{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_223-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"IXa ZB 223/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 223/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2004\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 30. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juni 2003\n\nund der Beschluß des Amtsgerichts Mühlhausen vom 22. Februar\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner\n\nauferlegt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAufgrund von zwei vollstreckbaren Kostenrechnungen erwirkte die Gläu-\n\nbigerin am 8. April 1997 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über\n\n11.611,62 DM auf dem im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz. Zu diesem\n\nZeitpunkt war der Schuldner noch eingetragener Eigentümer. Er hatte die Ei-\n\ngentumswohnung bereits im Jahre 1996 an die K. GmbH verkauft.\n\nFür die Käuferin wurde am 13. Juni 1996 eine Auflassungsvormerkung in das\n\nGrundbuch eingetragen. Eine weitere Dachgeschoßwohnung, eingetragen auf\n\ndem Grundbuchblatt 14843, hatte der Schuldner an M. E. \n\n(Beteiligter zu 1) verkauft. Aufgrund einer Verwechselung nahm der Käufer\n\nE. in der auf dem Grundbuchblatt 14844 eingetragenen Wohnung\n\numfangreiche Einbauten vor. Durch notariellen Vertrag vom 12. Dezember\n\n1996 zwischen dem Schuldner und beiden Wohnungskäufern vereinbarten die\n\nBeteiligten, die bisherigen Kaufverträge dahin zu ändern, daß an E. \n\ndas auf Blatt 14844 eingetragene Wohnungseigentum und an die K. \n\n GmbH das auf Blatt 14843 eingetragene Wohnungseigentum verkauft\n\nwerde; entsprechende Auflassungen wurden erklärt. Die Auflassungsvormer-\n\nkung der K. GmbH wurde auf Grund einer Bewilligung vom\n\n17. April 1997 am 10. Juni 1997 auf M. E. umgetragen, der\n\nschließlich am 29. September 2000 als Eigentümer eingetragen wurde.\n\nAuf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Mühlhausen am\n\n25. Juli 2000 aus der Zwangshypothek die Zwangsversteigerung des auf Blatt\n\n14844 eingetragenen Wohnungseigentums an. Der Beschluß wurde dem\n\nSchuldner am 28. Juli 2000 zugestellt. Mit Beschluß vom 22. Februar 2001 hob\n\ndas Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 28 Abs. 1 ZVG\n\nwegen des Dritteigentums des Beteiligten E. auf. Die Wirksamkeit\n\ndieses Beschlusses wurde bis zur Rechtskraft ausgesetzt. Erinnerung und so-\n\nfortige Beschwerde der Gläubigerin hiergegen blieben ohne Erfolg. Mit ihrer\n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Aufhebung des\n\nBeschlusses vom 22. Februar 2001.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt seit dem 29. Septem-\n\nber 2000, dem Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer,\n\nein aus dem Grundbuch ersichtliches, der Zwangsversteigung oder der Fort-\n\nsetzung des Verfahrens entgegenstehendes Recht vor (§ 28 Abs. 1 Satz 1\n\nZVG). Die im Rang vor der Zwangssicherungshypothek eingetragene Auflas-\n\nsungsvormerkung für die K. GmbH wirke zugunsten des Beteilig-\n\nten zu 1. Durch den Vertrag vom 12. Dezember 1996 seien die vorangegange-\n\nnen Kaufverträge nicht aufgehoben, sondern nur dahingehend abgeändert\n\nworden, daß der Beteiligte zu 1 den Anspruch der K. GmbH er-\n\nhalten sollte und die Letztgenannte den des Beteiligten zu 1. Damit hätten die\n\nbeiden Vertragspartner des Schuldners ihren jeweiligen Eigentumsverschaf-\n\nfungsanspruch an die K. GmbH bzw. den Beteiligen zu 1 abge-\n\ntreten. Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs habe gemäß\n\n§ 401 BGB auch die Vormerkung umfaßt. Die Bewilligung vom 17. April 1997\n\nkönne nur dahin ausgelegt werden, daß mit ihr die Berichtigung des Grund-\n\nbuchs bewilligt werden sollte.\n\n2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß in dem\n\nnotariellen Vertrag vom 12. Dezember 1996 von einer Auflassungsvormerkung\n\nnicht die Rede sei. Die auf die Vormerkung bezogene Bewilligung vom 17. April\n\n1997 sei in ihrem Wortlaut nicht bekannt. Es verbiete sich daher anzunehmen,\n\ndaß die K. GmbH die zu ihren Gunsten eingetragene Vormer-\n\nkung bezüglich des Wohnungseigentums auf Blatt 14844 an den Beteiligten\n\nzu 1 abgetreten habe.\n\n3. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde trifft zu. Die Auslegung des\n\nnotariellen Vertrages vom 12. Dezember 1996 durch das Beschwerdegericht ist\n\nrechtsfehlerhaft; sie ergibt nicht, daß die K. GmbH dem Beteilig-\n\nten zu 1 ihren durch die Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Eigentums-\n\nverschaffungsanspruch abgetreten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des\n\nVertrages sind vielmehr die ursprünglichen Kaufverträge zwischen dem\n\nSchuldner und dem Beteiligten zu 1 sowie dem Schuldner und der K. \n\n GmbH hinsichtlich des Kaufgegenstandes geändert worden. Eine Auflas-\n\nsungsvormerkung wird in dem Vertrag nicht erwähnt. Anhaltspunkte dafür, daß\n\nentgegen dem Wortlaut des Vertrages der tatsächliche Wille der Vertrags-\n\nschließenden auf eine gegenseitige Abtretung der Eigentumsverschaffungsan-\n\nsprüche nebst Auflassungsvormerkung gerichtet war, sind nicht ersichtlich.\n\nInsbesondere kann die Bewilligung vom 17. April 1997, die zur Eintragung des\n\nBeteiligten zu 1 als Berechtigten der Vormerkung geführt hat, nicht dahin aus-\n\ngelegt werden, daß mit ihr nur die Berichtigung des Grundbuches bewilligt\n\nwerden sollte. Eine Berichtigungsbewilligung der vormerkungsberechtigten\n\nErstkäuferin hätte grundbuchrechtlich keine Wirkung entfalten können, weil es\n\nan der nach dem Akzessorietätsgrundsatz erforderlichen Abtretung des Auflas-\n\nsungsanspruchs aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in dem dreiseitigen Ver-\n\ntrag vom 12. Dezember 1996 fehlte. Ist die Eintragung aufgrund einer neuen\n\nBewilligung des Eigentümers erfolgt, bestimmt sich der Rang nicht nach der\n\nalten Buchstelle, sondern nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung, geht also\n\nhier der Zwangshypothek der Gläubigerin nach (vgl. BGHZ 143, 175, 183).\n\nDemzufolge ist die Zwangsversteigerung aufgrund des Anordnungsbeschlus-\n\nses vom 25. Juli 2000 fortzusetzen.\n\nKreft Raebel v. Lienen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-223-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-223-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_223-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:15.438432+00:00"}}