{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_267-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"IXa ZB 267/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG § 180 Abs. 2 Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Beteiligten rechtfertigen nicht die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG. ZPO § 765a Zur Interessenabwägung bei einem auf gesundheitliche Gefahren für Angehörige gestützten Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung, die nach Pfändung und Überweisung des Teilungsanspruchs von dem Gläubiger eines Miteigentümers be- trieben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 267/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2004 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 180 Abs. 2 \n\nDauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Beteiligten rechtfertigen nicht \n\ndie einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG. \n\nZPO § 765a \n\nZur Interessenabwägung bei einem auf gesundheitliche Gefahren für Angehörige \n\ngestützten Antrag auf Einstellung der Teilungsversteigerung, die nach Pfändung und \n\nÜberweisung des Teilungsanspruchs von dem Gläubiger eines Miteigentümers be-\n\ntrieben wird. \n\nBGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03 - AG Chemnitz \n\n LG Chemnitz \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von \n\nLienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll \n\nam 25. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-\n\nschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n\n29. August 2003 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den \n\nBeschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 30. April 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Kosten der Rechtsmittel-\n\nverfahren. \n\nBeschwerdewert: 21.400 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beteiligte zu 2) errichtete mit seinen Söhnen auf deren Grundstück \n\neine Garage, wobei sie den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des \n\nRechtsbeschwerdeführers nicht einhielten. Der Rechtsbeschwerdeführer er-\n\nwirkte gegen den Beteiligten zu 2) einen Titel, wonach dieser als Gesamt-\n\nschuldner für den Abriß der Garage einen Kostenvorschuß in Höhe von \n\n5.450 DM (2.786,54 €) zu zahlen hat. Auf der Grundlag e dieses Titels pfändete \n\ner den Anspruch des Beteiligten zu 2) auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem \n\nverfahrensgegenständlichen Hausgrundstück, welches dem Beteiligten zu 2) \n\nund dessen Ehefrau, der Beteiligten zu 3), jeweils zur Hälfte gehört, sowie auf \n\nAufteilung und Auszahlung des Erlöses und ließ ihn sich zur Einziehung über-\n\nweisen. Sodann beantragte der Rechtsbeschwerdeführer die Zwangsversteige-\n\nrung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, welche \n\ndas Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Februar 2002 anordnete. \n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) beantragten daraufhin Vollstreckungsschutz, \n\nweil eine Vollstreckungsabwehrklage anhängig und die Zwangsversteigerung \n\nunverhältnismäßig sowie rechtsmißbräuchlich sei. Das Amtsgericht wies den \n\nAntrag zurück, nachdem das Oberlandesgericht Dresden es durch Urteil vom \n\n11. April 2002 - auch unter dem Gesichtspunkt eines vorsätzlichen schädigen-\n\nden Sittenverstoßes im Sinne des § 826 BGB - abgelehnt hatte, die Vollstrek-\n\nkung für unzulässig zu erklären. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) \n\nund 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Auf die \n\nRechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hob der Senat den Beschluß \n\nder 12. Zivilkammer des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil \n\nder Einzelrichter anstelle der Kammer entschieden hatte. Die geschäftsplan-\n\nmäßig nunmehr zuständige 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz hat den \n\nBeschluß des Amtsgerichts aufgehoben und das Teilungsversteigerungsver-\n\nfahren für die Dauer von sechs Monaten einstweilen eingestellt. Dagegen rich-\n\ntet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1). \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die einstweilige Einstel-\n\nlung der Zwangsversteigerung sowohl nach § 765a ZPO als auch nach § 180 \n\nAbs. 2 ZVG bejaht. \n\nDie Zwangsvollstreckung stelle hier eine sittenwidrige Härte dar, weil sie \n\nsachfremde Ziele verfolge. Die Beteiligten zu 2) und 3) hätten vorgetragen und \n\ndurch eine eidesstattliche Versicherung des Onkels des Beteiligten zu 1) unter \n\nBeweis gestellt, daß es dem Beteiligten zu 1) weniger um den Abriß der Gara-\n\nge als vielmehr um die finanzielle Schädigung der Beteiligten zu 2) und 3) ge-\n\nhe. Seine sachfremden Erwägungen würden auch daran deutlich, daß er we-\n\ngen einer relativ geringen Forderung die Vollstreckung in das Einfamilien-\n\nwohngrundstück betreibe, anstatt einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung \n\nder Forderung zu beauftragen. Außerdem hafteten neben dem Beteiligten zu 2) \n\nzwei weitere Gesamtschuldner für die vollstreckbare Forderung, auf deren \n\nGrundstück der Beteiligte zu 1) ebenso eine Zwangssicherungshypothek habe \n\neintragen lassen wie auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2). Ferner befinde \n\nsich die zum Abriß bestimmte Garage nicht auf dem Grundstück des Beteiligten \n\nzu 2), so daß die Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des Abrisses \n\nführen werde. \n\nInsbesondere gefährde die beantragte Teilungsversteigerung die Ge-\n\nsundheit der Ehefrau des Schuldners, der Beteiligten zu 3), nach den vorgeleg-\n\nten ärztlichen Attesten erheblich. \n\n2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß \n\neine sittenwidrige Härte gemäß § 765a ZPO nicht vorliege. Der Gesichtspunkt \n\neiner sittenwidrigen Ausnutzung des Vollstreckungstitels hätte spätestens bei \n\nder Pfändung des Anspruchs aus § 749 BGB geltend gemacht werden müssen \n\nund sei jetzt präkludiert. Mit der Abweisung der Vollstreckungsgegenklage \n\ndurch das Oberlandesgericht Dresden seien alle außerhalb der Versteige-\n\nrungsanordnung liegenden Umstände erledigt. Die Anordnung der Zwangsver-\n\nsteigerung als solche diene weder sachfremden Zielen noch gefährde sie die \n\nGesundheit der Beteiligten zu 3). Das Beschwerdegericht habe insoweit die \n\nDarlegungs- und Beweislast verkannt. Die von ihm angeführten Anhaltspunkte \n\nfür eine Vollstreckung aus unlauteren Gründen reichten nicht aus. Die vorge-\n\nlegten ärztlichen Bescheinigungen ließen daran zweifeln, ob der Gesundheits-\n\nzustand nicht Folge des gesamten langwierigen Streits um die Garage sei. Im \n\nübrigen fehle die notwendige Interessenabwägung. Weder moralisch verwerfli-\n\nche Motive für die Teilungsversteigerung noch die gesundheitliche Gefährdung \n\nder Beteiligten zu 3) rechtfertigten eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 \n\nAbs. 2 ZVG. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht infolge prozessualer Überholung un-\n\nzulässig geworden. Zwar ist die sechsmonatige Einstellungsfrist, die ab Erlaß \n\ndes Einstellungsbeschlusses (vgl. § 775 Nr. 2 ZPO; außerdem BGHZ 25, 60, \n\n64 ff), nicht erst ab dessen Rechtskraft läuft, mittlerweile verstrichen. Dadurch \n\nist das laufende Verfahren hier aber nicht erledigt, denn das Beschwerdege-\n\nricht hat angeordnet, daß das Verfahren nur auf Antrag des Gläubigers fortge-\n\nsetzt und bei nicht fristgemäßem Antrag aufgehoben wird. Die Frage der Wirk-\n\nsamkeit dieser Anordnung ist durch den Zeitablauf nicht geklärt. Im übrigen ist \n\nauch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage durch den Zeitablauf nicht \n\neingetreten, so daß die Frage, ob die von den Beteiligten zu 2) und 3) geltend \n\ngemachten Gründe die einstweilige Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt \n\nhaben, auch für dessen weiteren Verlauf von Bedeutung ist. \n\n4. Das Beschwerdegericht hat das Teilungsversteigerungsverfahren zu \n\nUnrecht einstweilen eingestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von \n\nVollstreckungsschutz liegen weder nach § 180 Abs. 2 ZVG noch nach § 765a \n\nZPO vor. \n\na) Die einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens ist \n\nnach § 180 Abs. 2 ZVG anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstrei-\n\ntenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die \n\nEinstellung kann einmal wiederholt werden, die Höchstfrist beträgt bei zwei \n\nEinstellungen mithin ein Jahr. Sie soll nach ihrem Grundgedanken durch Ab-\n\nwägung der widerstreitenden Interessen verhindern, daß ein wirtschaftlich \n\nStärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung \n\n»zur Unzeit« durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen \n\nBedingungen aus dem Grundstück zu drängen. Besondere Umstände müssen \n\neinen befristeten Aufschub angemessen erscheinen lassen, weil in der Einstel-\n\nlungszeit mit einer Veränderung dieser Umstände gerechnet werden kann. Es \n\nmuß sich um Umstände handeln, die \n\nin sechs oder zwölf Monaten \n\nvoraussichtlich behebbar sind, nicht um solche, die gegen die Teilungsverstei-\n\ngerung als solche sprechen (vgl. BGHZ 79, 249, 255 f; Stöber, ZVG 17. Aufl. \n\n§ 180 Rn. 12 m.w.N.). \n\nDies hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall verkannt. Die von \n\nihm angeführten Gesichtspunkte sind als solche schon nicht geeignet, eine \n\nvorübergehende Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 \n\nAbs. 2 ZVG zu begründen. Eine etwaige moralisch zu mißbilligende Ausnut-\n\nzung des Vollstreckungstitels zum Zwecke der Schädigung der Rechtsbe-\n\nschwerdegegner entfällt nicht durch Zeitablauf. Auch ist hier nicht erkennbar, \n\ndaß sich der Gesundheitszustand der Beteiligten zu 3) durch eine vorüberge-\n\nhende Einstellung des Verfahrens dauerhaft bessern könnte. Daß er sich bei \n\neiner Fortsetzung des Verfahrens sofort wieder verschlechtern würde, liegt an-\n\ngesichts der chronischen Grunderkrankung vielmehr auf der Hand. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, daß das Landgericht die \n\neinstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung auf § 765a ZPO gestützt \n\nhat. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob § 765a ZPO im Tei-\n\nlungsversteigerungsverfahren anwendbar ist (vgl. etwa OLG Köln Rpfleger \n\n1991, 197, 198 m.w.N.; KG NJW-RR 1999, 434 f). § 765a ZPO ermöglicht den \n\nSchutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Um-\n\nstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht \n\nzu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. \n\nAnzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des \n\nGläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren \n\nErgebnis führen würde (vgl. BGHZ 44, 138, 143; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO \n\n22. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Musielak/ \n\nLackmann, ZPO 3. Aufl. § 765a Rn. 5 ff). Dies haben die Rechtsbeschwerde-\n\ngegner weder unter dem Aspekt der Verwerflichkeit der Vollstreckungsmaß-\n\nnahme wegen der behaupteten allein beabsichtigten Schädigung noch hin-\n\nsichtlich der Gesundheitsgefährdung der Beteiligten zu 3) ausreichend darge-\n\ntan. \n\naa) Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, einen titulierten Anspruch \n\nim Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn der Schuldner seine \n\nVerpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Unter mehreren möglichen Vollstreckungs-\n\nhandlungen hat der Gläubiger die Wahl. Daß sich der Rechtsbeschwerdeführer \n\nhier für eine Vollstreckungsmaßnahme entschieden hat, die angesichts des \n\ndrohenden Verlusts des Familienwohnheims geeignet ist, einen erheblichen \n\nDruck auf die Rechtsbeschwerdegegner auszuüben, läßt diese Vollstrek-\n\nkungsmaßnahme aber nicht schon allein deshalb als sittenwidrige Härte er-\n\nscheinen. Das Gesetz läßt die Möglichkeit der Zwangsversteigerung auch we-\n\ngen geringer Forderungen grundsätzlich zu. In diesen Fällen ist es dem \n\nSchuldner um so eher möglich, die titulierte Forderung zu erfüllen und dadurch \n\ndie Zwangsvollstreckung abzuwenden. Auch die behauptete Äußerung des \n\nRechtsbeschwerdeführers gegenüber seinem Onkel läßt nicht den vom Be-\n\nschwerdegericht gezogenen Schluß zu, ihm fehle jegliches Interesse am Abriß \n\nder Garage und der Beitreibung des Kostenvorschusses hierfür. Die Äußerung, \n\nwie sie von den Rechtsbeschwerdegegnern vorgetragen und in der \"eidesstatt-\n\nlichen Versicherung\" wiedergegeben wird, ist völlig aus dem Zusammenhang \n\ngerissen, in dem sie gefallen ist, und läßt ihren wirklichen Bedeutungsgehalt \n\ndaher nicht erkennen. Daß die angestrebte Teilungsversteigerung des Grund-\n\nstücks der Rechtsbeschwerdegegner nicht zu einem Erlös für den Beteiligten \n\nzu 2) in Höhe des begehrten Kostenvorschusses führen würde, wird von den \n\nBeteiligten zu 2) und 3) selbst nicht behauptet. Das Argument des Beschwer-\n\ndegerichts, daß sich die zum Abriß bestimmte Garage nicht auf diesem Grund-\n\nstück befinde und daher die Teilungsversteigerung nicht zur Durchsetzung des \n\nAbrisses führen würde, geht daher fehl. \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflich-\n\ntet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte, bei \n\nder Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidun-\n\ngen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung \n\ngewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Ab-\n\nwägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der \n\nErhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im \n\nkonkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die \n\nVollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff \n\ndas Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f; BVerfG-K NJW \n\n1998, 295 f; NJW-RR 2001, 1523 und NJW 2004, 49). Eine Überschreitung \n\ndieser verfassungsrechtlichen Vollstreckungsgrenze ist hier jedoch nicht er-\n\nkennbar. \n\nZwar ist davon auszugehen, daß die Anordnung der Teilungsversteige-\n\nrung im vorliegenden Fall zu einer Verstärkung der gesundheitlichen Beein-\n\nträchtigungen der Beteiligten zu 3) geführt hat, die nach der ärztlichen Be-\n\nscheinigung des Hausarztes die infolge der Grunderkrankung bestehende \n\nLebensgefahr um ein Vielfaches erhöht hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine \n\neinstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens. Die Rechtsbe-\n\nschwerdegegner können der Gesundheitsgefährdung selbst auf einfachem \n\nWeg begegnen, indem der Beteiligte zu 2) die geschuldete Handlung vornimmt \n\noder vornehmen läßt oder den verlangten Kostenvorschuß einschließlich der \n\nweiteren Verfahrenskosten zahlt. Daß ihm dies aus tatsächlichen Gründen \n\nnicht möglich sei, behaupten die Rechtsbeschwerdegegner nicht; dagegen \n\nspricht auch, daß sie dem Rechtsbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens \n\nmehrfach schriftsätzlich entweder einen Abriß der rechtswidrig errichteten Ga-\n\nrage oder eine Zahlung des Kostenvorschusses in Aussicht gestellt, dies dann \n\naber ohne ersichtlichen Grund nicht ausgeführt haben. Die Beteiligte zu 3) hat \n\nkeinen vollstreckungsrechtlichen Schutzanspruch darauf, daß der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer als Teilungsgläubiger ihren gesundheitlichen Belangen Rück-\n\nsichten zollt, die ihr eigener Ehemann in seinem Widerstand gegen die Beitrei-\n\nbung der Ersatzvornahmekosten zu nehmen nicht bereit ist. Eine sittenwidrige \n\nHärte ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. \n\nRaebel \n\nvon Lienen \n\nKessal-Wulf \n\nRoggenbuck \n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-25/ixa-zb-267-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":8},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-25/ixa-zb-267-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:34.805759+00:00"}}