{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__34-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-11-05","aktenzeichen":"IXa ZB 34/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 34/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2004 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von \n\nLienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll \n\nam 5. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden die Beschlüs-\n\nse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Sep-\n\ntember 2002 und des Amtsgerichts Dresden vom 9. April 2002 \n\ngeändert: \n\nDie Vergütung des Zwangsverwalters wird für den Abrechnungs-\n\nzeitraum 2001 auf 396,42 € nebst 63,43 € Ersatz von Umsat\n\nz-\n\nsteuer, zusammen 459,85 €, und für den Abrechnungszeitrau m \n\n2002 auf 91,72 € und 16,68 €, zusammen 108,40 €, festg\n\nesetzt. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten beider Rechtsmittel mit Einschluß der außerge-\n\nrichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren hat der Zwangsverwalter 65 v.H. zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für beide Rechtsmittelzüge beläuft sich auf \n\n429,46 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAuf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht Dres-\n\nden am 11. Oktober 1999 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Woh-\n\nnungseigentums an. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt tätige Rechts-\n\nbeschwerdeführer bestellt. \n\nDas vermietete Wohnungseigentum erbrachte im Jahre 2001 Mietein-\n\nnahmen von 7.972,80 DM und im Jahre 2002 bis zur Aufhebung der Zwangs-\n\nverwaltung solche von 1.019,10 €. Der Zwangsverwalter bea ntragte hiernach \n\ndie Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2001 und 2002 nach dem dop-\n\npelten Regelsatz des § 24 ZwVerwVO. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütungen einschließlich Ersatz der Umsatz-\n\nsteuer nach dem einfachen Regelsatz für das Jahr 2001 (der Bezug auf den \n\nAbrechnungszeitraum 2000 in seinem Beschluß ist offensichtlich unrichtig) auf \n\n319,31€ und für das Jahr 2002 auf 100,15 € festgesetzt. Das Landgericht hat \n\ndie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters zurück-\n\ngewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Zwangs-\n\nverwalter weiterhin die Festsetzung seiner Vergütungen nach dem doppelten \n\nRegelsatz. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begrün-\n\ndet. Sie führt hier gemäß § 577 Abs. 5, § 572 ZPO zu einer entsprechenden \n\nAbänderung der angefochtenen Entscheidungen, weil weitere Feststellungen \n\nzur Bestimmung des Vergütungsanspruchs nicht mehr zu treffen sind. \n\n1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung \n\nzu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift \n\ndes § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I, \n\nS. 2804 - ZwVwV) hier noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt \n\n§ 152a ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Ver-\n\ngütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. \n\nI, S. 185 \n\n- ZwVerwVO). § 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Ver-\n\ngütungsanspruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung \n\nangemessener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf ent-\n\nfallenden Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Ver-\n\npachten genutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr einge-\n\nzogenen Beträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des \n\nBundesgerichtshofes vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten \n\n1.500 € 9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H.\n\n, von dem Mehrbetrag \n\nbis zu 4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betrag 6 v.H.. Die \n\nhiernach errechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 \n\nbis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte \n\nwegen geringer Degression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätig-\n\nkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge (vgl. im ein-\n\nzelnen BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846 = ZIP \n\n2004, 1570). \n\nDiese Entwicklung der Rechtsprechung hat das Beschwerdegericht bei \n\nseiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen können; sie nötigt zu einer \n\nentsprechenden Änderung der angefochtenen Festsetzung. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat dem Zwangsverwalter einen Mißverhält-\n\nniszuschlag nach § 25 ZwVerwVO zutreffend versagt. Das zieht auch die \n\nRechtsbeschwerde nicht in Zweifel, soweit es nur um die hier allein in Betracht \n\nkommende Gebührenanpassung im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkei-\n\nten der vergüteten Geschäftsführung geht (vgl. BGHZ 152, 18, 27). \n\n3. Die Rechtsmittelzulassung erfaßt nicht die dem Zwangsverwalter be-\n\nreits vom Amtsgericht antragsgemäß zugebilligten Auslagenerstattungen von \n\n19,66 €. Sie sind schon mangels Beschwer auch in der Vorin stanz nicht ange-\n\ngriffen worden. \n\n4. Die festzusetzenden Vergütungen des Zwangsverwalters für die Ab-\n\nrechnungszeiträume 2001 und 2002 lassen sich danach wie folgt errechnen: \n\na) Eingezogene Miete 2001 \n\n7.972,80 DM (4.076,43 €) \n\n1.500,00 € mit \n\n9 v.H. = \n\n135,00 € \n\n1.500,00 € mit \n\n8 v.H. = \n\n120,00 € \n\n1.076,43 € mit \n\n7 v.H. = \n\n 75,35 € \n\nGrundbetrag zusammen: \n\n330,35 € \n\nHier liegt der vom Senat in seinem Beschluß vom 25. Juni 2004 (aaO \n\nS. 848 unter II. 2. aE) bereits erwähnte Fall vor, daß eine Steigerung der Ver-\n\ngütung um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,5 wegen geringer De-\n\ngression ein Mißverhältnis zwischen der konkreten Geschäftsführung des \n\nZwangsverwalters im unteren Regelbereich und der so gesteigerten Vergütung \n\nzur Folge hätte. Nach § 18 Abs. 1 ZwVwV könnte der Zwangsverwalter hier \n\nlediglich die Regelvergütung von 10 Prozent, mithin 407,64 €, erhalten. Des-\n\nhalb darf die Vergütung vorliegend nach § 25 ZwVerwVO fallbezogen nur mit \n\neinem \n\ner- \n\nmäßigten Steigerungsfaktor von 1,2 auf 396,42 € angepa ßt werden. Hierauf \n\nentfallen gemäß § 23 Abs. 1 ZwVerwVO zu ersetzende Umsatzsteuern von \n\n63,43 €, so daß der festzusetzende Gesamtbetrag der Vergü tung im Abrech-\n\nnungszeitraum 2001 sich auf 459,85 € beläuft. \n\nd) Eingezogene Miete 2002 \n\n1.019,10 € mit 9 v.H. = \n\n91,72 €. \n\nDer erneute Anfangsstufenvorteil im verkürzten Abrechnungszeitraum \n\n2002 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung steht hier nach § 25 ZwVerw-\n\nVO der Einführung eines besonderen Anpassungsfaktors für den nach altem \n\nRecht ohne Degression bestimmten Vergütungsgrundbetrag entgegen. Unter \n\nEinbeziehung des Umsatzsteuerersatzes von 16,68 € beläuft sich der festzu-\n\nsetzende Gesamtbetrag der Vergütung im Abrechnungszeitraum 2002 dem-\n\nnach auf 108,40 €. \n\nIII. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus den ge-\n\nforderten Vergütungen für die Abrechnungszeiträume 2001 und 2002 ohne die \n\nunangegriffenen Auslagen, jedoch unter Berücksichtigung eines Währungsirr-\n\ntums bei der Umsatzsteuer im Jahre 2002 (Betrag in Euro statt - wie angege-\n\nben - in DM), mithin aus einer Gesamtforderung von 638,61 € für 2001 und \n\n210,31 € für 2002, zusammen 848,92 €, die sich um den zu\n\nerkannten Betrag \n\nvon 419,46 € auf 429,46 € vermindern. \n\nRaebel Lienen Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-34-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-05/ixa-zb-34-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:44.309235+00:00"}}