{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_324-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"IXa ZB 324/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 766, 885 Zur Unzulässigkeit einer Erinnerung des Schuldners gegen eine bereits been- dete Maßnahme zur Vollstreckung eines Räumungsanspruchs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 324/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 766, 885 \n\nZur Unzulässigkeit einer Erinnerung des Schuldners gegen eine bereits been-\n\ndete Maßnahme zur Vollstreckung eines Räumungsanspruchs. \n\nBGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03 - LG Mühlhausen \n\n AG Eisenach \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Rich-\n\nter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 21. Dezember 2004 \nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 4. November \n\n2003 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nWert: 6.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht verurteilte am 16. Dezember 1998 Frau A. \n\nP. , Inhaberin der Firma M. , unter anderem \n\nzur Räumung der in dem Urteil näher bezeichneten Gewerberäume auf dem \n\nGrundstück A. in Eisenach und zur Herausgabe der Räume und \n\nsämtlicher Schlüssel an die Gläubigerin. Am 14. Oktober 2002 ließ die von \n\nder Gläubigerin mit der zwangsweisen Räumung der Gewerberäume beauf-\n\ntragte Gerichtsvollzieherin die Schlösser der Türen der inzwischen von Frau \n\nP. der Schuldnerin zur Nutzung überlassenen Räume austauschen \n\nund händigte der Gläubigerin die neuen Schlüssel aus. Die Einrichtungsge-\n\ngenstände der Schuldnerin wurden von der Gerichtsvollzieherin nicht wegge-\n\nschafft. \n\nGegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin legte die \n\nSchuldnerin Erinnerung ein und beantragte \n\n- die \n\ndurch \n\ndie Gerichtsvollzieherin \n\ndes \nvollstreckbaren Titels gegen Frau Angelika P. er-\nfolgte Zwangsvollstreckung gegen die Erinnerungsführerin \nfür unzulässig zu erklären, \n\naufgrund \n\n- die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, der Erinnerungsführe-\nrin den freien Zutritt zu den Räumlichkeiten im Hauptge-\nbäude der Erinnerungsgegnerin \nin Eisenach, A. \n , zu gewähren, hierzu einen Satz zu den Außentüren \nder Räumlichkeiten gehörender Schlüssel auszuhändigen \nsowie den Außen- und Innenbriefkasten wieder zur Verfü-\ngung zu stellen und die Beschriftung mit \"D. \" zuzu-\nlassen. \n\nDie Schuldnerin machte geltend, der Titel der Gläubigerin habe sich al-\n\nlein gegen Frau A. P. gerichtet, die die Räume, die sie zu-\n\nnächst an ihren Ehemann, den Geschäftsführer der Schuldnerin, untervermie-\n\ntet gehabt habe, inzwischen an die Schuldnerin untervermietet habe. Darauf \n\nsei die Gerichtsvollzieherin, die dem Geschäftsführer der Schuldnerin die \n\nRäumung mit Schreiben vom 20. August 2002 angekündigt habe, mit Schrei-\n\nben des Bevollmächtigten des Geschäftsführers vom 13. September 2002 \n\nhingewiesen worden. Der Gerichtsvollzieherin seien am 23. September 2002 \n\nder zwischen den Eheleuten P. abgeschlossene Aufhebungsvertrag \n\nund der mit der Schuldnerin abgeschlossenen Untermietvertrag vom 31. März \n\n2002 vorgelegt worden. \n\nDas Amtsgericht Eisenach hat die Erinnerung mit der Begründung zu-\n\nrückgewiesen, sie sei ungeachtet ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet, \n\nweil die Schuldnerin aufgrund des rechtskräftigen Berufungsurteils des Land-\n\ngerichts Mühlhausen vom 4. Juli 2002 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n\"Sch. \n\n ./. D. GmbH, D. und A. P. \" zur Räumung ver-\n\npflichtet gewesen sei. \n\nDie Schuldnerin machte mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ih-\n\nre Anträge aus dem Erinnerungsverfahren weiterverfolgte, geltend, das in \n\ndem Beschluß des Amtsgerichts genannte Urteil sei in einem anderen, nicht \n\nvon der Gläubigerin geführten Rechtsstreit ergangen und betreffe zudem nicht \n\ndie geräumten Gewerberäume, sondern Räume auf einem anderen Grund-\n\nstück. Den Beschluß der Einzelrichterin des Landgerichts, mit dem die sofor-\n\ntige Beschwerde der Schuldnerin verworfen worden war, hat der Senat unter \n\nZurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung aufgehoben. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin erneut \n\nzurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht die \n\nVollstreckungserinnerung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Erinne-\n\nrung sei unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieherin mit deren Beendi-\n\ngung durch den Austausch der Schlösser und die Übergabe der Schlüssel an \n\ndie Gläubigerin entfallen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der Schuldnerin \n\ngehörende Einrichtungsgegenstände in den Gewerberäumen belassen wor-\n\nden seien, denn die Gläubigerin habe sich mit Schriftsatz vom 22. Januar \n\n2003 bereit erklärt, diese Gegenstände der Schuldnerin zu überlassen. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die Zwangs-\n\nvollstreckung sei trotz der Besitzeinweisung der Gläubigerin noch nicht been-\n\ndet, weil die Einrichtungsgegenstände der Schuldnerin von der Gerichtsvoll-\n\nzieherin nicht weggeschafft worden seien. Allenfalls mit der Einlagerung der \n\nweggeschafften Gegenstände des Schuldners und deren Freigabe durch die \n\nGläubigerin könne eine Räumungsvollstreckung als beendet angesehen wer-\n\nden. Das Beschwerdegericht habe deshalb in der Sache entscheiden und ent-\n\nsprechend dem Antrag der Schuldnerin die Rückgängigmachung der wegen \n\ndes Fehlens eines Räumungstitels der Gläubigerin gegen die Schuldnerin \n\nrechtswidrigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme anordnen müssen. \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\na) Es hat das Rechtsschutzbedürfnis für die auf eine Rückgängigma-\n\nchung der Räumung gerichtete Erinnerung zu Recht verneint. \n\nInsoweit kann dahinstehen, ob eine Räumungsvollstreckung, wie die \n\nRechtsbeschwerde meint, erst mit der Entfernung eingebrachter Sachen des \n\nSchuldners aus den Räumen (§ 885 Abs. 2, 3 ZPO) endet (vgl. OLG Köln Jur-\n\nBüro 2001, 213; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 885 Rn. 44) und ob \n\ndem, wie das Beschwerdegericht annimmt, die Freigabe der Sachen durch \n\nden Gläubiger gleichsteht (vgl. OLG Köln aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis \n\nfür den Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist zwar grundsätzlich \n\nbis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/K. Schmidt 2. Aufl. § 766 Rn. 44; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. \n\n§ 766 Rn. 17, jew. m.w.N.). Soll auf die Erinnerung jedoch - wie hier - eine \n\nbestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt \n\ndas Rechtsschutzbedürfnis insoweit aber nicht erst mit der Beendigung der \n\nZwangsvollstreckung im ganzen (vgl. dazu Musielak/Lackmann vor § 704 \n\nRn. 30; Zöller/Stöber, ZPO vor § 704 Rn. 33), sondern mit der Beendigung \n\nder beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. Musielak/Lackmann \n\naaO; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 766 Rn. 21). Mit der Erinnerung kann \n\nder Schuldner nur erreichen, daß die beanstandete Maßnahme für unzulässig \n\nerklärt und entsprechend § 775 Nr. 1 i.V.m. § 776 ZPO von dem zuständigen \n\nVollstreckungsorgan aufgehoben wird (vgl. Musielak/Lackmann aaO; Zöl-\n\nler/Stöber aaO § 766 Rn. 29 f). Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben wer-\n\nden kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, wie etwa eine unzu-\n\nlässige Sachpfändung durch Entfernen der Pfandsiegel, nicht dagegen eine \n\nbereits endgültig vollzogene Maßnahme. Sie müßte vielmehr rückgängig ge-\n\nmacht werden, was mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden kann (vgl. \n\nMünchKomm-ZPO/K. Schmidt aaO § 766 Rn. 45; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO \n\n22. Aufl. § 766 Rn. 41; Zöller/Stöber aaO Rn. 13). \n\nNach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinne-\n\nrung der Schuldnerin nicht gegeben. Mit der Einweisung der Gläubigerin in \n\nden Besitz der Räume durch Übergabe der Schlüssel ist diese Vollstrek-\n\nkungsmaßnahme beendet und kann demgemäß von der Gerichtsvollzieherin \n\nnicht mehr aufgehoben werden. Zur Durchsetzung der von der Schuldnerin \n\nangestrebten erneuten Einweisung in den Besitz der Räume bedürfte es viel-\n\nmehr einer Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen \n\ndie Gläubigerin. Diese setzt gemäß § 750 Abs. 1 ZPO einen entsprechenden \n\nTitel voraus, der nur aufgrund einer Klage im Erkenntnisverfahren erlangt \n\nwerden kann. Die materiellrechtlichen Fragen, ob die Schuldnerin wegen der \n\nBesitzentziehung gegen die Gläubigerin einen Herausgabeanspruch gemäß \n\n§ 861 Abs. 1 BGB hat und ob dieser möglicherweise gemäß § 864 BGB erlo-\n\nschen ist, sind nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren zu prü-\n\nfen, sondern im Erkenntnisverfahren. \n\nb) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Voll-\n\nstreckungsmaßnahme (zur Unzulässigkeit einer Räumungsvollstreckung ge-\n\ngen den Untermieter aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels \n\nvgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450) sieht \n\n§ 766 ZPO grundsätzlich nicht vor (vgl. OLG Köln aaO; OLG Hamm WuM \n\n1993, 474; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt aaO § 766 Rn. 45 m.w.N.). Zwar \n\nkann bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Fällen prozessualer Überho-\n\nlung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen sein, die \n\nRechtswidrigkeit einer Maßnahme feststellen zu lassen (zum Fortsetzungs-\n\nfeststellungsinteresse bei erledigten gerichtlichen Anordnungen vgl. BVerf-\n\nGE 96, 27, 40; 104, 220, 232 ff; BGH, Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, \n\nWM 2004, 992 z.V.b. in BGHZ). Die Annahme eines Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsinteresses im vorgenannten Sinne kommt hier schon deshalb nicht in \n\nBetracht, weil bei einer Räumungsvollstreckung im Erinnerungsverfahren eine \n\nEntscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme regelmä-\n\nßig vor deren Beendigung erlangt werden kann. Bei einer drohenden Räu-\n\nmungsvollstreckung ist das Rechtsschutzinteresse für die Erinnerung bereits \n\nvor der ersten Vollstreckungshandlung gegeben \n\n(vgl. MünchKomm-\n\nZPO/K. Schmidt aaO § 766 Rn. 44 m.N.), so daß die Schuldnerin als von der \n\nMaßnahme betroffene und damit erinnerungsbefugte Dritte sich nach der An-\n\nkündigung der Vollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin mit der Erinnerung \n\ngegen die drohende Zwangsvollstreckung hätte wenden können. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nFür die von der Schuldnerin beantragte Nichterhebung der Kosten des \n\nvorangegangen Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG \n\na.F. ist kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, so daß keine Ge-\n\nrichtsgebühr für das Verfahren entstanden ist, und demgemäß Kosten außer \n\nAnsatz geblieben sind. \n\nFischer Raebel Athing \n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_324-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-324-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_324-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_324-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-324-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_324-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:24.395503+00:00"}}