{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_271-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-08-25","aktenzeichen":"IXa ZB 271/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1; RAVG BW § 11 Abs. 1 a) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist. b) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden- Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 271/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. August 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1; RAVG BW § 11 Abs. 1 \n\na) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen \n\nRechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem \n\nverfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist. \n\nb) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-\n\nWürttemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO \n\npfändbar. \n\nBGH, Beschluß vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03 - LG Rabensburg \n\n AG Biberach \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 25. August 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 8. September \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Biberach zurück-\n\nverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluß, den das Amtsgericht am 10. September 2002 unter \n\nanderem gegen den Drittschuldner mit folgendem Inhalt erließ: \"Gepfändet wird \n\nder Anspruch auf Zahlung der fortlaufenden Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-\n\nrente, einmalig ausgezahlte Rentenabfindung und Altersruhegeld sowie alle \n\nweiteren fälligen und künftig fällig werdenden Bezüge aus der Rentenversiche-\n\nrung gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschrif-\n\nten der §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c ZPO in der je-\n\nweils gültigen Fassung.\" Der Drittschuldner machte mit der eingelegten Erinne-\n\nrung geltend, die Ansprüche seiner Mitglieder auf Versorgungsleistungen seien \n\nnach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte \n\nin Baden-Württemberg (RAVG) vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671) nicht \n\nübertragbar und damit unpfändbar. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zu-\n\nrück. Auf die sofortige Beschwerde des Drittschuldners hat das Landgericht \n\nden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß insoweit aufgehoben, als Ansprü-\n\nche der Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner betroffen sind. Mit der zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung \n\ndes Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. \n\nII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche der Schuldnerin gegen \n\nden Drittschuldner seien nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 RAVG ge-\n\nmäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die Entscheidung des Landesgesetzge-\n\nbers, daß Ansprüche eines Schuldners gegen das berufsständische Versor-\n\ngungswerk unpfändbar seien, während Ansprüche gegen einen Träger der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet \n\nwerden könnten, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach \n\nArt. 3 Abs. 1 GG. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts sei unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 14 \n\nAbs. 1 GG ergangen. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb \n\nAnsprüche gegen das berufsständische Versorgungswerk nicht gepfändet wer-\n\nden sollten, während die Pfändung künftiger gesetzlicher Altersrenten seit der \n\nNeufassung von § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozi-\n\nalgesetzbuches vom 13. Juni 1994 - 2. SGBÄndG - (BGBl. I S. 1229) von der \n\nRechtsprechung in den Grenzen des § 850c ZPO grundsätzlich für zulässig \n\nerachtet werde. Auch sei die Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG ge-\n\nschützten Befriedigungsrechts des Gläubigers durch eine landesgesetzliche \n\nRegelung unzulässig. \n\n3. Die Rüge der Gläubigerin, aufgrund der vom Beschwerdegericht vor-\n\ngenommenen Auslegung des § 11 Abs. 1 RAVG werde ihr durch Art. 14 Abs. 1 \n\nGG geschütztes Befriedigungsrecht in der Zwangsvollstreckung verletzt, greift \n\ndurch. \n\na) Zunächst spricht für die Annahme des Beschwerdegerichts, die Ver-\n\nsorgungsrenten der Schuldnerin seien unpfändbar, daß nach § 851 Abs. 1 \n\nZPO eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung \n\nnur insoweit unterworfen ist, als sie übertragen werden kann. Nach dem Wort-\n\nlaut des § 11 Abs. 1 RAVG ist die Forderung der Schuldnerin gegen das Ver-\n\nsorgungswerk auf Rentenzahlungen nicht abtretbar und damit nach § 851 \n\nAbs. 1 ZPO grundsätzlich auch nicht pfändbar. Eine nähere Bestätigung für \n\ndiese wörtliche Auslegung ergibt sich allerdings nicht aus der Begründung des \n\nGesetzesentwurfs der Landesregierung von Baden-Württemberg (LT Drucks. \n\n9/495, S. 18), in der es lediglich heißt, die Ansprüche auf Versorgungsleistun-\n\ngen seien höchstpersönlicher Natur und sollten deshalb weder abgetreten noch \n\nverpfändet werden können. Der wahre Wille des Landesgesetzgebers ist auch \n\nzweifelhaft; denn er hat die Verpfändung der Leistungsansprüche neben ihrer \n\nAbtretung ausdrücklich ausgeschlossen, obwohl das bundesrechtlich bereits \n\naus § 1274 Abs. 2 BGB folgt. Eine landesrechtliche Parallelregelung im Hin-\n\nblick auf § 851 Abs. 1 ZPO fehlt dagegen. \n\nb) Der Senat tritt der Rechtsbeschwerde darin bei, daß das hier nur \n\nscheinbar eindeutige, aber letztlich - was den Eingriff in das durch Art. 14 \n\nAbs. 1 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers betrifft - in seinen \n\nrechtlichen Konsequenzen nicht hinreichend abgewogene Zusammenspiel von \n\n§ 11 Abs. 1 RAVG und § 851 Abs. 1 ZPO einer (einschränkenden) verfas-\n\nsungskonformen Auslegung bedarf (vgl. auch G. Lüke in 50 Jahre Bundesge-\n\nrichtshof, Festgabe der Wissenschaft, Bd. III S. 441, 442 f). Das Gebot verfas-\n\nsungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Norm-\n\ndeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfas-\n\nsungsgemäßen Ergebnis \n\nführen, diejenige vorzuziehen, die mit dem \n\nGrundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 373, 383 f; 93, 37, 81; vgl. zuletzt \n\nzur verfassungskonformen Auslegung Dritte Kammer des Ersten Senats des \n\nBundesverfassungsgerichts, Beschl. v. 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00). Das gilt \n\nauch für die verfassungskonforme Reduktion von § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. \n\neiner lückenausfüllenden Auslegung des Landesrechts in der Ausgestaltung \n\nbeschränkt verkehrsfähiger Ansprüche des öffentlichen Rechts. \n\nDie Unpfändbarkeit aller Ansprüche der Schuldnerin gegen den Dritt-\n\nschuldner auf Versorgungsleistungen wäre hier nicht zu rechtfertigen. Zu den \n\nEigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtli-\n\nche Forderungen (BVerfGE 68, 193, 222; 83, 201, 208). Der verfassungsrecht-\n\nlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungs-\n\nrecht des Gläubigers (BGHZ 141, 173, 177; BGH, Beschl. v. 12. Dezember \n\n2003 - IXa ZB 115/03, NJW 2004, 954, 956, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, \n\n159 bestimmt - dazu Wolf/Müller, NJW 2004, 1775, 1779 -; v. 12. Dezember \n\n2003 - IXa ZB 193/03, NJW-RR 2004, 643, 644). Der Staat, der selbst das \n\nZwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern \n\ndas Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrund-\n\nlage entziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprin-\n\nzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebens-\n\ngrundlage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu si-\n\nchern. Auch im Inhalt eines Rechtes angelegte Pfändungshindernisse sind in \n\nAbwägung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht \n\nder Gläubiger allenfalls wirksam, soweit sonstige, überwiegende Gründe das \n\nzwingend erfordern. Dem entspricht es, daß § 851 Abs. 2 ZPO die rechtsge-\n\nschäftlich begründete Unübertragbarkeit (§ 399 BGB) nicht ohne weiteres als \n\nPfändungshindernis ausreichen läßt (BGHZ 141, 173, 177). In seinem Urteil \n\nvom 25. Juli 1960 hat das Bundesverfassungsgericht das damals für die Ren-\n\nten von Angestellten und Arbeitern geltende, nur wenige bevorrechtigte Gläu-\n\nbiger nicht treffende Pfändungsverbot (§ 76 AVG, § 119 RVO) allein deshalb \n\nals verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, weil es ein Schutzbedürfnis \n\nder Rentner über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinaus im Hinblick \n\nauf ein - besonders bei den Renten der Arbeiter - noch niedriges Leistungsni-\n\nveau bejaht hat (BVerfGE 11, 283, 290; vgl. auch BVerfGE 33, 199, 205). Daß \n\nder Bundesgesetzgeber nicht mehr von einem solchen Renteniveau, sondern \n\nvon der Angleichung der Renten an das Arbeitseinkommen ausgeht, läßt mitt-\n\nlerweile § 54 SGB I erkennen. Die Altersrente eines in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung versicherten Schuldners kann gemäß § 54 Abs. 4 SGB I in der \n\nFassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom \n\n13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. \n\naa) Ein Gesetzeszweck, der für Altersrenten, die von einem landesge-\n\nsetzlich als Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Versorgungswerk ge-\n\nzahlt werden, in der verfassungsrechtlichen Abwägung ein Pfändungshindernis \n\nrechtfertigen würde, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen und \n\nist auch sonst nicht ersichtlich. Anders als in der Gesetzesbegründung behaup-\n\ntet (LT Drucks. 9/495, S. 18), sind Ansprüche gegen einen öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsträger im allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur \n\n(vgl. für das Beamtenversorgungsrecht § 850 Abs. 2 ZPO, § 51 BRRG, § 51 \n\nBeamtenVG). Das Interesse des Versorgungsträgers und seiner Mitglieder, die \n\nVerwaltungskosten gering zu halten, stellt ebenfalls keinen die Unpfändbarkeit \n\nrechtfertigenden Grund dar. Der mit einer Forderungspfändung verbundene \n\nAufwand, insbesondere die Erteilung der Drittschuldnerauskunft und die Be-\n\nrechnung und Abführung der dem Gläubiger gebührenden Leistungen, ist dem \n\nDrittschuldner im wirtschaftlichen Interesse des pfändenden Gläubigers sowie \n\nim Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Vollstreckungsrecht allge-\n\nmein zuzumuten. Für ein Vollstreckungsprivileg landesrechtlicher Rechtsan-\n\nwaltsversorgung gegenüber der Beamtenversorgung und der Altersversorgung \n\nim Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt ein sachlicher Grund. \n\nbb) Es ist der Gesetzesbegründung auch nicht zu entnehmen, daß der \n\nLandesgesetzgeber, der wie der Bundesgesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip \n\nder Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verpflichtet ist, durch ein eng am Wortlaut \n\nhaftendes Verständnis des § 11 Abs. 1 RAVG die Gläubiger der Mitglieder des \n\nVersorgungswerks schlechter stellen wollte als die Gläubiger eines in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung versicherten Schuldners. Während die Ansprü-\n\nche eines Mitglieds des Drittschuldners auf Altersrente oder sonstige Leistun-\n\ngen generell unpfändbar wären, können insbesondere die Ansprüche eines \n\nSchuldners gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf lau-\n\nfende Geldleistungen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen, also in \n\nden Grenzen des § 850c ZPO, gepfändet werden (vgl. zur Pfändung künftiger \n\nAltersrenten: BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, \n\n1457, 1458 f). \n\ncc) Für die einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 851 \n\nAbs. 1 ZPO und des § 11 Abs. 1 RAVG spricht auch, daß nicht anzunehmen \n\nist, der Landesgesetzgeber habe die Gläubiger der Mitglieder des Versor-\n\ngungswerks für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg gegenüber den Gläubi-\n\ngern anderenorts niedergelassener Rechtsanwälte benachteiligen wollen. In \n\nanderen Ländern kennen die Rechtsanwaltsversorgungsgesetze entweder für \n\nAnsprüche auf Versorgungsleistungen schon kein Abtretungshindernis (bei-\n\nspielsweise Hamburg und Schleswig-Holstein) oder sie bestimmen für Gläubi-\n\ngerpfändungen die entsprechende Geltung von § 54 SGB I. So lautet § 10 \n\nAbs. 1 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess \n\nRAVG - v. 16. Dezember 1987 i.d.F. v. 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342): \"Ansprü-\n\nche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die \n\nPfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.\" \n\nGleichlautende Regelungen finden sich in § 12 Abs. 1 BbgRAVG und in § 10 \n\nRAVG NW. Aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 RAVG (vgl. \n\nLT Drucks. 9/495 S. 18) geht auch nicht ansatzweise hervor, daß das Land \n\nBaden-Württemberg ungeachtet der erkennbaren verfassungsrechtlichen Pro-\n\nblematik von Einschränkungen der Gläubigerrechte und in bewußter Abgren-\n\nzung von Versorgungsgesetzen für Rechtsanwälte anderer Bundesländer an \n\ndie in § 11 Abs. 1 RAVG bestimmte Unabtretbarkeit die Unpfändbarkeit der \n\nRentenansprüche hätte knüpfen wollen. \n\ndd) Schließlich spricht nichts dafür, daß Baden-Württemberg in der Sat-\n\nzung des Versorgungswerks für Rechtsanwälte aus sozialen Gründen ein Pfän-\n\ndungshindernis einführen wollte, weil die vom Versorgungswerk gewährten Al-\n\ntersrenten ein derart niedriges Niveau haben, daß sie aus sozialen Gründen \n\nzur Sicherung der Lebensgrundlage seiner Mitglieder in vollem Umfang von der \n\nPfändung ausgenommen werden müßten. Die vom Versorgungswerk nach nä-\n\nherer Maßgabe der Satzung zu erbringenden Leistungen sind der Höhe nach \n\nvon den im Laufe der Zeit geleisteten Beiträgen abhängig (vgl. § 22 der Sat-\n\nzung und LT Drucks. 9/495, S. 14). Der Regelpflichtbeitrag wird von der Vertre-\n\nterversammlung des Drittschuldners gemäß § 8 Abs. 1 RAVG unter Berück-\n\nsichtung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung einkommensbezogen festgesetzt (vgl. § 3 Abs. 6 \n\nNr. 5, § 11 der Satzung), so daß sich grundsätzlich kein geringeres Renteni-\n\nveau als in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. \n\n4. Der Senat muß nicht abschließend entscheiden, ob Ansprüche auf \n\nVersorgungsleistungen des Drittschuldners als Arbeitseinkommen im Sinne \n\ndes § 850 ZPO zu behandeln und daher nur nach Maßgabe der §§ 850a bis \n\n850c ZPO pfändbar sind oder ob sie einem geringeren Pfändungsschutz unter-\n\nliegen. Da die Gläubigerin die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen \n\nden Drittschuldner nur gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen \n\ngeltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO beantragt hat, kommt eine über diese \n\nRegelungen hinausgehende Pfändung von Schuldnervermögen im vorliegen-\n\nden Verfahren nicht in Betracht. Daß die Mitglieder des Versorgungswerks ei-\n\nnes stärkeren Pfändungsschutzes bedürfen, ist nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\nDer angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). Der Senat sieht sich daran gehindert, den Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß in seiner ursprünglichen Fassung wiederherstellen. Denn das \n\nLandgericht hat den Beschluß, soweit darin Ansprüche der Schuldnerin gegen-\n\nüber dem Drittschuldner gepfändet sind, ohne Vorbehalt aufgehoben. Der \n\nPfändungsbeschluß kann deshalb nur unter abermaliger Prüfung der allgemei-\n\nnen Vollstreckungsvoraussetzungen neu erlassen werden. Die Sache ist daher \n\nan das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtspfleger wird unter Beach-\n\ntung der Rechtsauffassung des Senats über den Antrag der Gläubigerin neu zu \n\nbefinden haben. \n\n Raebel Athing \nzugleich für den Vorsitzenden \nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Kreft, der mit Ablauf des \n31. August 2004 in den Ruhe- \nstand getreten ist. \n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-25/ixa-zb-271-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1274","ref_norm":"1274","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-25/ixa-zb-271-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:02.076964+00:00"}}