{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__72-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"IXa ZB 72/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 329 Abs. 1 Satz 2, § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 analog, § 890 Bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvoll- streckung stattfindet, muß die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungs- formel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluß zwar fehlerhaft zustande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so daß aus ihm vollstreckt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 72/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 329 Abs. 1 Satz 2, § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 analog, § 890\n\nBei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvoll-\n\nstreckung stattfindet, muß die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungs-\n\nformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst\n\nersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten\n\nTeil der Akten verwiesen, ist der Beschluß zwar fehlerhaft zustande gekommen,\n\naber gleichwohl wirksam, so daß aus ihm vollstreckt werden kann.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf\n\nund Roggenbuck\n\nam 27. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nDem Gläubiger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. No-\n\nvember 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des\n\n8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n26. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 1.000,00 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Gläubiger hat beim Landgericht beantragt, den Schuldnern im Wege\n\nder einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwider-\n\nhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \n\neine bestimmte Art der Werbung zu untersagen. Am 24. April 2002 hat der Ein-\n\nzelrichter des Landgerichts folgenden Beschluß unterschrieben:\n\n\"In Sachen\n(Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A.)\nwird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit\nohne mündliche Verhandlung -\n- aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrags und der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung vom 18.4.2002\n\n- gem. §§ 1,3 UWG\n- und gemäß 935, 940, 936, 937 Abs. 2, 938. 920, 91 ZPO an-\n\ngeordnet:\n\n- Einrücken wie Bl. (2) d.A. - ...\"\n\nDem Gläubiger ist eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung über-\n\ngeben worden, die eine vollständige Parteibezeichnung und eine vollständige,\n\nallerdings sprachlich berichtigte Wiedergabe des Antrags enthält.\n\nAm 19. Juni 2002 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner we-\n\ngen eines Verstoßes gegen die im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfü-\n\ngung ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldner sind dem Antrag mit der\n\nBegründung entgegengetreten, sie hätten die ihnen untersagte Werbung ge-\n\nändert. Das Landgericht hat die abgeänderte Werbung als Verstoß gegen die\n\neinstweilige Verfügung angesehen und mit Beschluß vom 10. September 2002\n\ngegen jeden der Schuldner ein Ordnungsgeld von 500 \n\n(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:31)(cid:30) (cid:1)!(cid:30)#\"$(cid:18)(cid:4)(cid:7)&%’(cid:16)(cid:2)((cid:17)(cid:30)*)(cid:4)(cid:30) (cid:7)(cid:4)(cid:3),+ (cid:18) (cid:0)-(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)-(cid:7)\n\n100 \n\nesetzt.\n\n(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:2)(cid:3)(cid:9)(cid:18)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:25)(cid:0)(cid:14)(cid:26)(cid:4)(cid:16)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)\n\nGegen diese Entscheidung haben die Schuldner sofortige Beschwerde\n\neingelegt. Mit Beschluß vom 26. November 2002 hat das Brandenburgische\n\nOberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts vom 10. September 2002\n\naufgehoben und den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückge-\n\nwiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubi-\n\ngers, mit der er seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiter-\n\nverfolgt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO\n\nstatthaft und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nauch im übrigen zulässig. Der Gläubiger hat die Frist zur Begründung der\n\nRechtsbeschwerde ohne sein Verschulden versäumt, da er glaubhaft gemacht\n\nhat, daß seine Verfahrensbevollmächtigte rechtzeitig vor Fristablauf einen mit\n\nArbeitsüberlastung schlüssig begründeten Antrag auf Fristverlängerung\n\n(§§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) zur Post gegeben hatte (vgl.\n\nZöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23 \"Fristverlängerung\").\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n(cid:15)\n(cid:15)\n\n1. Das Beschwerdegericht meint, es fehle an einem zur Vollstreckung\n\ngeeigneten Titel, da die Urschrift der einstweiligen Verfügung weder die Be-\n\nzeichnung der Parteien noch die Entscheidungsformel enthalte. Die Verwei-\n\nsung auf andere Aktenbestandteile durch die Formulierung \"Einrücken wie\n\nBl. ... d.A.\" genüge den gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 750 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO an einen Vollstreckungstitel zu stellenden Anforderungen nicht.\n\nDiesem schwerwiegenden Formmangel sei nicht dadurch abgeholfen worden,\n\ndaß in die Ausfertigung des Titels die in der Urschrift fehlenden Angaben über-\n\nnommen worden seien, weil dies nicht durch den entscheidenden Richter ge-\n\nschehen sei.\n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht.\n\na) Die Frage, ob in der Urschrift eines Beschlusses hinsichtlich des Ru-\n\nbrums und der Entscheidungsformel Verweisungen auf einen bestimmten, ein-\n\ndeutig bezeichneten Teil der Akten zulässig sind, ist streitig (vgl. bejahend:\n\nOLG Hamm MDR 1999, 316; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl. § 329\n\nRn. 13; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rn. 19; verneinend: OLG Brandenburg\n\nNJW-RR 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluß; Zöller/Vollkommer,\n\naaO § 329 Rn. 34). Nach Ansicht des Senats muß bei einem Beschluß, aus\n\ndem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet,\n\ndie genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entschei-\n\ndungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Ur-\n\nschrift selbst ersichtlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02,\n\nWM 2003, 398 = ZIP 2003, 356 und Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM\n\n2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluß über die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Dies folgt aus einer ent-\n\nsprechenden Anwendung des § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO und ist im Hinblick\n\nauf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der\n\nKlarheit und Rechtssicherheit.\n\nb) Soweit die Urschrift des Beschlusses durch die Formulierung \"einrük-\n\nken wie Bl. ... d.A.\" auf bestimmte Teile der Akten verweist, werden diese von\n\nder Unterschrift des Richters nicht gedeckt, so daß der Beschluß formell feh-\n\nlerhaft zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO). Mit der\n\nVerweisung \"einrücken Bl. ... d.A.\" erteilt der Richter nämlich einer nachgeord-\n\nneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die\n\nfehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und\n\ndafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise\n\nentspricht nicht dem Gesetz.\n\nDie Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wurde nicht dadurch geheilt, daß\n\nseine Ausfertigungen das Rubrum und die Entscheidungsformel enthalten.\n\nDenn deren Funktion beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und rich-\n\ntig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten\n\nsie keine richterliche Bestätigung und sind folglich allgemein nicht geeignet,\n\nden formellen Mangel des Beschlusses zu heilen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar\n\n2003 aaO m.w.N.; OLG Brandenburg aaO).\n\nc) Trotz des dargestellten Rechtsmangels ist die einstweilige Verfügung\n\nwirksam, so daß aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.\n\nAls in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener ho-\n\nheitlicher Akt beansprucht sie aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung ge-\n\ngenüber jedermann, sofern ihr nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaf-\n\ntet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGHZ 114, 315, 326 f; BGH,\n\nUrt. v. 9. Januar 2003 aaO). Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen,\n\nwenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung\n\nschlechthin konstitutiver Akt versäumt worden und deshalb ein bloßer Entwurf\n\ngegeben ist (BGHZ 137, 49, 51 f m.w.N.).\n\nEin solcher offenkundiger schwerer Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht\n\nvor. Denn das Landgericht hat in seinem Beschluß zweifelfrei eine Entschei-\n\ndung getroffen, indem es hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsfor-\n\nmel auf genau gekennzeichnete Stellen der Akten Bezug genommen hat. Dem\n\nBeschluß sind sowohl die Parteien, zwischen denen die einstweilige Verfügung\n\nergangen ist, als auch die Entscheidungsformel eindeutig zu entnehmen. Infol-\n\ngedessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwe-\n\nre nicht mit dem Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Beschluß in den\n\nGeschäftsgang kommt, bei dem die Unterschrift des Richters fehlt. Gegen die\n\nNichtigkeit der einstweiligen Verfügung spricht auch, daß das Gesetz in § 313b\n\nAbs. 2 Satz 3 und 4 ZPO beim Erlaß eines Versäumnis-, Anerkenntnis- oder\n\nVerzichtsurteils ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung in\n\nvereinfachter Form durch Bezugnahme auf Teile der Akten zu erlassen.\n\nKreft Raebel v. Lie-\n\nnen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/ixa-zb-72-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/ixa-zb-72-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:02.138788+00:00"}}