{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__19-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"IXa ZB 19/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 25; GVG §§ 18 ff Zur Zwangsvollstreckung in ein für diplomatische Zwecke genutztes Grundstück ei- nes fremden Staates.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 19/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Mai 2003\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nGG Art. 25; GVG §§ 18 ff\n\nZur Zwangsvollstreckung in ein für diplomatische Zwecke genutztes Grundstück ei-\n\nnes fremden Staates.\n\nBGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - LG Bonn\n\n AG Bonn\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 28. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Bonn vom 11. April 2002 wird auf Kosten des\n\nGläubigers zurückgewiesen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 108.303,48 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Gläubiger, ein kenianischer Staatsangehöriger, war bei der in Bonn\n\nansässigen Botschaft der Schuldnerin in der Registratur beschäftigt. In einem\n\nRechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bonn um Lohnansprüche erwirkte er ein\n\nVersäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 66.000,00 DM\n\nnebst Zinsen verurteilt wurde.\n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht aufgrund dieses Titels\n\nmit Beschluß vom 21. November 2000 die Zwangsversteigerung des verfah-\n\n(cid:0)\n\nrensgegenständlichen Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Auf deren\n\nErinnerung hat das Amtsgericht seinen Beschluß aufgehoben und den Antrag\n\ndes Gläubigers mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung\n\nsei unzulässig, weil das Grundstück zum Zeitpunkt der Anordnung der\n\nZwangsvollstreckung hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin gedient habe und\n\nweiterhin diplomatisch genutzt werde, und die Wirksamkeit seiner Entschei-\n\ndung von deren Rechtskraft abhängig gemacht. Das Landgericht hat die hier-\n\ngegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen und\n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat die Frage, ob das Grundstück hoheitlichen\n\nZwecken der Schuldnerin dient, nicht erörtert. Es hat seine Entscheidung damit\n\nbegründet, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteige-\n\nrung nicht vorlägen, weil ein wirksamer Vollstreckungstitel fehle. Die Schuldne-\n\nrin sei hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Streitigkeit der deutschen Gerichts-\n\nbarkeit nicht unterworfen, denn der Gläubiger sei nach dem Inhalt des Arbeits-\n\nvertrages mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Schuldnerin betraut\n\ngewesen. Das gleichwohl erlassene Versäumnisurteil sei deshalb nichtig. Die\n\nUnwirksamkeit des Versäumnisurteils könne auch im Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren eingewendet werden.\n\nDemgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschäfti-\n\ngung des Gläubigers in der Registratur der Botschaft sei nicht dem Bereich der\n\nhoheitlichen Tätigkeit der Schuldnerin zuzuordnen. Selbst wenn die Schuldne-\n\nrin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren Staatenimmunität hätte in Anspruch\n\nnehmen können, hätte das Beschwerdegericht jedenfalls nicht von der Unwirk-\n\nsamkeit des Titels ausgehen dürfen, sondern wegen der insoweit bestehenden\n\nZweifel nach Art. 100 Abs. 2 GG verfahren und die Entscheidung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zu der Frage einholen müssen, ob eine nach Art. 25 GG\n\nzu beachtende allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, die es gebietet,\n\neinen Vollstreckungstitel als unwirksam zu betrachten, wenn das Urteil unter\n\nVerletzung der Staatenimmunität ergangen ist.\n\nNach Auffassung der Schuldnerin ist die Zwangsvollstreckung aus den\n\nin der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründen unzulässig. Zum an-\n\nderen erweise sich die angefochtene Entscheidung auch deshalb als (im Er-\n\ngebnis) richtig, weil das Grundstück zu diplomatischen (Aufenthalts-)Zwecken\n\naufgrund dienstlicher Veranlassung genutzt werde.\n\n2. Der Senat kann offen lassen, ob die Begründung der angefochtenen\n\nEntscheidung eine Rechtsverletzung ergibt, weil sich die Entscheidung selbst\n\njedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweist und die Rechtsbeschwerde\n\ndeshalb unbeschadet der Frage, ob eine der gerügten Rechtsverletzungen\n\nvorliegt, zurückzuweisen ist (§ 577 Abs. 3 ZPO; vgl. Zöller/Gummer, ZPO\n\n23. Aufl. § 561 Rn. 4).\n\nInsbesondere kann dahinstehen, ob das Versäumnisurteil des Arbeitsge-\n\nrichtes wegen Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit als wirkungslos (vgl.\n\nBayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, 210, 211; Münch-\n\nner Kommentar/Musielak, ZPO 2. Aufl. vor § 300 Rn. 4; Zöller/Gummer aaO.\n\n§ 18 GVG Rn. 3, jew. m.w.N.) oder lediglich als anfechtbar anzusehen ist (vgl.\n\nSchlosser ZZP 79 (1966), S. 178 f; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 18 GVG\n\nRn. 4; differenzierend Münchner Kommentar/Braun ZPO 2. Aufl. § 578, Rn. 10;\n\nStein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. vor § 578, Rn. 10; vgl. auch die beim Bun-\n\ndesverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahren 2 BVM 1/03 bis 5/03) und\n\nob der Schuldner den Einwand der Wirkungslosigkeit nach den allgemeinen\n\nRegeln des Völkerrechts (vgl. Art. 25, 100 Abs. 2 GG) auch im Vollstreckungs-\n\nverfahren geltend machen kann, obwohl Einwendungen des Schuldners gegen\n\ndie Wirksamkeit des Vollstreckungstitels grundsätzlich in das dafür vorgesehe-\n\nne Rechtsbehelfsverfahren der §§ 732, 768 ZPO gehören (vgl. BGHZ 22, 54,\n\n56; 55, 255, 256; Münchner Kommentar/Wolfsteiner aaO § 724 Rn. 5;\n\nStein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 724 Rn. 2; Zöller/Stöber aaO § 724\n\nRn. 14).\n\n3. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist schon deshalb unzuläs-\n\nsig, weil die Schuldnerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren - wie das\n\nAmtsgericht zutreffend angenommen hat - wegen der hoheitlichen Nutzung des\n\nGrundstücks nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.\n\na) Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraus-\n\nsetzung auch des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens. Ihr Bestehen und\n\nihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts\n\nwegen zu prüfen (BVerfGE 46, 342, 359; vgl. BGHZ 18, 1, 5), und zwar ebenso\n\nwie im Revisionsverfahren (vgl. BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Juni 1986\n\n- II ZR 300/85 = BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Prozeßvoraussetzungen 1) auch im\n\nRechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHZ 123, 30, 32). Bei Verfahrensvoraus-\n\nsetzungen, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht den hierfür maßgeblichen Sachverhalt ohne Bindung an die\n\nFeststellungen der Vorinstanz und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten\n\n- gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens - selbst fest-\n\nstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001 - II ZB 71/99, NJW 2001, 1730,\n\n1731; zum Revisionsverfahren vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff; 100, 217, 219). Einer\n\nEntscheidung des Senats über das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit\n\nsteht nicht entgegen, daß sich die angefochtene Entscheidung zu dieser Frage\n\nnicht äußert. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Die Beteiligten\n\nhaben zu der zwischen ihnen streitigen Verwendung des Grundstücks für ho-\n\nheitliche Zwecke auch nach dem Hinweis des Landgerichts, die Frage der\n\nNichtigkeit des Versäumnisurteils sei vorrangig, wiederholt schriftsätzlich vor-\n\ngetragen, die Schuldnerin zudem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.\n\nb) Inwiefern ein anderer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt,\n\nbestimmt sich mangels konkreter Rechtsvorschriften oder völkerrechtlicher\n\nVereinbarungen nach den gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden all-\n\ngemeinen Regeln des Völkerrechts (§ 20 Abs. 2 GVG). Danach ist der Ge-\n\nrichtsstaat, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, völkerrechtlich\n\nnicht schlechthin gehindert, aufgrund eines gegen einen fremden Staat ge-\n\nrichteten Titels Zwangsmaßnahmen in dessen im Gerichtsstaat befindliche\n\noder belegene Vermögensgegenstände zu betreiben (BVerfGE 46, 342, 388 f,\n\n392; 64, 1, 23, 40). Es besteht aber eine allgemeine Regel des Völkerrechts,\n\ndaß die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstrek-\n\nkungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich\n\nim Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, ohne\n\nZustimmung des fremden Staates unzulässig ist, sofern sie im Zeitpunkt des\n\nBeginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden\n\nStaates dienen (BVerfGE 46, 342, 346, 364; 64, 1, 40).\n\nSteht - wie in dem vorliegenden Verfahren - allein die Zulässigkeit einer\n\nVollstreckungsmaßnahme in einen Gegenstand des fremden Staates in Frage,\n\nder von einer Botschaft dieses Staates genutzt wird, ist die Prüfung, ob die\n\nNutzung dieses Gegenstandes hoheitlichen Zwecken dient, nicht nach dem\n\njeweils anwendbaren nationalen Recht vorzunehmen, das grundsätzlich für die\n\nQualifikation einer Staatstätigkeit im Erkenntnisverfahren Anwendung findet\n\n(vgl. BVerfGE 16, 27, 62 f). In Bezug auf Gegenstände, die der Wahrnehmung\n\nder amtlichen Funktionen im Gerichtsstaat dienen, greifen insoweit vielmehr\n\nvölkerrechtliche Sonderregelungen ein, die sich sowohl aus dem Grundsatz der\n\nUnverletzlichkeit diplomatischer Vertretungen als auch aus der gerichtlichen\n\nImmunität des fremden Staates bezüglich der amtlichen Funktionen seiner\n\nVertretung ergeben. Danach darf von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der\n\nZwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die zum gegebenen\n\nZeitpunkt seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen\n\nFunktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Er-\n\nfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (BVerfGE\n\n46, 342, 394 f). Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung\n\neiner Gefährdung dieser Funktionsfähigkeit und wegen der latent gegebenen\n\nMißbrauchsmöglichkeiten zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich\n\nzugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte\n\nGefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tä-\n\ntigkeit ab (BVerfGE aaO S. 395). Generell unverletzlich sind demgemäß die\n\nden diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände,\n\ninsbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff des Wiener Überein-\n\nkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl. 1964 II,\n\nS. 957, 971 ff und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963\n\nüber konsularische Beziehungen, BGBl. 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25,\n\n35; 46, 342, 395; Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten\n\nnach Völkerrecht und deutschem Zivilprozeßrecht, Berichte der Deutschen Ge-\n\nsellschaft für Völkerrecht [BerDGVR] 8 (1968) S. 147 f, 265, denn dieser völ-\n\nkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen\n\nVertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diploma-\n\ntischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342, 397).\n\nc) Nach diesen Grundsätzen ist die Zwangsvollstreckung in das Grund-\n\nstück der Schuldnerin unzulässig:\n\naa) Das Grundstück dient, wie die Schuldnerin hinreichend glaubhaft\n\ngemacht hat, seit dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung der\n\nZwangsversteigerung maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 46, 342, 364; 64, 1, 44; Schack Interna-\n\ntionales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 152) zur Wahrnehmung der amtlichen\n\nFunktion der Botschaft.\n\nDie Schuldnerin hat vorgetragen, das Grundstück werde nach wie vor\n\nregelmäßig von den Mitarbeitern der diplomatischen Mission genutzt, u.a. vom\n\nWirtschaftsberater, Finanzattaché und 3. Sekretär. Da die Botschaft nicht voll-\n\nständig von Bonn nach Berlin umgezogen sei und zahlreiche Staaten, insbe-\n\nsondere afrikanische, ihre Botschaften weiterhin in Bonn hätten, fänden Treffen\n\nund Unterredungen auch in Bonn statt. Auch hierfür werde die diplomatische\n\nResidenz bis zu ihrer endgültigen Veräußerung nach wie vor in Anspruch ge-\n\nnommen. Es liegt auf der Hand, daß auch eine solche bis zu seiner Veräuße-\n\nrung vorgesehene Nutzung eines Grundstücks zur Erfüllung der einer diploma-\n\ntischen Vertretung obliegenden Aufgaben unerläßlich ist und mithin den völker-\n\nrechtlichen Schutz diplomatischer Vertretungen genießt.\n\nDie Schuldnerin hat ihr Vorbringen hinreichend glaubhaft gemacht, denn\n\nihre Botschaft hat in einer an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnote vom\n\n17. August 2001 erklärt, das Grundstück sei im Zeitpunkt der Zwangsanord-\n\nnung im November 2000 für diplomatische Zwecke genutzt worden und diene\n\nnach wie vor als diplomatische Residenz der Botschaft und zur Unterbringung\n\nvon Mitarbeitern der diplomatischen Mission während ihres Aufenthaltes in\n\nBonn. Der Botschafter der Schuldnerin hat zudem bei einer persönlichen Vor-\n\nsprache im Auswärtigen Amt, wie dieses in einem Schreiben vom 7. November\n\n2001 mitgeteilt hat, erklärt, die Liegenschaft werde weiterhin durch ihn selbst\n\nund seine Mitarbeiter bei Dienstreisen nach Bonn und bei Besuchen von Dele-\n\ngationen aus Kenia diplomatisch genutzt. Diese Erklärungen begründen auch\n\nunter Berücksichtigung des Vorbringens des Gläubigers die überwiegende\n\nWahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW\n\n1998, 1870 m.w.N.) des von der Schuldnerin vorgetragenen Sachverhalts.\n\nEntgegen der Auffassung des Gläubigers sind weder der Auszug eines\n\nBotschaftsmitgliedes aus seiner auf dem Grundstück gelegenen Wohnung\n\nnoch die für den Fall der Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks beab-\n\nsichtigte Veräußerung der Liegenschaft an einen Käufer, der das Grundstück\n\nnach dem Vorbringen des Gläubigers für eigene Zwecke nutzen will, ein hinrei-\n\nchender Beleg dafür, daß das Objekt seit dem Beginn der Zwangsvollstreckung\n\nleer steht und bis zu seiner Übereignung an den Käufer nicht mehr der Wahr-\n\nnehmung der amtlichen Funktionen der Botschaft dienen soll. Vielmehr liegt es\n\nnahe, daß die Schuldnerin das Grundstück - schon aus Kostengründen - bis\n\ndahin für Zwecke ihrer Botschaft verwenden will, zumal der inzwischen abge-\n\nschlossene Kaufvertrag nach dem Vorbringen des Gläubigers erst nach Lö-\n\nschung des Zwangsversteigerungsvermerks wirksam werden soll.\n\nWeitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen, insbesondere zur Ver-\n\nwendung des Grundstücks bis zu seiner beabsichtigten Veräußerung, kommen\n\nnicht in Betracht. Zwar sind auch gegenüber gerichtsbefreiten Personen und\n\nder Immunität unterstehenden Staaten gerichtliche Verfügungen und Ladungen\n\nzulässig, sofern sie allein dem Zweck dienen, die streitige Frage der Gerichts-\n\nbarkeit festzustellen (vgl. Münchner Kommentar/Wolf, aaO vor §§ 18-20 GVG\n\nRn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 271 Rn. 26; Schaumann/Habscheid\n\naaO S. 182). Verfahrensleitende Maßnahmen wie z.B. Beweiserhebungen\n\ndürfen aber auch mit diesem Ziel nur insoweit durchgeführt werden, als hoheit-\n\nliche Befugnisse anderer Staaten nicht berührt werden. Die Schuldnerin ist\n\naber als souveräner Staat nicht gehalten, Einzelheiten über ihre hoheitliche\n\nTätigkeit, insbesondere die Ausübung amtlicher Funktionen durch ihren diplo-\n\nmatischen Dienst zu offenbaren. Beweiserhebungen darüber würden zu einer\n\nOffenlegung interner Vorgänge hoheitlicher Art führen (etwa die Häufigkeit der\n\nNutzung der Residenz durch Mitglieder der Mission oder durch Delegationen,\n\nAnzahl der Personen, genaue Einzelheiten zum Zweck der Treffen), deren\n\nKenntnisnahme und Überprüfung gegen das Prinzip der Nichteinmischung in\n\ndie Ausübung der hoheitlichen Befugnisse des anderen Staates („ne impedia-\n\ntur legatio“) verstoßen würde. Es ginge regelmäßig über das völkerrechtlich\n\nZulässige hinaus, wenn anderen Staaten angesonnen würde, Verwendungs-\n\nzwecke, die eine Pflicht zur Immunitätsgewährung begründen, vollständig zu\n\nbeweisen (Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang S. 176 f; Schu-\n\nmann/Habscheid aaO S. 267). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht\n\nim Falle einer Pfändung in Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen\n\nKonto der Botschaft eines fremden Staates, das Ansinnen an den anderen\n\nStaat, das Bestehen und den Verwendungszweck von Guthaben näher darzu-\n\nlegen, als eine völkerrechtswidrige Einmischung in die ausschließlichen Ange-\n\nlegenheiten des Entsendestaates angesehen und ausgeführt, andererseits\n\nverwehre das allgemeine Völkerrecht es nicht, vom Entsendestaat eine Glaub-\n\nhaftmachung darüber zu verlangen, daß es sich um ein Konto handele, das zur\n\nAufrechterhaltung der Funktion der diplomatischen Vertretung diene. Für Inhalt\n\nund Form dieser Glaubhaftmachung müsse es ausreichen, wenn eine gehörige\n\nVersicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates erfolgt\n\n(BVerfGE 46, 342, 400; kritisch dazu Esser, Klagen gegen ausländische Staa-\n\nten \n\nS. 257; \n\nRess\n\nZaöRV 1980, 217, 220 (Fn. 6), 222; Walter RIW 1984, 9, 12).\n\nFür die Prüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grund-\n\nstück eines fremden Staates, das von seiner Botschaft genutzt wird, kann\n\nnichts anderes gelten. Die Verbalnote und die Erklärungen des Botschafters,\n\nder als hierfür zuständiges Organ seines Entsendestaates anzusehen ist (vgl.\n\nDamian aaO S. 176 Fn. 292), bei seiner Vorsprache im Auswärtigen Amt genü-\n\ngen den Anforderungen, die an Inhalt und Form einer solchen gehörigen Versi-\n\ncherung zur Glaubhaftmachung des hoheitlichen Verwendungszweckes zu\n\nstellen sind.\n\nbb) Eine Zustimmung der Schuldnerin zur Zwangsvollstreckung in ihr\n\nGrundstück liegt nicht vor. Ein entsprechender Verzicht auf Immunität für das\n\nVollstreckungsverfahren kann insbesondere auch nicht daraus hergeleitet wer-\n\nden, daß die Schuldnerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Versäum-\n\nnisurteil gegen sich hat rechtskräftig werden lassen (vgl. BVerfGE aaO S. 359;\n\nGeimer IZPR 4. Aufl. Rn. 516).\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/ixa-zb-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/ixa-zb-19-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:30.962232+00:00"}}