{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__21-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"IXa ZB 21/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 574 Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 160). In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Er- folg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine mate- rielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 21/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2003\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 114, 574\n\nBei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - ebenso wie in der\nRevisionsinstanz - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache\nselbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines\nVerfahrensfehlers abzustellen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993\n- VI ZR 235/92, NJW 1994, 160).\n\nIn der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Er-\nfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine mate-\nrielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbe-\nschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2\nZPO geboten ist.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03 - LG Chemnitz\n AG Chemnitz\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-\n\nWulf\n\nam 27. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch der Schuldner, ihnen zur Durchführung der Rechts-\n\nbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der\n\n12. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2002\n\nProzeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 4, der bestrangigen Gläubigerin, ordnete\n\ndas Amtsgericht mit Beschluß vom 10. Februar 1995 die Zwangsversteigerung\n\ndes im Rubrum bezeichneten Grundstücks der Schuldner an. Bisher fanden\n\nsieben Versteigerungstermine statt:\n\nAm 13. Januar 1997 wurde das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG\n\neinstweilen eingestellt, weil keine Gebote abgegeben worden waren. Am\n\n21. April 1997 (Meistgebot: 11.000 DM) wurde der Zuschlag gemäß § 85a ZVG\n\nversagt, weil die Hälfte des auf 460.000 DM festgesetzten Verkehrswerts nicht\n\nerreicht war. Am 17. Juni 1998 wurde ein Gebot von 130.000 DM abgegeben,\n\nder Zuschlag jedoch versagt, weil die Beteiligte zu 4 gemäß § 30 ZVG die\n\neinstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. In dem Fortsetzungs-\n\ntermin am 15. Juli 1999 wurde ein Gebot von 55.000 DM abgegeben. Der hier-\n\nauf ergangene Zuschlagsbeschluß wurde vom Landgericht Chemnitz auf die\n\nBeschwerde der Schuldner mit Beschluß vom 3. September 1999 aufgehoben\n\nund dem meistbietend Gebliebenen wurde der Zuschlag versagt. In dem Fort-\n\nsetzungstermin am 24. Mai 2000 wurden keine Gebote abgegeben. Auf das im\n\nTermin vom 8. November 2000 abgegebene Meistgebot (60.000 DM) wurde\n\nder Zuschlag erteilt. Der Zuschlagsbeschluß wurde auf die sofortige Be-\n\nschwerde der Schuldner vom Landgericht Chemnitz mit Beschluß vom\n\n2. Februar 2001 aufgehoben und dem im Termin meistbietend Gebliebenen der\n\nZuschlag versagt. Mit Beschluß vom 25. Juli 2001 wurde der Verkehrswert des\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:3)(cid:12)(cid:13)(cid:14)(cid:3)(cid:11)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:14)(cid:15)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)\n\n(cid:24)(cid:25)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:26)(cid:22)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:7)(cid:6)(cid:22)\n\nGrundstücks auf 397.000 DM (202.982,88 \n\n24. April 2002 blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von 22.500 \n\n(cid:27)!(cid:3)\n\nMeistbietende. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner beantragten,\n\nden Zuschlag zu versagen, da eine Verschleuderung des Grundbesitzes drohe.\n\nIn einem Folgetermin werde \"mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit\" ein höhe-\n\nres Gebot ausgesprochen. Mit Beschluß vom 2. Mai 2002 wurde der Beteiligten\n\nzu 3 der Zuschlag erteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner hat das\n\nLandgericht Chemnitz (Einzelrichterin) mit Beschluß vom 27. Mai 2002 zurück-\n\ngewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Zuschlagsertei-\n\nlung stünden keine nach § 100 ZVG von Amts wegen zu beachtenden Zu-\n\nschlagsversagungsgründe entgegen; insbesondere sei die Zuschlagserteilung\n\nauch nicht aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzuläs-\n\nsig. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens\n\nnach § 765a ZPO hätten bei der Erteilung des Zuschlags nicht vorgelegen.\n\nZwar liege ein krasses Mißverhältnis von Grundstückswert und Meistbargebot\n\n(cid:27)!#$(cid:1)&%(cid:12)%(cid:11)’(cid:23)((cid:12))\n\nvor, da dieses mit 22.500 \n\n % des zuletzt festgesetzten Ver-\n\nkehrswerts ausmache. Weitere Voraussetzung für eine Einstellung nach\n\n§ 765a ZPO sei aber, daß konkrete Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit\n\nein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten\n\nließen. Dies sei jedoch, wie sich aus den vorangegangenen Versteigerungs-\n\nterminen ergebe, nicht der Fall. Auch aus dem von den Schuldnern im Be-\n\nschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben der Firma H. Verwaltungs- und\n\nImmobilien GmbH, das im übrigen als neue, nach Zuschlagserteilung vorge-\n\nbrachte Tatsache verfahrensrechtlich unbeachtlich sei, sei lediglich zu ent-\n\nnehmen, daß für das Grundstück auf dem freien Markt praktisch keine Nach-\n\n(cid:7)(cid:6)(cid:29)$(cid:16)(cid:11)*(cid:4)(cid:13)(cid:14)(cid:3)(cid:11)(cid:15)(cid:17)(cid:16)+(cid:3)(cid:6)(cid:29)\n\nfrage bestehe und daß ein Kaufpreis deutlich unter 51.129,19 \n\nsei.\n\nGegen diesen, Beschluß, der ihnen am 4. Juni 2002 zugestellt worden\n\nist, haben die Schuldner mit dem beim Bundesgerichtshof am 1. Juli 2002 ein-\n\ngegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt beim\n\nBundesgerichtshof Dr. K. Rechtsbeschwerde eingelegt. Der bisherige Ver-\n\nfahrensbevollmächtigte der Schuldner hat mitgeteilt, daß er diese nicht mehr\n\nvertrete. Am 2. September 2002 haben die Schuldner Prozeßkostenhilfe zur\n\nDurchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die Beiordnung eines\n\nRechtsanwalts beim Bundesgerichtshof beantragt.\n\nII.\n\n\"\n(cid:3)\n \n(cid:27)\n(cid:10)\n\"\n\nDie beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nkann nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).\n\n1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - eben-\n\nso wie in der Revisionsinstanz (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993\n\n- VI ZR 235/92, NJW 1994, 160; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 1997\n\n- 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen\n\nErfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des\n\nRechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl.\n\nv. 9. Mai 2003 - IXa ZB 89/03). Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der\n\nRechtsbeschwerde der Schuldner ist es daher ohne Belang, daß ihr Rechts-\n\nmittel, sofern ihnen auf einen entsprechenden Antrag unter Nachholung der\n\nversäumten Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde zu gewähren wäre, allein wegen der fehlerhaften Besetzung des Be-\n\nschwerdegerichts zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landge-\n\nrichts von Amts wegen führen müßte. Entscheidet – wie hier - die Einzelrichte-\n\nrin in einer Sache, der sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat,\n\ngleichwohl selbst über die Beschwerde und läßt sie die Rechtsbeschwerde zu,\n\nso ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-\n\nbung von Amts wegen (vgl. Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW\n\n2003, 1254).\n\n2. In der Sache selbst hätte die Rechtsbeschwerde eine hinreichende\n\nAussicht auf Erfolg mithin nur dann, wenn das Beschwerdegericht nach Zu-\n\nrückverweisung voraussichtlich eine Entscheidung zugunsten der Schuldner\n\ntreffen würde oder wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574\n\nAbs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geböte. Beides ist hier nicht der Fall:\n\nDas Beschwerdegericht hätte nach Zurückverweisung wiederum nur die\n\nin § 83 Nr. 6 und 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu prüfen, die nach\n\n§ 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen sind, da die sofortige\n\nBeschwerde auf andere der in § 100 Abs. 1 ZVG genannten Anfechtungsgrün-\n\nde nicht gestützt wird.\n\na) Die Beurteilung der Frage, ob einer der in § 83 Nr. 7 ZVG bezeich-\n\nneten Versagungsgründe vorliegt, wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen\n\nauf; eine Verletzung der darin genannten Vorschriften wird von den Schuldnern\n\nauch nicht geltend gemacht.\n\nb) Soweit der Versagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG zu prüfen ist, kommt\n\nhier als sonstiger Grund im Sinne dieser Vorschrift, der einer Fortsetzung des\n\nVerfahrens und damit der Zuschlagserteilung hätte entgegenstehen können,\n\nnur in Betracht, daß den Schuldnern auf ihren vor der Zuschlagserteilung ge-\n\nstellten Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO hätte gewährt werden\n\nmüssen. Insoweit kommt es für die Entscheidung auf die Rechtsfrage an, ob\n\nallein das Mißverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Meistgebot, das\n\naus den im angefochtenen Beschluß des Landgerichts genannten Gründen\n\ngegeben ist, die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 765a ZPO und\n\ndie Versagung des Zuschlags zu rechtfertigen vermag, oder ob hinzukommen\n\nmuß, daß Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höhe-\n\nres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten lassen. Diese\n\nRechtsfrage ist durch die bisher ergangene einheitliche oberlandesgerichtliche\n\nRechtsprechung jedoch bereits dahin geklärt, daß Vollstreckungsschutz nach\n\n§ 765a ZPO wegen der sittenwidrigen Verschleuderung eines Grundstücks nur\n\ndann zu gewähren ist, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags kon-\n\nkrete Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres\n\nGebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen (vgl. OLG Hamm NJW\n\n1976, 1754; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 391; OLG Celle, ZIP 1981, 1005,\n\n1006; OLG Koblenz, JurBüro 1986, 1587, 1588; OLG Düsseldorf Rpfleger\n\n1989, 36; ebenso Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. 55.3). Daß die Vorschrift des\n\n§ 765a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist zudem höchstrich-\n\nterlich geklärt (vgl. BGHZ 44, 138, 143). Soweit es die Voraussetzungen des\n\nVollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO in der Zwangsversteigerung betrifft,\n\nwirft die Sache daher eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das\n\nBeschwerdegericht gebietende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\n\n(vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029) nicht\n\nauf. Folgt ein Beschwerdegericht der vorgenannten bisherigen Rechtsprechung\n\nzur Auslegung des § 765a ZPO, bedarf es einer höchstrichterlichen Entschei-\n\ndung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung (vgl. dazu BGH aaO).\n\nSoweit die Schuldner die Zuschlagsbeschwerde mit der Vorlage eines\n\nSchreibens der Firma H. Immobilien auf neue Tatsachen stützen, kommt\n\nder Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechts-\n\nfrage, ob die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann, hier nicht\n\nentscheidungserheblich ist. Aus dem Inhalt dieses Schreibens läßt sich aus\n\nden im angefochtenen Beschluß angeführten Gründen nicht entnehmen, daß in\n\neinem Folgetermin wahrscheinlich ein wesentlich höheres Gebot abgegeben\n\nwerden wird. Zudem ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die Zuschlagsbe-\n\nschwerde auch dann nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann, wenn\n\ndiese die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 765a ZPO rechtfer-\n\ntigen könnten (BGHZ 44, 138, 144).\n\nSchließlich wirft auch die Beurteilung der Frage, ob nach den dem Voll-\n\nstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags bekannten Um-\n\nständen mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen\n\nVersteigerungstermin zu erwarten war, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher\n\nBedeutung auf. Sie ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, als solche einer\n\nVerallgemeinerung nicht zugänglich und bietet deshalb auch keinen Anlaß zu\n\neiner Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW\n\n2002, 3029 f).\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/ixa-zb-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/ixa-zb-21-03","retrieved":"2026-07-10 14:26:55.835153+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-27/ixa-zb-21-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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