{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__24-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"IXa ZB 24/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 884, 886; DepotG §§ 8, 14 Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien ge- richtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 24/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 884, 886; DepotG §§ 8, 14 \n\nZur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien ge-\n\nrichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden. \n\nBGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04 - LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll \n\nam 16. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Gläubigers werden die Beschlüsse der \n\n25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember \n\n2003 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittel, an das Amtsgericht Düsseldorf (Vollstreckungs-\n\ngericht) zurückverwiesen. \n\nDas Amtsgericht wird angewiesen, über die Anträge des Gläubi-\n\ngers unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsausführungen zu \n\nentscheiden. \n\nWert: 77.178,06 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin ist u.a. rechtskräftig verurteilt, an den Gläubiger 47.171 \n\nStück V-Aktien zu übertragen. Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungsbe-\n\nschluß gegen die Schuldnerin, wonach u.a. ihr Anteilsrecht als Aktionärin aus \n\n47.171 Stück V-Aktien gegenüber der V AG und der Stadtsparkasse D (Depot-\n\nführerin) als Drittschuldnern gepfändet wurde. Auch dieser Beschluß wurde \n\n- nach der Zurückweisung von Rechtsbehelfen der Stadtsparkasse - insoweit \n\nrechtskräftig. In dem die Erinnerung der Drittschuldnerin in diesem Umfang zu-\n\nrückweisenden Beschluß heißt es, diese Art von Anteilsrechten würde gemäß \n\nden §§ 857, 829 ff. ZPO gepfändet und verwertet. \n\nDer Gläubiger hat beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) beantragt, \n\ngemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwertung der gepfändeten Anteilsrechte der \n\nSchuldnerin dahingehend anzuordnen, daß die Stadtsparkasse als Drittschuld-\n\nnerin vom Wertpapierdepot der Schuldnerin 47.171 Stück V-Aktien auf das \n\nWertpapierdepot des Gläubigers zu übertragen habe, hilfsweise die gepfände-\n\nten Anteilsrechte der Schuldnerin dem Gläubiger zur Einziehung zu überwei-\n\nsen. Diese Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat \n\nes ausgeführt, hier sei ein Herausgabeanspruch tituliert, § 857 Abs. 4 ZPO be-\n\ntreffe aber die Vollstreckung wegen einer Geldforderung; sollten tatsächlich \n\nkeine Aktien, sondern nur Anteilsrechte existieren, habe der Titel insoweit kei-\n\nnen vollstreckungsfähigen Inhalt und gehe ins Leere. \n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die dagegen \n\ngerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde \n\nzugelassen. Mit dieser verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und \n\nauch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist schon der Pfändungs-\n\nbeschluß zu Unrecht erlassen worden. Die Voraussetzungen für eine Pfändung \n\nnach § 857 ZPO lägen nicht vor, weil die Vorschrift die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung in andere Vermögensrechte regele, zu denen auch \n\nAnteilsrechte des Aktionärs gehörten. Wegen einer Geldforderung des Gläubi-\n\ngers sei aber das Anteilsrecht der Schuldnerin nicht gepfändet. Der Gläubiger \n\nhabe in die Anteilsrechte nicht wegen eines Zahlungsanspruchs vollstrecken \n\nwollen, sondern diese Pfändung im Hinblick auf den tenorierten Übertragungs-\n\nanspruch betrieben. Insoweit gehe es aber um eine Eigentumsverschaffung. \n\nDie darauf bezogene Zwangsvollstreckung richte sich nach eigenen Vorschrif-\n\nten. Die Eigentumsverschaffung hinsichtlich Anteilsrechten, die in einem Sam-\n\nmeldepot verwahrt werden, erfolge durch Einigung über den Übergang des \n\nSammeldepotanteils und Übergabe in Form der Einräumung von Mitbesitz. Der \n\nmittelbare Besitz des Aktionärs an seinen Aktien manifestiere sich dabei in der \n\nEintragung im Verwahrungsdepotbuch. Die zum Zwecke der Übertragung des \n\nEigentums erfolgende Umbuchung sei Übergabe im Sinne von § 929 BGB. Da-\n\nbei gelte die zur Übereignung erforderliche Erklärung des Schuldners mit der \n\nRechtskraft des Urteils als abgegeben, soweit es einen vollstreckungsfähigen \n\nInhalt habe. Die Übergabe werde sodann durch die Umbuchung ersetzt. Eines \n\nBeschlusses zur anderweitigen Verwertung oder einer Überweisung zur Ein-\n\nziehung bedürfe es deshalb nicht. \n\n2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Landgericht lasse un-\n\nberücksichtigt, daß durch die Fiktion des § 894 ZPO die für eine Eigentums-\n\nübertragung zusätzlich erforderliche Übergabe der Wertpapiere nicht ersetzt \n\nwerde. Das Beschwerdegericht verkenne zwar nicht die Erforderlichkeit einer \n\nÜbergabe durch Umbuchung. Die Entscheidungsgründe verhielten sich jedoch \n\nnicht dazu, wie der Gläubiger diese durchsetzen solle. Die Stadtsparkasse sei \n\nnicht kooperationsbereit. Nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses habe sie \n\neine Umbuchung verweigert, weil ihrer Ansicht nach zweifelhaft sei, ob in der \n\nVerurteilung der Beklagten zur Übertragung der Aktien zugleich eine Anwei-\n\nsung an sie enthalten sei. Sie müsse deshalb, als Drittschuldnerin, dazu veran-\n\nlaßt werden, die Aktien vom Wertpapierdepot der Schuldnerin auf das Wertpa-\n\npierdepot des Gläubigers zu übertragen. Hierfür böten sich zwei rechtliche Lö-\n\nsungen an, nämlich eine analoge Anwendung des § 857 Abs. 1, 4 ZPO oder \n\neine Vollstreckung nach den §§ 884, 883 Abs. 1, § 886 ZPO. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Ausfüh-\n\nrungen des Beschwerdegerichts dem Anliegen des Gläubigers nicht in vollem \n\nUmfang gerecht werden. Das Beschwerdegericht will offenbar nicht annehmen, \n\ndaß der Herausgabetitel ins Leere geht; durch seine Entscheidung verschließt \n\nes dem Gläubiger aber die Möglichkeit, ihn im Wege der Zwangsvollstreckung \n\ndurchzusetzen. Seine Ausführungen erweisen sich damit als rechtsfehlerhaft. \n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Zwangs-\n\nvollstreckung in andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO nur wegen titulierter \n\nGeldforderungen (§§ 803 ff. ZPO) erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung zur \n\nErwirkung der Herausgabe von Sachen ist in den §§ 883 ff. ZPO gesondert \n\ngeregelt; insoweit kommt eine Anwendung der §§ 803 ff. ZPO nur in Betracht, \n\nsoweit darauf verwiesen wird oder ihre (entsprechende) Anwendung erforder-\n\nlich erscheint. \n\nDer Gläubiger betreibt hier die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, \n\nnach dessen Tenor die Schuldnerin 47.171 Stück V-Aktien an den Gläubiger \n\nzu übertragen hat. Die Auslegung der Vorinstanzen, damit sei die Verpflichtung \n\nder Schuldnerin zur Eigentumsverschaffung tenoriert, wird von der Rechtsbe-\n\nschwerde hingenommen. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. \n\nb) Das Begehren des Gläubigers, die Stadtsparkasse zu einer Um-\n\nschreibung der Wertpapierdepots zu veranlassen, hat Erfolg. \n\naa) Nicht gefolgt werden kann dem von der Rechtsbeschwerde aufge-\n\nzeigten Vorschlag, in Fällen der vorliegenden Art § 857 Abs. 1, 4 ZPO analog \n\nanzuwenden. Zwar steht bei nicht einzeln verbrieften Wertpapieren in Sammel-\n\nverwahrung dem Inhaber des Papiers nicht das Eigentum daran zu, sondern \n\nnur ein Anteil am Bruchteilseigentum aller Anleger, der ein anderes Vermö-\n\ngensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. §§ 5, 6 DepotG; Baum-\n\nbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 6 DepotG Rn. 2; MünchKomm-HGB/Einsele, \n\nBand 5 Depotgeschäft Rn. 82 ff., 95; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 857 Rn. 2; \n\nStöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1548, 1787e; umfangreiche Nach-\n\nweise bei Kunst, Zwangsvollstreckung in Wertpapiere 2004 S. 166 ff.). § 857 \n\nZPO ist aber auf die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die auf die Verschaffung \n\nvon Eigentum gerichtet sind, nicht zugeschnitten. \n\nbb) Ein Vollstreckungstitel, der zur Übertragung bzw. Herausgabe sam-\n\nmelverwahrter bzw. globalverbriefter Aktien verurteilt, geht nicht ins Leere. Sa-\n\nchenrechtlich betrachtet sind auch solche Aktien Wertpapiere und keine blo-\n\nßen Wertrechte (vgl. MünchKomm-BGB/Hüffer 4. Aufl. vor § 793 Rn. 30 ff., 35; \n\nHabersack/Mayer WM 2000, 1678 m.w.N.). Ihre Übertragung kann nach § 929 \n\nAbs. 1 BGB erfolgen (vgl. MünchKomm-HGB/Einsele aaO Rn. 95 ff., 103 f. \n\nm.w.N.). Dabei muß lediglich die Übergabe des Papiers durch die Begründung \n\ndes anteilmäßigen Bruchteilseigentums ersetzt werden. Diese läßt sich jeden-\n\nfalls in Fällen der vorliegenden Art durch die Umbuchung im Verwahrungsbuch \n\n(vgl. § 14 Abs. 1 DepotG) vollziehen, die den Willen der Depotbank dokumen-\n\ntiert, die übertragenen Wertpapiere nunmehr für den Erwerber zu verwahren \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393 - für In-\n\nvestmentanteile -; MünchKomm-HGB/Einsele aaO m.w.N.; vgl. auch § 18 \n\nAbs. 3, § 24 Abs. 2 DepotG). \n\ncc) Dementsprechend kann aus einem solchen Vollstreckungstitel auch \n\ndie Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die für die Übereignung der Wert-\n\npapiere nach § 929 Abs. 1 BGB notwendige Einigungserklärung gilt mit der \n\nRechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 883 \n\nAbs. 1 ZPO hat, wenn der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge \n\nbestimmter beweglicher Sachen herauszugeben hat, der Gerichtsvollzieher sie \n\ndem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Die grund-\n\nsätzliche Anwendung des § 883 Abs. 1 ZPO auf den Fall der Herausgabe einer \n\nbestimmten Menge von Wertpapieren ergibt sich aus § 884 ZPO. \n\nEine Wegnahme sammelverwahrter Wertpapiere beim Schuldner ist al-\n\nlerdings nicht möglich, weil sich solche Papiere nicht im Gewahrsam des \n\nSchuldners befinden und auch keine einzelnen Aktienurkunden existieren (vgl. \n\n§§ 5 ff. DepotG). Der Entwicklung des Wertpapiermarktes zu globalverbrieften \n\nund sammelverwahrten Papieren tragen die bestehenden Vorschriften des \n\nZwangsvollstreckungsrechts nicht Rechnung. Daraus kann aber nicht der \n\nSchluß gezogen werden, Vollstreckungstitel, die auf Übertragung solcher Pa-\n\npiere lauten, seien nicht vollstreckbar. Dem Vollstreckungsbedürfnis der Gläu-\n\nbiger ist vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der bestehenden Vor-\n\nschriften zu genügen. \n\ndd) Für die vorliegende Fallgestaltung ist eine entsprechende Anwen-\n\ndung des § 886 ZPO geboten. Danach ist, wenn sich im Fall der §§ 883, 884 \n\nZPO die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten befindet, dem \n\nGläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe \n\nder Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und \n\nÜberweisung einer Geldforderung betreffen. Für den Fall der traditionellen Ein-\n\nzelverbriefung von Wertpapieren, die sich im Gewahrsam einer nicht heraus-\n\ngabebereiten Bank befinden, erlaubt die Vorschrift die Pfändung und Überwei-\n\nsung (§§ 829, 835 ZPO) des dem Schuldner gegen die Bank zustehenden \n\nHerausgabeanspruchs aus dem Depotvertrag. Diesen Anspruch kann der \n\nGläubiger im Einziehungsprozeß gegen die Bank durchsetzen. \n\nDiese Konstruktion läßt sich ohne weiteres auf den Fall sammelverwahr-\n\nter Wertpapiere übertragen. Hier werden die einzelnen Wertpapiere durch die \n\nbuchmäßige Erfassung der Miteigentumsanteile bei der verwahrenden Bank \n\nrepräsentiert. Diese kann den letzten für die Eigentumsübertragung noch not-\n\nwendigen Akt der Übergabe durch Umbuchung zwischen den Depots ebenso \n\nleicht vollziehen wie er einzelverbriefte Wertpapiere herausgeben könnte. Auf \n\nden Gewahrsam an der Sache, den § 886 ZPO voraussetzt, kann es in diesem \n\nZusammenhang nicht ankommen. Die Verwahrung der existierenden Wertpa-\n\npierurkunde erfolgt vielfach nicht bei der Depotbank des Kunden, sondern bei \n\nder Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG, vgl. § 9a Abs. 1 De-\n\npotG; zu den Besitzverhältnissen vgl. etwa Habersack/Mayer aaO S. 1679 ff. \n\nm.w.N.). Für die Vollstreckung entsprechend § 886 ZPO kommt es auch nicht \n\nauf den Gewahrsam an der Sammelurkunde an, sondern darauf, daß die De-\n\npotbank den Eigentumswechsel durch eine Umbuchung vollziehen kann. Den \n\ndahin gehenden Anspruch des Schuldners muß der Gläubiger pfänden und \n\nsich zur Einziehung überweisen lassen können, um eine erfolgreiche Vollstrek-\n\nkung aus dem Herausgabetitel zu bewirken. \n\nee) Die Entscheidung des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom \n\n22. Oktober 1975 (IV ZR 17/74, WM 1975, 1259, 1261) steht nicht entgegen. \n\nd) Für den vorliegenden Fall folgt daraus: \n\naa) Der Gläubiger hat bereits das \"Anteilsrecht\" der Schuldnerin auch \n\ngegenüber der Stadtsparkasse als Depotführerin pfänden lassen. Darin liegt, \n\nauch wenn dies im Pfändungsbeschluß nicht ausgesprochen ist, zugleich eine \n\nPfändung des Herausgabeanspruchs gemäß §§ 7, 8 DepotG als Teil der \n\nRechtsposition der Schuldnerin (vgl. Kunst aaO S. 167). \n\nbb) Der Gläubiger hat in erster Linie die Anordnung der Verwertung der \n\ngepfändeten Anteilsrechte beantragt. Eine solche Verwertung kommt bei dem \n\noben beschriebenen richtigen Pfändungsvorgang nicht in Betracht. Die Voll-\n\nstreckung gemäß § 886 ZPO dient der Realisierung des Herausgabeanspruchs \n\ndes Gläubigers. Es geht um die Durchsetzung eines unmittelbar auf die Sache \n\nbezogenen Anspruchs, nicht um eine Verwertung zur Befriedigung einer ande-\n\nren Forderung. Deshalb sind die §§ 846 ff. ZPO nicht anzuwenden (vgl. \n\nMünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 886 Rn. 4; Zöller/Stöber aaO § 886 \n\nRn. 1). Auch eine Anwendung des § 857 Abs. 4 ZPO scheidet aus (vgl. oben). \n\ncc) Der Gläubiger kann sich aber den Auslieferungsanspruch der \n\nSchuldnerin gegen die Depotbank gemäß § 886 ZPO als Teil der bereits ge-\n\npfändeten Anteilsrechte zur Einziehung überweisen lassen. Die beantragte \n\nÜberweisung der Anteilsrechte geht zu weit. \n\n4. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist mithin begründet. Daß \n\ndie bisher gestellten Anträge zu weit formuliert sind, nötigt - auch angesichts \n\nder bisher völlig ungeklärten Rechtslage - nicht zu einer teilweisen Zurückwei-\n\nsung. Sämtliche Anträge dienen dem Zweck, den Herausgabeanspruch hin-\n\nsichtlich der Aktien durch Umschreibung der Depots zu verwirklichen. Sie sind \n\nmithin wirtschaftlich identisch und wertgleich. \n\nDer Senat verweist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Be-\n\nschlüsse ohne eigene Sachentscheidung an das Amtsgericht zurück, damit die \n\nBeteiligten sich auf die oben beschriebene Rechtslage einstellen und dazu \n\nnoch vortragen können und damit der Gläubiger seinen Antrag entsprechend \n\nanpassen kann. Möglicherweise wird die Stadtsparkasse ihre fehlende Her-\n\nausgabebereitschaft im Hinblick auf die vorstehend beschriebene Rechtslage \n\nüberprüfen. \n\nDa eine Durchsetzung des titulierten Anspruchs unterbleiben muß, wenn \n\nes bei dem angefochtenen Beschluß des Beschwerdegerichts verbleibt, hat der \n\nSenat den Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den vollen Wert der \n\nherauszugebenden Aktien festgesetzt. \n\nKreft \n\nAthing \n\nBoetticher \n\nvon Lienen \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 886","ref_norm":"886","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 884","ref_norm":"884","n":2},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 846","ref_norm":"846","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-24-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:11.506753+00:00"}}