{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__10-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-02-14","aktenzeichen":"IXa ZB 10/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 10/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\n\nRaebel, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf\n\nund Roggenbuck\n\nam 14. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Be-\n\nschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen\n\nvom 13. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-\n\nschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 16. April 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Erinnerungsverfahrens werden beiden\n\nSchuldnern auferlegt. Die Schuldnerin trägt die Kosten\n\ndes Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.\n\nBeschwerdewert: 1 Mio. \n\nGründe:\n\nI. Der Gläubiger vermietete an den Schuldner eine Immobilie nebst\n\nInventar, in der ein Altenwohn- und Pflegeheim betrieben wird. Der\n\nSchuldner überließ das Objekt der Schuldnerin, die in der Einrichtung\n\netwa 300 Bewohner betreut. Nachdem es zu Mietrückständen gekommen\n\nwar, erwirkte der Gläubiger gegen beide Schuldner einen Titel auf Her-\n\nausgabe des Mietgegenstandes. Der zuständige Gerichtsvollzieher äu-\n\nßerte Bedenken gegen die Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungs-\n\nauftrages. Auf die Erinnerung des Gläubigers hat ihn das Amtsgericht mit\n\nBeschluß vom 16. April 2002 angewiesen, die Herausgabevollstreckung\n\nvorzunehmen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der\n\nSchuldnerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde er-\n\nstrebt der Gläubiger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Be-\n\nschlusses.\n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und\n\nauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungstitel dahin aus-\n\ngelegt, daß er nicht nur zur Herausgabe verpflichte. Mit der bloßen Be-\n\nsitzaufgabe nebst Zugangsverschaffung sei dem Gläubiger angesichts\n\nder in den Räumlichkeiten verbleibenden Heimbewohner, deren Rechte\n\nzu berücksichtigen seien, nicht gedient. Statt dessen sei eine\n\nvollständige Räumung des Objekts durch die Schuldnerin erforderlich.\n\nDas könne durch eine Verlegung der Betriebsstätte geschehen ebenso\n\nwie durch eine Betriebsübergabe an den Gläubiger oder einen von ihm\n\nbeauftragten Dritten. Gerade die Überleitung auf eine neue Betreiberge-\n\nsellschaft stelle aber eine unvertretbare Handlung dar, deren Vornahme\n\nüber § 888 ZPO erzwungen werden müsse. Diese sachbezogene Hand-\n\nlungspflicht sei vor der schlichten Herausgabe zu erfüllen.\n\nDagegen wendet die Rechtsbeschwerde ein, der Titel laute aus-\n\nschließlich auf Herausgabe des Heimes. Eine umfassende Räumung des\n\nHeimes könne - und wolle - der Gläubiger nicht verlangen. Er begehre\n\nlediglich die Einräumung der Besitzposition, über die bislang die Schuld-\n\nner verfügt hätten. Zumindest der Teil der Pflichten, der die Herausgabe\n\nzum Gegenstand habe, sei nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Diese Voll-\n\nstreckung dürfe ihm nicht verwehrt werden. Auf Interessen Dritter könne\n\nsich die Schuldnerin nicht berufen, da sie insoweit nicht beschwert sei.\n\n2. Diese Rügen werden zu Recht erhoben.\n\nAuf die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Anlaß für die\n\nZulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, kommt es in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht an. Der Titel, aus dem der Gläubiger die Vollstrek-\n\nkung betreibt, hat ausschließlich die Pflicht zur Herausgabe zum Gegen-\n\nstand. Diese ist über § 885 ZPO durchzusetzen. Da mit der Herausgabe-\n\npflicht keine weiteren Handlungspflichten zusammentreffen, bedarf es\n\nkeiner Entscheidung, wie die Pflichten sich zueinander verhalten und in-\n\nwieweit der Gläubiger darauf zu verweisen ist, zunächst die Vornahme\n\nunvertretbarer Handlungen über § 888 ZPO zu erzwingen.\n\na) Die Schuldner sind zur Rückgabe eines vom Gläubiger an den\n\nSchuldner vermieteten Alten- und Pflegeheimes verurteilt worden. Der\n\nHerausgabepflicht sind beide nicht nachgekommen. Da es sich um die\n\nHerausgabe einer unbeweglichen Sache handelt, hat der Gerichtsvoll-\n\nzieher die Schuldner in Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungsauf-\n\ntrages gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Besitz zu setzen und\n\nden Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahme\n\nerstreckt sich ohne weiteres auf das Zubehör der der Vollstreckung un-\n\nterworfenen unbeweglichen Sache; auf dessen gesonderte Erwähnung\n\nim Titel kommt es nicht an (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 885 Rdn. 15).\n\nZusätzliche Handlungspflichten enthält das landgerichtliche Urteil nicht,\n\nwas zwischen den Parteien außer Streit steht.\n\nb) Das Beschwerdegericht ist allerdings mit der Schuldnerin davon\n\nausgegangen, daß mit der Herausgabe des Alten- und Pflegeheims not-\n\nwendig unvertretbare Handlungen verbunden sind, die der Gläubiger\n\nselbständig - und vorrangig - über § 888 ZPO zu erzwingen habe. Dem\n\nist nicht zu folgen.\n\n(1) Der Vollstreckungserfolg kann durch den Gerichtsvollzieher\n\nüber § 885 ZPO bewirkt werden, ohne daß es gesonderter Handlungen\n\ndurch die Schuldnerin bedürfte. Bewegliche Sachen, die der Schuldnerin\n\ngehören, aber von ihr nicht freiwillig entfernt werden, hat der Gerichts-\n\nvollzieher gemäß § 885 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. Will der Gläubiger –\n\nwie auch hier - an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden\n\nObjekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, kann er sei-\n\nnen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände nicht\n\nzu entfernen (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-\n\nschutz 3. Aufl. § 885 ZPO Rdn. 15). Damit ist die Herausgabevollstrek-\n\nkung durchgeführt.\n\n(2) Soweit seitens der Schuldnerin Vorkehrungen zu treffen sind,\n\num ihren Betrieb in ein anderes Objekt zu verlegen, kommt dem neben\n\nder dem Gläubiger allein geschuldeten Herausgabe der Mietsache keine\n\neigenständige Bedeutung zu. Zur Übergabe auch des Betriebes ist die\n\nSchuldnerin dem Gläubiger nicht verpflichtet; die darauf gerichteten\n\nAusführungen des Beschwerdegerichts gehen fehl. Die Schuldnerin muß\n\ndem Gläubiger weder Geschäftsunterlagen überlassen, noch ist sie\n\ngehalten, an der Überleitung von Verträgen, die sie mit Pflegepersonal\n\nund Heimbewohnern abgeschlossen hat, auf eine neue Betreibergesell-\n\nschaft mitzuwirken. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Einrichtung\n\nschließt oder in einem anderen Objekt weiterführt, ebenso wie es in die\n\nfreie Entscheidung des Personals und der Heimbewohner fällt, die\n\nDienst- und Pflegeverträge mit der Schuldnerin fortzusetzen. Das alles\n\nsind Fragen, die ausschließlich das Rechtsverhältnis der Schuldnerin zu\n\nihren bisherigen Angestellten, den Heimbewohnern und den jeweiligen\n\nKostenträgern betreffen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren stellen\n\nsie sich nicht. Eine besondere, über die Herausgabe der Immobilie hin-\n\nausgehende Leistungspflicht der Schuldnerin, die nach § 888 ZPO zu\n\nvollstrecken wäre, besteht nicht. Damit verbietet sich zugleich die An-\n\nnahme sachbezogener Handlungspflichten, die überhaupt erst ermögli-\n\nchen, daß die herauszugebende Sache dem Gläubiger zugeführt werden\n\nkann (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 883 Rdn. 4; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 17 ff.; MünchKomm-ZPO/\n\nSchilken, 2. Aufl. § 883 Rdn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 883 ZPO Rdn. 9;\n\nMusielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 4; Schuschke/Walker, aaO\n\n§ 883 ZPO Rdn. 3). Im übrigen wäre selbst dann der Gläubiger nicht ge-\n\nhindert, sich auf die Vollstreckung der Herausgabepflicht zu beschränken\n\nund im gegebenen Fall weiter nach § 893 ZPO vorzugehen (vgl.\n\nStein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 7). Jedenfalls darf eine solche Herausga-\n\nbevollstreckung nicht, wie durch das Beschwerdegericht geschehen, oh-\n\nne jede zeitliche oder inhaltliche Einschränkung für unzulässig erklärt\n\nwerden. Es ist auch nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die vom\n\nGläubiger offen gelegten wirtschaftlichen Interessen durch eine eigene\n\nBeurteilung zu ersetzen. Der Gläubiger möchte vorliegend als Eigentü-\n\nmer der Immobilie die Rückgabe der vermieteten Sache durchsetzen.\n\nDazu ist er nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels berechtigt. Ob es\n\nauch zu der von ihm erhofften Übernahme des von der Schuldnerin ge-\n\nführten Betriebes kommt, ist für das Vollstreckungsverfahren ohne Be-\n\ndeutung.\n\n(3) Mit dem Verbleib der Heimbewohner in der Einrichtung ist der\n\nGläubiger ausdrücklich einverstanden. Mangels eines auf sie lautenden\n\nTitels könnte er seinen Vollstreckungsauftrag ohnehin nicht auf diesen\n\nPersonenkreis erweitern. Dessen Belange, insbesondere die neben der\n\nbloßen Unterbringung erforderliche Betreuung und medizinische Versor-\n\ngung, sind durch die Heimaufsicht zu wahren. Das Heimgesetz gibt die\n\ndafür nötige Handhabe.\n\nRaebel Dr. Boetticher v. Lienen\n\n Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-14/ixa-zb-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 893","ref_norm":"893","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-14/ixa-zb-10-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:39.623965+00:00"}}