{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_330-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"IXa ZB 330/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG § 180 Abs. 1 Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 330/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2004 \n\nin dem Teilungsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZVG § 180 Abs. 1 \n\nVereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist \n\ndie Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben \n\nzusteht. \n\nBGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03 - LG Göttingen \n\nAG Göttingen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und \n\nRoggenbuck \n\nam 16. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde \n\ngegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göt-\n\ntingen vom 5. November 2003 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzah-\n\nlung bewilligt und Rechtsanwalt Keller beigeordnet. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der vorge-\n\nnannte Beschluß aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der An-\n\ntragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Göttingen \n\nvom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragsgegnerin. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 70.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin war gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen \n\nEhemann C. W. je zur ideellen Hälfte Berechtigte eines Erbbaurechts. \n\nNach dem Tod ihres Ehemannes wurde sie nicht befreite Vorerbin seiner ideel-\n\nlen Hälfte. Nacherbin ist ihre Stieftochter, die Antragsgegnerin. Das Amtsge-\n\nricht Göttingen hat auf Antrag der Antragstellerin die Teilungsversteigerung \n\ndes Erbbaurechts angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsge-\n\ngnerin hat das Landgericht Göttingen den Antrag auf Anordnung der Zwangs-\n\nversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zurückgewiesen. Mit der \n\nRechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, eine Teilungsver-\n\nsteigerung des Erbbaurechts durchführen zu lassen. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Das Landgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 180 \n\nAbs. 1 ZVG lägen nicht vor, weil Antragstellerin und Antragsgegnerin keine \n\nGemeinschaft bildeten. § 180 ZVG sei auch nicht entsprechend anzuwenden, \n\nweil dies mit dem Vor- und Nacherbschaft zugrunde liegenden Rechtsgedan-\n\nken nicht vereinbar sei. Der Nacherbe werde durch das Gesetz vor dem Verlust \n\ndes Nachlasses geschützt, indem der Vorerbe nur eingeschränkt nach Maßga-\n\nbe der §§ 2112 ff BGB über Nachlaßgegenstände verfügen könne. Zudem \n\nkönne der Nacherbe durch eine Widerspruchsklage nach § 773 ZPO eine Voll-\n\nstreckung in einen Nachlaßgegenstand verhindern. Mit diesen Bestimmungen \n\nsei eine Teilungsversteigerung nicht vereinbar. Sie führe dazu, daß das Erb-\n\nbaurecht dem Nachlaß entzogen werde, obwohl es nach dem Willen des Erb-\n\nlassers für die Nacherbin erhalten werden sollte. Zwar werde der Versteige-\n\nrungserlös Surrogat des Erbbaurechts. Dabei sei aber zu berücksichtigen, daß \n\nder Erlös in der Versteigerung in aller Regel geringer sei als beim freihändigen \n\nVerkauf. Auch unterliege Geld erfahrungsgemäß einem größeren Inflationsver-\n\nlust als ein Grundstück. Bei Zulässigkeit der Teilungsversteigerung habe es \n\nder Vorerbe darüber hinaus in der Hand, sich jederzeit von einem ihm lästigen \n\nNacherbenrecht zu befreien. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilungsversteige-\n\nrung ist nach § 180 Abs. 1 ZVG zulässig. \n\na) Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine \n\nGemeinschaft i.S.d. § 180 Abs. 1 ZVG gegeben. Zwar ist die Antragstellerin \n\ndurch den Erbfall Inhaberin des gesamten Erbbaurechts geworden. Denn sie \n\nist auch als nicht befreite Vorerbin bis zum Eintritt des Nacherbfalles wahre \n\nErbin und damit Eigentümerin bzw. Inhaberin der Nachlaßgegenstände (vgl. \n\nSoergel/Harder/Wegmann, BGB 13. Aufl. Vor § 2100 Rn. 10; Lange in WuB \n\nIV A § 2120 BGB 1.93 Anm. 2). Damit fehlt es an einer Mehrheit von Personen, \n\nwie sie die von § 180 Abs. 1 ZVG geforderte (Bruchteils- oder Gesamthands-\n\n)Gemeinschaft \n\ngrundsätzlich \n\nvoraussetzt \n\n(vgl. \n\nz.B. MünchKomm-\n\nBGB/K. Schmidt, 4. Aufl. § 741 Rn. 9 und § 1008 Rn. 4; Erman/Aderhold, BGB \n\n11. Aufl. § 741 Rn. 15; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsver-\n\nwaltung 9. Aufl. § 180 Rn. 12). \n\nDoch steht die alleinige Rechtsinhaberschaft der Antragstellerin der Zu-\n\nlässigkeit der Teilungsversteigerung hier nicht entgegen. Die Vereinigung des \n\nErbbaurechts in einer Hand führt nicht in jedem Fall zur Beendigung der Bruch-\n\nteilsgemeinschaft. Setzt sich die bisher geteilte Rechtszuordnung fort, weil die \n\nVerfügungsmacht hinsichtlich einzelner Bruchteile verschieden ausgestaltet ist, \n\nkann die Rechtszuständigkeit nach Bruchteilen erhalten bleiben (MünchKomm-\n\nBGB/K. Schmidt, aaO und § 1008 Rn. 14; vgl. auch die Beispiele bei Staudin-\n\nger/Langhein [2002], § 741 Rn. 68 f) und deshalb auch eine ideelle Grund-\n\nstückshälfte gesondert mit einem Grundpfandrecht belastet werden (für den \n\nFall eines mit einem Nacherbenrecht belasteten Eigentumsbruchteils an einem \n\nGrundstück: BayObLG NJW 1968, 1431, 1432 f; MünchKommBGB/K. Schmidt \n\naaO; Soergel/Harder/Wegmann, aaO § 2113 Rn. 7; Stöber, ZVG 17. Aufl. \n\n§ 180 Anm. 2.5). \n\nAuch im vorliegenden Fall ist im Rahmen des § 180 Abs. 1 ZVG die \n\nBruchteilsgemeinschaft als fortbestehend zu behandeln. Der nicht befreite Vor-\n\nerbe ist in seiner Möglichkeit, über den ererbten Bruchteil zu verfügen, durch \n\ndie gegenüber jedermann wirkenden §§ 2113 ff BGB so stark eingeschränkt, \n\ndaß es gerechtfertigt ist, diesen Bruchteil als Sondervermögen anzusehen \n\n(Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2100 Rn. 20; Stöber, aaO). Im Grund-\n\nbuch sichtbar wird dies durch die Eintragung des auf den Bruchteil begrenzten \n\nNacherbenvermerks gemäß § 51 GBO. Der Zweck der Teilungsversteigerung, \n\nein grundsätzlich unteilbares Grundstück oder grundstücksgleiches Recht in \n\nteilbares Geld zu verwandeln (Drischler, ZVG und Zwangsverwaltung 4. Aufl. \n\n§ 180 Anm. 1; Eickmann, Die Teilungsversteigerung 5. Aufl. Rn. 3), rechtfertigt \n\nauch in einem solchen Fall die Zulassung der Teilungsversteigerung (so auch \n\nStöber, aaO; Steiner/Teufel, aaO; a. A. Schiffhauer, ZIP 1982, 526, 528). \n\nb) Die Vorschriften der §§ 2113, 2115 BGB stehen der Wirksamkeit der \n\nTeilungsversteigerung gegenüber dem Nacherben nicht entgegen. Es kann \n\ndahinstehen, ob es sich dabei um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung \n\nhandelt (vgl. zum Stand des Meinungsstreits Eickmann, aaO Rn. 6). Auch die \n\nVertreter der das bejahenden Ansicht sehen dies mit Rücksicht darauf, daß die \n\nTeilungsversteigerung weder eine Verfügung des Vorerben noch eine Zwangs-\n\nvollstreckung wegen einer Geldforderung ist, nicht als Hindernis an, wenn das \n\nVersteigerungsobjekt teilweise zum Nachlaß einer Vor- und Nacherbschaft ge-\n\nhört (Eickmann, aaO Rn. 58; Stöber, aaO Anm. 7.16; Storz, Praxis der Tei-\n\nlungsversteigerung 2. Aufl. B 1.5.3.; Hamme, Die Teilungsversteigerung 2. Aufl. \n\nRn. 72; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 180 Rn. 43). \n\nc) Schließlich führen auch schutzwürdige Interessen des Nacherben \n\nnicht zur Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung. Zwar ist im Anwendungs-\n\nbereich des § 180 Abs. 1 ZVG eine Beeinträchtigung des Nacherbenschutzes \n\nnicht ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat aber für die Gesamthands-\n\ngemeinschaft entschieden, daß bei nachträglicher Vereinigung des Eigentums \n\nin der Hand eines Gesamthänders § 2113 BGB eine Verfügung des (befreiten) \n\nVorerben über den Gegenstand insgesamt nicht hindert. Andernfalls würde der \n\ndem Gesamthänder auch bisher schon zu eigenem Recht zustehende andere \n\nGesamtgutsanteil den Verfügungsbeschränkungen der Nacherbschaft unter-\n\nworfen; dies bedeute gegenüber der Schmälerung der Rechtsstellung des \n\nNacherben das größere Übel (BGH, Beschl. v. 10. März 1976 - V ZB 7/72, \n\nNJW 1976, 893 unter III c; Urt. v. 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, NJW \n\n1978, 698 unter II). \n\nDem ist die Interessenlage bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen ver-\n\ngleichbar, wenn ein Rechtsinhaber - wie vorliegend die Antragstellerin - den \n\nweiteren Bruchteil mit einem Nacherbenrecht belastet erbt. Vor dem Erbfall war \n\nsie befugt, ihren Hälfteanteil im Wege der Teilungsversteigerung zu verwerten. \n\nDer Erbbaurechtshälfte des Erblassers drohte deshalb schon zu seinen Lebzei-\n\nten eine Teilungsversteigerung. Bei der Anordnung der Nacherbschaft geht es \n\ndem Erblasser regelmäßig darum, seine Vermögenssubstanz vor Verfügungen \n\ndes Vorerben zu schützen und sie dem Nacherben in dem beim Erbfall beste-\n\nhenden Umfang zu erhalten. Zu den beim Erbfall bereits bestehenden Umstän-\n\nden gehört aber auch die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Die Nach-\n\nerbschaft kann nicht dazu führen, den Vorerben in der Verwertung seines nicht \n\nzum Nachlaß gehörenden Vermögens zu beschränken. Dies wäre aber der \n\nFall, wenn man ihm die Teilungsversteigerung verwehren würde. \n\nDarüber hinaus stellt die Anordnung der Nacherbschaft bei Bruchteils-\n\ngemeinschaften auch dann, wenn dem Vorerben die Möglichkeit einer Tei-\n\nlungsversteigerung versagt wäre, nicht sicher, daß dem Nacherben der Nach-\n\nlaßgegenstand - hier der Anteil am Erbbaurecht - verbleibt. Denn der Vorerbe \n\nkann über seinen eigenen ursprünglichen Bruchteil nach wie vor frei verfügen \n\nund ihn z. B. auf einen Dritten übertragen. Daran, daß dieser die Teilungsver-\n\nsteigerung beantragen könnte, bestehen keine Zweifel. Dann aber kann für den \n\nVorerben nichts anderes gelten. Dem Schutzbedürfnis des Nacherben ist da- \n\ndurch Rechnung getragen, daß gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB sich sein \n\nNacherbenrecht im Wege der Surrogation an dem Erlösanteil fortsetzt, der auf \n\nden mit dem Nacherbenrecht belasteten Bruchteil entfällt. \n\nKreft Raebel von Lie-\n\nnen \n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-330-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2113","ref_norm":"2113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2111","ref_norm":"2111","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2115","ref_norm":"2115","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 773","ref_norm":"773","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-330-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:58.727596+00:00"}}