{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB_142-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"IXa ZB 142/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850c Abs. 4 Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Um- stände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 142/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 850c Abs. 4 \n\nDie auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 Abs. 4 \n\nZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Um-\n\nstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu \n\nerfolgen. \n\nBGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04 - LG Wiesbaden \n\nAG Idstein \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf \n\nund Roggenbuck \n\nam 21. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 8. Juni 2004 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluß des Amtsgerichts erwirkt. Sie hat dann beantragt, den \n\nSohn der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeits-\n\neinkommens nicht zu berücksichtigten. Für den am 5. Juli 1993 geborenen \n\nSohn erhält die Schuldnerin monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von \n\n222 €. Das Amtsgericht hat daraufhin gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, daß \n\nder Sohn bei der Bemessung des pfändbaren Betrags nach der Anlage zu \n\n§ 850c ZPO nur zu 25 % der Spanne zwischen dem Betrag, der ohne Berück-\n\nsichtigung des Sohnes pfandfrei wäre und dem Betrag, der mit Berücksichti-\n\ngung des Sohnes pfandfrei wäre, berücksichtigt wird. Es hat die Unterhaltszah-\n\nlung als anzurechnendes Einkommen des Sohnes angesehen und den Betrag \n\nins Verhältnis gesetzt zum Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für \n\neinen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung (930 €). D a der Sohn eigenes \n\nEinkommen in Höhe von etwa einem Viertel des Grundfreibetrages habe, ent-\n\nspreche es billigem Ermessen, 25 % der Differenz pfändbar zu belassen. Die \n\nsofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluß hat das Landge-\n\nricht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist, wie das Amtsgericht, der Auffassung, daß \n\nder selbst über Einkommen verfügende Unterhaltsberechtigte dann bei der \n\nBerechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt \n\nbleibt, wenn seine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichen oder über-\n\nsteigen. Unterschreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen \n\nGrundfreibetrag, entspreche es billigem Ermessen im Sinne des § 850c Abs. 4 \n\nZPO, dem Schuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag \n\nfür den \n\nUnterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, \n\nder sich aus dem Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum \n\ndem Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibe-\n\ntrag ergebe. \n\n2. Demgegenüber hält es die Rechtsbeschwerde für geboten, als Orien-\n\ntierungshilfe für die Ausübung des billigen Ermessens den sozialrechtlichen \n\nGrundbedarf des Unterhaltsberechtigten gemäß § 22 BSHG zuzüglich eines \n\n20%igen \"Besserstellungszuschlags\" zugrunde zu legen. Die Orientierung am \n\nSozialhilfesatz gewährleiste, daß der Unterhaltsberechtigte in ausreichendem \n\nMaße die zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mit-\n\ntel erhalte, wobei er allerdings Abstriche in seiner Lebensführung hinnehmen \n\nmüsse, soweit der Unterhaltspflichtige Schulden zu tilgen habe. Bei der gebo-\n\ntenen Anlehnung an den Sozialhilfesatz sei der Sohn bei der Berechnung des \n\npfändbaren Teils des Arbeitseinkommens vollumfänglich nicht zu berücksichti-\n\ngen. \n\n3. Die Frage, ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhalts-\n\nberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibe-\n\nträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Ge-\n\nsetzgeber bewußt nicht im einzelnen geregelt worden. Nach § 850c Abs. 4 \n\nZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gläubigers nach \n\nbilligem Ermessen bestimmen, daß eine unterhaltsberechtigte Person mit eige-\n\nnen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitsein-\n\nkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Im Vorfeld der Einfüh-\n\nrung dieser Bestimmung in die Zivilprozeßordnung durch das Vierte Gesetz zur \n\nÄnderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333) \n\nkonnte keine Einigung erzielt werden, ab welchem Einkommensbetrag ein Un-\n\nterhaltsberechtigter nicht mehr zu berücksichtigen sei. In den Gesetzesmateria-\n\nlien (BT-Drucks. 8/693 S. 48 f, auszugsweise abgedruckt bei Stöber, Forde-\n\nrungspfändung 13. Aufl. Rn. 1059) heißt es hierzu: \n\n\"Der Deutsche Bundestag hatte bei den Beratungen des Dritten \nGesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen einen neuen \n§ 850c Abs. 4 ZPO beschlossen, dem zufolge bei dieser Berech-\nnung eine Person außer Betracht bleiben sollte, deren Nettoein-\nkünfte 300 DM monatlich übersteigen; weitere Personen sollten \nnicht berücksichtigt werden, wenn ihre monatlichen Nettoeinkünf-\nte höher als 225 DM liegen (Bundesratsdrucksache 687/71). Der \nBundesrat rief den Vermittlungsausschuß unter anderem mit dem \nZiele der Streichung des § 850c Abs. 4 an, weil die Regelung \nin Einzelfällen zu unhaltbaren Ergebnissen führen könne (Bun-\ndesratsdrucksache 687/71 - Beschluß -; Bundestagsdrucksache \nVI/2976). Der Vermittlungsausschuß schlug dann die Streichung \nder Vorschrift vor (Bundestagsdrucksache VI/3026), weil die star-\nre Einkommensgrenze insbesondere in Grenzfällen zu groben \nUngerechtigkeiten führe (Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode - \nBericht über die 165. Sitzung, S. 9489). \n\nBei der Vorbereitung des vorliegenden Entwurfs sind von ver-\nschiedenen Seiten andere Beträge als Grenzen für die Anrech-\nnung vorgeschlagen worden. So war angeregt worden, den Un-\nterhaltsberechtigten dann außer Betracht zu lassen, wenn seine \nEinkünfte höher als die Grundfreibeträge für den alleinstehenden \nSchuldner nach Absatz 1 Satz 1 (559 DM monatlich) liegen. Auch \nwenn für diese Beträge als Richtschnur gewisse Gründe spre-\nchen, so wären sie doch, wie die Erörterungen in der VI. Legisla-\nturperiode gezeigt haben, für eine feste Grenze zu starr. Der vor-\ngeschlagene Absatz 4 gestaltet daher die Berücksichtigung des \nBerechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel. Er läßt dem \nGericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum, um \nden Umständen des Einzelfalles Rechung zu tragen…\" \n\nDie Rechtsprechung hat demgegenüber verschiedene standardisierte \n\nModelle als Richtschnur entwickelt, wie eigenes Einkommen des Unterhaltsbe-\n\nrechtigten zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben nach allgemeiner \n\nMeinung unbedeutende Einkünfte. \n\na) Nach einer Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlos-\n\nsen hat, ist vom vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO für den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner auszugehen (grund-\n\nlegend OLG Oldenburg JurBüro 1995, 48 f; so auch LG Braunschweig JurBüro \n\n1995, 217; LG Darmstadt Rpfleger 2002, 370; LG Erfurt Rpfleger 1996, 469 \n\nm. Anm. Hintzen; LG Marburg JurBüro 1999, 662; LG Saarbrücken JurBüro \n\n1995, 492, 493). Die Orientierung am Grundfreibetrag entspreche der Intention \n\ndes Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Vierten \n\nGesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ergebe. Sie habe gegen-\n\nüber einer Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs den großen Vorteil, daß \n\nsich der in Betracht kommende Betrag ohne weiteres aus § 850c Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO entnehmen lasse und sich damit eine umständliche Feststellung des je-\n\nweiligen Sozialhilfeanspruchs bzw. eine Anwendung der regional unterschiedli-\n\nchen Unterhaltstabellen erübrige. Bei Unterschreitung des Grundfreibetrags sei \n\ndas eigene Einkommen teilweise anzurechnen, indem es zum Grundfreibetrag \n\nins Verhältnis gesetzt werde und der entsprechende Anteil des Differenzbetra-\n\nges zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorherge-\n\nhenden Tabellenstufe dem pfändbaren Betrag nach der für alle Unterhaltsbe-\n\nrechtigten geltenden Tabellenstufe hinzuzurechnen sei. \n\nb) Nach einer anderen Meinung ist ein Unterhaltspflichtiger dann nicht \n\nmehr zu berücksichtigen, wenn sein Einkommen den Sozialhilfesatz zuzüglich \n\neines \"Besserstellungszuschlags\" von 20 % überschreitet (LG Bielefeld DGVZ \n\n2000, 87; Rpfleger 2000, 402; LG Heilbronn JurBüro 2003, 660 f; LG Leipzig \n\nJurBüro 2002, 97 f, 211; InVo 2003, 409; LG Rottweil JurBüro 2000, 47; LG \n\nTraunstein JurBüro 2003, 155 f, 548). Der Unterhaltsberechtigte müsse aus \n\nseinen Einkünften seinen Lebensbedarf bestreiten können. Dieser Bedarf sei \n\nzweckmäßigerweise nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu \n\nbemessen, welche in nicht allzugroßen Zeitabständen regelmäßig aktualisiert \n\nwürden. Da es im Rahmen der nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Unter-\n\nhaltsverpflichtung nicht darum gehe, lediglich den \"notwendigen\" Unterhalt der \n\nAngehörigen des Schuldners zu sichern, sondern einen gewöhnlichen, sei es \n\nerforderlich und ausreichend, den Sozialhilfebedarf um 20 % zu erhöhen. Da-\n\ngegen beziehe sich der Grundfreibetrag des § 850c ZPO auf einen arbeiten-\n\nden, allein lebenden Schuldner, und es entspreche der Lebenserfahrung, daß \n\nder Unterhaltsbedarf eines solches Schuldners höher sei als der Bedarf eines \n\nUnterhaltsberechtigten, der mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe. \n\nc) Des weiteren wird die Ansicht vertreten, daß der Unterhaltsberechtig-\n\nte bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu \n\nberücksichtigen sei, wenn seine eigenen Einkünfte so hoch seien, daß sich \n\nnach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien kein Unterhaltsanspruch mehr gegen \n\nden Schuldner ergebe (LG Kiel JurBüro 1995, 384; LG München II JurBüro \n\n2001, 657 f; LG Osnabrück JurBüro 1996, 271). \n\nd) Nach anderer Auffassung (LG Rostock InVo 2003, 411; Stöber aaO \n\nRn. 1062 f; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 850c Rn. 15a; vgl. auch Münch-\n\nKomm/Smid, ZPO 2. Auf. § 850c Rn. 23) verbietet sich grundsätzlich eine \n\nschematisierende Betrachtung. Schon nach dem Gesetzeswortlaut habe das \n\nGericht eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Es habe dabei \n\nzu ermitteln, in welchem Umfang der zu berücksichtigende Angehörige durch \n\neigene Einkünfte für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, so daß den \n\nSchuldner in diesem Umfang keine Unterhaltsverpflichtung treffe und ihm keine \n\nzusätzlichen Mittel belassen werden müßten. Es sei unter Würdigung der je-\n\nweiligen Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten in Aus-\n\nübung billigen Ermessens festzustellen, ob und in welchem Umfang die eige-\n\nnen Einkünfte des Angehörigen die Leistungspflicht des Schuldners diesem \n\ngegenüber minderten. Ein Rückgriff auf die verschiedenen Berechnungsmodel-\n\nle schließe eine solche Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus. \n\nSoweit die Tätigkeit des Gerichts in diesen Fällen auf rein rechnerische Aufga-\n\nben beschränkt werde, fehle es an jeglicher Ermessensausübung. Diese sei \n\naber Gegenstand der Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO. \n\n4. Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu, daß die von Ge-\n\nsetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstrek-\n\nkungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet. Der Ge-\n\nsetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, einen Einkommensbetrag zu bestim-\n\nmen, bei dessen Erreichen ein unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht mehr \n\nzu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Ein-\n\nkünfte bezieht, ist absichtlich flexibel gestaltet worden, um dem Gericht bei sei-\n\nner Ermessensentscheidung genügend Raum zu lassen, den Umständen des \n\nEinzelfalles Rechnung zu tragen. Bei der Ermessensausübung hat das Gericht \n\nseine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers \n\nund des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. \n\nDabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für \n\ndie Ausübung des Ermessens geben; eine einseitige Orientierung an bestimm-\n\nten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c \n\nAbs. 4 ZPO widerspricht. Dementsprechend fordert auch der Bundesfinanzhof \n\nbei der Forderungspfändung im abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren \n\ndurch das Finanzamt eine Abwägung gemäß § 319 AO, § 850c Abs. 4 ZPO \n\nnach billigem Ermessen (BFH NV 1999, 6). \n\nDas Beschwerdegericht hat sich demgegenüber schematisch am Grund-\n\nfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO orientiert. Es hat der Schuldnerin \n\n75 % des Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen bei einem und bei \n\nzwei Unterhaltsberechtigten belassen und 25 % des Differenzbetrags als zu-\n\nsätzlich pfändbar angesehen. Dies nötigt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung; denn der Ermessensfehler hat \n\nsich nicht zu Lasten der Gläubigerin ausgewirkt. \n\nFraglich erscheint bereits die Grundannahme des Beschwerdegerichts, \n\nden Unterhaltsanspruch des Sohnes der Schuldnerin gegen seinen Vater als \n\neigenes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO anzusehen (für die Be-\n\nrücksichtigung von Unterhaltsleistungen als Einkommen auch OLG München \n\nJurBüro 2000, 47 f; LG Bremen JurBüro 2003, 378; LG Detmold Rpfleger 2001, \n\n142 f; LG Karlsruhe InVo 2001, 141 f; LG Konstanz JurBüro 2003, 326; Musie-\n\nlak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850c Rn. 11; Schuschke/Walker, Vollstreckung und \n\nVorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850c ZPO Rn. 11; Stöber aaO Rn. 1060a; \n\nZöller/Stöber aaO Rn. 12). Ob diese Auffassung zutrifft oder ob sich die An-\n\nrechnung von Unterhaltsleistungen als eigenes Einkommen verbietet (so LG \n\nBayreuth MDR 1994, 621), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Eine \n\nUnterhaltszahlung von 222 € monatlich ist jedenfalls so ge ringfügig, daß da-\n\ndurch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert \n\nwird. \n\nUmstände, die die hier getroffene Bestimmung, der Schuldnerin 75 % \n\ndes Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen zu belassen, zu Lasten der \n\nGläubigerin ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und \n\nwerden auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Auch wenn der \n\nSohn im Haushalt der Mutter lebt und angesichts deren Verschuldung gewisse \n\nAbstriche in der Lebensführung hinzunehmen hat, reichen eine Unterhaltszah-\n\nlung von 222 € monatlich und das staatliche Kindergeld e rsichtlich nicht für \n\neinen angemessenen Lebensunterhalt eines 11jährigen Jungen. Demgegen-\n\nüber hat das Interesse der Gläubigerin an geringfügig höheren Pfändungsbe-\n\nträgen zurückzustehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\n v. Lienen \n\nKessal-Wulf \n\nRoggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB_142-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-142-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB_142-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB_142-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-142-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZB_142-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:27.708799+00:00"}}