{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__30-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"IXa ZB 30/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1 Die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung von BGHZ 152, 18 er- rechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der Regel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer De- gression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der so gesteigerten Vergütung zur Folge. ZwVerwVO § 24 Abs. 2 Die Hundertsätze für die einzelnen vermieteten oder verpachteten Teile eines Grundstücks sind auch innerhalb eines Abrechnungszeitraums nicht für jedes Miet- oder Pachtverhältnis, sondern nur für jedes Miet- oder Pachtobjekt besonders zu berechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 30/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2004 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung von BGHZ 152, 18 er-\nrechneten Grundbeträge sind für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 in der \nRegel um den Faktor 1,5 zu steigern, es sei denn, dies hätte wegen geringer De-\ngression im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und \nder so gesteigerten Vergütung zur Folge. \n\nZwVerwVO § 24 Abs. 2 \n\nDie Hundertsätze für die einzelnen vermieteten oder verpachteten Teile eines \nGrundstücks sind auch innerhalb eines Abrechnungszeitraums nicht für jedes Miet- \noder Pachtverhältnis, sondern nur für jedes Miet- oder Pachtobjekt besonders zu \nberechnen. \n\nBGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03 - LG Dresden \n AG Dresden \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von \n\nLienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll \n\nam 25. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-\n\nschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 29. Au-\n\ngust 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n19.924,64 DM (= 10.187,31 €) festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAuf Antrag des Beteiligten zu 1) ordnete das Amtsgericht D. am \n\n3. September 1999 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Grundstückes \n\nan, welches mit einem Haupt- und einem Hinterhaus bebaut ist. Insgesamt ent-\n\nhalten die Gebäude zwei Gewerbeeinheiten und 15 Wohnungen, die jeweils \n\ndurch Vermietung genutzt werden. Zum Verwalter wurde der als Rechtsanwalt \n\ntätige Beteiligte zu 1) bestellt. Er beantragte, seine Vergütung nach den §§ 24, \n\n25 ZwVerwVO wegen der ungewöhnlich mühsamen Verwaltung auf das Zwei-\n\nfache des Regelsatzes festzusetzen und als Bezugswert die Soll-Mieten \n\nzugrunde zu legen. Einschließlich Erstattung bar verauslagter 248,12 DM und \n\nErsatz von Umsatzsteuer in Höhe von 5.363,05 DM errechnete er daraus im \n\nAbrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2000 eine Gesamtforderung von \n\n38.882,09 DM. \n\nDas Amtsgericht setzte die Vergütung und die Erstattungsbeträge an-\n\ntragsgemäß fest. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Be-\n\nteiligte zu 2 c) geltend, bei tatsächlich geflossenen Mieten von 188.111 DM sei \n\ndie zugebilligte Vergütung zu hoch. \n\nDas Landgericht ermäßigte danach die Vergütung des Beteiligten zu 1) \n\neinschließlich darin enthaltener Erstattungen von Barauslagen und Umsatz-\n\nsteuer auf 18.957,45 DM. Hierbei legte es entgegen der Vorstellung des Betei-\n\nligten zu 1) nur die tatsächlich eingegangenen Mieten zugrunde und führte den \n\nAufteilungsgrundsatz in der Weise durch, daß es nicht nur objektbezogen, son-\n\ndern bei Mieterwechsel jedes Mietverhältnis gesondert nach den Hun-\n\ndertsätzen der Regelvergütung berechnete. Die Anwendung eines Steige-\n\nrungssatzes von 2,0 für die Regelvergütung, wie sie der Beteiligte zu 1) nach \n\nden besonderen Erschwernissen der Verwaltung, aber auch nach den allge-\n\nmeinen Veränderungen seit Erlaß der Verordnung vom 16. Februar 1970 er-\n\nstrebt, lehnte das Landgericht ab. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie \n\nführt insoweit nach § 577 Abs. 4 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung. \n\n1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung \n\nzu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift \n\ndes § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) vom 19. Dezember 2003 \n\n(BGBl. I S. 2804) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152a \n\nZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung \n\ndes Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO). \n\n§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsan-\n\nspruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemes-\n\nsener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden \n\nUmsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten \n\ngenutzt werden, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen \n\nBeträgen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 € \n\n9 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem Mehrbetrag bis zu \n\n4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betr ag 6 v.H.. Ist das \n\nGrundstück - wie hier - in einzelnen Teilen vermietet oder verpachtet, so wer-\n\nden nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO die Hundertsätze von den Miet- und Pacht-\n\neinnahmen für jeden Teil besonders berechnet. \n\n2. Zur Anwendung des vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechts der \n\nZwangsverwaltervergütung ist eine Fülle landgerichtlicher Entscheidungen er-\n\ngangen, in denen eine pauschale Steigerung der Regelsätze des § 24 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZwVerwVO auf den 1,5-fachen oder 2,0-fachen, ausnahmsweise bis hin \n\nzum 3,0-fachen Betrag vertreten wurde, weil die Verordnung seit ihrem Erlaß \n\nim Jahre 1970 den veränderten Verhältnissen nicht angepaßt worden war. Der \n\nBeschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18, \n\nS. 24 ff) läßt erkennen, daß diese Rechtsprechung nach dem damaligen Stand \n\nder Erkenntnisse im allgemeinen nicht ausreichend begründet gewesen ist und \n\nauf diese Weise die Bindung an das Recht verletzt hat, welche die Gerichte \n\nauch gegenüber Rechtsverordnungen zu beobachten haben. Allerdings kön-\n\nnen Rechtsvorschriften ähnlich wie Rechtsgeschäfte mit Dauerwirkung im Ein-\n\nzelfall durch eine allgemeine Veränderung der rechtlichen oder wirtschaftlichen \n\nGrundlagen während der Zeit ihres formellen Bestandes überholt werden. Das \n\nkann den Richter zur Anpassung von Rechtsnormen entsprechend § 313 \n\nAbs. 1 BGB, § 60 Abs. 1 VwVfG nötigen, wenn er daran durch das Verwer-\n\nfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht \n\ngehindert ist (vgl. BVerfGE 85, 329, 334 f). Voraussetzung einer solchen An-\n\npassung ist aber, daß sich ein entsprechender Wegfall der Verordnungsgrund-\n\nlagen abstrakt feststellen läßt. Dafür gibt der Vortrag des Rechtsbeschwerde-\n\nführers in den Tatsacheninstanzen, der den Beschluß des Bundesgerichtshofs \n\nvom 12. September 2002 noch nicht berücksichtigen konnte, nichts her. Kön-\n\nnen dagegen die abstrakten Voraussetzungen einer Anpassung der Vergü-\n\ntungssätze des § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO anderweitig festgestellt werden, \n\nso darf auch der Weg einer pauschalen Steigerung der verordneten Regelsät-\n\nze beschritten werden. Bei einer Anpassung der Staffelsätze gemäß § 24 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZwVerwVO ist allerdings nicht außer acht zu lassen, daß sich \n\neine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bereits in dem Meßbetrag \n\nder eingezogenen Mieten ausdrückt. Allgemeine Veränderungen des Mietni-\n\nveaus dürfen durch eine Erhöhung des Hebesatzes daher nicht doppelt zu La-\n\nsten der Gläubiger und Schuldner berücksichtigt werden. \n\nIn welchem Maße sich der Aufwand für die Zwangsverwaltung vermiete-\n\nter Immobilien vergrößert hat, kann der Senat derzeit - anders als noch der \n\nBundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 12. September 2002 (aaO) - mit-\n\ntelbar aus der Neuregelung der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezem-\n\nber 2003 erschließen. Für diese Verordnung spricht die Vermutung einer den \n\nwirtschaftlichen Veränderungen und dem erhöhten Verwaltungsaufwand (z.B. \n\ndurch verbrauchsabhängige Nebenkostenumlagen) angepaßten Fortentwick-\n\nlung des Vergütungsrechts. Ferner hat der Senat bereits in seinem Beschluß \n\nvom 27. Februar 2004 (IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m. Anm. Haarmeyer) \n\nausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemes-\n\nsungsgrößen der Zwangsverwaltervergütung für Abrechnungszeiträume nach \n\ndem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend kon-\n\nstant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Gel-\n\ntung beanspruchen können. Dieser Befund bezog sich seinerzeit zwar nur auf \n\ndie Stundensatzvergütung gemäß § 26 ZwVerwVO, liegt jedoch für die mieter-\n\ntragsbezogene Vergütung gemäß § 24 ZwVerwVO nicht anders. Insbesondere \n\nhat hier die Änderung des Mietrechts zum 1. September 2001 keine ins Ge-\n\nwicht fallende Erleichterung für die Zwangsverwaltertätigkeit gebracht. \n\nAllerdings kann der einheitliche Regelvergütungssatz des § 18 Abs. 1 \n\nZwVwV richterrechtlich nicht ohne Modifikation auf den hier zu beurteilenden \n\nAbrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2000 vorgezogen werden. Der Ver-\n\nordnungsgeber hat sich mit § 18 ZwVwV entschlossen, den über 100 Jahre \n\nalten Degressionsgedanken in der Bemessung der mietertragsabhängigen \n\nZwangsverwaltervergütung fallen zu lassen. Die Degression enthielt im Zusam-\n\nmenhang mit dem ebenfalls alten Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2 \n\nZwVerwVO bereits eine besondere aufwandsbezogene Komponente innerhalb \n\nder Regelvergütung, weil die Verwaltung mit einer Vielzahl einzeln vermieteter \n\noder verpachteter Flächenteile oder Räume erfahrungsgemäß einen höheren \n\nGesamtaufwand verursacht als eine Generalvermietung mit dem gleichen Ge-\n\nsamtertrag. \n\nDer Bundesgerichtshof hatte durch seinen Beschluß vom 12. September \n\n2002 den Degressionsgedanken als abstrakten Mehraufwandszuschlag der \n\nEingangsstufen gegenüber der Endstufe durch Verbreiterung (Aufwertung) der \n\nnominal festgelegten Stufen in seiner ursprünglichen Form wiederhergestellt. \n\nDer Verordnungsgeber ist demgegenüber mit der Neuregelung vom 19. De-\n\nzember 2003 in die entgegengesetzte Richtung eines linear einheitlichen Ver-\n\ngütungssatzes gegangen, die als Strukturveränderung richterrechtlich in den \n\nRahmen des alten Vergütungsrechts nicht eingepaßt werden kann. Gleichwohl \n\nbestätigt der jetzige Vergütungssatz von 10 v.H. der eingezogenen Bruttomie-\n\nten die Notwendigkeit einer Anpassung der alten Vergütungssätze schon für \n\ndie Abrechnungszeiträume der Jahre 2000 bis 2003, um allgemein verfas-\n\nsungsrechtlich unzureichende Zwangsverwaltervergütungen zu vermeiden. \n\nDie im Ergebnis auf einer mittleren Linie vorgenommene Vereinheitli-\n\nchung und Bestandswahrung der in der landgerichtlichen Rechtsprechung be-\n\nreits zuvor anerkannten Vergütungssätze (vgl. BR-Drucks. 842/03 S. 16) er-\n\nmöglicht und gebietet es, die vom Verordnungsgeber vollzogene Anhebung der \n\nVergütungssätze von Rechts wegen in ihren allgemeinen Grundlagen auf die \n\nJahre 2000 bis 2003 zurückzuprojizieren. Grundsätze des verfassungsrechtli-\n\nchen Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Vollstreckungsgläubiger \n\nund -schuldner mußten schon nach der landgerichtlichen Rechtsprechung der \n\nletzten Jahre damit rechnen, daß die Hebesätze des § 24 Abs. 1 Satz 1 \n\nZwVerwVO zur Sicherung einer angemessenen Zwangsverwaltervergütung im \n\nBedarfsfall richterrechtlich angehoben werden würden (vgl. auch BVerfG WM \n\n2000, 2354 f). \n\nRichtig ist danach, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVerwVO \n\nberechneten Vergütungen in der Regel um das 1,5-fache zu erhöhen, soweit \n\ndies nicht nach den Umständen zu einem Mißverhältnis im Sinne der §§ 25 \n\nZwVerwVO, 18 Abs. 2 ZwVwV führt. Das wäre bei geringer Degression etwa \n\nder Fall, wenn eine kleine vermietete Eigentumswohnung mit einem Brutto-\n\njahresertrag von 3.000 € einer mehrjährigen Zwangsverwa ltung unterliegt. Hier \n\nhätte ein gemittelter Vergütungssatz von 8,5 v.H. gesteigert um 1,5 auf \n\n12,75 v.H. eine unverhältnismäßig hohe Vergütung zur Folge, die eine Anwen-\n\ndung dieses Steigerungsfaktors ausschließt. Auch eine allgemeine Steigerung \n\nder verordneten Vergütungssätze um den Faktor 2,0 scheidet aus; denn sie \n\nüberträfe unabhängig von der Degression das Rückprojektionsniveau von § 18 \n\nZwVwV. Desgleichen kann der Zuschlag eines Bruchteils von 2/3 entsprechend \n\nder Differenz zwischen der früheren Vergütungsendstufe von 6 v.H. und der \n\njetzigen linearen Vergütung von 10 v.H. nicht in Betracht kommen, weil damit \n\nder Übergang vom degressiven zum nunmehr linear einheitlichen Vergütungs-\n\nsatz außer Betracht bliebe. \n\n3. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend rügt, hat das Land-\n\ngericht den Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2 ZwVerwVO rechtsfeh-\n\nlerhaft ausgelegt, indem es die Degression für jedes Mietverhältnis besonders \n\nberechnet hat, nicht nur für die einzelnen vermieteten Wohnungen und Ge-\n\nschäftsräume. Bei Mieterwechseln innerhalb des Kalenderjahres findet eine \n\nErhöhung der Verwaltervergütung nur nach § 25 ZwVerwVO statt, wenn sich \n\naus dem Mehraufwand im Einzelfall ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit \n\ndes Verwalters und der Vergütung nach § 24 ZwVerwVO ergibt. Denn gele-\n\ngentliche Mieterwechsel gehören zu dem normalen Aufwand jeder längeren \n\nVerwaltung von Wohnungen und Geschäftsräumen. Das Vergütungsrecht be-\n\nrücksichtigt diesen Zusatzaufwand abstrakt typisierend bereits dadurch, daß es \n\ndie Degression nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in zeitlicher Hinsicht für \n\njedes Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) neu beginnt. Würde § 24 Abs. 2 \n\nZwVerwVO auch den Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum in den Teilbe-\n\nrechnungsgrundsatz einbeziehen, so hätte ein Mieterwechsel genau zum Ende \n\ndes Kalenderjahres vergütungsrechtlich ohne einen zusätzlichen Anfangsstu-\n\nfenvorteil des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZwVerwVO stattzufinden, weil die-\n\nser Vorteil hier durch den Übergang in den neuen Abrechnungszeitraum ohne-\n\nhin anfällt. Dann kann aber nach dem Regelungszusammenhang von § 24 \n\nAbs. 1 und 2 ZwVerwVO auch der Mieterwechsel innerhalb des Abrechnungs-\n\nzeitraums - hier etwa in einem Fall am 15. Dezember 2000 - keinen abstrakten \n\nVergütungszuschlag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZwVerwVO bewirken. \n\n4. Der Beteiligte zu 1) hat im Abrechnungszeitraum außerdem Mietforde-\n\nrungen von zusammen 18.344,52 DM verwaltet, ohne diese Beträge einziehen \n\nzu können. Wie die Systematik des neuen Vergütungsrechts bestätigt, sind \n\nnicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem Wortlaut des § 24 \n\nZwVerwVO nach dieser Bestimmung nicht vergütungswirksam (ebenso heuti-\n\nger Beschluß in der Sache IXa ZB 44/03, z.V.b. unter II. 2. b). In den nunmehr \n\ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV eigenständig geregelten Fällen ver-\n\ntraglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten oder Pachten kannte das hier \n\nanwendbare alte Vergütungsrecht - wie das Beschwerdegericht zutreffend an-\n\ngenommen hat - außer der Mindestvergütung gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO \n\nnur eine Mißverhältnisvergütung gemäß § 25 ZwVerwVO. Soweit die landge-\n\nrichtliche Rechtsprechung zu § 24 ZwVerwVO in der Vergangenheit davon ab-\n\ngewichen ist, war dies rechtsfehlerhaft. \n\nEin etwaiger Vergütungszuschlag für nicht realisierte Mietforderungen \n\nwürde nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV im Beschwerdefall nur eine Höhe von \n\n187,59 € erreichen. Damit zeigt sich zugleich, daß bei ei ner Nettovergütung \n\ngemäß § 24 ZwVerwVO in der Auslegung des Beschlusses vom 12. September \n\n2002 (aaO) und bei Anwendung der vorstehenden Anpassungsgrundsätze hier \n\nein Zuschlag von nur 187,59 € oder ca. 1,5 v.T. der eing ezogenen Mieten an-\n\ngesichts der geringfügigen Abweichung zum Ausgleich eines Mißverhältnisses \n\nnicht erforderlich sein kann. Der Zuschlag ist mithin gemäß § 25 ZwVerwVO \n\nnicht zu gewähren. \n\nIII. \n\nDer Senat kann den streitigen Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) \n\nfür das Kalenderjahr 2000 nach den vorstehend ausgeführten Bemessungs-\n\ngrundsätzen nicht selbst abschließend berechnen. Zwar läßt sich aus den ein-\n\ngereichten Unterlagen größtenteils ersehen, welche vereinnahmten Beträge \n\nabweichend von der landgerichtlichen Festsetzung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 \n\nZwVerwVO in die Vergütungsgrundlagen des nächstfolgenden Abrechnungs-\n\nzeitraums vorgetragen werden müssen. Keine sichere Grundlage ergeben die \n\nFeststellungen des Landgerichts jedoch für die Berechnung der Degression in \n\nrein objektiver Aufteilung nach Wohnungen und Geschäftsraumeinheiten. Der \n\nBeteiligte zu 1) wird nach der Zurückverweisung insoweit eine Neuberechnung \n\nseiner Vergütung vorzunehmen haben, aus der hervorgeht, welche Mietver-\n\nhältnisse dieselben Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten betroffen ha-\n\nben, so daß sie mit ihren eingezogenen Mieten für den Abrechnungszeitraum \n\n2000 nach § 24 Abs. 1 und 2 ZwVerwVO zusammengerechnet werden müssen. \n\nSofern sich dabei nach Anwendung des Steigerungsfaktors 1,5 ein \n\ndurchschnittlicher Vergütungssatz von bis zu 11 v.H. ergeben sollte, rechtfertigt \n\ndies im Ergebnis keine flachere Anpassung. Denn die wegfallende Degression \n\nmit dem Teilberechnungsgrundsatz des § 24 Abs. 2 ZwVerwVO könnte hier \n\nnach neuem Recht wegen des überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwandes \n\neinen Mißverhältniszuschlag gemäß § 18 Abs. 2 ZwVwV von etwa 1 v.H. er-\n\nmöglichen. \n\nIV. \n\nDer Beteiligte zu 1) hat die Beschwerdeentscheidung vollen Umfanges \n\nangegriffen, so daß sich der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde nach \n\nbeantragter Festsetzung von 38.882,09 DM abzüglich der vom Landgericht \n\nbewilligten 18.957,45 DM auf 19.924,64 DM (= 10.187,31 €) bemißt. \n\nRaebel v. Lienen Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-25/ixa-zb-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-25/ixa-zb-30-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__30-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:36.147779+00:00"}}