{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_229-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"IXa ZB 229/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 829 Abs. 1 Der Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des Schuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort des Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 229/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. März 2004\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 829 Abs. 1\n\nDer Formularantrag eines Gläubigers, näher bezeichnete Ansprüche des\n\nSchuldners gegen nicht mehr als drei bestimmte Geldinstitute am Wohnort\n\ndes Schuldners zu pfänden, ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich.\n\nBGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03 - LG Chemnitz\n\nAG Freiberg\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll\n\nam 19. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluß der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2003 und\n\nder Beschluß des Amtsgerichts Freiberg vom 24. Juni 2003 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Freiberg zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Gläubiger beantragte beim Amtsgericht den Erlaß eines Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschlusses wegen einer titulierten Hauptforderung in Höhe\n\nvon 502,97 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. In einem vorformulierten Be-\n\nschlußformular benannte er als Drittschuldner drei Geldinstitute, die am Wohn-\n\nort des Schuldners einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Nachdem das Amtsge-\n\nricht den Gläubiger erfolglos aufgefordert hatte, zum Bestehen der zu pfänden-\n\nden Forderungen nähere Angaben zu machen, hat es den Erlaß eines Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung abgelehnt, es liege\n\neine unzulässige Ausforschungspfändung vor. Die vom Gläubiger gegen diese\n\nEntscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückge-\n\nwiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubi-\n\ngers, mit der er den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses er-\n\nreichen will.\n\nII.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land-\n\nsowie des Amtsgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n1. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Pfändung zu\n\nRecht als unzulässige Ausforschungspfändung abgelehnt, weil der Gläubiger\n\nkeine ausreichenden Tatsachen für das Bestehen der zu pfändenden Forde-\n\nrungen und deren Pfändbarkeit vorgetragen habe. Da die Schlüssigkeitsprüfung\n\n- vor allem aufgrund der Tatsache, daß der Gläubiger gegen verschiedene\n\nSchuldner in gleicher Art und Weise mit der Benennung von drei Geldinstituten\n\nals Drittschuldner vorgegangen sei - Anhaltspunkte dafür ergeben habe, die\n\nPfändung könne wegen Nichtbestehens der Forderungen ins Leere gehen,\n\nhätte der Gläubiger nach Aufforderung durch den Rechtspfleger darlegen müs-\n\nsen, aus welchen Gründen er das Bestehen der zu pfändenden Ansprüche des\n\nSchuldners gegen die benannten drei Drittschuldner behaupte. Dies folge aus\n\nder Pflicht des Vollstreckungsgerichts, auch die Interessen des Schuldners und\n\nder Drittschuldner zu wahren. Der Gläubiger müsse sich durch das Verfahren\n\nauf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, welches das Gesetz für die\n\nAusforschung vorsehe, die für die Forderungspfändung notwendigen Kenntnis-\n\nse verschaffen. Jede andere Vollstreckungsmaßnahme mit identischer Zweck-\n\nbestimmung sei rechtsmißbräuchlich.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Angaben im Antrag\n\nauf Pfändung und Überweisung seien als hinreichend substantiierter Tatsa-\n\nchenvortrag anzusehen. Eine unzulässige Ausforschung liege nicht vor; auch\n\nsei das Vorgehen des Gläubigers nicht rechtsmißbräuchlich.\n\n3. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Meinung ist überzeugend.\n\na) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschlusses prüft das zuständige Vollstreckungsgericht\n\nnicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem\n\nSachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen\n\nkann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB\n\n62/03, WM 2003, 1875, 1876; vgl. Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 819 Rn. 8;\n\nZöIIer/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 4, 5; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 829\n\nRn. 20). Der Sachvortrag des Gläubigers ist dabei als wahr zu unterstellen. Da\n\nder zu pfändende Anspruch nicht begründet, sondern lediglich bezeichnet wird,\n\ndarf der Rechtspfleger den Antrag nur ausnahmsweise ablehnen, wenn dem\n\nSchuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar\n\nnicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist. Deshalb pfändet das Voll-\n\nstreckungsgericht auch nur die \"angebliche Forderung\" des Schuldners gegen\n\nden Drittschuldner (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger\n\nRechtsschutz 3. Aufl. § 829 ZPO Rn. 32; Musielak/Becker aaO; Zöller/Stöber\n\naaO).\n\nb) Die Frage, ob von einem schlüssigen Sachvortrag ausgegangen wer-\n\nden kann, wenn der Gläubiger in einem Formular gleichzeitig die Pfändung und\n\nÜberweisung von mehreren Forderungen des Schuldners gegen eine Vielzahl\n\nvon an seinem Wohnort ansässigen Geldinstituten beantragt, ist streitig.\n\nZum Teil wird die Meinung vertreten, der sich das Beschwerdegericht\n\nangeschlossen hat, daß in einem solchen Fall der Gläubiger lediglich unsub-\n\nstantiierte Behauptungen und Vermutungen aufstelle, die auf die Ausforschung\n\nvon Erkenntnisquellen zielten und die beantragte Pfändung nicht rechtfertigen\n\nkönnten (vgl. Zöller/Stöber, aaO Rn. 5, Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl.\n\nRn. 485 d; Alisch DGVZ 1985, 107 ff.). Eine solche unzulässige Ausforschungs-\n\npfändung ist von der Rechtsprechung bejaht worden bei der Benennung von 20\n\n(LG Hannover, JurBüro 1985, 789) oder 264 Geldinstituten (OLG München, DB\n\n1990, 1916) ohne einen weiteren Tatsachenvortrag für konkrete Geschäftsbe-\n\nziehungen.\n\nNach der Gegenmeinung (vgl. Schulz DGVZ 1985, 105 ff; Münzberg ZZP\n\n102 [1989], 129, 131 ff), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, ist der Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluß zu erlassen, weil der Antrag genügend be-\n\nstimmt sei, nicht der Ausforschung diene und auch nicht als rechtsmißbräuch-\n\nlich zu bewerten sei.\n\nc) Für den zu entscheidenden Fall, in dem in einem vorformulierten An-\n\ntrag zu pfändende Ansprüche des Schuldners gegen drei an seinem Wohnort\n\nansässige Geldinstitute als Drittschuldner benannt sind, ist der zuletzt darge-\n\nstellten Rechtsauffassung zu folgen.\n\nDer Gläubiger hat zum Bestehen der zu pfändenden Forderungen\n\nschlüssig vorgetragen, weil diese nach Schuldner, Drittschuldner und Schuld-\n\ngrund bestimmt bezeichnet sind. Zwar ist es nach der Lebenserfahrung wenig\n\nwahrscheinlich, daß dem Schuldner, der es wegen einer Forderung in geringer\n\nHöhe zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen läßt, die in dem Antrag auf Erlaß\n\neines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezeichneten Ansprüche ins-\n\ngesamt oder zumindest überwiegend zustehen (vgl. LG Aurich Rpfleger 1993,\n\n357). Dies genügt jedoch für die Antragsablehnung nicht, weil damit das Nicht-\n\nbestehen jedes der bezeichneten Ansprüche weder positiv feststeht noch offen-\n\nkundig ist (vgl. Schulz aaO S. 106; Münzberg aaO S. 132). Denn es ist nach der\n\nallgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, daß der\n\nSchuldner mit den drei Geldinstituten an seinem Wohnort in Geschäftsbezie-\n\nhungen steht und insoweit die zu pfändenden Ansprüche bestehen. Die Unter-\n\nhaltung von bis zu drei örtlichen Bankverbindungen bezeichnet allerdings auch\n\ndie Obergrenze, die im allgemeinen bei nicht gewerblich tätigen Schuldnern in\n\nBetracht kommt.\n\nMit seinem weit gefaßten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschlusses verstößt der Gläubiger nicht gegen die Wahrheitspflicht\n\ndes § 138 Abs. 1 ZPO, die es lediglich verbietet, Erklärungen gegen besseres\n\nWissen abzugeben (Thomas/Putzo, aaO § 138 Rn. 3). Er darf Tatsachen be-\n\nhaupten, über die er keine positive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht\n\nhaben kann, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich\n\nhält (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247\n\nund ständig). Nur eine willkürliche, \"ins Blaue hinein\" aufgestellte Behauptung\n\neiner Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen ist unbeachtlich. Da-\n\nvon kann bei der Bezeichnung von Ansprüchen des Schuldners gegen drei an\n\nseinem Wohnsitz tätige Geldinstitute nicht gesprochen werden.\n\nSoweit das Vollstreckungsgericht aufgrund des gleichartigen Vorgehens\n\ndes Gläubigers gegen verschiedene Schuldner in Parallelverfahren am Beste-\n\nhen der zu pfändenden Forderungen gezweifelt und deshalb ergänzende An-\n\ngaben verlangt hat, beruht dies auf einer unzulässigen Amtsermittlung. Die\n\n§§ 829 ff ZPO sehen - wie oben unter 3. a) dargestellt worden ist - eine materi-\n\nelle Prüfung der zu pfändenden Ansprüche nicht vor, wenn diese nach dem\n\nSachvortrag des Gläubigers im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren be-\n\nstehen und pfändbar sein können.\n\nEine \"Forderungspfändung auf Verdacht\" ist bis zur Grenze einer Ausfor-\n\nschungspfändung wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Befriedi-\n\ngungsrechts des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 141, 173,\n\n177) nicht rechtsmißbräuchlich. Zwar könnte der Gläubiger zunächst die Sach-\n\npfändung durchführen und nach deren Fruchtlosigkeit im Rahmen des Verfah-\n\nrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 900 ff ZPO) ausfor-\n\nschen, ob und welche Ansprüche dem Schuldner gegen Geldinstitute zustehen.\n\nBei einem solchen Vorgehen besteht aber - worauf die Rechtsbeschwerde zu-\n\ntreffend hinweist - die Gefahr, daß der Schuldner, der nach der Bezeichnung\n\nseiner Konten im Vermögensverzeichnis mit Pfändungen rechnen muß, diese\n\nräumt, so daß die spätere Pfändung ins Leere geht (vgl. Schulz aaO S. 107).\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden dadurch weder\n\ndie schützenswerten Interessen der als Drittschuldner beteiligten Geldinstitute\n\nnoch die des Schuldners in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wer als Geldin-\n\nstitut Konten führt, muß und wird sich auf Pfändungen von Guthaben einstellen.\n\nIm Normalfall ist für ein Geldinstitut, das über einen voll eingerichteten Ge-\n\nschäftsbetrieb verfügt, die Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) nicht mit einem\n\nins Gewicht fallenden zusätzlichen personellen und sachlichen Aufwand ver-\n\nbunden, weil es die erforderlichen Erklärungen mit Hilfe moderner Datentechnik\n\nleicht abgeben kann (vgl. Schulz aaO S. 106). Der Schuldner, der die Ursache\n\nfür die Zwangsvollstreckung gesetzt hat, muß die für ihn durch ins Leere ge-\n\nhende Pfändungen möglicherweise eintretenden Nachteile im vorrangigen In-\n\nteresse des Gläubigers hinnehmen.\n\n4. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Be-\n\nstand haben. Gemäß § 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO ist die Sache an das\n\nAmtsgericht zurückzuweisen.\n\nKreft\n\n Raebel\n\nAthing\n\nBoetticher\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-229-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/ixa-zb-229-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:15.010359+00:00"}}