{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_247-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"IXa ZB 247/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 247/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2004\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 27. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2003\n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 12.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Schuldner ist als Eigentümer des im Rubrum genannten Grund-\n\nstücks im Grundbuch eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einer Grund-\n\n(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:20)(cid:19)(cid:9)(cid:21)\n\nschuld wegen eines Teilbetrages von 409.033,50 \n\n % Zinsen seit dem\n\n1. Juli 2000 die Zwangsversteigerung. Mit Schreiben vom 27. März 2002\n\nwandte sich der Schuldner gegen das vom Amtsgericht eingeholte Verkehrs-\n\nwertgutachten und führte aus, das Grundstück sei nach Renovierungsarbeiten\n\nim April 1997 von einem Gutachter mit 1.560.000 DM bewertet worden. Das\n\nAmtsgericht gab dem Schuldner auf, seinen Widerspruch gegen die beabsich-\n\n(cid:15)\n\ntigte Wertfestsetzung binnen drei Wochen genau zu begründen. Dieser Auffor-\n\nderung kam der Schuldner nicht nach. Das Amtsgericht setzte den Verkehrs-\n\nwert des Grundstücks mit Beschluß vom 13. Mai 2002 nach Maßgabe des ein-\n\n(cid:0)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)!#\"(cid:17)$&%(cid:17)’\n\ngeholten Sachverständigengutachtens auf 490.840,00 \n\nwurde dem Schuldner ausweislich der Zustellungsurkunde am 23. Mai 2002\n\ndurch Niederlegung zugestellt.\n\nDie Ladung zum Versteigerungstermin wurde dem Schuldner am 1. Juli\n\n2002 durch Niederlegung zugestellt. Die Verfahrensbevollmächtigten erster\n\nInstanz, die der Schuldner am 2. September 2002 bevollmächtigt hatte, bean-\n\ntragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002, die Zwangsvollstreckung einzu-\n\nstellen und den anberaumten Versteigerungstermin aufzuheben. Zur Begrün-\n\ndung führten sie u.a. aus, nach Auffassung des Schuldners betrage der Ver-\n\n(cid:13)(cid:4)(cid:23)((cid:1)(cid:17)(cid:28)*)(cid:20)!#\"(cid:4)%+$(cid:27),\n\n(cid:1)(cid:17)(cid:28) (cid:3)(cid:9)(cid:1)-(cid:25)(cid:9)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:17)\"+(cid:25)\n\n,(cid:4)(cid:1)(cid:29)(cid:28).(cid:5)\n\nkehrswert des Grundstücks mindestens 770.000 \n\ngewesen, seine Einwendungen gegen das Gutachten geltend zu machen, weil\n\ner den \"die Beschwerde zurückweisenden Beschluß\" ohne Verschulden nicht\n\nhabe zur Kenntnis nehmen können. Die in den Briefkasten eingelegte Benach-\n\nrichtigung über die Niederlegung sei von einem im Hause wohnenden Mieter\n\nunterschlagen worden. Das habe sich erst nach fristloser Kündigung des Miet-\n\nverhältnisses und Öffnung der Wohnung herausgestellt. Mit Telefax vom\n\n9. Oktober 2002 teilte das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten des\n\nSchuldners mit, daß Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht\n\nmehr gestellt werden könnten und daß die Zulässigkeit des Verfahrens ein-\n\nschließlich des Vorliegens der allgemeinen und besonderen Zwangsvollstrek-\n\nkungsvoraussetzungen im Rahmen der Zuschlagsentscheidung erneut vom\n\nVollstreckungsgericht zu überprüfen und bescheiden sei. Im Versteigerungs-\n\n(cid:15)\n(cid:15)\n\ntermin am 11. Oktober 2002 erhielt die Gläubigerin, die mit einem Bargebot von\n\n(cid:1)-(cid:25)(cid:27)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:22)(cid:16)\n\n10.000 \n\nietende geblieben war, den Zuschlag.\n\nMit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Schuld-\n\nner u.a. geltend gemacht, der noch zu tilgende Restbetrag des durch die\n\nGrundschuld gesicherten Darlehens betrage 550.000 DM und nicht\n\n830.000 DM, wie die Gläubigerin behaupte. Der Verkehrswert des Grundstücks\n\nsei zu niedrig festgesetzt worden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwer-\n\nde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach Auffassung des Landgerichts kann sich der Schuldner nicht\n\nnach § 83 Nr. 5 ZVG auf die behauptete unrichtige Festsetzung des Verkehrs-\n\nwertes berufen, weil der Beschluß über die Verkehrswertfestsetzung rechts-\n\nkräftig geworden ist. Der Beschluß sei am 23. Mai 2002 wirksam durch Nie-\n\nderlegung zugestellt worden. Insoweit sei unbeachtlich, daß der Schuldner den\n\nin seinem Briefkasten eingelegten Benachrichtigungsschein über die Niederle-\n\ngung nicht erhalten habe, weil dieser von einem ehemaligen Mieter entwendet\n\nworden sei. Für eine Änderung des Verkehrswertes von Amts wegen bestehe\n\nkeine Veranlassung, weil vom Schuldner nicht vorgetragen worden sei, daß\n\nnach der rechtskräftigen Festsetzung des Verkehrswertes werterhöhende Um-\n\nstände eingetreten seien. Der Zuschlagsversagungsgrund des § 85a ZVG liege\n\n/\n\nschon deshalb nicht vor, weil für die Berechnung des möglichen Ausfalls des\n\nMeistbietenden nach dieser Vorschrift (Absatz 3) bei einer Grundschuld auf\n\nden Nennbetrag und nicht auf den valutierten Teil der Grundschuld abzustellen\n\nsei.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der Zuschlag\n\nsei nach § 83 Nr. 5 ZVG zu versagen, weil der Verkehrswert für das Grund-\n\nstück unrichtig festgesetzt worden sei. § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG stehe einer\n\nAnfechtung des Zuschlages mit dieser Begründung nicht entgegen, weil der\n\nBeschluß über die Festsetzung des Verkehrswertes mangels wirksamer Zu-\n\nstellung nicht rechtskräftig geworden sei. Die Postzustellungsurkunde beweise\n\nnicht, daß der Adressat den Benachrichtigungsschein auch tatsächlich erhalten\n\nhabe. Der Zuschlag sei auch nach § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, weil die\n\nGrundschuld der meistbietenden Gläubigerin in die nach § 85a Abs. 3 ZVG\n\nvorzunehmende Vergleichsrechnung nur mit ihrem valutierten Teil einzustellen\n\nsei. Das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der bestehenbleibenden\n\nRechte erreiche zusammen mit dem Betrag, mit dem die Gläubigerin bei der\n\nVerteilung des Erlöses ausfallen würde, nicht die Hälfte des Grundstückswer-\n\ntes, weil der Verkehrswert des Grundstücks bei richtiger Festsetzung bei\n\n1.560.000 DM, jedenfalls aber höher als ca. 1.100.000 DM liege.\n\n2. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand.\n\na) Soweit die Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts über den\n\nZuschlag darauf gestützt wird, daß der Wertfestsetzungsbeschluß des Amtsge-\n\nrichts noch nicht rechtskräftig und zudem unrichtig sei, kann dahinstehen, ob\n\ndieser nach § 100 Abs. 1 ZVG zulässige Beschwerdegrund als Zuschlagsver-\n\nsagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG (so OLG Hamm Rpfleger 2000, 120\n\nm.w.N.) oder, wie das Landgericht meint, nach § 83 Nr. 5 ZVG (Stöber, ZVG\n\n17. Aufl. § 74a Rn. 9.11; Budde Rpfleger 1991, 189, 191) einzuordnen ist. Das\n\nAmtsgericht hat bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zu\n\nRecht den durch den mit Beschluß vom 13. Mai 2002 festgesetzten Verkehrs-\n\nwert zugrundegelegt.\n\nMit der Begründung, der Grundstückswert sei durch den vorgenannten\n\nBeschluß unrichtig festgesetzt worden, kann der Zuschlag vom Schuldner nach\n\n§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht angefochten werden, weil der Wertfestset-\n\nzungsbeschluß vom Schuldner nicht binnen der Frist von zwei Wochen (§ 569\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO) mit der gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG statthaften soforti-\n\ngen Beschwerde angefochten worden und deshalb ihm gegenüber rechtskräftig\n\nist. Der Beschluß ist dem Schuldner am 23. Mai 2002 im Wege der Ersatzzu-\n\nstellung durch Niederlegung zugestellt worden. Die Voraussetzungen des\n\n§ 182 ZPO in der zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung für eine\n\nZustellung durch Niederlegung haben ausweislich der Zustellungsurkunde vor-\n\ngelegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Zustellung\n\nauch wirksam vollzogen worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde\n\neine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Haus-\n\nbriefkasten eingelegt; die Ausfertigung des Beschlusses wurde beim Postamt\n\nSelm 1 niedergelegt. Damit ist bewiesen, daß der Benachrichtigungsschein in\n\nden Empfangsbereich des Schuldners gelangt ist. Der Wirksamkeit der Zustel-\n\nlung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen,\n\ndaß der Schuldner den Inhalt der Benachrichtigung zunächst nicht hat zur\n\nKenntnis nehmen können. Die Vorschrift des § 182 ZPO a.F. stellt eine Zu-\n\ngangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den darin genannten Voraussetzun-\n\ngen abhängig ist. Auf die Kenntniserlangung des Zustellungsadressaten oder\n\ndie Möglichkeit dazu kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998\n\n- RiZ (R) 2/98, NJW-RR 1999, 1150, 1151; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 182\n\nRn. 6, jeweils m.w.N.).\n\nHaben ungewöhnliche Umstände, wie die vom Schuldner behauptete\n\nEntwendung des Benachrichtigungsscheins aus seinem Briefkasten, dazu ge-\n\nführt, daß der Zustellungsempfänger von dem Zugang einer Nachricht unver-\n\nschuldet keine Kenntnis erlangt hat und auf diese Weise die Frist für die Einle-\n\ngung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, sind seine Rechte dadurch gewahrt,\n\ndaß er die Möglichkeit hat, gemäß §§ 233 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu erwirken (vgl. BGH aaO; BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1983\n\n- VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81). Dies ist jedoch nicht geschehen. Insbesonde-\n\nre kann der Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom\n\n8. Oktober 2002, mit dem förmlich lediglich die Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung und die Aufhebung des Versteigerungstermins beantragt worden ist,\n\nnicht dahin ausgelegt werden, daß damit zugleich auch sofortige Beschwerde\n\ngegen den Beschluß vom 13. Mai 2002 eingelegt und Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand beantragt werden sollte. Eine solche Auslegung des anwaltli-\n\nchen Schriftsatzes liegt schon deshalb fern, weil die Wiedereinsetzungsfrist\n\nvon zwei Wochen, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben\n\nist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), bereits abgelaufen war. Dies ergibt sich aus der\n\ndem Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 beigefügten Mitteilung der Staatsanwalt-\n\nschaft Dortmund vom 10. September 2002. Danach wurde die Strafanzeige\n\nwegen Diebstahls gegen den früheren Mieter bereits am 24. Juni 2002 erstat-\n\ntet. Da bei der Öffnung der Wohnung die Benachrichtigung über die Niederle-\n\ngung der Ausfertigung des Beschlusses vom 13. Mai 2002 sowie weitere Be-\n\nnachrichtigungsscheine in der Wohnung des fristlos gekündigten Mieters auf-\n\ngefunden wurden, hatte der Schuldner spätestens seit dem 24. Juni 2002\n\nKenntnis von der Niederlegung und somit die Möglichkeit auch von dem Inhalt\n\ndes niedergelegten Beschlusses Kenntnis zu erlangen.\n\nAllerdings steht die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Fest-\n\nsetzung des Verkehrswertes einer Neubewertung dann nicht entgegen, wenn\n\nwesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerde\n\ngemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG hätten geltend gemacht werden können, eine\n\nAnpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Ver-\n\nkehrswert gegebenenfalls von Amts wegen anzupassen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; Stö-\n\nber, aaO § 74a Rn. 7.20). Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine\n\nsolche von Amts wegen vorzunehmende Neufestsetzung des Verkehrswertes\n\nverneint. Der Schuldner hat lediglich das der Festsetzung des Verkehrswertes\n\nzugrundeliegende Gutachten beanstandet, nicht aber geltend gemacht, daß\n\nwerterhöhende Umstände zwischen rechtskräftiger Festsetzung des Verkehrs-\n\nwertes und dem Versteigerungstermin eingetreten seien. Die Verfahrensweise\n\ndes Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Das Amtsgericht hat zu Recht auch den Zuschlagsversagungsgrund\n\ndes § 85a Abs. 1 ZVG verneint. Zwar erreicht das abgegebene Meistgebot von\n\n(cid:1)-(cid:25)\n\n(cid:3)(cid:9)!#\"+$0(cid:25)(cid:27)(cid:1)-’ $0(cid:25)(cid:27)!#\"1,(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)32*4(cid:17)5+(cid:25)\n\n(cid:5).46$\n\n78(cid:1)(cid:29)(cid:28).(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:4)(cid:3)9,(cid:4)(cid:1)(cid:29)(cid:28)\n\n4(cid:4)!#\"1,(cid:4)(cid:1)\n\n(cid:1)(cid:17)(cid:28)(cid:22)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)-(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:17)(cid:28)(cid:14)%\n\n(cid:7)<(cid:3)#(cid:16)=(cid:1)(cid:4),-(cid:25)\n\n10.000 \n\n(cid:15);:\n\n(cid:25)(cid:27)!#\">(cid:5)?,-(cid:25)(cid:27)(cid:1)A@(B-$\n\n(cid:0)(cid:8)(cid:5).(cid:1)C,(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\nn-\n\ngungen bestehenbleibenden Rechte in Höhe von 2.000 \n\nGrundstückswertes. Nach § 85a Abs. 3 ZVG findet der Zuschlagversagungs-\n\ngrund des Abs. 1 aber keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des\n\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n\nKapitalwerts, der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden\n\nRechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Vertei-\n\nlung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.\n\nDies ist auch dann der Fall, wenn für die Berechnung des möglichen Ausfalls\n\ndes Meistbietenden nach dieser Vorschrift bei einer Grundschuld nur auf deren\n\nvalutierten Teil abzustellen wäre, wie die Rechtsbeschwerde meint. Schon die\n\ndurch die Grundschuld gesicherten Forderungen übersteigen die Hälfte des\n\n,(cid:4)(cid:1)\n\n,(cid:17)%(cid:4)(cid:28)(cid:22)!#\"A,-(cid:25)(cid:27)(cid:1)FEG(cid:28)(cid:14)%\n\n,(cid:4)(cid:3)(cid:9)!#\"<%+$(cid:27),H784(cid:29)(cid:28)(cid:2)(cid:1)\n\n4(cid:4)!#\"\n\nGrundstückswertes von 490.840 \n\n(cid:15)<(cid:15)\n\n(cid:15)I(cid:15)\n\ndem Vortrag des Schuldners in der Beschwerdeinstanz Forderungen der Gläu-\n\nbigerin in Höhe von jedenfalls 550.000 DM = 281.210,53 \n\nesichert.\n\nDie danach hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob bei der nach\n\n§ 85a Abs. 3 ZVG erforderlichen Berechnung des Ausfalls des Meistbietenden\n\nauf die Höhe der durch die Grundschuld gesicherten Forderung abzustellen ist\n\n(so u.a. OLG Koblenz Rpfleger 1991, 468; Landgericht Flensburg Rpfleger\n\n1985, 372, bestätigt durch OLG Schleswig, mitgeteilt in Rpfleger 1985, 373;\n\nScherer Rpfleger 1984, 259; Ebeling Rpfleger 1985, 279, 280; 1987, 123) oder\n\nauf den Nennbetrag der Grundschuld (vgl. u.a. LG Lüneburg Rpfleger 1986,\n\n188; LG Frankfurt/M. Rpfleger 1988, 35; LG Hanau Rpfleger 1988, 77; LG Lan-\n\ndau Rpfleger 2001, 366, 367; Böttcher ZVG 3. Aufl. § 85a Rn. 9; Stöber aaO\n\n§ 85a Rn. 4, jeweils m.w.N.), die sich in gleicher Weise auch hinsichtlich der\n\nnach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG durchzuführenden Berechnung stellt, hat der\n\nSenat im übrigen für die nach der letztgenannten Vorschrift vorzunehmende\n\nfiktive Verteilung des Erlöses dahin entschieden, daß es bei einer Grundschuld\n\nauf deren Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderer Nebenleistungen)\n\nankommt (Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB 135/03).\n\nD\n(cid:15)\n(cid:7)\n\nc) Das Landgericht hat zutreffend auch das Vorliegen eines gemäß\n\n§ 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6, 7 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigenden\n\nVersagungsgrundes verneint.\n\n3. Die Eingaben des Schuldners vom 7. Oktober 2003 und vom 23. Ja-\n\nnuar 2004, mit denen Einwendungen gegen die Höhe und die Fälligkeit der\n\nDarlehensforderungen der Gläubigerin erhoben werden, geben Anlaß zu dem\n\nHinweis, daß materielle Einwendungen gegen Bestand und Höhe der Forde-\n\nrungen, die durch eine Grundschuld gesichert sind, im Vollstreckungsverfahren\n\nvor dem Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden können. Sie sind\n\ngrundsätzlich im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozeßgericht zu\n\nentscheiden (vgl. §§ 767 ff ZPO). Gleiches gilt für Einwendungen gegen den\n\nBestand und die Fälligkeit des dinglichen Anspruchs aus einer Grundschuld.\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_247-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-247-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_247-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_247-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-247-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_247-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:47.252034+00:00"}}