{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_273-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"IXa ZB 273/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850 d Abs. 1 Satz 4 Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 273/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 850 d Abs. 1 Satz 4 \n\nErfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige \n\nRückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich \n\nseiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. \n\nBGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03 - LG Bückeburg \n\n AG Bückeburg \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 21. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird gegen die Versäumung der Rechts-\n\nbeschwerdeeinlegungs- und Begründungsfrist Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 10. Juli 2003 \n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.513 € . \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Die minderjährige Gläubigerin betreibt aus einem amtsgerichtlichen \n\nUrteil vom 20. Februar 1998 nebst Anpassungsbeschluß gegen den Schuldner \n\ndie Zwangsvollstreckung wegen laufender und rückständiger Unterhaltsan-\n\nsprüche. Auf \n\nihren Antrag wurden dessen Forderungen gegen den \n\nDrittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Auf \n\nderen Erinnerung änderte das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, in dem \n\nrung änderte das Amtsgericht den vorgenannten Beschluß, in dem der pfän-\n\ndungsfreie Betrag auf 720 € monatlich festgesetzt worden war, dahingehend \n\nab, daß dem Schuldner 586 € monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben. \n\nDer Schuldner legte gegen den vorgenannten Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß Erinnerung ein mit dem Ziel, diejenigen Unterhaltsrückstände, \n\ndie länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses \n\nfällig geworden waren, nur in den sich aus § 850c ZPO ergebenden Grenzen \n\nder Pfändung zu unterwerfen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, \n\ndie insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubigerin habe nicht dargetan, \n\ndaß er sich seiner Unterhaltspflicht absichtlich entzogen habe. Er sei bis zum \n\nJahre 2001 mit einer Frau, die drei Kinder in die Ehe mitgebracht habe, verhei-\n\nratet gewesen und habe mit seiner Familie am Existenzminimum gelebt, weil er \n\nvier Jahre lang arbeitslos gewesen sei und nur Arbeitslosenhilfe bezogen ha-\n\nbe. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners durch Beschluß mit der \n\nBegründung zurückgewiesen, der nach dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 ZPO \n\ninsoweit darlegungspflichtige Schuldner habe die Voraussetzungen für einen \n\nWegfall der Privilegierung rückständiger Unterhaltsansprüche gemäß § 850d \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend dargelegt. \n\nZur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde \n\nführte der Schuldner ergänzend aus, er sei ungelernt und als Epileptiker zu \n\n50 % schwerbehindert. Mangels hinreichender Qualifikation habe er keine Ar-\n\nbeitsstelle gefunden und hätte eine solche angesichts der auf dem Arbeits-\n\nmarkt herrschenden Verhältnisse auch bei weitergehenden Bemühungen nicht \n\nfinden können. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwer-\n\nde des Schuldners zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat der Senat auf die \n\nRechtsbeschwerde des Schuldners unter Zurückverweisung der Sache an das \n\nLandgericht aufgehoben. \n\n2. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde wiederum mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuld-\n\nner sei für die Umstände, die die Privilegierung der älteren Unterhaltsansprü-\n\nche entfallen lassen, darlegungspflichtig. Nach dem sprachlichen Aufbau der \n\ngesetzlichen Regelung seien sämtliche Unterhaltsansprüche privilegiert. Diese \n\nPrivilegierung entfalle hinsichtlich der länger als ein Jahr vor dem Antrag auf \n\nErlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unter-\n\nhaltsrückstände gemäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nur dann, wenn von einer \n\nabsichtlichen Entziehung nicht auszugehen sei. Diese begünstigenden Um-\n\nstände müsse aber - jedenfalls im Erinnerungsverfahren - der Schuldner darle-\n\ngen. Umstände, die zu einem Wegfall der Privilegierung führen könnten, habe \n\nder Schuldner aber auch im Beschwerdeverfahren nicht mit der gebotenen \n\nSubstanz dargelegt. Zwar könnten Arbeitslosigkeit und die daraus resultieren-\n\nden finanziellen Folgen belegen, daß sich ein mit Unterhaltszahlungen säumi-\n\nger Schuldner nicht absichtlich der Unterhaltspflicht entzogen habe. Voraus-\n\nsetzung sei aber, daß sich der Schuldner in angemessenem Umfang um Arbeit \n\nbemüht habe. Allein der pauschal gehaltene Hinweis des Schuldners, daß er \n\naufgrund seiner persönlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Chance \n\ngehabt habe, rechtfertige es nicht, von einer unbeabsichtigten Leistungsunfä-\n\nhigkeit und einer demgemäß unbeabsichtigten Entziehung der Zahlungspflicht \n\nauszugehen. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, vor Erlaß \n\ndes Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müsse der Gläubiger hinrei-\n\nchend substantiiert dartun, daß der Schuldner sich hinsichtlich der rückständi-\n\ngen Unterhaltszahlungen seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe. Da \n\ndies nicht der Fall gewesen sei, hätte insoweit Pfändungsschutz gemäß § 850c \n\nZPO gewährt werden müssen. Die Vorschriften des § 850d Abs. 1 Satz 1 bis 3 \n\nZPO könnten auf die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr \n\nvor dem Antrag der Gläubigerin auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig \n\ngeworden seien, im übrigen selbst dann keine Anwendung finden, wenn der \n\nSchuldner im Erinnerungsverfahren hinsichtlich der Voraussetzungen des \n\n§ 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO darlegungs- und beweispflichtig sei. Der Schuldner \n\nhabe Umstände vorgetragen, nach denen davon auszugehen sei, daß er sich \n\nnicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen habe. Das Landgericht habe \n\ndie Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Schuldners überspannt, \n\nzumal dieser angeregt habe, ihn zu vernehmen, um sich einen Eindruck von \n\nseiner Person und seiner Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. \n\nII. \n\nDem Schuldner ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er während des \n\nProzeßkostenhilfeverfahrens die gesetzlichen Fristen nicht einhalten konnte. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\nDie Ansprüche des Schuldners auf laufende Geldleistungen der Arbeits-\n\nförderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Ar-\n\nbeitseinkommen gepfändet werden. Die gegenüber dem Pfändungsschutz des \n\n§ 850c ZPO erweiterte Pfändung des § 850d Abs. 1 ZPO wegen eines nach \n\ndieser Vorschrift bevorzugten Unterhaltsanspruchs erfaßt grundsätzlich auch \n\ndie Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag \n\nauf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind (sogenannte über-\n\njährige Rückstände). Die Vorschriften über die erweiterte Pfändung gelten ge-\n\nmäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO für überjährige Rückstände nur insoweit nicht, \n\nals nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Schuldner sich \n\nseiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Dies hat der Schuldner jedoch \n\nnicht dargetan. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde trägt der Schuldner \n\ndie Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht ab-\n\nsichtlich entzogen hat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850d Rn. 15, 43; \n\nThomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 850d Rn. 11; Kabath Rpfleger 1991, 292). Die \n\nMeinung, der Gläubiger habe darzulegen und zu beweisen, daß der Schuldner \n\nsich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe (OLG Köln NJW-\n\nRR 1993, 1156, 1157), ist ebenso wie die überwiegend vertretene Auffassung, \n\nder Gläubiger habe bei Antragstellung die Privilegierung der überjährigen \n\nRückstände darzulegen, der Schuldner trage jedoch im Erinnerungsverfahren \n\ndie Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich ent-\n\nzogen habe (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 220, 221; Musielak/Becker, \n\nZPO 4. Aufl. § 850d Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1090), \n\nmit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar. Danach sind die in \n\n§ 850d Abs. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche vielmehr grundsätzlich \n\nnach Maßgabe dieser Vorschrift privilegiert, überjährige Rückstände nur dann \n\nnicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 dieser Vorschrift vorliegen. In-\n\nsoweit trägt mithin nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im \n\nZivilprozeß der Schuldner, der Einwendungen gegen die Privilegierung über-\n\njähriger Rückstände erhebt, die Darlegungs- und Beweislast \n\n(vgl. \n\nStein/Jonas/Brehm aaO). \n\nDiese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 850d \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO gestützt. § 850 Abs. 3 Satz 5 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur \n\nÄnderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober \n\n1934 (RGBl. I S. 1070) hatte die Privilegierung von Unterhaltsansprüchen da-\n\nhin geregelt, daß diese für die Pfändung überjähriger Rückstände nur insoweit \n\ngalt, als nach Lage der Verhältnisse anzunehmen war, daß sich der Schuldner \n\nseiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hatte. Insoweit hatte der Gläubiger \n\ndie Darlegungs- und Beweislast (Jonas, ZPO 16. Aufl. § 850 Anm. 1 c; Sydow/ \n\nBusch/Krantz/Triebel, ZPO und GVG 22. Aufl. § 6 LohnPfVO Anm. C). Die hier-\n\nvon abweichende Fassung des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO geht zurück auf die \n\nNeufassung der ursprünglichen Regelung durch § 6 Abs. 1 Satz 4 der Lohn-\n\npfändungsverordnung (LohnPfVO) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I 1451), der \n\ndurch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung \n\nvom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) als § 850d Abs. 1 Satz 4 unverändert in \n\ndie Zivilprozeßordnung übernommen wurde. Die Neufassung der Regelung hat \n\ndie bis dahin geltende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht ledig-\n\nlich dahin geändert, daß der Gläubiger weiterhin hinsichtlich der Böswilligkeit \n\ndes Schuldners darlegungspflichtig, er dafür jedoch im Bestreitensfalle nicht \n\nauch beweispflichtig ist (so aber Stöber aaO Rn. 1090 Fn. 39). Vielmehr sollte \n\nmit der Neufassung der Regelung über die Privilegierung der Pfändung wegen \n\nüberjähriger Unterhaltsrückstände durch § 6 Abs. 1 Satz 4 LohnPfVO die Be-\n\nweislast gegenüber der früheren Regelung in § 850 Abs. 3 Satz 5 ZPO umge-\n\nkehrt werden (vgl. Volkmar, Deutsche Justiz 1940, 1234, 1236). Danach ist die \n\nPfändung wegen überjähriger Rückstände zulässig, sofern nicht bereits aus \n\ndem Pfändungsantrag oder sonstigen dem Gericht bekannten Umständen her-\n\nvorgeht, daß sich der Unterhaltsschuldner insoweit seiner Zahlungspflicht nicht \n\nabsichtlich entzogen hat (vgl. Sydow/Busch/Krantz/Triebel aaO; Kabath aaO \n\nS. 293; Volkmar aaO). Dies ist insbesondere auch deshalb sachgerecht, weil \n\nder Gläubiger in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Lebensverhält-\n\nnissen des Schuldners und seiner Leistungsfähigkeit hat und demgemäß oh-\n\nnehin nur pauschal die Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit behaupten kann. \n\nDagegen wird der Gläubiger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, substanti-\n\niert darzulegen, daß sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht ent-\n\nzogen hat, wie entgegen dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO über-\n\nwiegend verlangt wird (vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Köln aaO; Stöber aaO \n\nm.w.N). \n\n2. Die Annahme des Landgerichts, der Schuldner habe die Vorausset-\n\nzungen des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht hinreichend substantiiert dargetan, \n\nhält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n\"Absichtlich entzogen\" im Sinne dieser Vorschrift hat sich ein Schuldner \n\nseiner Zahlungsverpflichtung dann, wenn er durch ein zweckgerichtetes Ver-\n\nhalten (auch Unterlassen) die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld ver-\n\nhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (vgl. BGHZ 105, 250, 257). \n\nDies setzt nicht stets ein aktives Hintertreiben der Unterhaltsschuld voraus (vgl. \n\nBGH aaO). Auch ist nicht erforderlich, daß der Schuldner in der Absicht ge-\n\nhandelt hat, durch Ausnutzung der Jahresfrist hinsichtlich der rückständigen \n\nZahlungen das Pfändungsvorrecht auszuschließen (vgl. KG Rpfleger 1986, \n\n394, \n\n395; \n\nStöber aaO Rn 1089). Ein solches zweckgerichtetes Verhalten liegt vielmehr \n\nschon dann vor, wenn der Schuldner trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit \n\ndie ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltslei-\n\nstungen verwendet, und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rück-\n\nstände zumindest wesentlich erschwert. Gleiches gilt, wenn der Schuldner sei-\n\nner - gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten - unterhaltsrechtlichen \n\nVerpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. De-\n\nzember 1993 - XII ZR 172/92, FamRZ 1994, 372, 373; BGH, Urteil vom 22. Ok-\n\ntober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, 359), trotz bestehender Mög-\n\nlichkeiten, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht nachkommt. Da es sich \n\nbei dem Tatbestandsmerkmal \"absichtlich\" um eine innere Tatsache handelt, \n\nläßt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zutage getretenen Verhalten des \n\nSchuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen \n\nhat (vgl. BGHZ 105, 250, 257). Der Schuldner, der überjährige Rückstände von \n\nder Privilegierung des § 850d Abs. 1 ZPO ausschließen will, hat demgemäß \n\nTatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, daß er sich seiner Zah-\n\nlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Dabei hängt es von den Umständen \n\ndes Einzelfalles ab, in welchem Maße der Schuldner sein Vorbringen durch die \n\nDarlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß (vgl. BGH Urteil vom \n\n13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.N.). \n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht entgegen \n\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen an die Substantiie-\n\nrungspflicht des Schuldners nicht überspannt. Wie sich aus der von ihm nicht \n\nbestrittenen Forderungsaufstellung ergibt, ist er seiner Zahlungspflicht in der \n\nZeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Mai 2001 nicht nachgekommen. In der \n\nZeit vom 31. Mai bis zum 30. November 2001 hat der Schuldner, obwohl er \n\nnach seinem Vorbringen auch in dieser Zeit arbeitslos war, dagegen Zahlun-\n\ngen in Höhe von insgesamt 2.233,48 DM geleistet. Unter diesen Umständen \n\nreicht das Vorbringen des Schuldners, wegen seiner Schwerbehinderung habe \n\ner als ungelernter Arbeiter, auch wenn er sich darum bemüht hätte, keine Ar-\n\nbeitsstelle finden können, nicht aus, um dazutun, daß er sich hinsichtlich der \n\nRückstände nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat; denn damit \n\nist nichts \n\ndazu gesagt, warum der Schuldner trotz seiner Arbeitslosigkeit zwar in der Zeit \n\nvom 31. Mai bis zum 30. November, nicht aber in der Zeit davor in der Lage \n\nwar, seine monatliche Zahlungspflicht ganz oder teilweise zu erfüllen. \n\nFischer Raebel Athing \n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-273-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-273-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:23.767372+00:00"}}