{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZA___8-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"IXa ZA 8/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZA 8/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, \n\nvon Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter \n\nZoll \n\nam 5. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Schuldners vom 23. Mai 2004 auf Gewährung von \n\nProzeßkostenhilfe \n\nfür die Durchführung der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird \n\nabgelehnt. \n\nGründe: \n\nDem Schuldner kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die \n\nbeabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat \n\n(§ 114 ZPO). \n\nDas Beschwerdegericht hält es für gut vertretbar, Nachzahlungen von \n\nLohn und Gehalt als wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 850k ZPO \n\nanzusehen. Es hat jedoch den Vortrag des Schuldners, es handele sich bei \n\nden gepfändeten Geldbeträgen um Gehaltsnachzahlungen für insgesamt vier-\n\nzehn Monate, aus tatsächlichen Gründen angezweifelt und einen Pfändungs-\n\nschutz jedenfalls deshalb versagt, weil der Schuldner während des langen Zeit-\n\nraums, für den die Gehaltsnachzahlungen erfolgt seien, auf Gehaltszahlungen \n\nzur Versorgung seiner Familie nicht angewiesen gewesen sei. Insbesondere \n\nhat das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht geglaubt, daß er die ein-\n\nkunftslose Zeit durch eine Kreditaufnahme überbrückt habe. Angesichts dieser \n\ntatsächlichen Umstände wäre der angefochtene Beschluß auch dann nicht zu \n\nbeanstanden, wenn hier § 851i ZPO ergänzend heranzuziehen sein sollte. Auf \n\ndie Anwendbarkeit des § 850k ZPO bei der Überweisung von Lohnrückständen \n\nauf ein gepfändetes Arbeitnehmerkonto (vgl. für die Zwangsvollstreckung von \n\nUnterhaltsrückständen BGHZ 113, 90, 95) kommt es daher nicht an. Neuer \n\nSachvortrag, der zu einer anderen Beurteilung der zugrundeliegenden tatsäch-\n\nlichen Feststellungen führen könnte, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausge-\n\nschlossen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). \n\nRaebel von Lienen Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZA___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-za-8-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZA___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZA___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-za-8-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2004/IXa_ZA___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:01.485795+00:00"}}