin selbst Gewahr-\n\nsamsinhaber, kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht aus dem \n\nvon der Gläubigerin vorgelegten Titel betrieben werden. Nach § 885 \n\nAbs. 1 ZPO findet die Räumungsvollstreckung in der Weise statt, daß der \n\nGerichtsvollzieher den (Vollstreckungs-)Schuldner aus dem Besitz setzt \n\nund den Gläubiger in den Besitz einweist. Wer Vollstreckungsschuldner \n\nim Sinne der genannten Vorschrift ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 \n\nZPO. Danach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person be-\n\ngonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Voll-\n\nstreckungsschuldner bezeichnet ist. Damit wird gewährleistet, daß staat-\n\nlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiese-\n\nnen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten \n\nPersonen. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung, \n\nan der es hier gegenüber dem Ehemann der Schuldnerin fehlt, kann \n\nnicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden. \n\nEs ist daher ohne Bedeutung und bedarf keiner näheren Prüfung, ob der \n\nEhemann nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an die \n\nGläubigerin verpflichtet wäre; denn diese Fragen gehören in das Er-\n\nkenntnisverfahren und nicht in das formalisierte Zwangsvollstreckungs-\n\nverfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03 - WM \n\n2003, 1825). \n\nd) Dies entspricht einer im Vordringen befindlichen Auffassung \n\n(KG Berlin OLGZ 1994, 479; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 715; OLG \n\nKöln DGVZ 1997, 119, 121; OLG Düsseldorf DGVZ 1998, 140 f.; \n\nThür.OLG WuM 2002, 221; LG Hamburg NJW-RR 1993, 146; LG Saar-\n\nbrücken NZM 2002, 939; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 885 Rdn. 8; \n\nStein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 885 Rdn. 15; Zöller/Stöber, ZPO \n\n24. Aufl. § 885 Rdn. 6; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Winderlich, ZMR \n\n1990, 125, 130; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, 1302). Soweit die \n\nGegenansicht (LG Kiel WuM 1982, 304; LG Ellwangen DGVZ 1993, 10; \n\nLG Heidelberg DGVZ 1994, 9; LG Detmold DGVZ 1999, 27; LG Mön-\n\nchengladbach DGVZ 2000, 118; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\nZPO 62. Aufl. § 885 Rdn. 10; Wieczorek/Storz, ZPO 3. Aufl. § 885 \n\nRdn. 20; Zimmermann, ZPO 6. Aufl. § 885 Rdn. 3c; Thomas/Putzo, ZPO \n\n25. Aufl. § 885 Rdn. 4a; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufi-\n\nger Rechtsschutz § 885 ZPO Rdn. 14; Scherer, DGVZ 1993, 161, 162; \n\nPauly, DGVZ 2000, 17, 20) darauf abhebt, der Ehegatte müsse sein Be-\n\nsitzrecht vom Vermieter unmittelbar - etwa durch Einbeziehung in den \n\nMietvertrag - ableiten und nicht lediglich von seinem Ehegatten, kommt \n\nes darauf aus dem bereits genannten Grunde nicht an. Der Gerichtsvoll-\n\nzieher hat nicht das Recht zum Besitz zu beurteilen, sondern allein die \n\ntatsächlichen Besitzverhältnisse, gleich wie der Besitz erlangt ist. So-\n\ndann ist nur noch zu prüfen, ob sich die Räumungsverpflichtung nach \n\ndem vom Gläubiger beigebrachten Titel gegen den von ihm festgestellten \n\n(Mit-)Besitzer der Wohnung richtet (OLG Köln aaO). \n\ne) Das von der Rechtsbeschwerde angestrebte Ergebnis kann \n\nauch nicht durch eine erweiternde Anwendung des § 885 Abs. 2 ZPO \n\ngewonnen werden. Denn dort ist lediglich geregelt, daß bewegliche Sa-\n\nchen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, vom Ge-\n\nrichtsvollzieher weggeschafft und bei Abwesenheit des Schuldners einer \n\nzu seiner Familie gehörigen erwachsenen Person übergeben werden \n\nkönnen. Das besagt nichts darüber, ob die zur Familie gehörige Person, \n\nsofern sie Mitbesitz hat, gemäß § 885 Abs. 1 ZPO - gegebenenfalls unter \n\nAnwendung unmittelbaren Zwangs - aus dem Besitz gesetzt werden darf. \n\nDie Vorschrift bestimmt nur das \"Wie\" und nicht das \"Ob\" der Zwangs-\n\nvollstreckung. Es geht allein darum, was mit den vom Gerichtsvollzieher \n\nvorgefundenen, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden bewegli-\n\nchen Sachen des jeweiligen Schuldners zu geschehen hat, wie also die \n\nZwangsvollstreckung im einzelnen abzuwickeln ist. Rückschlüsse über \n\ndie Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung als solche und das Erfordernis \n\neines Titels können aus der Vorschrift nicht gezogen werden. Soweit der \n\nGesetzgeber bei Schaffung des § 885 ZPO davon ausgegangen sein \n\nmag, insbesondere die Ehefrau des Schuldners sei regelmäßig Besitz-\n\ndienerin statt Mitbesitzerin, wäre dies unerheblich. Denn entscheidend \n\nist, daß nach Absatz 1 der Vorschrift der jeweilige Besitzer zugleich der \n\nim Titel ausgewiesene Vollstreckungsschuldner sein muß. Wer Besitz \n\nhat, bestimmt sich jedoch nach den §§ 854 ff. BGB. Ist danach der Ehe-\n\ngatte als Mitbesitzer anzusehen, hat der Gläubiger - unbeschadet der \n\nRegelungen in § 885 Abs. 2, 3 ZPO - einen Titel gegen ihn zu erwirken \n\n(ebenso Stein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 12; Zöller/Stöber, aaO; Becker-\n\nEberhard, aaO; Bunn, aaO S. 1363; OLG Oldenburg aaO; a.A. \n\nMünchKomm/Schilken, ZPO 2. Aufl. § 885 Rdn. 10; Zimmermann, aaO; \n\nSchuschke, NZM 1998, 58, 61). \n\nf) Es kommt schließlich nicht darauf an, ob der Ehemann der \n\nSchuldnerin einer Räumungsvollstreckung widersprechen würde. Der \n\nGerichtsvollzieherin ist nicht vorzuhalten, keinen Vollstreckungsversuch \n\nunternommen zu haben, um eine mögliche Herausgabebereitschaft des \n\nEhemannes festzustellen. Denn es geht nicht - wie etwa bei § 809 ZPO - \n\num die Vollstreckung gegen den Schuldner in dessen Vermögen mit Er-\n\nlaubnis eines dritten Gewahrsamsinhabers (dazu Senatsbeschluß vom \n\n31. Oktober 2003 - IXa ZB 195/03 - WM 2003, 2484), sondern um eine \n\nVollstreckung gegen den Dritten selbst, der gemäß § 885 Abs. 1 ZPO \n\naus dem Besitz gesetzt werden soll und gegen den kein Titel vorliegt (so \n\nrichtig Musielak/Lackmann, aaO Rdn. 11). Der Mitgewahrsam des Ehe-\n\nmannes und das Fehlen eines Titels gegen ihn sind der Gerichtsvollzie-\n\nherin noch vor Durchführung des Vollstreckungsauftrages bekannt ge-\n\nworden, so daß sie diesen mit der Begründung, es fehle an einer allge-\n\nmeinen Vollstreckungsvoraussetzung im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO, \n\nzurückweisen durfte. Nicht etwa hat die Gerichtsvollzieherin erst im Zuge \n\nder Räumungsvollstreckung gegen die Schuldnerin deren Ehemann an-\n\ngetroffen, so daß sie ihn bei dieser Gelegenheit zu seiner Herausgabe-\n\nbereitschaft hätte befragen können. Daß der Ehemann seinen bestehen-\n\nden Besitz ausdrücklich aufgegeben hat (§ 856 Abs. 1 BGB; vgl. Zöl-\n\nler/Stöber, aaO Rdn. 13), wird von der Gläubigerin nicht behauptet; dies \n\nmateriell-rechtlich zu beurteilen, war nicht Aufgabe der Gerichtsvollzie-\n\nherin. \n\nRaebel Athing Dr. Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-25/ixa-zb-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 856","ref_norm":"856","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-25/ixa-zb-29-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:37.859335+00:00"}}