{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_281-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"IXa ZB 281/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 281/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 21. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde werden die Beschlüsse der 5. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Münster vom 2. Oktober 2003 und des \n\nAmtsgerichts Gronau vom 7. April 2003, soweit sie zum Nachteil \n\ndes Schuldners ergangen sind, mit Ausnahme der Kostenent-\n\nscheidungen aufgehoben. \n\nDas Zwangsvollstreckungsverfahren ist in der Hauptsache erle-\n\ndigt. \n\nDer Schuldner hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 6.458 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubiger hatten vom Schuldner eine Doppelhaushälfte gemietet, \n\naus der sie am 29. Februar 2004 nach Kündigung des Mietverhältnisses mit \n\nSchreiben vom 28. November 2003 ausgezogen sind. \n\n1. Während des Bestehens des Mietverhältnisses verlangten die Gläu-\n\nbiger vom Schuldner mehrfach die Beseitigung von Mängeln an der gemieteten \n\nDoppelhaushälfte. Das Amtsgericht Gronau verurteilte den Schuldner am \n\n6. Dezember 2001, dafür zu sorgen, daß nach Regenfällen die nördliche In-\n\nnenwand des Wohnzimmers nicht mehr feucht wird, den quer über die Terras-\n\nse der Gläubiger verlaufenden Riß in der Plattierung zu beseitigen und die \n\nFliesen am Sockel der Terrasse zu befestigen. Der Schuldner ließ am Rande \n\ndes Garagendachs eine Schweißbahn anbringen und den Riß in der Terras-\n\nsenplattierung mit Estrich verfüllen. Die Gläubiger hielten diese Maßnahmen \n\nnicht für ausreichend und holten Angebote von Firmen zur Beseitigung der \n\nMängel ein. Sie beantragten, sie zu ermächtigen, die danach zur Beseitigung \n\nder Mängel erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Schuldners vornehmen zu \n\nlassen und diesen zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen. Das Amtsge-\n\nricht holte ein Sachverständigengutachten dazu ein, ob die Mängel am Gara-\n\ngendach und an der Terrasse, wie vom Schuldner behauptet, ordnungsgemäß \n\nbehoben worden seien, und dazu, welche Arbeiten andernfalls zur Mängelbe-\n\nseitigung erforderlich seien. Nach Auffassung des Sachverständigen waren die \n\nvon dem Schuldner vorgenommenen Reparaturarbeiten unzureichend und zur \n\nfachgerechten Beseitigung der Mängel entsprechend dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Gronau nicht geeignet. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ermächtig-\n\nte das Amtsgericht die Gläubiger mit Beschluß vom 7. April 2003 die Arbeiten \n\nentsprechend den eingeholten Angeboten vornehmen zu lassen und verurteilte \n\nden Schuldner, an die Gläubiger eine Vorauszahlung in Höhe von 6.458,12 € \n\nzu leisten. Den weitergehenden, auf Durchführung von Malerarbeiten gerichte-\n\nten Antrag wies das Amtsgericht als nicht vom Titel gedeckt zurück. \n\nDas Landgericht hat die gegen die Anordnung der Ersatzvornahme ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-\n\ngelassen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, daß bei der \n\nZwangsvollstreckung nach § 887 ZPO der Schuldner den Erfüllungseinwand \n\nnur dann erheben könne, wenn unstreitig sei, daß der Schuldner seine Ver-\n\npflichtung, die in dem Titel genannten Handlungen vorzunehmen, erfüllt habe. \n\nDa dies hier nicht der Fall sei, könne der Schuldner mit dem Einwand der Erfül-\n\nlung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gehört werden. Insoweit stehe \n\nihm nur die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zur Verfü-\n\ngung. Die Anordnung der Ersatzvornahme sei von dem Titel auch insoweit ge-\n\ndeckt, als die Gläubiger ermächtigt worden seien, zur Beseitigung der Mängel \n\nder Terrasse neue Platten verlegen zu lassen. Zwar sei der Schuldner aus-\n\nweislich des Tenors des Urteils lediglich dazu verurteilt worden, den quer über \n\ndie Terrasse verlaufenden Riß zu beseitigen. Das Urteil müsse aber dahin \n\nausgelegt werden, daß der Schuldner dafür zu sorgen habe, daß der Riß fach-\n\ngerecht beseitigt werde. Hierzu sei nach dem vom Amtsgericht eingeholten \n\nSachverständigengutachten die Verlegung neuer Platten erforderlich. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß der Erfüllungsein-\n\nwand des Schuldners im Beschwerdeverfahren hätte berücksichtigt werden \n\nmüssen. Der Schuldner habe im Beschwerdeverfahren im einzelnen vorgetra-\n\ngen, daß die in seinem Auftrag durchgeführten Nachbesserungsarbeiten voll-\n\nständig und ausreichend gewesen seien und dies unter Beweis gestellt. Er ha-\n\nbe zudem vorgetragen und durch Vorlage des an die Gläubiger gerichteten \n\nSchreibens bewiesen, daß diese fruchtlos aufgefordert worden seien, auf der \n\nTerrasse befindliche Aufbauten zu entfernen. Die vom Schuldner beauftragte \n\nFirma habe deshalb die Terrasse nicht neu verfliesen können. Dieses Vorbrin-\n\ngen habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft ebenso wie den Einwand des \n\nSchuldners unberücksichtigt gelassen, daß es ihm nicht zugemutet werden \n\nkönne, auch die Fliesen zu bezahlen, weil diese unstreitig bereits vorhanden \n\ngewesen seien und auch von der von den Gläubigern beauftragten Firma hät-\n\nten verwendet werden können. \n\nDie Gläubiger haben das Verfahren mit Rücksicht auf die Kündigung des \n\nMietverhältnisses zum 29. Februar 2004 und ihren Auszug aus dem Mietobjekt \n\nam gleichen Tage in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen, dem \n\nSchuldner die Verfahrenskosten aufzuerlegen. \n\nSie sind der Auffassung, das Beschwerdegericht habe, ungeachtet der \n\nFrage, ob der Erfüllungseinwand im Verfahren gemäß § 887 ZPO Berücksichti-\n\ngung finden könne, im Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei entschieden. \n\nDas Amtsgericht habe auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigen-\n\ngutachtens die bisherigen Maßnahmen zur Abdichtung des Mauerwerks und \n\nzur Beseitigung des Risses auf der Terrasse rechtsfehlerfrei als nicht sach- \n\nund fachgerecht angesehen und habe zu Recht die Ersatzvornahme nach \n\nMaßgabe der von den Gläubigern eingeholten Angebote und die Vorauszah-\n\nlung der hierfür voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet. Das Vorbrin-\n\ngen des Schuldners in der Beschwerdeinstanz habe keinen Anlaß für eine er-\n\ngänzende Sachverhaltsaufklärung durch mündliche Anhörung des Sachver-\n\nständigen oder Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachten gegeben, \n\nzumal der Schuldner in der Beschwerdeinstanz selbst geltend gemacht habe, \n\neinen Auftrag zur Neuverfliesung der Terrasse erteilt zu haben. Soweit der \n\nSchuldner nunmehr behaupte, die Gläubiger hätten sich ihrer Mitwirkungs-\n\npflicht entzogen, könne von einem treuwidrigen Verhalten schon deshalb nicht \n\ndie Rede sein, weil der Schuldner nach dem erfolglosen Versuch, im April 2002 \n\nden Riß durch Verstreichen von Estrich zu beseitigen, eine Neuverfliesung der \n\nTerrasse erst für den 15. April 2003 angekündigt habe. \n\nII. \n\nUnter den hier gegebenen Umständen kann, obwohl der Schuldner der \n\nErledigungserklärung der Gläubiger nicht ausdrücklich widersprochen hat, \n\nnicht von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne des § 91a \n\nZPO ausgegangen werden, denn der Schuldner hat bereits in seiner Rechts-\n\nbeschwerdebegründung auf die Kündigung des Mietverhältnisses durch die \n\nGläubiger hingewiesen, gleichwohl aber die Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidungen beantragt. Da das Verfahren mithin weiterhin rechtshängig ist, hat \n\nder Senat nach den Grundsätzen über die einseitige Erledigungserklärung dar-\n\nüber zu entscheiden, ob sich das Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Be-\n\nendigung des Mietverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten am \n\n29. Februar 2004 erledigt hat. \n\n1. Im Vollstreckungsverfahren gelten ebenso wie der aus den vorge-\n\nnannten Gründen hier nicht anwendbare § 91a ZPO auch die zur einseitigen \n\nErledigungserklärung entwickelten Grundsätze, sofern das Verfahren - wie das \n\nVerfahren bei Anträgen nach § 887 ZPO - kontradiktorisch ausgestaltet ist (vgl. \n\nMünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl. § 91a ZPO Rn. 8; Musielak/Wolst, ZPO \n\n4. Aufl. § 91a Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 7; ebenso zu \n\n§ 888 ZPO BayObLG NJW-RR 1997, 489). Auch im Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren ist eine einseitige Erledigungserklärung - wie im Revisionsverfahren (vgl. \n\nBGHZ 106, 359, 368; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, NJW 2004, \n\n1665) - grundsätzlich jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das erledigen-\n\nde Ereignis - wie hier - außer Streit ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1985 \n\n- KVR 1/84 (KG), WM 1986, 533; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21. September \n\n1993 - X ZB 31/92, NJW-RR 1994, 381 zu § 91a ZPO). \n\nDer Antrag der Gläubiger, dem Schuldner die Verfahrenskosten aufzuer-\n\nlegen, ist demgemäß dahin auszulegen, als Folge der eigenen einseitig geblie-\n\nbenen Erledigungserklärung die Erledigung der Hauptsache festzustellen. \n\nZwar führt ein solcher Antrag zu einer Veränderung des Streitgegenstandes, \n\nweil nicht mehr die ursprünglichen Anträge gemäß § 887 ZPO Gegenstand der \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren zu treffenden Entscheidung sind. Als das \n\nZwangsvollstreckungsverfahren betreibende Verfahrensbeteiligte sind die \n\nGläubiger aber zu einer solchen Verfügung über den Streitgegenstand befugt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363 m.w.N.). Demge-\n\nmäß ist zu prüfen, ob die Anträge gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO bis zu dem \n\ngeltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet waren und, \n\nwenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegrün-\n\ndet geworden sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheer-\n\nledigung festzustellen; anderenfalls sind die Anträge unter Aufhebung der \n\ndigung festzustellen; anderenfalls sind die Anträge unter Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung zurückzuweisen (vgl. zu dem vergleichbaren Fall der \n\neinseitigen Erledigung der Hauptsache eines Zivilrechtsstreits im Revisionsver-\n\nfahren BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 aaO m.w.N.). \n\n2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Zwangsvollstreckungsver-\n\nfahren in der Hauptsache erledigt. \n\nDie Anträge der Gläubiger auf Anordnung der Ersatzvornahme und der \n\nVorauszahlung der insoweit erforderlichen Kosten gemäß § 887 Abs. 1 und 2 \n\nZPO waren, soweit sie nicht bereits durch das Amtsgericht zurückgewiesen \n\nworden sind, bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zulässig und begrün-\n\ndet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners im \n\nErgebnis zu Recht zurückgewiesen. \n\na) Zwar ist der Schuldner, wie der Senat durch Beschluß vom 5. Novem-\n\nber 2004 - IXa ZB 32/04 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, im \n\nVollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO entgegen der Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts grundsätzlich mit dem Erfüllungseinwand zu hören. Die Ent-\n\nscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich insoweit aber aus anderen \n\nGründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). \n\nDas Beschwerdegericht ist, wie sich seinen Ausführungen zur Erforder-\n\nlichkeit der vom Amtsgericht angeordneten Ersatzvornahmehandlungen ent-\n\nnehmen läßt, ebenso wie das Amtsgericht aufgrund des zu dem Erfüllungsein-\n\nwand des Schuldners eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausge-\n\ngangen, daß die im Auftrag des Schuldners durchgeführten Maßnahmen nicht \n\nsachgerecht waren. Nach diesen gemäß § 577 Abs. 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO \n\nfür das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen greift der Erfül-\n\nlungseinwand des Schuldners aus tatsächlichen Gründen nicht durch, weil die \n\nbisherigen im Auftrag des Schuldners durchgeführten Maßnahmen nicht geeig-\n\nnet waren, die Mängel - auch nicht teilweise - zu beseitigen. Daß diese Fest-\n\nstellungen auf einem Verfahrensmangel beruhen, zeigt die Rechtsbeschwerde \n\nnicht auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Be-\n\nschwerdegericht sich hätte veranlaßt sehen müssen, den zu der vom Schuld-\n\nner im Beschwerdeverfahren erneut behaupteten Erfüllung den Sachverständi-\n\ngen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden (§ 411 Abs. 3 \n\nZPO) oder eine neue Begutachtung gemäß § 412 ZPO anzuordnen. Dies gilt, \n\nsoweit es die Beseitigung des Risses in der Plattierung der Terrasse betrifft, \n\num so mehr, als der Schuldner nach seinem eigenen Vorbringen nach der An-\n\nordnung der Ersatzvornahme bereit gewesen ist, die Terrasse neu verfliesen \n\nzu lassen, mithin selbst die bisherigen Maßnahmen zur Ausbesserung des Ris-\n\nses in der Plattierung der Terrasse nicht für ausreichend gehalten hat. \n\nb) Auch soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht ha-\n\nbe das Beschwerdevorbringen zu den Bemühungen des Schuldners um eine \n\nBeseitigung des über die Terrasse verlaufenden Risses unter Verstoß gegen \n\n§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG völlig unberücksichtigt gelassen, ist ein Verfah-\n\nrensfehler nicht dargetan. Zwar verhält sich die Entscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts nicht ausdrücklich zu dem Beschwerdevorbringen, im April 2002 \n\nhabe der Schuldner die Terrasse mit hierfür zuvor beschafften Material neu \n\nverfliesen lassen wollen, sei daran aber gehindert gewesen, weil die Gläubiger \n\ndie Aufbauten auf der Terrasse nicht hätten entfernen wollen. Das Vorbringen \n\ndes Schuldners zu der beabsichtigten Neuverfliesung ist für die Anordnung der \n\nErsatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung der Mängel der Terrasse nicht \n\nsatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung der Mängel der Terrasse nicht ent-\n\nscheidungserheblich. \n\nZwar hindert ein Beschluß, mit dem der Titelgläubiger in bestimmter \n\nWeise ermächtigt wird, eine dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung \n\nauf dessen Kosten vornehmen zu lassen, den Schuldner nicht daran, seine \n\nVerpflichtung in anderer Weise freiwillig zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni \n\n1995 - IX ZR 100/94, NJW 1995, 3189). Ein Gläubiger handelt daher grund-\n\nsätzlich widersprüchlich, wenn er einerseits den Schuldner durch Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen zur Erfüllung des titulierten Anspruchs anhält, anderer-\n\nseits die vom Schuldner angebotene Erfüllung ablehnt (vgl. BGH aaO S. 3190). \n\nDies gilt aber nicht, wenn der Gläubiger berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit \n\ndes Erfüllungswillens haben darf (vgl. OLG Hamm MDR 1951, 47; OLG Düs-\n\nseldorf MDR 1982, 61; offengelassen von BGH aaO). So liegt es hier. \n\nDie vom Schuldner nach der Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel \n\ndurch das Urteil des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2001 zunächst veranlaß-\n\nten Maßnahmen waren nicht geeignet, die Mängel der Terrasse sach- und \n\nfachgerecht zu beseitigen. Zwar hat der Schuldner nach dem Beschwerdevor-\n\nbringen den Gläubigern durch die Hausverwaltungsgesellschaft mit Schreiben \n\nvom 25. März 2002 weitere Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Verle-\n\ngung neuer Platten \"durch ein Fachunternehmen\" ankündigen lassen und die \n\nGläubiger aufgefordert, bis zum 15. April 2002 die in dem Schreiben näher be-\n\nzeichneten Gegenstände von der Terrasse zu entfernen. Er hat dieses Vorha-\n\nben jedoch, entgegen der Ankündigung, die Räumung der Terrasse gegebe-\n\nnenfalls auf Kosten der Gläubiger durchführen zu lassen, zunächst nicht wei-\n\nterverfolgt, sondern erst zum 15. April 2003 die Durchführung der Arbeiten an-\n\ngekündigt. Bei dieser Sachlage durften die Gläubiger berechtigte Zweifel an \n\nder Ernstlichkeit des Erfüllungswillen haben, so daß sie nicht widersprüchlich \n\nhandelten, wenn sie ihre Anträge gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO, auch soweit \n\nsie die Beseitigung der Mängel der Terrasse betrafen, aufrechterhielten. Eines \n\nEingehens auf das danach für die Entscheidung nicht erheblichen Vorbringen \n\nund die Beweisangebote des Schuldners hierzu bedurfte es daher nicht. \n\nc) Mit der unstreitigen Beendigung des Mietverhältnisses und dem Aus-\n\nzug der Gläubiger aus dem Mietobjekt ist die Erledigung des Zwangsvollstrek-\n\nkungsverfahrens eingetreten, denn die Gläubiger können die bis dahin begrün-\n\ndeten Anträge gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO nicht mehr durchsetzen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, FamRZ 2004, 868; BayObLG \n\nNJW-RR 2002, 373). Die Verpflichtung zur Beseitigung der in dem Titel ge-\n\nnannten Mängel, die sich zum Zeitpunkt der Verurteilung des Schuldners aus \n\n§ 538 Abs. 2 BGB a.F. ergab, ist mit der Beendigung des Mietverhältnisses \n\nweggefallen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 64. Aufl. § 535 Rn. 55 zu der ge-\n\nmäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bestehenden Erhaltungspflicht des Vermie-\n\nters). Zwar ist der Schuldner formal weiterhin aufgrund des noch bestehenden \n\nTitels zur Beseitigung der darin genannten Mängel verpflichtet. Die angefoch-\n\ntenen Entscheidungen hätten jedoch, soweit Ersatzvornahme und Zahlung \n\neines Kostenvorschusses angeordnet worden sind, gleichwohl keinen Bestand \n\nhaben können, wenn die Gläubiger, obwohl sie ersichtlich seit der Beendigung \n\ndes Mietverhältnisses und ihrem Auszug aus dem Mietobjekt kein schutzwürdi-\n\nges Interesse an der künftigen Beseitigung der Mängel haben und die insoweit \n\ntitulierten Ansprüche auch nicht mehr durchsetzen wollen, ihren Antrag, die \n\nRechtsbeschwerde zu verwerfen, aufrechterhalten hätten. Mit der Beendigung \n\ndes Mietverhältnisses ist das für die Zwangsvollstreckung erforderliche Rechts-\n\nschutzinteresse (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. vor § 704 Rn. 17 m.N.) entfal-\n\nlen, weil ein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung nicht mehr besteht \n\nund das Weiterbetreiben des Verfahrens deshalb rechtsmissbräuchlich wäre. \n\n3. Da mit der Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens die in \n\ndem Verfahren bisher ergangenen Sachentscheidungen, soweit den Anträgen \n\nder Gläubiger stattgegeben worden ist, in der Hauptsache gegenstandslos ge-\n\nworden sind, bleiben die angefochtenen Entscheidungen nur im Kostenpunkt \n\nbestehen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner \n\ngemäß § 97 ZPO zu tragen. \n\nFischer Raebel Athing \n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-281-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-281-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:31.663974+00:00"}}