{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__45-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"IXa ZB 45/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG §§ 146, 148; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1147, 1030, 1036 Der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nach- rangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lau- tenden Duldungstitel vorzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 45/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2003\n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZVG §§ 146, 148; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1147, 1030, 1036\n\nDer die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die\n\nunbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nach-\n\nrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lau-\n\ntenden Duldungstitel vorzulegen.\n\nBGH, Beschluß vom 14. März 2003 - IXa ZB 45/03 - LG Saarbrücken\n AG Saarbrücken\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, von Lienen und die\n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 14. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken \n\nvom\n\n28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin zurück-\n\ngewiesen.\n\nBeschwerdewert: 50.000 \n\nGründe:\n\nI. Die Schuldner sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nverbunden. Diese hält Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum an ei-\n\nnem Grundbesitz, der insgesamt vier Flurstücke umfaßt. Auf zwei\n\nFlurstücken lastet ein am 28. Februar 1977 in Abteilung II Nr. 9 eingetra-\n\ngenes Nießbrauchrecht. Zugunsten der Gläubigerin besteht in Abteilung\n\nIII Nr. 1 eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Buchgrundschuld über\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)\n\n(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:14)(cid:17)(cid:18)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:15)(cid:14)(cid:26)(cid:25)(cid:21)(cid:27)(cid:12)(cid:28)(cid:29)(cid:25)(cid:30)(cid:19)(cid:21)(cid:31)(cid:8) \n\n(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:12)(cid:11)\"!#(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:17)(cid:14)\n\n6.550.000 DM (3.348.961,82 \n\nd-\n\nschuldbestellung vom 21. Juli 1999 erklärten Rangrücktritts der Nieß-\n\nbraucherin wurde am 17. September 2001 der Vorrang des Grundpfand-\n\nrechts vor dem Nießbrauchrecht in das Grundbuch eingetragen.\n\nDie Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung begehrt.\n\nIhrem Antrag hat das Amtsgericht nur insoweit entsprochen, als die\n\nRechte der Nießbraucherin, die durch Vermietung Nutzungen aus der\n\nSache zieht, durch die Zwangsverwaltung nicht beeinträchtigt werden\n\ndürfen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Gläubigerin hat das\n\nAmtsgericht nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie zurückgewiesen.\n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die\n\nuneingeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung.\n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und\n\nauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt auch bei ei-\n\nnem nachrangigen Nießbrauchrecht die unbeschränkte Anordnung der\n\nZwangsverwaltung nur dann in Betracht, wenn der Nießbraucher zu-\n\nstimmt oder ein gegen ihn gerichteter Duldungstitel vorgelegt wird. Denn\n\nBesitz- und Nutzungsrechte des Nießbrauchers (§§ 1036, 1030 BGB)\n\nund des Zwangsverwalters (§§ 150 Abs. 2, 152 ZVG) schlössen einander\n\naus. Einen Duldungstitel habe die Gläubigerin bislang nicht erwirkt. Mit\n\nihrem Rangrücktritt habe die Nießbraucherin nicht zugleich das Einver-\n\nständnis mit künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erklärt. Daher\n\nhabe das Amtsgericht die Gläubigerin zutreffend auf eine lediglich be-\n\nschränkte Zwangsverwaltung verwiesen.\n\n2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die\n\nRangordnung dinglicher Rechte an Grundstücken ergebe sich unmittel-\n\nbar aus § 879 BGB. Sie müsse nicht durch einen besonderen Titel ge-\n\nklärt werden. Die Bestimmung des § 737 ZPO verlange einen Duldungs-\n\ntitel nur bei Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen (§ 1085\n\nBGB), während es hier um den Nießbrauch an einer unbeweglichen Sa-\n\nche gehe. Die Nießbraucherin habe das Grundstück nicht in Besitz ge-\n\nnommen. Nur für diesen Fall komme die Zwangsverwaltung ohne Zu-\n\nstimmung oder Duldungstitel einer verbotenen Eigenmacht gleich. Vom\n\nStandpunkt des Beschwerdegerichts aus müßte auch die Zwangsverstei-\n\ngerung von dem Bestehen eines Duldungstitels gegen den nachrangigen\n\nNießbraucher abhängig gemacht werden. Das aber laufe den §§ 52\n\nAbs. 1, 91 Abs. 1 ZVG zuwider.\n\n3. Das vermag nicht zu überzeugen. Die Gläubigerin kann die An-\n\nordnung einer unbeschränkten Zwangsverwaltung nur mit Zustimmung\n\nder Nießbraucherin oder nach Vorlage eines gegen diese gerichteten\n\nTitels erreichen. Beides hat sie nicht beigebracht, so daß die angefoch-\n\ntene Entscheidung zu Recht ergangen ist.\n\na) Bei der Zwangsverwaltung wird der die Zwangsvollstreckung\n\naus dem Grundpfandrecht betreibende Gläubiger aus den Erträgnissen\n\ndes Grundstücks befriedigt. Dazu muß sich der vom Vollstreckungsge-\n\nricht bestellte Zwangsverwalter den Besitz verschaffen (§§ 146, 150\n\nAbs. 2, 152 Abs. 1 ZVG). Nach dem Gesetz steht aber auch dem Nieß-\n\nbraucher das Recht zu, den Gegenstand zu besitzen (§ 1036 BGB) und\n\ndie Nutzungen aus ihm zu ziehen (§ 1030 BGB). Insbesondere ist er be-\n\nfugt, die Sache - wie hier - zu vermieten (vgl. BGHZ 109, 111, 115) und\n\nden erzielten Mietzins zu vereinnahmen; einen unmittelbaren Besitz des\n\nNießbrauchers setzen Bestellung und Ausübung des Nießbrauchs nicht\n\nvoraus (Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl. § 1036 Rdn. 2).\n\nDa sowohl der Nießbraucher als auch der Grundpfandgläubiger In-\n\nhaber auf demselben Grundstück lastender dinglicher Rechte sind, rich-\n\ntet sich ihr Rangverhältnis nach § 879 BGB (RGZ 81, 146, 150; Erman/F.\n\nWenzel, BGB 10. Aufl. § 1124 Rdn. 3; RGRK/Mattern, BGB 12. Aufl.\n\n§ 1124 Rdn. 15; MünchKomm/Eickmann, BGB 3. Aufl. § 1124 Rdn. 44).\n\nDanach ist grundsätzlich die Reihenfolge der Eintragungen maßgeblich\n\n(§ 879 Abs. 1 BGB), wenn nicht eine davon abweichende Bestimmung in\n\ndas Grundbuch eingetragen ist (§ 879 Abs. 3 BGB). Zu einer solchen\n\nRangänderung ist es zwischen der Nießbraucherin und der Rechtsvor-\n\ngängerin der Gläubigerin bei Bestellung der Grundschuld gekommen\n\n(§ 880 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Nießbraucherin hat daher die Zwangs-\n\nvollstreckung in das Grundstück zu dulden (vgl. KG OLGE 20, 390 f.);\n\ndas als vorrangig eingetragene Grundpfandrecht verdrängt das aufgrund\n\ndes Rangrücktritts nachrangige Nießbrauchrecht.\n\nb) Dennoch kann der Ansicht nicht gefolgt werden, es bedürfe kei-\n\nnes Duldungstitels gegen den Nießbraucher, um die Zwangsverwaltung\n\nuneingeschränkt durchzuführen, weil dem Nießbraucher kein erst noch\n\nzu überwindendes Recht zustehe, das bei einer entsprechenden Klage\n\naus § 771 ZPO Erfolg verspreche (vgl. MünchKomm/Eickmann, aaO\n\nRdn. 45; Muth, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 12. Aufl. vor § 146\n\nRdn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 2. Aufl.\n\n§ 146 ZVG Rdn. 12; RGZ 81, 146, 150 zur Pfändung von Mietzinsforde-\n\nrungen durch Hypothekengläubiger; offen hingegen RGZ 101, 5, 10).\n\nDenn der materiell-rechtliche Anspruch der Grundschuldgläubigerin ge-\n\ngen die Nießbraucherin aus §§ 1192 Abs. 1, 1147, 880 Abs. 1, 879\n\nAbs. 3 BGB, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden,\n\nmacht diese für sich allein noch nicht zur Vollstreckungsschuldnerin (vgl.\n\nRostock OLGE 35, 188, 189). Ohne einen entsprechenden Titel ist der\n\nAnspruch vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbar; die Nießbraucherin\n\nmuß Besitz und Nutzung des Grundstücks durch den Zwangsverwalter\n\nnicht hinnehmen.\n\nDie Zwangsvollstreckung kann nur gegen denjenigen betrieben\n\nwerden, der im Titel oder in der Klausel (§ 727 ZPO) als Vollstreckungs-\n\nschuldner namentlich benannt ist (so schon Littmann, JW 1932, 3169).\n\nAllein diesem werden gemäß § 148 Abs. 2 ZVG Verwaltung und Benut-\n\nzung durch die Beschlagnahme des Grundstücks entzogen. Vorliegend\n\nbetrifft dies aufgrund der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthal-\n\ntenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den jeweili-\n\ngen Eigentümer des Grundstücks, nicht hingegen die Nießbraucherin.\n\nFolgerichtig hat das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter gemäß\n\nden §§ 150 Abs. 2, 152 Abs. 1 ZVG lediglich in die (mittelbare) Besitzpo-\n\nsition und in die Rechte eingewiesen, die dem Schuldner als Eigentümer\n\ndes Grundstücks gegenüber dem Nießbraucher zustehen. Dem Zwangs-\n\nverwalter kommt statt des Eigentümers die Befugnis zu, die Rechtsaus-\n\nübung des Nutzungsberechtigten zu überwachen, um gegebenenfalls\n\nnach den §§ 1051 ff. BGB gegen ihn vorzugehen (vgl. RGZ 56, 388, 389;\n\nSteiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und\n\nZwangsverwaltung 9. Aufl. § 146 ZVG Rdn. 79; Dempewolf, Anm. zu\n\nOLG Köln NJW 1957, 1769, 1780; Muth, Zwangsversteigerungspraxis\n\nS. 540 Rdn. 22). Der vom Gläubiger vorgelegte, auf den jeweiligen\n\nGrundstückseigentümer lautende Titel berechtigt jedoch nicht dazu, auch\n\ndie Nießbraucherin aus ihrem Besitz zu setzen und an ihrer Stelle den\n\nMietzins zu vereinnahmen (§ 152 Abs. 1, 2 ZVG). Nichts anders folgt aus\n\n§ 737 ZPO. Die Vorschrift setzt lediglich eine bestimmte, sich aus § 1086\n\nS. 1 BGB ergebende Rechtslage vollstreckungsrechtlich um (Musie-\n\nlak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 737 Rn. 3), ohne daß daraus der Schluß\n\ngezogen werden kann, in allen anderen Fällen sei ein Vollstreckungstitel\n\ngegen den Nießbraucher entbehrlich. Die Rechtsbeschwerde übersieht\n\nzudem, daß durch die Vermietung eine Inbesitznahme des Grundstücks\n\ndurch die Nießbraucherin erfolgt ist. Daß es sich hierbei um mittelbaren\n\nBesitz (§§ 871, 868 BGB; dazu BGHZ 109, aaO) handelt, steht dem nicht\n\nentgegen.\n\nc) Der Senat schließt sich damit der Meinung an, die für die Zuläs-\n\nsigkeit von Zwangsverwaltungsmaßnahmen gegen den Nießbraucher ei-\n\nnen Titel gegen den Eigentümer allein nicht genügen läßt (Mohrbut-\n\nter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die \n\nZwangsversteigerungs- \n\nund\n\nZwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Muster 151 S. 862; Staudinger/Frank,\n\nBGB 13. Bearb. [2002] Vorbem. zu §§ 1030 ff. Rdn. 84 ff.; Littmann,\n\naaO; Jäckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 146 Rdn. 5; Stöber, ZVG 17. Aufl.\n\n§ 146 Rdn. 10.2; ders. ZVG Handbuch 7. Aufl. Rdn. 584; RGZ 93, 122,\n\n124, zur Pfändung von Mietzinsforderungen durch den Hypothekengläu-\n\nbiger). Der auf den Nießbraucher lautende Titel muß dabei schon zu Be-\n\nginn der Zwangsvollstreckung vorliegen. Er ist vollstreckungsrechtliches\n\nVerfahrenserfordernis für die Durchsetzung des Anspruchs des Grund-\n\npfandgläubigers gegen den Nießbraucher. Die Zwangsverwaltung darf\n\ndaher nicht zunächst - auch ohne Duldungstitel gegen den Nießbrau-\n\ncher - unbeschränkt angeordnet und erst dann als beschränkte Zwangs-\n\nverwaltung fortgeführt werden, wenn der Nießbraucher die Einräumung\n\ndes (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzes verweigert und der Gläu-\n\nbiger - nach einstweiliger Einstellung der unbeschränkten Zwangsver-\n\nwaltung gemäß §§ 161 Abs. 4, 28 ZVG - binnen der vom Vollstreckungs-\n\ngericht gesetzten Frist keinen Duldungstitel vorgelegt hat (so aber Stei-\n\nner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO Rdn. 82; MünchKomm/\n\nPetzold, BGB 3. Aufl. vor § 1030 Rdn. 33; Soergel/Stürner, aaO vor\n\n§ 1030 Rdn. 20; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 146 Rdn. 49; Korintenberg-\n\nWenz, ZVG 6. Aufl. S. 567; ferner Muth, aaO S. 539 Rdn. 19; KG JW\n\n1933, 2348, 2349; LG Bielefeld Rechtspfleger 1991, 74, 75 mit zustim-\n\nmender Anmerkung Meyer-Stolte). Im übrigen hat die Nießbraucherin in\n\nihrem an das Beschwerdegericht gerichteten Schreiben \n\nvom\n\n1. November 2002 geltend gemacht, auf die Mieteinnahmen, die sie aus\n\nder dem Nießbrauch unterliegenden Sache erziele, zur Bestreitung ihres\n\nLebensunterhalts angewiesen zu sein. Darin kommt mit hinreichender\n\nDeutlichkeit zum Ausdruck, daß sie sich dagegen wendet, die Zwangs-\n\nverwaltung auch auf ihre Rechte als Nießbraucherin zu erstrecken. Spä-\n\ntestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Anordnung einer unbeschränkten\n\nZwangsverwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden können.\n\nd) Wenn die Rechtsbeschwerde darauf verweist, es sei wider-\n\nsprüchlich, bei der Zwangsverwaltung einen Duldungstitel gegen den\n\nNießbraucher zu verlangen, ihn hingegen bei der Zwangsversteigerung\n\nals entbehrlich anzusehen, so greift dies nicht durch. Das Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren folgt anderen Regeln als das Zwangsverwaltungs-\n\nverfahren. Ein dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehendes\n\nNießbrauchrecht bleibt von der Zwangsversteigerung unberührt (§§ 44\n\nAbs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG), während das rangschlechtere kraft aus-\n\ndrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG)\n\nmit dem Zuschlag erlischt. Dem Nießbraucher verbleibt dann lediglich ein\n\n- nachrangiger - Anspruch auf eine aus dem Versteigerungserlös zu\n\nzahlende Geldrente (§§ 92 Abs. 2, 121 Abs. 1 ZVG).\n\nDr. Kreft Raebel Athing\n\n v. Lienen Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/ixa-zb-45-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 880","ref_norm":"880","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1036","ref_norm":"1036","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 737","ref_norm":"737","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1030","ref_norm":"1030","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 871","ref_norm":"871","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1051","ref_norm":"1051","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1085","ref_norm":"1085","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1086","ref_norm":"1086","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/ixa-zb-45-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:06.668400+00:00"}}