{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__56-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-02-14","aktenzeichen":"IXa ZB 56/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.), § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vor- lage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 56/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.), § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3\n\nSatz 1\n\nZum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim\n\nErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vor-\n\nlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners\n\nzuständigen Einwohnermelde- und Postamts.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03 - LG Halle\n\nAG Halle-Saalkreis\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,\n\nDr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 14. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß\n\nder 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. Juni 2002\n\nund der Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. Mai\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 1.957,15 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin hat beim Amtsgericht Halle-Saalkreis den Erlaß eines\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und dabei den Aufenthalt\n\ndes Schuldners unter Vorlage aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes\n\nund der Post an seinem letzten bekannten Wohnsitz als derzeit unbekannt an-\n\ngegeben. Nachdem die Gläubigerin auf die Aufforderung des Amtsgerichts, die\n\nVoraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nachzuweisen, mitgeteilt hatte,\n\nihr seien weitere Nachweise nicht möglich, hat das Amtsgericht den Antrag auf\n\nErlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung\n\nzurückgewiesen, die Gläubigerin habe keine zustellungsfähige Anschrift des\n\nSchuldners bekanntgegeben und auch nicht ausreichend nachgewiesen, daß\n\nsein Aufenthalt allgemein unbekannt sei. Die gegen diese Entscheidung einge-\n\nlegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Halle mit Be-\n\nschluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO n.F. statthafte\n\nund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüs-\n\nse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Amtsgericht.\n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die nach § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor-\n\ngeschriebene Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an\n\nden Schuldner könne nur dann unterbleiben, wenn der Aufenthalt des Schuld-\n\nners im Sinne des § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.) ZPO allgemein unbe-\n\nkannt sei, wobei an die Feststellung dieser Voraussetzung wegen der besonde-\n\nren Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs hohe An-\n\nforderungen zu stellen seien. Neben der Auskunft der Meldebehörde seien von\n\nder Gläubigerin weitergehende Nachweise zu erwarten, so zum Beispiel über\n\nErmittlungen beim letzten Vermieter und Arbeitgeber, bei früheren Hausgenos-\n\nsen, bei bekannten Verwandten, beim Zustellungspostamt, bei der zuletzt zu-\n\nständigen Polizeidienststelle sowie beim Sozialversicherungsträger. Zwar müs-\n\nse die Gläubigerin alle diese Informationswege nicht zwingend kumulativ be-\n\nschreiten, die Vorlage lediglich aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes\n\nund der Post reichten jedoch nicht aus.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht die Vorlage\n\naktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes und der Post als nicht ausrei-\n\nchend angesehen hat, um den unbekannten Aufenthalt des Schuldners nach-\n\nzuweisen. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an\n\nden Schuldner habe keine mit der Klagezustellung vergleichbare Bedeutung, so\n\ndaß an den Nachweis nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen seien.\n\nDie vom Beschwerdegericht geforderten weiteren Ermittlungen seien in der Re-\n\ngel nicht möglich oder zumindest nicht erfolgversprechend und erschwerten der\n\nGläubigerin den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, der sich der dro-\n\nhenden Zwangsvollstreckung durch einen Wohnortwechsel unter Verstoß ge-\n\ngen die polizeiliche Meldepflicht entzogen habe. Zusätzliche Ermittlungen\n\nkönnten von der Gläubigerin nur dann verlangt werden, wenn sich aus den\n\nZwangsvollstreckungsunterlagen ergebe, daß ihr Angaben über Personen, die\n\nmöglicherweise Kenntnis vom neuen Wohnsitz des Schuldners haben, tatsäch-\n\nlich vorlägen.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Dabei kann für die Entscheidung\n\noffen bleiben, ob Zweifel des Vollstreckungsgerichts an den Voraussetzungen\n\neiner öffentlichen Zustellung überhaupt die Ablehnung des Erlasses eines\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtfertigen. Denn das Beschwer-\n\ndegericht hat an den Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustel-\n\nlung als Grund dafür, von einer sofortigen Zustellung an den Schuldner abzu-\n\nsehen, zu hohe Anforderungen gestellt und damit § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185\n\nNr. 1 n.F.) ZPO i.V.m. § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO verletzt.\n\nIn der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur werden zu\n\nder Frage, welche Ermittlungen zum Nachweis des unbekannten Aufenthalts\n\nerforderlich sind, unterschiedliche Meinungen vertreten. Zum Teil wird es für\n\nden Normalfall als ausreichend angesehen, wenn Nachforschungen beim Ein-\n\nwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes ergeb-\n\nnislos verlaufen sind (OLG Naumburg NJW-RR 2001, 1148, 1149; LG Berlin\n\nNJW-RR 1991, 1152; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 203 Rdn. 6; Thomas/\n\nPutzo, ZPO 24. Aufl. § 185 n.F. Rdn. 7). Überwiegend werden weitergehende\n\nErmittlungen verlangt (OLG Frankfurt MDR 1999, 1402; OLG Hamm JurBüro\n\n1994, 630, 631; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630; KG KGReport 1994, 273,\n\n274; MünchKomm-ZPO/Wenzel 2. Aufl. § 203 Rdn. 8; Zöller/Stöber, ZPO\n\n23. Aufl. § 185 Rdn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 185 Rdn. 2; Fischer, Die\n\nöffentliche Zustellung im Zivilprozeß ZZP 1994, S. 163, 167), wobei - soweit\n\nersichtlich - die veröffentlichten Entscheidungen ausschließlich zu öffentlichen\n\nZustellungen im Erkenntnisverfahren ergangen sind und sich die Literatur mit\n\nden Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung im Zwangsvollstreckungs-\n\nverfahren nicht näher befaßt.\n\na) Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Justizgewährungsan-\n\nspruch des Antragstellers mit den Belangen des Zustellungsadressaten sind im\n\nFall der Forderungspfändung in der Regel an den Nachweis des unbekannten\n\nAufenthalts des Schuldners, der die Zustellung des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses an ihn entbehrlich macht (§ 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3\n\nSatz 1 ZPO), wegen dessen wesentlich geringeren Schutzbedürfnisses weniger\n\nstrenge Anforderungen zu stellen als für öffentliche Zustellungen an den Be-\n\nklagten im Erkenntnisverfahren.\n\nDie öffentliche Zustellung einer Klageschrift und einer rechtsmittelfähigen\n\nEntscheidung berühren unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfol-\n\ngungs- und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei. Aus diesem Grunde\n\nhat die Rechtsprechung die öffentliche Zustellung einer Klageschrift und eines\n\nUrteils als unwirksam angesehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorlagen\n\nund dies das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht hätte erkennen\n\nkönnen (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827,\n\n828). Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht bei der Forderungspfändung\n\nfür den Schuldner nicht. Vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-\n\nses wird er grundsätzlich nicht gehört (§ 834 ZPO). Dessen Zustellung an ihn ist\n\n- wie sich aus § 829 Abs. 3 ZPO ergibt - für die Wirksamkeit der Pfändung un-\n\nwesentlich (BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730).\n\nZwar wird, wenn das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen für eine öf-\n\nfentliche Zustellung bejaht und diese unterbleibt, das mit der Zustellung des\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses verbundene nachträgliche rechtli-\n\nche Gehör (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 829 Rdn. 15 und § 834 Rdn. 2) vorerst\n\nnicht gewährt. Ohne Zustellung werden jedoch keine Fristen für eine sofortige\n\nBeschwerde in Gang gesetzt, so daß der Schuldner, sobald er vom Erlaß des\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfährt, seine Rechte im Zwangs-\n\nvollstreckungsverfahren noch geltend machen kann. Hinzu kommt, daß ein\n\nmeldeamtlich unbekannt verzogener Schuldner, wenn gegen ihn ein Vollstrek-\n\nkungstitel vorliegt, mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muß und durch einen\n\nVerstoß gegen die Meldevorschriften selbst dazu beiträgt, daß er für den Gläu-\n\nbiger nicht mehr erreichbar ist.\n\nb) Dies bedeutet für den Beschwerdefall folgendes:\n\nZum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung ge-\n\nnügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich\n\ndie Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des\n\nSchuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.\n\nDie Aufforderung des Vollstreckungsgerichts, Nachweise über zusätzli-\n\nche weitere Ermittlungen vorzulegen, erschwert im Regelfall - wie hier - die\n\nZwangsvollstreckung in unzumutbarer Weise, da diese nur selten erfolgver-\n\nsprechend, für den Gläubiger aber mit einem erheblichen Zeit- und Kostenauf-\n\nwand verbunden sind. Insbesondere ist es dem Gläubiger nicht generell zumut-\n\nbar, am letzten Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Schuldners Nachforschungen\n\nüber den derzeitigen Wohnsitz anzustellen. Entsprechende Ermittlungsauflagen\n\nkönnen daher dem Gläubiger nur dann auferlegt werden, wenn sich aus den\n\nZwangsvollstreckungsunterlagen ergibt, daß erfolgversprechende Ansätze für\n\ndie Ermittlung des derzeitigen Aufenthaltsortes des unbekannt verzogenen\n\nSchuldners tatsächlich vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen: Ein Schuldner,\n\nder sich der drohenden Zwangsvollstreckung dadurch entzieht, daß er seinen\n\nWohnsitz wechselt ohne dies dem Einwohnermeldeamt anzuzeigen, wird nur in\n\nseltenen Fällen dem früheren Arbeitgeber, dem ehemaligen Vermieter oder den\n\nfrüheren Nachbarn seinen neuen Aufenthaltsort mitteilen. Verwandte des\n\nSchuldners, die den neuen Wohnsitz kennen, haben häufig kein Interesse, den\n\nGläubiger bei der Zwangsvollstreckung zu unterstützen. Auch die Polizeidienst-\n\nstelle, die für den früheren Wohnsitz des Schuldners zuständig war, hat übli-\n\ncherweise keine Erkenntnisse über den neuen. Auskünfte eines Sozialversiche-\n\nrungsträgers zum Aufenthaltsort des Schuldners kann das Vollstreckungsge-\n\nricht - mit Ausnahme von Zwangsvollstreckungsverfahren in Unterhaltssachen -\n\nvom Gläubiger schon deshalb nicht verlangen, weil gemäß § 67 d Abs. 1,\n\n§§ 68 ff. SGB X solche an eine Privatperson wegen des Sozialgeheimnisses\n\nnicht erteilt werden dürfen (vgl. Steinmeyer in Wannagat, SGB X 8. Lfg. § 67 d\n\nRdn. 5; Roos in von Wulffen, SGB X 4. Aufl. § 67 d Rdn. 3).\n\n4. Nach alledem kann die Zurückweisung der Beschwerde keinen Be-\n\nstand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577\n\nAbs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses Gelegenheit zur Prüfung der allgemei-\n\nnen Vollstreckungsvoraussetzungen erhält.\n\nRaebel\n\nBoetticher\n\nvon Lienen\n\nKessal-Wulf\n\nRoggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-14/ixa-zb-56-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-14/ixa-zb-56-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:19.295552+00:00"}}