{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_288-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"IXa ZB 288/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 736, 800; ZVG § 17; GBO § 47 Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bür- gerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entge- gen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 288/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2004 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 736, 800; ZVG § 17; GBO § 47 \n\nAus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch \n\neingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein \n\nGrundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entge-\n\ngen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung \n\nrechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist. \n\nBGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03- LG Neubrandenburg \n\n AG Neubrandenburg \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll \n\nam 16. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2003 wird auf \n\nKosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. \n\nWert: 650.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nIn Abteilung I des Grundbuchs von N waren seit 1994 B, G und N (der \n\nBeteiligte zu 2) \"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts\" als Eigentümer des \n\nhier in Rede stehenden Grundbesitzes eingetragen. Die weitere Eintragung \n\naus dem Jahr 1997 weist noch B und N als Eigentümer mit dem genannten Zu-\n\nsatz aus. Seit 1998 sind N und S die Beteiligten zu 2 und 3 dementsprechend \n\neingetragen. \n\nDie Beteiligte zu 1, eine Hypothekenbank, stellte im September 2002 \n\ngegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den \n\nAntrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Sie berief \n\nsich hierbei auf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S vom 30. \n\nJuni 1993. G, B und N sind darin als Kreditnehmer genannt. Die Urkunde ent-\n\nhält eine Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 ZPO. \n\nDer Notar hatte bereits 1993 eine Vollstreckungsklausel zu dieser Ur-\n\nkunde erteilt. Unter dem 16. Juli 2002 erteilte er eine neue Vollstreckungsklau-\n\nsel in der Weise, daß er die bereits erteilte Klausel in Bezug auf die Vollstrek-\n\nkung gemäß § 800 ZPO einzog und der Beteiligten zu 1 die Klausel zum Zwek-\n\nke der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO gegen die Beteiligten zu 2 und \n\nzu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des im Grundbuch \n\neingetragenen Grundstücks erteilte. Zur Begründung führte er aus, die Grund-\n\nschuld sei seit Juni 1993 an die Beteiligte zu 1 (unter ihrer damaligen Firma) \n\nabgetreten und die Abtretung sei eingetragen worden, der Beteiligte zu 3 sei \n\nbereits im Grundbuch eingetragener neuer Gesellschafter der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts. \n\nDas Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung in das Grundstück ange-\n\nordnet und den Beschluß den Beteiligten zu 2 und zu 3 zugestellt. Im Verstei-\n\ngerungstermin hat der Beteiligte zu 2 dem Gericht persönlich einen Antrag \n\nnach § 765 a ZPO übergeben. Daraufhin hat die Rechtspflegerin einen Termin \n\nzur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag bestimmt und den übri-\n\ngen Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Schutzantrag gewährt. In der Folge \n\nhaben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 den Schutzantrag \n\nergänzt, vorsorglich Erinnerung eingelegt und hilfsweise die Einstellung des \n\nVerfahrens nach § 30 a ZVG beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem \n\nausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei als alleinvertretungsberechtigter Gesell-\n\nschafter bemüht, das Grundstück alsbald zum Verkehrswert zu veräußern, es \n\nhätte nicht zur Zwangsversteigerung kommen müssen, da die Gläubigerin für \n\nihre Forderungen ausreichende Sicherheiten habe, das Darlehen sei nicht fäl-\n\nlig, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nichtig und \n\nzudem werde unter der falschen Grundbuchbezeichnung mit einer unrichtigen \n\nVollstreckungsklausel und aus einer unwirksamen Grundbucheintragung voll-\n\nstreckt. \n\nMit Beschluß vom 3. Juli 2003 hat die Rechtspflegerin dem Beklagten \n\nzu 3 als Meistbietendem den Zuschlag erteilt, den Antrag nach § 765 a ZPO \n\nzurückgewiesen, der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen und den hilfs-\n\nweisen Antrag gemäß § 30 a ZVG als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen \n\nhat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er auch den feh-\n\nlenden Nachweis der Vollmacht der Gläubigerin und das Fehlen der Vollstrek-\n\nkungsvoraussetzungen gerügt und darauf hingewiesen hat, daß gegen die Er-\n\nteilung der Vollstreckungsklausel Rechtsmittel eingelegt worden sei. Einer der \n\nKernpunkte der Einwendungen des Beteiligten zu 2 ist seine Auffassung, in \n\nAnbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne in das \n\nGrundstück nur auf Grund eines gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, \n\ndie Eigentümerin, gerichteten Titels vollstreckt werden. Ein solcher liege nicht \n\nvor. Auch sei die Gesellschaft an dem Verfahren nicht beteiligt worden. \n\nDie Richterin des Amtsgerichts hat die Zwangsvollstreckung bis zur Ent-\n\nscheidung über die Klauselerinnerung einstweilen eingestellt und nach Vorlie-\n\ngen der Entscheidung die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangs-\n\nvollstreckung zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt. Die Richterin hat dieser nicht abgeholfen und sie dem \n\nLandgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts \n\nhat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß, gegen die Zu-\n\nrückweisung des Antrages nach § 30 a ZVG sowie gegen die Zurückweisung \n\ndes Schutzantrages nach § 765 a ZPO nicht abgeholfen und die Sache dem \n\nLandgericht zur Entscheidung vorgelegt. \n\nDas Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortigen \n\nBeschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Art und Weise der Zwangsvoll-\n\nstreckung, gegen den Zuschlag und gegen die Bescheidung der Anträge ge-\n\nmäß §§ 765 a ZPO, 30 a ZVG zurückgewiesen und insgesamt die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. Mit dieser greift der Beteiligte zu 2 den Beschluß des \n\nLandgerichts in allen Punkten an. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und \n\nauch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n1. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht die Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts Schuldnerin und damit Beteiligte des Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens. Vielmehr - so führt das Beschwerdegericht aus - seien es N \n\nund S (die Beteiligten zu 2 und zu 3) als Gesellschafter. Die Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts ändere nichts daran, daß eine solche Gesellschaft nicht grundbuchfä-\n\nhig sei. Folgerichtig habe das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren \n\nan-tragsgemäß nur gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als (dinglich haftende) \n\nSchuldner angeordnet. \n\nb) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die rechtsfähige Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des streitgegenständlichen \n\nGrundbesitzes, nicht seien es die einzelnen Gesellschafter. Seinerzeit sei ge-\n\nsamthänderisches Grundeigentum begründet worden. Die vorliegende Grund-\n\nbucheintragung beruhe lediglich auf der Vorschrift des § 47 GBO. Im Hinblick \n\nauf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts sei diese als grundbuchfähig anzusehen. \n\nHier habe deshalb vor Betreiben des Zwangsversteigerungsverfahrens eine \n\nBerichtigung des Grundbuchs erfolgen müssen. Auch wenn man die Gesell-\n\nschaft nicht als grundbuchfähig ansehe, habe sie doch am Verfahren beteiligt \n\nwerden müssen. \n\nc) Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem Er-\n\nfolg des Rechtsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nbeteiligt ist, beantwortet sich nicht auf Grund der vom Beteiligten zu 2 ange-\n\nstellten materiellrechtlichen Überlegungen, sondern danach, wer nach dem von \n\nder Gläubigerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des \n\nVollstreckungsrechts als Beteiligter in Betracht kommt (insb. §§ 704, 750 \n\nAbs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 ZVG). \n\nDie Beteiligte zu 1 vollstreckt aus der 1993 errichteten Grundschuldur-\n\nkunde. Die Grundschuld wurde von den damaligen Gesellschaftern an dem im \n\nGesellschaftsvermögen stehenden Grundstück unter Abgabe der Erklärung \n\nnach § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen gerichteten Einwendungen \n\ndes Beteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zugleich mit der \n\nGrundschuld wirksam im Grundbuch eingetragen (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nZeitgleich erfolgte auch die Eintragung von B, G und N als Eigentümer. Nach \n\ndem Inhalt des Grundbuchs sind die Beteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Ei-\n\ngentümer, die im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 800 ZPO geänderte \n\nVollstreckungsklausel weist sie als Schuldner aus. Bei dieser Sachlage geht es \n\naus vollstreckungsrechtlicher Sicht alleine um die Vollstreckung gegen die \n\nnach dem Titel in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungs-\n\nschuldner und im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Beteiligten zu 2 \n\nund zu 3. \n\n2. a) Das Beschwerdegericht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Vor-\n\naussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es meint, ein wirksamer Vollstrek-\n\nkungstitel liege vor. Nach § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstreckung in das Ge-\n\nsellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle \n\nGesellschafter gerichteter Titel erforderlich. Dieser und die dingliche Unterwer-\n\nfungsklausel lägen hier vor. Ihre Richtigkeit habe das Vollstreckungsgericht \n\nnicht zu prüfen, äußerliche Mängel lägen nicht vor. Die unterschiedlichen \n\nGrundbuchblattbezeichnungen seien unschädlich. Die Zustellung an die Betei-\n\nligten zu 2 und zu 3 als Schuldner sei erfolgt. \n\nb) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es liege kein \n\nwirksamer Titel vor. Die Grundschuld sei nicht von der Eigentümerin des \n\nGrundstücks, der Gesellschaft, bestellt worden, sondern von den Gesellschaf-\n\ntern B, G und N, die in der Urkunde nicht als Eigentümer und als Gesellschaf-\n\nter bezeichnet seien. Sie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als Nicht-\n\nberechtigte abgegeben. Ein Titel gegen die Gesellschafter reiche außerdem \n\nnach neuer Rechtslage ungeachtet des § 736 ZPO nicht (mehr) aus. Auch die \n\nEintragungen hätten nur von dem wirklichen Eigentümer, der Gesellschaft, ver-\n\nanlaßt werden können. Die Eintragung sei auch nicht auf dem in der Grund-\n\nschuldurkunde genannten Grundbuchblatt erfolgt. \n\nc) Auch diese Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum \n\nErfolg. \n\n(1) Die Einwendung, in Anbetracht unterschiedlicher Grundbuchblattbe-\n\nzeichnungen betreffe die vollstreckbare Urkunde nicht das hier in Frage ste-\n\nhende Grundstück, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeacht-\n\nlich. Die Rechtspflegerin und das Beschwerdegericht sind der Ansicht, trotz der \n\nzum Teil abweichenden Grundbuchblattbezeichnungen sei eine Verwechse-\n\nlung ausgeschlossen; hinsichtlich der übrigen Angaben zur Bezeichnung des \n\nGrundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück) stimmten die Urkunde und das \n\nGrundbuch überein. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch \n\n§ 28 GBO fordert eine Bezeichnung des Grundstücks, die entweder in Über-\n\neinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt \n\nerfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser Bezeichnungen ist unschädlich, \n\nwenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Dafür, daß die dahingehende \n\nAnnahme der Vorinstanzen zutrifft, spricht auch, daß nach dem Inhalt der im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Schriftstücke ernsthafte \n\nZweifel an der Identität des in der vollstreckbaren Urkunde bezeichneten \n\nGrundstücks seitens der Beteiligten offenbar zunächst überhaupt nicht bestan-\n\nden bzw. geäußert wurden und der Beteiligte zu 2 auch nicht aufzeigt, daß ein \n\nanderer Grundbesitz als Gegenstand der Belastung hier ernsthaft in Betracht \n\nzu ziehen sei. \n\n(2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die damaligen Gesellschafter \n\nhätten das Grundstück als \"Nichtberechtigte\" belastet. Richtig ist, daß die Er-\n\nklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Richtig ist \n\nauch, daß die Gesellschafter G, B und N in der Urkunde weder als Gesell-\n\nschafter noch als Eigentümer ausdrücklich bezeichnet sind. Nach den Feststel-\n\nlungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat und gegen \n\ndie keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war hier aber offensichtlich, \n\ndaß das Grundstück als Gesellschaftsvermögen von G, B und N als Gesell-\n\nschaftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen \n\nkommt es darauf, ob G, B und N als Gesellschafter bezeichnet sind, nicht an \n\n(vgl. dazu noch unten). Rechtlich wirksam wurden die Belastung des Grund-\n\nstücks und die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO mit der gleich-\n\nzeitigen Eintragung der Genannten als Eigentümer einerseits und des Grund-\n\npfandrechts andererseits am 6. Mai 1994 (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO \n\n22. Aufl. § 794 Rn. 127 und § 800 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 800 \n\nRn. 2; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.N.). Von diesem \n\nGrundbuchstand ist das Vollstreckungsgericht in rechtlich nicht zu beanstan-\n\ndender Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Rechtslage nach \n\nalter und neuer Rechtsprechung hatte es nicht anzustellen. \n\n(3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Um-\n\nständen die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur rechtsfähig \n\n(BGHZ 146, 341), sondern auch grundbuchfähig ist, muß daher hier nicht be-\n\nantwortet werden (zur Problematik vgl. etwa BayObLG NJW 2003, 70; Münch-\n\nKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; Nagel NJW 2003, 1646; Ott NJW \n\n2003, 1223; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330). Es ist auch nicht erforderlich, zu \n\nder Frage Stellung zu nehmen, wie sich die neue Rechtsprechung auf bereits \n\ndavor begründete Rechtsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig ge-\n\nwesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse BGH Urt. v. \n\n15. Januar 2003 - XII ZR 300 /99, NJW 2003, 1043; dazu Jacoby NJW 2003, \n\n1644). Insoweit mag für die zu beachtende Verfahrensweise möglicherweise \n\nvon Bedeutung sein, daß die Begründung der Schuld, die Titulierung und die \n\nGrundbucheintragungen nach dem bisherigen Verständnis der Rechtslage be-\n\nanstandungsfrei erfolgt sind. \n\nDarauf kommt es hier aber nicht an. Das Vollstreckungsgericht hat nicht \n\nzu prüfen, wie die Rechtslage materiellrechtlich zu beurteilen ist, wie die Ein-\n\ntragung des Grundbesitzes einer Gesellschaft nach der neuen Rechtslage zu \n\nerfolgen hat und ob eine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt ist. Eine sol-\n\nche Berichtigung zu veranlassen, ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts \n\nund auch nicht der Gläubigerin. Wenn der Beteiligte zu 2 der Ansicht war, er \n\nsei zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hätte er selbst die \n\nzur Berichtigung notwendigen Schritte einleiten können. Eine offensichtliche \n\nUnrichtigkeit, die auch das Vollstreckungsgericht nicht hätte außer Betracht \n\nlassen dürfen, liegt nicht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur \n\nÄnderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts nicht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist je-\n\ndenfalls nicht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB). \n\n(4) Nicht zu folgen ist den Überlegungen, welche die Rechtsbeschwerde \n\nzu der vom Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 736 ZPO an-\n\nstellt. Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer \n\nnach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter \n\nergangenes Urteil erforderlich. Diese gemäß § 795 ZPO auch für vollstreckbare \n\nUrkunden geltende Vorschrift hat - entgegen der von der Rechtsbeschwerde \n\ngeäußerten Ansicht - durch die neuere Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ihre Bedeutung verloren. Sie ist nun-\n\nmehr so zu verstehen, daß der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Ge-\n\nsellschaft als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrek-\n\nken kann, sondern - anders als bei der oHG (vgl. § 124 Abs. 2 HGB) - auch mit \n\neinem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaf-\n\ntung (BGHZ 146, 341, 356; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4; \n\nStein/Jonas/Münzberg aaO § 736 Rn. 1; Thomas/Putzo aaO § 736 Rn. 2; Zöl-\n\nler/Stöber aaO § 736 Rn. 3; Wertenbruch DGVZ 2001, 97, 99; abweichend \n\nMünchKomm-BGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 321). \n\nEs kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurückgegriffen wer-\n\nden muß, wenn die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Rechts auf \n\nGrund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer \n\ndes Grundbesitzes gerichteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und \n\nbesteht Identität zwischen den Gesellschaftern und den eingetragenen Eigen-\n\ntümern. Die Unterwerfungserklärung richtet sich mithin gegen alle derzeitigen \n\nGesellschafter, so daß die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorlie-\n\ngen. Wäre in der den §§ 47 GBO, 15 Abs. 1 Buchst. a GBV entsprechend Bu-\n\nchungsform nunmehr die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als \n\nGrundstückseigentümerin eingetragen, diese also auch grundbuchfähig, würde \n\nsich der Titel nach § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin richten. \n\nDie erteilte Vollstreckungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel aus-\n\nzulegen; einer besonderen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO \n\ngegen die Gesellschaft bedürfe es nicht. \n\n(5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß die \n\nvon der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der \n\nvom Notar erteilten Vollstreckungsklausel nicht durchgreifen. Diese könnten im \n\nübrigen auch nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen (vgl. §§ 732, \n\n768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht werden. \n\nAus dem Vorstehenden folgt auch, daß der Einwand der Rechtsbe-\n\nschwerde, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung habe an die Gesell-\n\nschaft, nicht aber an die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, nicht stich-\n\nhaltig ist. \n\n2. Hinsichtlich der von der Rechtspflegerin ausführlich erörterten und \n\nvon ihr wie vom Beschwerdegericht verneinten Zuschlagsversagungsgründe \n\n(§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a ZVG) bezieht sich die Rechtsbeschwerde \n\nlediglich auf die oben behandelten rechtlichen Probleme. Insoweit kann des-\n\nhalb auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. \n\n3. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des \n\n§ 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - nicht \n\nvor. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, hier die Zwangs-\n\nversteigerung als eine im Sinne des Gesetzes nicht mit den guten Sitten zu \n\nvereinbarende Härte für den Beteiligten zu 2 erscheinen zu lassen. Interne Un-\n\nstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und wirtschaftliche Gesichtspunk-\n\nte, die der Beschwerdeführer ins Feld führe und die auf Grund der unterschied-\n\nlichen Haltungen der Gesellschafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt \n\nwerden können, rechtfertigten keinen Schuldnerschutz. Nach Interessenabwä-\n\ngung gelte es hier vielmehr, das Schutzbedürfnis der Gläubigerin zu wahren. \n\nb) Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n(1) Sie macht geltend, es lägen noch keine rechtskräftigen Entscheidun-\n\ngen über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel sowie über die \n\nLöschung der Grundschuld von Amts wegen vor. \n\nDieser Einwand ist unbeachtlich. Eine Rechtsbeschwerde kann nur auf \n\neine Rechtsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die \n\nUmstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind bestimmt zu be-\n\nzeichnen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Rechtsbe-\n\nschwerde nicht. Sie läßt nicht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinblick auf \n\nnoch laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf Grund des-\n\nsen die Abwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In \n\nder Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen \n\nRechtsbehelfe sowie zum Stand der Verfahren nichts vorgetragen. Es ist des-\n\nhalb auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen \n\nbesonderer Umstände, die die Zuschlagserteilung als sittenwidrig erscheinen \n\nlassen, zu Unrecht verneint haben sollen. \n\n(2) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, es bestehe kein Rück-\n\nstand mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und \n\nGrundschuld bestünden erhebliche Bedenken, obwohl die Grundschuld nach \n\ndem Inhalt der Bestellungsurkunde fällig sei. Auch sei die Unterwerfungserklä-\n\nrung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkver-\n\ntragsrecht nichtig. \n\nAll das verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits \n\nnicht ersichtlich, was dem Amtsgericht und dem Beschwerdegericht insoweit im \n\neinzelnen in einer für die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen \n\ngeeigneten Weise vorgetragen worden ist und welchen abwägungsrelevanten \n\nSachvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unrecht nicht berücksichtigt haben \n\nsollen. Die durch Zitierung von Blattzahlen (im wesentlichen GA I 117 ff) er-\n\ngänzten Ausführungen lassen dies nicht in einer für die Darlegung einer \n\nRechtsverletzung geeigneten Weise deutlich werden. Im übrigen handelt es \n\nsich im wesentlichen um materiellrechtliche Einwendungen, die rechtzeitig mit \n\nder Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend ge-\n\nmacht werden können, wobei dann auch der Erlaß einstweiliger Maßnahmen \n\nzur Verhinderung der weiteren Vollstreckung hätte beantragt werden können \n\n(§ 769 ZPO). \n\nAuch für die geltend gemachte Nichtigkeit des Titels ist nicht ausrei-\n\nchend vorgetragen. Diese liegt hinsichtlich des hier in Frage stehenden Ge-\n\nsellschafterdarlehens erkennbar fern. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht nach-\n\nvollziehbar auf, aus welchen Gründen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs \n\nvom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, NJW 2002, 138), dem eine völlig an-\n\ndere Vertragsgestaltung zu Grunde lag, eine Nichtigkeit der vorliegenden Un-\n\nterwerfungserklärung oder ein Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstrek-\n\nkung nach § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können. \n\n(3) Die Ausführungen der Vorinstanzen, wonach die internen Unstim-\n\nmigkeiten unter den Gesellschaftern keinen ausreichenden Grund für eine Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO darstellen, lassen auf die-\n\nsem Hintergrund keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n4. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu § 30 a ZVG \n\nwendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Argument, die Gesellschaft sei \n\nnicht belehrt worden, weil die Zustellungen an die Gesellschafter erfolgt seien. \n\nDamit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, wie sich aus den vor-\n\nstehenden Ausführungen ergibt. \n\nIn diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, \n\ndem Vollstreckungsschutzantrag sei stattzugeben, weil das Grundstück mit \n\nVertrag vom 21. Juni 2003 für 2,3 Mio. € verkauft worde n sei. Dies kann dem \n\nverfristeten Antrag nach § 30 a ZVG erkennbar nicht zum Erfolg verhelfen. \n\nKreft \n\nAthing \n\nBoetticher \n\nvon Lienen \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-288-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-288-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:54.041575+00:00"}}