{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__89-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"IXa ZB 89/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 89/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2003\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Kessal-\n\nWulf\n\nam 31. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer\n\n(Einzelrichter) des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar\n\n2003 gewährt.\n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannte\n\nBeschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an\n\ndas Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Schuldner haben gegen einen Beschluß des Landgerichts Olden-\n\nburg (Einzelrichter) vom 21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde\n\ngegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember\n\n2002 zurückgewiesen worden ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Durchfüh-\n\nrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben sie einen Antrag auf Bewilligung\n\nvon Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelas-\n\nsenen Rechtsanwalts gestellt. Der Senat hat die Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe mit Beschluß vom 28. Mai 2003 abgelehnt, nachdem er bei der Prü-\n\nfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels trotz des Vorliegens eines Verfah-\n\nrensfehlers in der Sache zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die von den Be-\n\nschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen den Zuschlagsbeschluß\n\nvom 5. Dezember 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114\n\nZPO).\n\nNach Zustellung dieses Beschlusses am 23. Juni 2003 haben die\n\nSchuldner am 7. Juli 2003 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand mit der Begründung gestellt, sie seien durch ihre persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen, die Rechtsbeschwerde ohne Be-\n\nwilligung der Prozeßkostenhilfe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-\n\nsenen Rechtsanwalt zu begründen. Sie hätten sich deshalb innerhalb der Frist\n\nzur Begründung der Rechtsbeschwerde darauf beschränken müssen, um Be-\n\nwilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen. Sie haben ebenfalls am 7. Juli\n\n2003 die Rechtsbeschwerde begründet und u.a. beantragt, den durch den Ein-\n\nzelrichter erlassenen Beschluß vom 21. Januar 2003 aufzuheben.\n\nII.\n\nDen Schuldnern ist auf ihren innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO\n\ngestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie\n\nwaren ohne ihr Verschulden, nämlich wegen ihrer Mittellosigkeit, die sie hinrei-\n\nchend glaubhaft gemacht haben, verhindert, die Frist zur Begründung der\n\nRechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).\n\nIII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach\n\nerfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist\n\nbegründet.\n\nEntscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-\n\ngrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-\n\nbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-\n\ndoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-\n\nrichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003\n\n- IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nKreft\n\nRaebel\n\nAthing\n\nBoetticher\n\nKessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__89-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/ixa-zb-89-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__89-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__89-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/ixa-zb-89-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__89-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:01.241313+00:00"}}