{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__27-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"IXa ZB 27/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 14 Abs. 1 A, Art. 19 Abs. 4; ZVG § 83 Nr. 6, § 87; ZPO § 765a Führt die Erteilung des Zuschlags nach Maßgabe der im Versteigerungstermin vorliegenden Voraussetzungen zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes, so ist das Vollstreckungsgericht in der Regel verpflichtet, einen Termin zur Ver- kündung der Entscheidung über den Zuschlag anzuberaumen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 27/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 14 Abs. 1 A, Art. 19 Abs. 4; ZVG § 83 Nr. 6, § 87; ZPO § 765a \n\nFührt die Erteilung des Zuschlags nach Maßgabe der im Versteigerungstermin \n\nvorliegenden Voraussetzungen zu einer Verschleuderung des Grundbesitzes, \n\nso ist das Vollstreckungsgericht in der Regel verpflichtet, einen Termin zur Ver-\n\nkündung der Entscheidung über den Zuschlag anzuberaumen. \n\nBGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 27/04 - LG Augsburg \n\n AG Augsburg \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, \n\nAthing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll \n\nam 5. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluß der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2004 \n\nund der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Augsburg vom \n\n10. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Zuschlag \n\nund zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht (Vollstrek-\n\nkungsgericht) Augsburg zurückverwiesen. \n\nWert: 35.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin (Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks. \n\nDie Gläubigerin (Beteiligte zu 2), eine Gemeinde, betreibt gegen sie aufgrund \n\neines vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses wegen Straßenbaubeiträgen, \n\nGrundsteuer und anderer öffentlich-rechtlicher Ansprüche in Höhe von etwa \n\n3.000 € die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubige rin hat das Vollstrek-\n\nkungsgericht wegen dieser Forderung die Zwangsversteigerung des Grund-\n\nstücks angeordnet. Der Verkehrswert wurde nach Einholung eines Gutachtens \n\nder Bewertung des Sachverständigen folgend auf 290.000 € festgesetzt. \n\nDer erste Versteigerungstermin im Dezember 2002 erbrachte le-\n\ndiglich ein Gebot von 20.000 €. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG \n\nversagt. Im April 2003 fand ein weiterer Versteigerungstermin statt. Hier-\n\nbei wurde kein Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht stellte das \n\nVerfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen ein. Am 24. November \n\n2003 fand - nach Fortsetzung des Verfahrens auf Antrag der Gläubige-\n\nrin - ein dritter Versteigerungstermin statt. Hierbei gab der Beteiligte zu \n\n4 das höchste Gebot mit 35.000 € ab. Das Grundstück wurde ihm für den \n\nbar zu zahlenden Betrag von 35.000 € zugeschlagen. \n\nGegen den Zuschlagsbeschluß hat die Schuldnerin sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der Zuschlag verstoße ge-\n\ngen das Verschleuderungsverbot und sei deshalb nichtig. Das Gebot \n\nbetrage nur 12 % des Verkehrswerts. Es lägen auch konkrete Anhalts-\n\npunkte vor, daß später ein günstigeres Ergebnis erreicht werden könne; \n\ndie Beteiligte zu 3, eine Hypothekenbank, sei bereit, bis zur Hälfte des \n\nfestgesetzten Verkehrswertes für das Beschlagnahmeobjekt zu bieten. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das \n\nLandgericht hat sie durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Da-\n\ngegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und \n\nauch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, Zuschlagsversagungsgründe gemäß \n\n§ 100 ZVG lägen nicht vor. Insbesondere sei die Rechtspflegerin des Voll-\n\nstreckungsgerichts nicht verpflichtet gewesen, auf die Möglichkeit eines \n\nEinstellungsantrags nach § 765a ZPO hinzuweisen. Ein krasses Mißverhältnis \n\nkönne zwar ohne weiteres offensichtlich angenommen werden, nachdem das \nMeistgebot nur bei ca. 12 % des Verkehrswerts gelegen habe. Das allein hätte \n\njedoch einem eventuellen Einstellungsantrag nach § 765a ZPO nicht zum Er-\n\nfolg verhelfen können. Als weitere Voraussetzung dafür hätte aufgrund kon-\n\nkreter Anhaltspunkte die Erwartung bestehen müssen, daß später ein günsti-\n\ngeres Ergebnis erzielt werden könne. Das Vollstreckungsgericht führe in sei-\n\nnem Nichtabhilfebeschluß aber zutreffend aus, daß ein höheres Gebot in \n\neinem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr zu erwarten gewesen sei. \n\nEiner günstigen Prognose habe insbesondere der Verlauf der beiden vorange-\n\ngangenen Versteigerungstermine entgegengestanden, bei denen kein ent-\n\nsprechendes Bietinteresse, insbesondere auch seitens der Beteiligten zu 2 und \n\nzu 3 - die in diesen Terminen vertreten waren - zu erkennen gewesen sei. Die \n\nBeschwerdekammer teile die Einschätzung der Situation durch das Vollstrek-\n\nkungsgericht in dessen Nichtabhilfebeschluß, auf den Bezug genommen wer-\n\nde. \n\nDie Rechtspflegerin hatte dort ausgeführt, unter den zum Zeitpunkt der \n\nZuschlagerteilung gegebenen und dem Gericht bekannten Umständen habe \n\nmit einem besseren Gebot und Endergebnis nicht gerechnet werden können. \n\nHierbei sei die Art des Versteigerungsobjekts zu berücksichtigen. Es handele \n\nsich um ein Gebäude, das durch einen vom Dachgeschoß zum Erdgeschoß \n\nreichenden Wasserschaden erheblich geschädigt sei. Die Wände seien da-\n\ndurch verschimmelt. Das Gebäude sei nach den Ausführungen des Sachver-\n\nständigen nicht nutzbar. Eine Nutzbarkeit könne nur durch erhebliche Investi-\n\ntionen zur Erneuerung von Wänden, Böden und Decken erreicht werden. Aus \n\ndiesen Gründen spreche das Objekt nur einen sehr eingeschränkten Bieter-\n\nkreis an. Zu berücksichtigen sei auch, daß in der Laufzeit des Verfahrens von \n\nfast zwei Jahren drei Versteigerungstermine hätten stattfinden müssen. In dem \n\nTermin vom 10. November 2003 hätten zwar drei Interessenten Gebote abge-\n\ngeben, jedoch sei auch von diesen offensichtlich keiner bereit gewesen, einen \n\nhöheren Betrag als das letztendliche Meistgebot zu bieten. Von der in der Be-\n\nschwerdeschrift mitgeteilten Absicht der Beteiligten zu 3, ein Gebot zu 50 % \n\ndes Verkehrswerts abzugeben, sei bei Gericht nichts bekannt. Im letzten Ver-\n\nsteigerungstermin hätten dafür auch keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen. Sei-\n\nnerzeit sei nicht einmal ein Vertreter der Beteiligten zu 3 anwesend gewesen, \n\nwährend diese zu den beiden ersten Terminen durch Vertreter mit notarieller \n\nBietungsvollmacht vertreten gewesen sei. Von ihrer Ablösemöglichkeit nach \n\n§ 268 BGB habe die Beteiligte zu 3 während des gesamten Verfahrens keinen \n\nGebrauch gemacht und sie habe auch nicht den Wegfall der Wertgrenzen \n\ndurch Abgabe eines entsprechenden Gebots im ersten Termin verhindert. \n\nNach alledem sei im Versteigerungstermin mit einer Bietungsabsicht der Betei-\n\nligten zu 3 in keiner Weise zu rechnen gewesen. \n\n2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Beschwerdege-\n\nricht habe schon die Anwendungsbereiche des § 83 Nr. 6 ZVG und des \n\n§ 765a ZVG nicht richtig auseinandergehalten. Jedenfalls habe das Be-\n\nschwerdegericht einen Einstellungsgrund zu Unrecht verneint. Es gehe \n\nselbst davon aus, daß ein Zuschlag auf ein Meistgebot, das lediglich ca. \n\n12 % des Verkehrswertes erreicht, einer Verschleuderung von Grundbe-\n\nsitz gleichkomme, die ein Schuldner auch im Rahmen der Zwangsver-\n\nsteigerung grundsätzlich nicht hinnehmen müsse. Soweit das Beschwer-\n\ndegericht dagegen Vortrag dazu vermisse, daß zu einem späteren Zeit-\n\npunkt ein angemessener bzw. günstigerer Verwertungserlös erzielt wer-\n\nden könnte, habe die Schuldnerin in ihrer Beschwerdebegründung dar-\n\ngelegt, daß die Beteiligte zu 3 nunmehr bereit wäre, das streitgegen-\n\nständliche Grundstück für 50 % des vom Sachverständigen festgesetzten \n\nVerkehrswertes zu ersteigern. Aus dem Schreiben der Beteiligten zu 3 \n\nan das Beschwerdegericht vom 15. Dezember 2002 ergebe sich ferner, \n\ndaß diese - entsprechend der bei ihr üblichen Handhabung - im dritten \n\nVersteigerungstermin ein entsprechendes Gebot habe abgeben wollen; \n\ndies sei hier allein deshalb unterblieben, weil aufgrund eines Büroverse-\n\nhens der dritte Versteigerungstermin von einer bis dahin zuverlässigen \n\nBürokraft nicht notiert worden sei und deshalb ein bevollmächtigter Ver-\n\ntreter der Beteiligten zu 3 den Termin nicht wahrgenommen habe. Die-\n\nsen Sachvortrag habe das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidungs-\n\nfindung nicht berücksichtigt, ersichtlich weil es davon ausgegangen sei, \n\ndaß im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde neue Tatsachen nicht be-\n\nrücksichtigt werden könnten, die dem Gericht erst nach Erteilung des \n\nZuschlags bekannt werde. Dieser Rechtsansicht könne indes nicht ge-\n\nfolgt werden. Insbesondere sei eine entsprechende Sichtweise weder mit \n\ndem aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG folgenden \n\nAnspruch auf effektiven Rechtsschutz noch mit dem aus Art. 14 \n\nAbs. 1 GG folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren zu vereinbaren. \n\nEs sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb angesichts \n\nder drohenden Zerschlagung erheblicher wirtschaftlicher Werte das \n\nVollstreckungsgericht neue Tatsachen, die eine Versagung des Zu-\n\nschlags rechtfertigen würden, nicht berücksichtigen müßte. § 74a Abs. 4 \n\nund § 85a Abs. 2 ZVG gestatteten zwar, daß im dritten Versteigerungs-\n\ntermin die absolute Mindestgebotsgrenze von 50 % des Verkehrswertes \n\nunterschritten werde. Dem lasse sich aber nicht entnehmen, daß deshalb \n\neine Zwangsversteigerung \"um jeden Preis\" durchzuführen und der \n\nSchuldner nicht mehr schutzwürdig wäre, sondern jedes beliebige Ver-\n\nsteigerungsergebnis zu akzeptieren hätte. \n\n3. Die Erteilung des Zuschlags war rechtsfehlerhaft. Zutreffend macht \n\ndie Rechtsbeschwerde geltend, die Rechtspflegerin habe den Zuschlag \n\nnicht im Versteigerungstermin erteilen dürfen, vielmehr sei ein Verkün-\n\ndungstermin zu bestimmen gewesen. \n\na) Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes beeinflußt nicht nur \n\ndie Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch \n\nauf das zugehörige Verfahren ein. Bei einem Eingriff in das Eigentum im \n\nWege der Zwangsversteigerung folgt daher unmittelbar aus Art. 14 GG \n\ndie Verpflichtung der Gerichte, die Verhandlung fair zu führen und dem \n\nbetroffenen Eigentümer einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, um \n\neine Verschleuderung seines Grundvermögens verhindern zu können. Im \n\nFall einer Zwangsversteigerung bedeutet dies, daß dem Schuldner bei \n\neinem krassen Mißverhältnis zwischen Meistgebot und Grundstückswert \n\ndie Möglichkeit gegeben werden muß, vom Versteigerungsergebnis \n\nKenntnis zu erhalten und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. \n\nBVerfGE 46, 325, 333 ff; 49, 220, 225; Stöber ZVG 17. Aufl. Einleitung \n\nRn. 7 m.w.N.). \n\nAus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf \n\ndas Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich allerdings keine allge-\n\nmeingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des \n\nfairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zu-\n\nschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls. \n\nInsbesondere die Abwesenheit des Schuldners im \n\nVersteigerungstermin allein ist grundsätzlich kein zwingender Anlaß, \n\neinen besonderen Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung \n\nzu bestimmen (Senatsbeschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 196/03 - WM \n\n2004, 901 f = MDR 2004, 774 f). \n\nb) Nach diesem Maßstab durfte die Rechtspflegerin im vorliegen-\n\nden Fall den Zuschlag nicht bereits im Versteigerungstermin erteilen. \n\naa) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, daß der \n\nZuschlag, wenn er Bestand hat, hier zu einer Verschleuderung des \n\nGrundbesitzes der Schuldnerin führt, weil das Meistgebot nur ca. 12 % \n\ndes Grundstückswerts erreicht. Zwar muß ein solcher Ausgang des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens möglicherweise hingenommen werden, \n\nwenn kein anderes Ergebnis erzielt werden kann. Das Gesetz sieht in \n\n§ 74a Abs. 4 und § 85a Abs. 2 ZVG vor, daß es unter den dort genann-\n\nten Voraussetzungen zu einer Erteilung des Zuschlags auch dann kom-\n\nmen kann, wenn das Meistgebot erheblich unter 50 % des Verkehrswer-\n\ntes liegt. Dies ist gerechtfertigt, weil auch der Anspruch des Gläubigers \n\nauf Erfüllung seiner \n\ntitulierten Forderung dem Schutz des Art. 14 \n\nAbs. 1 GG unterliegt, schließt aber eine Versagung des Zuschlags nicht \n\naus, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen \n\nergibt, daß die Zwangsversteigerung zu einem für den Schuldner uner-\n\nträglichen Ergebnis führt. Dies ist auch der Fall, wenn durch die Ertei-\n\nlung des Zuschlags eine wesentlich günstigere Verwertung verhindert \n\nwird. \n\nbb) Die Verfahrensführung des Vollstreckungsgerichts muß eine \n\nVerschleuderung des Grundbesitzes nach Möglichkeit zu vermeiden su-\n\nchen. Dies gilt insbesondere, wenn die Forderung, wegen der die Voll-\n\nstreckung betrieben wird, relativ geringfügig ist. Kommt hinzu, daß die \n\nVollstreckung wegen eines Anspruchs der öffentlichen Hand erfolgt, ist \n\nim Hinblick auf deren unmittelbare Grundrechtsbindung eine besondere \n\nZurückhaltung angezeigt, wenn eine Verschleuderung des Schuldner-\n\nvermögens in Frage steht (vgl. Eickmann, Zwangsversteigerungs- und \n\nZwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl. S. 20 m.w.N.). Die Bestimmung eines \n\nVerkündungstermins liegt insbesondere auch dann nahe, wenn für eine \n\nbesondere Eilbedürftigkeit der Sache nichts ersichtlich ist. All diese Um-\n\nstände liegen hier vor. \n\ncc) Zu dem Termin vom 10. November 2003 war ausweislich des \n\nTerminsprotokolls lediglich der Bürgermeister der Beteiligten zu 2 er-\n\nschienen. Der Schuldnerin blieb somit die Möglichkeit, einer Verschleu-\n\nderung ihres Anteils entgegenzutreten, nur dann erhalten, wenn das \n\nVollstreckungsgericht den Beschluß über den Zuschlag nach § 87 ZVG \n\nerst in einem späteren Termin verkündete. Dabei ist unerheblich, warum \n\ndie Schuldnerin dem Versteigerungstermin fernblieb. Sie mußte nicht \n\ndamit rechnen, daß das Versteigerungsgericht auf ein so weit hinter dem \n\nGrundstückswert zurückbleibendes Meistgebot sofort den Zuschlag ertei-\n\nlen würde (vgl. BVerfGE 51, 150, 159 f). \n\nDem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Termin vom \n\n10. November 2003 um den dritten Versteigerungstermin handelte. Aus \n\nder Sicht der Rechtspflegerin war nicht erkennbar, warum zu diesem \n\nTermin außer dem Bürgermeister der Beteiligten zu 2 niemand erschie-\n\nnen war, insbesondere warum kein Vertreter der Beteiligten zu 3 anwesend \n\nwar, während diese an den beiden ersten Terminen Vertreter mit notarieller \n\nBietungsvollmacht hatte teilnehmen lassen. Führt der Zuschlag zu einer Ver-\n\nschleuderung des Grundstücks, so darf er allenfalls dann bereits in dem Ver-\n\nsteigerungstermin erteilt werden, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, \n\ndie die Zuschlagserteilung auf das vorliegende Meistgebot als unausweichlich \n\nerscheinen lassen. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich, insbesondere \n\nwerden durch eine Vertagung der Zuschlagsentscheidung keine Interessen der \n\nbetreibenden Gläubigerin gefährdet. Die Rechtspflegerin mußte deshalb einen \n\nVerkündungstermin bestimmen. \n\nc) Die Zuschlagserteilung beruht auf dem Verfahrensfehler der Rechts-\n\npflegerin. \n\nDie Schuldnerin hat vorgetragen, die Beteiligte zu 3, eine Hypo-\n\nthekenbank, habe beabsichtigt, bis zur Hälfte des Verkehrswerts zu bie-\n\nten. Das Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 3 zur Stellungnahme zu \n\ndiesem Vortrag aufgefordert. Diese hat daraufhin dazu positiv Stellung \n\ngenommen und zudem mitgeteilt, die Entsendung eines Vertreters zu \n\ndem Termin vom 10. November 2003 sei nur deshalb unterblieben, weil \n\nder Termin durch das Versehen einer Mitarbeiterin nicht ordnungsgemäß \n\nnotiert worden sei. Diese Umstände rechtfertigten eine Versagung des \n\nZuschlags, weil konkret mit einer deutlich günstigeren Verwertung ge-\n\nrechnet werden konnte. \n\nEs ist davon auszugehen, daß die Schuldnerin die anderweitige \n\nBietmöglichkeit durch die Beteiligte zu 3 im Falle der Bestimmung eines \n\nVerkündungstermins ebenso vorgetragen und durch eine Bescheinigung \n\nder Beteiligten zu 3 glaubhaft gemacht hätte, wie dies hier mit der sofor-\n\ntigen Beschwerde geschehen ist. Diesen Vortrag hätte die Rechtspflege-\n\nrin sodann bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen \n\nkönnen und müssen. Auch das Beschwerdegericht durfte ihn nicht unbe-\n\nrücksichtigt lassen (zu den im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde vom \n\nBeschwerdegericht zu berücksichtigenden Umständen vgl. BGHZ 44, \n\n138, 144; Stöber aaO § 96 Rn. 2.2 und § 100 Rn. 2.4 m.w.N.). \n\nd) Die Erteilung des Zuschlags am 10. November 2003 war mithin \n\nrechtswidrig. Der Zuschlagsbeschluß muß deshalb auf die sofortige Be-\n\nschwerde aufgehoben werden. Es ist abzuwarten, ob es in dem nun anzu-\n\nberaumenden neuen Versteigerungstermin zu den von der Schuldnerin und \n\nder Beteiligten zu 3 angekündigten Geboten kommt. Ist dies nicht der \n\nFall, wird - vorbehaltlich einer anderweiten Veränderung der Verhältnisse - \n\nder Zuschlag auf ein Meistgebot, wie es am 10. November 2003 abgegeben \n\nwurde, nicht versagt werden können. \n\nRaebel Athing Boetticher \n\n von Lienen Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-27-04","retrieved":"2026-07-10 16:09:29.222587+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-05/ixa-zb-27-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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