{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB__18-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"IXa ZB 18/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGStGB Art. 9; ZPO § 890 Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet je- denfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ord- nungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weite- ren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 18/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR \n\nja \n\nja \n\nja \n\nEGStGB Art. 9; ZPO § 890 \n\nDer Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung endet je-\n\ndenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO mit der Festsetzung eines Ord-\n\nnungsmittels, auch soweit diese nicht rechtskräftig ist. Die Verjährung kann im weite-\n\nren Verlauf des Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mehr eintreten. \n\nBGH, Beschluß vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, \n\nAthing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll \n\nam 5. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n19. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert: 22.500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDen Antragsgegnerinnen ist es aufgrund einstweiliger Verfügung des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1998 untersagt worden, im \n\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unverbindliche Preisempfeh-\n\nlungen des Herstellers anzugeben, soweit diese nicht oder nicht mehr in der \n\nangegebenen Höhe bestehen. Die Antragstellerin hat wegen zweier Werbe-\n\naussagen der Antragsgegnerinnen, die am 14. und 21. Oktober 2001 \n\nerschienen sind, die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO \n\nsind, die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO beantragt. Das \n\nLandgericht hat vor der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag den Aus-\n\ngang eines zwischen anderen Parteien geführten Vollstreckungsverfahrens, \n\ndas eine gleichartige Zuwiderhandlung zum Gegenstand hatte, abgewartet. Mit \n\nBeschluß vom 6. August 2003 hat es gegen die Antragsgegnerinnen Ord-\n\nnungsgelder in Höhe von jeweils 7.500 €, ersatzweise für \n\nje 500 € Ordnungs-\n\ngeld einen Tag Ordnungshaft, festgesetzt. Hiergegen haben die Antragsgegne-\n\nrinnen sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 11. September 2003 \n\nhat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Be-\n\nschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat dem Antragsgegner-\n\nvertreter auf dessen Antrag am 10. Oktober 2003 die Akte für drei Tage zur \n\nAkteneinsicht übersandt. Die Akte wurde trotz mehrfacher telefonischer Auffor-\n\nderungen durch die Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts erst am 25. No-\n\nvember 2003 zurückgegeben. In der am 13. Oktober 2003 eingereichten Be-\n\nschwerdebegründung haben sich die Antragsgegnerinnen u.a. auf den Eintritt \n\nder Verfolgungsverjährung nach Artikel 9 Abs. 1 EGStGB berufen. Das Be-\n\nschwerdegericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Beschluß des \n\nLandgerichts abgeändert und den Vollstreckungsantrag der Antragstellerin zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der \n\nAntragstellerin. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und \n\nauch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Vollstreckungsantrag sei \n\nzurückzuweisen, weil während des Beschwerdeverfahrens Verfolgungsverjäh-\n\nrung (Art. 9 Abs. 1 EGStGB) eingetreten sei. Die Handlungen, die mit dem Voll-\n\nstreckungsantrag vom 3. Januar 2002 hätten geahndet werden sollen, seien \n\nam 14. und 21. Oktober 2001 durch Veröffentlichung der Werbeanzeigen be-\n\nendet worden. Eine Fortsetzung der Werbung über die genannten Zeitpunkte \n\nhinaus habe die Antragstellerin jedenfalls nicht vorgetragen. \n\nDa die mit Beendigung der Handlung in Lauf gesetzte zweijährige Ver-\n\njährungsfrist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2, 3 EGStGB) inzwischen abgelaufen sei, sei \n\ngemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB eine Festsetzung von Ordnungsmitteln \n\nausgeschlossen. Daraus folge auch, daß ein vor Eintritt der Verjährung erstin-\n\nstanzlich festgesetztes, jedoch nicht rechtskräftig gewordenes Ordnungsmittel \n\nim Beschwerdeverfahren aufgehoben werden müsse. Ungeachtet des Wort-\n\nlauts des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, wonach der Verjährungseintritt die Festset-\n\nzung von Ordnungsmitteln ausschließe, folge aus dem strafähnlichen Charak-\n\nter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO, daß wie im Strafrecht die Verfolgungs-\n\nverjährung erst mit der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses ende. \n\nDemgegenüber enthalte Art. 9 Abs. 1 EGStGB keine dem § 78b StGB entspre-\n\nchende Regelung, wonach eine im ersten Rechtszug erfolgte Festsetzung von \n\nOrdnungsmitteln den Ablauf der Verjährungsfrist bis zum rechtskräftigen Ab-\n\nschluß des Verfahrens hemme. \n\nDie Schwierigkeiten, zu denen diese Auslegung von Art. 9 \n\nAbs. 1 EGStGB im Hinblick auf die der zweijährige Verjährungsfrist im Einzel-\n\nfall bei der Ahndung insbesondere umfangreicher und komplexer Verstöße ge-\n\ngen Unterlassungstitel führen könne, könnten nur durch eine Änderung des \n\nGesetzes, etwa die Schaffung eines dem § 78b StGB entsprechenden Ruhens-\n\ntatbestandes in Artikel 9 Abs. 1 EGStGB, vermieden werden. \n\nEine andere Beurteilung ergebe sich im vorliegenden Fall nicht daraus, \n\ndaß der Antragsgegnervertreter die ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Ak-\n\nteneinsicht für drei Tage übersandten Akten entgegen mehrfacher telefonischer \n\nAufforderungen erst zu einem Zeitpunkt zurückgesandt habe, als die Verjäh-\n\nrung bereits eingetreten sei. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach Art. 9 \n\nAbs. 1 EGStGB sei von Amts wegen zu berücksichtigen, so daß auf Seiten des \n\nVollstreckungsschuldners eine \"Verwirkung\" der Möglichkeit, sich auf diese \n\nVerjährung zu berufen, nicht in Betracht komme. \n\n2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen: Zwar enthalte Art. 9 \n\nAbs. 1 EGStGB keine den §§ 78b StGB, 32 Abs. 2 OWiG entsprechende aus-\n\ndrückliche Regelung. Wie aber der Bundesfinanzhof bereits zutreffend ent-\n\nschieden habe, seien die genannten Vorschriften Ausdruck eines allgemeinen \n\nGrundsatzes, der auf zivilrechtliche Ordnungsmittel entsprechend anwendbar \n\nsei. \n\nDie vom Beschwerdegericht befürwortete Auslegung von Art. 9 \n\nAbs. 1 EGStGB führe insbesondere bei der Ahndung umfangreicher und kom-\n\nplexer Verstöße gegen Unterlassungstitel zu nicht unerheblichen Schwierigkei-\n\nten. Auch bestehe die Gefahr, daß der Vollstreckungsschuldner versuchen \n\nkönnte, den Abschluß des Vollstreckungsverfahrens durch geeignete Maß-\n\nnahmen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verzögern. Eine Ausle-\n\ngung des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, die ohne Not die schutzwürdigen Interessen \n\ndes Gläubigers beeinträchtige und ohne sachlichen Grund den Rechtsverletzer \n\nbegünstige, verletze den Justizgewährungsanspruch des Gläubigers. Jeden-\n\nfalls müsse angenommen werden, daß die erstinstanzliche Entscheidung über \n\ndie Festsetzung von Ordnungsmitteln die Vollstreckungsverjährung in Lauf set-\n\nze, während der Lauf der Verfolgungsverjährung in diesem Zeitpunkt ende. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Be-\n\nschwerdegerichts kann der vorliegende Vollstreckungsantrag nicht mit der Be-\n\ngründung zurückgewiesen werden, es sei Verfolgungsverjährung gemäß Art. 9 \n\nAbs. 1 EGStGB eingetreten. \n\na) Für die Ordnungsmittel des § 890 ZPO gilt die Regelung des Art. 9 \n\nEGStGB (vgl. BayObLG WuM 1995, 443 f.; OLG Düsseldorf WRP 2002, 464 \n\n465; OLG Hamm MDR 1978, 765; OLG Nürnberg NJW-RR 1999, 723, 725; \n\nMusielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 890 Rn. 15; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. \n\n§ 890 Rn. 24; Ott, NJW 1977, 286 ff.; Pastor, WRP 1975, 403 ff.). Hinsichtlich \n\nder hier allein in Frage stehenden Verfolgungsverjährung (zum Sprachge-\n\nbrauch vgl. Pastor aaO), also der Verjährung des Anspruchs des Gläubigers, \n\naufgrund des Vollstreckungstitels einen Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO \n\nzu stellen, bestimmt Absatz 1 der Vorschrift, daß die in der Regel zweijährige \n\nVerjährungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist, und daß die Verjäh-\n\nrung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Ein \n\nRuhen der Verjährung ist nur für den Fall vorgesehen, daß nach dem Gesetz \n\ndas Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht \n\nfortgesetzt werden kann. Eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG ent-\n\nsprechende Regelung dahin, daß die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt \n\nabläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn vor Ablauf \n\nder Verjährungsfrist eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, ent-\n\nhält Art. 9 EGStGB nicht. \n\nb) Gleichwohl kann, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO, \n\ndie Verfolgungsverjährung nicht (mehr) eintreten, wenn das Prozeßgericht als \n\nVollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel be-\n\nreits festgesetzt hat. Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs. 3 StGB \n\nund § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende zusätzliche Regelung noch muß dafür \n\ndiesen Vorschriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender \n\nRechtsgedanke entnommen werden (dafür BFH, Beschl. v. 26. Mai 1995 - X B \n\n335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 hinsichtlich eines gegen einen Zeugen nach \n\n§ 380 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes). Sie ergibt sich vielmehr schon aus \n\ndem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 EGStGB, soweit dort bestimmt ist, daß die Ver-\n\njährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. \n\nWird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjäh-\n\nrung, ohne daß der rechtskräftige Abschluß des Festsetzungsverfahrens eine \n\nRolle spielt. Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur \n\nnoch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht. \n\n(1) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß auch nach \n\ndem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB und dem des § 31 Abs. 1 \n\nSatz 1 OWiG die Verjährung die nach diesen Gesetzen möglichen Ahndungen \n\nund Maßnahmen ausschließt und gleichwohl die Anordnung der Ablaufhem-\n\nmung in § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG für erforderlich gehalten \n\nworden ist, um einen Mißbrauch der dem Schutz des Angeklagten dienenden \n\nVorschriften der Strafprozeßordnung mit dem Ziel einer Verfahrensverschlep-\n\npung bis zum Verjährungseintritt zu verhindern (vgl. die Ausführungen zu dem \n\n§ 78b Abs. 3 StGB zugrundeliegenden § 129 Abs. 2 des Entwurfs eines Straf-\n\ngesetzbuches vom 4. Oktober 1962 - E 1962 - BT-Drs. IV/650 S. 259; auch \n\nBGHSt 32, 209). \n\nIm Strafrecht beginnt die Vollstreckungsverjährung erst mit der Rechts-\n\nkraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB). Die Vollstreckung unmittelbar an-\n\nschließend an eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im ersten Rechts-\n\nzug kommt dort nicht in Betracht. In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Rechts-\n\nkraft könnte ohne die Wirkung der Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB \n\n(bzw. des § 32 Abs. 2 OWiG) die Verfolgungsverjährung eintreten. Nur auf-\n\ngrund des Zusammenspiels der genannten Vorschriften gibt es keinen verjäh-\n\nrungsfreien Zwischenraum und schließen sich Verfolgungs- und Vollstrek-\n\nkungsverjährung dort in der Regel aus (zu abweichenden Fallgestaltungen vgl. \n\nLK/Jähnke 11. Aufl. Vor § 78 Rn. 2 und § 78 Rn. 9 ff). \n\nEin Ordnungsmittelbeschluß nach § 890 ZPO ist dagegen bereits mit \n\nseinem Wirksamwerden bzw. der Zustellung vollstreckbar (§ 794 Abs. 1 Nr. 3, \n\n§§ 793, 570 ZPO). Dabei ist unerheblich, ob § 570 Abs. 1 ZPO n.F., wonach \n\ndie Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines \n\nOrdnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat, auf das Verfahren nach \n\nden §§ 888, 890 ZPO anwendbar ist (zum Streitstand vgl. OLG Köln NJW-\n\nRR 2003, 716 f.; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 570 Rn. 2). Auch die Möglich-\n\nkeit einer Aussetzung der Entscheidung durch das Ausgangs- oder das Be-\n\nschwerdegericht (§ 570 Abs. 2 und 3 ZPO) ändert nichts daran, daß ein Ord-\n\nnungsmittelbeschluß grundsätzlich sogleich vollstreckbar ist. \n\nEs kann dahinstehen, ob Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung \n\nsich allgemein ausschließen (so OLG Nürnberg NJW-RR 1999, 723, 725). Je-\n\ndenfalls ergibt sich hier aus der gesetzlichen Regelung, daß die Verfolgungs-\n\nverjährung nicht mehr eintreten kann, wenn ein Ordnungsmittel durch einen \n\ngrundsätzlich vollstreckbaren Ordnungsmittelbeschluß bereits festgesetzt und \n\ndamit die Vollstreckungsverjährung in Lauf gesetzt ist. \n\n(2) Das vom Gesetzgeber mit der Verjährung von Ordnungsmitteln ver-\n\nfolgte Ziel steht dieser Auslegung nicht entgegen. \n\nAusweislich der Gesetzesmaterialien hat Art. 9 EGStGB im geltenden \n\nRecht kein Vorbild (vgl. Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\n\nbuch vom 11. Mai 1973, BT-Drs. 7/550, Begründung zu Art. 8, S. 204). Die Ein-\n\nführung der Verjährung beruht danach auf der Überlegung, daß es aus rechts-\n\nstaatlichen Gründen geboten erscheine, auch bei Rechtsnachteilen außerhalb \n\ndes Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts eine Verjährung vorzusehen, wel-\n\nche die Festsetzung des Rechtsnachteils und dessen Vollstreckung ausschlie-\n\nße. \n\nDer Frage, inwieweit die gegen die Vorschrift erhobenen grundsätzli-\n\nchen Bedenken (vgl. Pastor aaO S. 405) berechtigt sind, muß hier nicht nach-\n\ngegangen werden. Das Beschwerdegericht will bei der von ihm vertretenen \n\nAuslegung des Art. 9 EGStGB (ebenso OLG Düsseldorf aaO) hinnehmen, daß \n\nder Schuldner den rechtskräftigen Verfahrensabschluß bis zum Eintritt der Ver-\n\njährung verzögert oder daß das Verfahren sonstwie wegen des nötigen Zeit-\n\naufwands nicht vor Eintritt der Verjährung beendet werden kann. Eine \n\nAuslegung, die diese Folgen nach sich zieht, ist aber weder nach dem Wortlaut \n\ndes Art. 9 EGStGB noch nach Sinn und Zweck der dort getroffenen \n\nVerjährungsregelung angezeigt. \n\nRechtsstaatliche Gründe erfordern es im Bereich der Zwangsvollstrek-\n\nkung nicht, den Schuldner durch den Eintritt der Verjährung auch dann zu be-\n\ngünstigen, wenn in unverjährter Zeit der Vollstreckungsgläubiger einen Ord-\n\nnungsmittelantrag gestellt und das Gericht darüber positiv entschieden hat. In \n\neinem solchen Fall ist den berechtigten Interessen des Schuldners ausrei-\n\nchend Rechnung getragen, wenn in einem etwaigen Rechtsmittelverfahren ge-\n\nprüft wird, ob die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß \n\ndes Ordnungsmittelbeschlusses vorlagen. Dafür, daß der Gesetzgeber mit der \n\ngetroffenen Regelung das sachwidrige Ergebnis hinnehmen wollte, einen be-\n\nreits mit seinem Erlaß vollstreckbaren und allenfalls in seinen Wirkungen auf-\n\ngeschobenen Ordnungsmittelbeschluß aufgrund Verjährung wegfallen zu las-\n\nsen, geben weder der Gesetzeswortlaut noch die der Regelung zugrundelie-\n\ngende gesetzgeberische Intention etwas her. Auch mit den Verjährungszwek-\n\nken läßt sich dies nicht begründen, gleich, ob man die strafrechtliche (dazu \n\nLK/Jähnke aaO Vor § 78 Rn. 7 ff. m.w.N.) oder die zivilrechtliche Sicht (dazu \n\nBGHZ 59, 72, 74; 122, 241, 244; 128, 74, 82 f.) zugrunde legt. \n\n4. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus zutreffend - \n\nnicht geprüft, wie unabhängig von der Verjährungsfrage aufgrund des sonsti-\n\ngen Parteivorbringens zu entscheiden ist. Die Sache muß daher unter Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht, welches \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben \n\nwird, zurückverwiesen werden. \n\nRaebel Athing Boetticher \n\n von Lienen Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-18-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":21},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":8},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-18-04","retrieved":"2026-07-10 16:07:45.770186+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-05/ixa-zb-18-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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