{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_285-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"IXa ZB 285/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG § 83 Nr. 6 § 83 Nr. 6 ZVG stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Ein Versa- gungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ist auch das Fehlen der Ausfertigung des Titels im Versteigerungstermin. Wird trotz dieses Mangels der Zuschlag erteilt, legt der Gläubi- ger die Ausfertigung aber spätestens im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde vor, so ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn festgestellt wird, daß der Titel während des ge- samten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert Bestand hatte. In einem solchen Fall werden trotz des an sich gegebenen Versagungsgrundes die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt, so daß sich der Versagungsgrund nicht auswirkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 285/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2004 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 83 Nr. 6 \n\n§ 83 Nr. 6 ZVG stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die \nZwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde \nals den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Ein Versa-\ngungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ist auch das Fehlen der Ausfertigung des Titels \nim Versteigerungstermin. Wird trotz dieses Mangels der Zuschlag erteilt, legt der Gläubi-\nger die Ausfertigung aber spätestens im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde vor, so \nist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn festgestellt wird, daß der Titel während des ge-\nsamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert Bestand hatte. In einem solchen \nFall werden trotz des an sich gegebenen Versagungsgrundes die Rechte des Schuldners \nnicht beeinträchtigt, so daß sich der Versagungsgrund nicht auswirkt. \n\nBGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03 - LG Karlsruhe \n AG Pforzheim \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 30. Januar 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der XI. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\n\nnung ist erledigt. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 521.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligte zu 2 betreibt aus der notariellen Urkunde des Notariats \n\nP. vom 19. Januar 2000 - 8 UR 112/00 -, in der der Schuldner eine \n\nGrundschuld über 705.000 DM bestellt und sich der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung unterworfen hat, die Zwangsversteigerung seiner Miteigentumsantei-\n\nle. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juli 2002 die Be-\n\nschlagnahme des Grundbesitzes angeordnet. Mit Verfügung vom gleichen Tag \n\nhat das Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Ausfertigung an die Gläubige-\n\nrin zurückgegeben. In dem Versteigerungstermin vom 11. September 2003 hat \n\ndas Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 3 als den mit einem Gebot von \n\n310.000 € Meistbietenden den Zuschlag zu je ½ Miteigent um erteilt. \n\nDer Schuldner hat gegen den Zuschlagsbeschluß sofortige Beschwerde \n\nmit der Begründung eingelegt, im Versteigerungstermin sei der Vollstreckungs-\n\ntitel nicht bei den Akten gewesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die \n\nGläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde wieder zu \n\nden Akten gereicht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nMit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt er \n\ndie Einstellung der von der Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluß betriebe-\n\nnen Räumungsvollstreckung. Zwischenzeitlich hat er das Objekt vollständig ge-\n\nräumt. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Damit ist der Antrag \n\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluß \n\nwirksam. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe die betreibende Gläubigerin \n\ndem Antrag auf Zwangsversteigerung nach § 16 Abs. 2 ZVG den Vollstrek-\n\nkungstitel beigefügt. Nach der Anordnung der Zwangsversteigerung könne der \n\nTitel im weiteren Verfahren wieder an den Gläubiger herausgegeben werden. \n\nAllerdings müsse der Titel im Versteigerungstermin zum Schutz des Schuld-\n\nners wieder vorliegen, damit der Nachweis geführt werden könne, daß der titu-\n\nlierte Anspruch (noch) bestehe. Das Nichtvorliegen des Vollstreckungstitels \n\nhindere den Fortgang der Zwangsvollstreckung bis zur Behebung des Mangels \n\nund könne ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein. Werde aber wie \n\nhier die Vollstreckungsurkunde zurückgegeben, könne der Verfahrensmangel \n\nin der Beschwerdeinstanz, die eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz sei, \n\nmit Rückwirkung geheilt werden, denn die Wirksamkeit der Zuschlagserteilung \n\nwerde insgesamt überprüft. So werde auch die - vom Schuldner nicht bestritte-\n\nne - Tatsache überprüft, daß die Versteigerungsvoraussetzungen schon zum \n\nZeitpunkt der Zuschlagserteilung vorgelegen hätten. Bei dieser Sachlage wür-\n\nden durch das Versäumnis des Vollstreckungsgerichts keine schutzwürdigen \n\nInteressen des Schuldners verletzt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint, der Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 \n\nZVG sei ein absoluter Versagungsgrund; das Vollstreckungsgericht hätte den \n\nZuschlag nicht erteilen dürfen. Die vom Beschwerdegericht angenommene Hei-\n\nlung des festgestellten Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren sei mit \n\ndem Zwangsversteigerungsgesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des \n\n§ 84 ZVG seien nur die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten relativen Versa-\n\ngungsgründe heilbar; ein einmal erwachsener absoluter Versagungsgrund \n\nnach § 83 Nr. 6 ZVG sei dagegen nachträglich nicht heilbar. Auf die Prüfung, \n\nob schutzwürdige Interessen des Schuldners beeinträchtigt seien, komme es \n\nnicht an. \n\n3. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist im Ergebnis recht-\n\nlich nicht zu beanstanden. \n\na) Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zwangsversteigerungs-\n\nverfahrens, daß die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Zustel-\n\nlungsnachweis sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung \n\nals auch im Versteigerungstermin vorliegen müssen. Das Vollstreckungsgericht \n\nmuß in der Lage sein zu prüfen, ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen noch \n\nbei der Versteigerung und der Zuschlagserteilung vorliegen. Unterläßt es dies, \n\nliegt darin ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG. Im Streitfall hat \n\ndas Vollstreckungsgericht die vollstreckbare Titelausfertigung nach der Anord-\n\nnung der Zwangsversteigerung an die betreibende Gläubigerin zurückgege-\n\nben. Im Versteigerungstermin lag die notarielle Urkunde nicht vor. \n\nAus der Vorschrift des § 84 ZVG, nach der die Versagungsgründe in \n\n§ 83 Nr. 1 bis 5 ZVG der Erteilung des Zuschlags nicht entgegenstehen, wenn \n\ndas Recht des Beteiligten nicht beeinträchtigt wird oder er das Verfahren ge-\n\nnehmigt, wird gefolgert, daß die in § 84 ZVG nicht in Bezug genommenen Ver-\n\nfahrensmängel nach § 83 Nr. 6 ZVG als absolute Versagungsgründe nachträg-\n\nlich nicht \"heilbar\" seien (OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172; OLG Königs-\n\nberg JW 1930, 657, 658). Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Denk-\n\nschrift angeführt, § 83 Nr. 6 ZVG erfasse alle Gesetzesverletzungen, bei denen \n\nsich der Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten der Beteiligten \n\ndrohe, nicht mit Sicherheit übersehen lasse. Bei einem solchen Verfahrens-\n\nmangel müsse stets die Versagung des Zuschlags erfolgen (Stöber, ZVG \n\n17. Aufl. § 83 Rn. 4.1.; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 83 \n\nRn. 1; vgl. Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsver-\n\nsteigerung und die Zwangsverwaltung, Materialien zum Reichsgesetz über die \n\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetz \n\nvom 24. März 1897 S. 91). \n\nb) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie wird den Fällen nicht ge-\n\nrecht, in denen die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zwar an den Gläubi-\n\nger zurückgereicht wurde, aber während des gesamten Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens vorhanden und in seiner Wirksamkeit nie beeinträchtigt war \n\nund entweder zwischen dem Versteigerungstermin und der Zuschlagserteilung \n\noder im Laufe des Zuschlagsbeschwerdeverfahrens vor der Entscheidung über \n\nden Zuschlag oder der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde dem Voll-\n\nstreckungs- oder Beschwerdegericht wieder vorgelegt wird. Wie die Beschwer-\n\ndegegner zu 3 zutreffend ausführen, stellt § 83 Nr. 6 ZVG einen Auffangtatbe-\n\nstand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fort-\n\nsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 \n\nZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Die Frage, ob ein Verfah-\n\nrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, ist unter \n\nBetrachtung des jeweiligen Versagungsgrundes anhand einer Interessenabwä-\n\ngung im Einzelfall zu beurteilen. Läßt sich der Umfang der Beeinträchtigung \n\nder Verfahrensrechte der Beteiligten genau übersehen und kann spätestens in \n\nder Beschwerdeinstanz festgestellt werden, daß trotz des Verfahrensfehlers die \n\nRechte des Schuldners nicht verkürzt wurden, wirkt sich der Versagungsgrund \n\nnach § 83 Nr. 6 ZVG nicht aus und kann deshalb nicht zur Versagung des Zu-\n\nschlags führen. Das trifft hier zu. Im Beschwerdeverfahren wurde durch die \n\nVorlage des vollstreckbaren Titels nachgewiesen, daß die Vollstreckungsvo-\n\nraus-\n\nsetzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vor-\n\ngelegen haben. Deshalb ist der bloße formale Verfahrensfehler der vorüberge-\n\nhenden Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten kein \n\nGrund, der zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses zwingt. \n\nKreft Raebel Athing \n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-285-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-285-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:38.016866+00:00"}}