{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_215-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"IXa ZB 215/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 215/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2004\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 30. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der\n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2003\n\naufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin erwirkte mit Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Februar\n\n2003 für Trennungs- und Kindesunterhalt, Zinsen und Kosten die Pfändung\n\nvon Lohnansprüchen des Schuldners und ihre Überweisung zur Einziehung.\n\nHierfür wurde ihr mit Beschluß vom 28. März 2003 antragsgemäß Prozeßko-\n\nstenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch abgelehnt. Die\n\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den Beiordnungsantrag\n\nweiter.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach\n\n§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n1. Das Landgericht hat angenommen, daß die Erforderlichkeit einer An-\n\nwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) für die Zwangsvollstreckung nicht allge-\n\nmein bejaht werden könne, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu\n\nprüfen sei. Maßgeblich seien in sachlicher Hinsicht Umfang, Schwierigkeit und\n\nBedeutung der Sache sowie in persönlicher Hinsicht die Fähigkeit der Partei,\n\nsich mündlich und schriftlich auszudrücken. Hiernach sei für ein Zwangsvoll-\n\nstreckungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht\n\nerforderlich. Besondere Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, die es\n\nausnahmsweise nahelegen, daß die Gläubigerin die sachdienlichen Anträge\n\nunter Benutzung der verfügbaren Vordrucke und gegebenenfalls mit Hilfe der\n\nRechtsantragsstelle nicht persönlich anfertigen und einreichen könne, sondern\n\nhierzu der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedürfe, seien nicht ersichtlich.\n\n2. Die grundsätzliche Rechtsfrage, zu deren Klärung das Landgericht die\n\nRechtsbeschwerde zugelassen hat, ist durch den Bundesgerichtshof in dem\n\nBeschluß vom 18. Juli 2003 (IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136) beantwortet\n\nworden (zur Abgrenzung seither noch Beschl. v. 25. September 2003 - IXa ZB\n\n192/03 - Sachpfändung, ZVI 2003, 592; v. 10. Oktober 2003 - IXa ZA 7/03\n\n- Beiordnung für ungenannte weitere Vollstreckungsmaßnahmen; n.v.). Das\n\nLandgericht konnte diese Beschlüsse bei seiner Entscheidung noch nicht ken-\n\nnen.\n\nJedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn darf\n\ndem Gläubiger danach die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prü-\n\nfung des Einzelfalls versagt werden. Von diesem Rechtssatz ist zwar - für\n\nZwangsvollstreckungsverfahren allgemein - auch das Landgericht ausgegan-\n\ngen. Rechtsfehlerhaft ist aber die Einschränkung, es gelte auch für die Voll-\n\nstreckung wegen Rückständen gesetzlicher Unterhaltsansprüche in Lohnforde-\n\nrungen des Schuldners die Regel, daß die Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhierfür nicht erforderlich sei. Hier kann im Hinblick auf § 850d Abs. 1 Satz 4\n\nZPO zunächst das Alter zu vollstreckender Unterhaltsrückstände zu prüfen\n\nsein. Bleibt es bei der erweiterten Pfändung, ist der notwendige Unterhalt des\n\nSchuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festzustellen, möglicherweise\n\nauch die Höhe und der Rang anderer Unterhaltsansprüche.\n\nDer Beschwerdeentscheidung sind keine Feststellungen zu entnehmen,\n\naus denen sich ergibt, daß die Gläubigerin diese Prüfungen sachgerecht ohne\n\nanwaltlichen Beistand vornehmen konnte. Der Hinweis auf die Möglichkeit zur\n\nBenutzung unterschiedlicher Vordrucke ist rechtlich unzureichend. Welche\n\nSachverhalte das Landgericht als \"Ausnahmefälle\" anerkannt hätte, in denen\n\nnach seiner Auffassung die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in vergleichba-\n\nren Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich wäre, läßt der angefochtene\n\nBeschluß nicht erkennen. Damit kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch\n\nnicht beurteilt werden, ob das Landgericht durch weit gezogene Ausnahmetat-\n\nbestände das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung im praktischen Ergebnis doch\n\neiner Einzelfallprüfung unterworfen hat, die von der verkürzenden Sichtweise\n\neines Regel-Ausnahme-Verhältnisses frei war.\n\nDer angefochtene Beschluß kann deshalb keinen Bestand haben. Das\n\nLandgericht hat unter Berücksichtigung der spezifischen Schwierigkeiten des\n\nvorliegenden Vollstreckungsverfahrens und der persönlichen Fähigkeiten der\n\nGläubigerin über die Erforderlichkeit der beantragten Anwaltsbeiordnung neu\n\nzu befinden.\n\nKreft \n\nRaebel \n\nAthing\n\nBoetticher \n\nKessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-215-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-215-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:22.601418+00:00"}}