{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_207-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"IXa ZB 207/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4 Sozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner, die nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen den pau- schalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Min- derbedarf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 207/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4\n\nSozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner, die nach § 54\n\nAbs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen den pau-\n\nschalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Min-\n\nderbedarf.\n\nBGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03 - LG Leipzig\nAG Leipzig\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, von Lienen\n\nund die Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 12. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der\n\n12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. Juni\n\n2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.\n\nWert: bis 1.200 \n\nGründe:\n\nI. Die Gläubigerin erwirkte vor dem Amtsgericht wegen einer For-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:2)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:9)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:17)(cid:8)(cid:23)(cid:24)(cid:17)(cid:8)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:9)(cid:29)(cid:28)(cid:6)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:8)(cid:28) (cid:1)!(cid:28)(cid:6)\"$#&%!(cid:30)’(cid:20)(cid:22)(cid:17)(cid:8)(cid:28)((cid:17)\n\nderung in Höhe von 1.004,16 \n\ni-\n\nnen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die gegenwärtigen und\n\nkünftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf\n\nRenten und Altersruhegelder sowie Pensionen in Höhe der nach § 54\n\nAbs. 4 SGB I i.V. mit § 850c ZPO pfändbaren Beträge zum Gegenstand\n\nhat. Mit der Begründung, der Schuldner stehe nicht mehr im Erwerbsle-\n\nben, sondern beziehe bereits Rentenleistungen, beantragte die Gläubi-\n\ngerin, die Pfändungsfreigrenze um die Pauschalen herabzusetzen, die\n\nder Gesetzgeber bei der Bemessung des dem Schuldner monatlich zu-\n\nstehenden Selbstbehalts für die Kosten der Fahrten zur Arbeitsstätte\n\n(51,13 \n\n(cid:1)!(cid:28)*\",+(cid:19)(cid:7)(cid:29)(cid:7)(cid:12)(cid:5)!(cid:17)(cid:8)-.(cid:17)(cid:19)(cid:9)(cid:29)(cid:28)0/1(cid:4)!(cid:23)(cid:18)23(cid:23)4(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:23)65(cid:6)(cid:30)7(cid:20)98(cid:2)(cid:20)1(cid:9):(cid:5)(cid:6)(cid:17)$;=<’>@?(cid:19)A(cid:10)>B<\n\n(cid:17)(cid:8)(cid:23)E+(cid:8)(cid:28)(cid:6)(cid:30)(cid:31)(cid:11)(cid:14)(cid:13)!(cid:7)(cid:12)+!(cid:5)(cid:2)(cid:20)F(cid:13)(cid:6)+(cid:8)5(cid:6)(cid:17)(cid:19)G\n\n)DC\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die so-\n\nfortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg\n\ngeblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer - zugelassenen - Rechts-\n\nbeschwerde.\n\nII. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-\n\nhafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es an einer\n\nRechtsgrundlage für die von der Gläubigerin erstrebte Absenkung der\n\nPfändungsfreigrenze. Nach dem Gesetz (§ 850c Abs. 4 ZPO) könne sie\n\nlediglich beantragen, den Ehegatten des Schuldners, der über eigenes\n\nEinkommen verfüge, bei der Bemessung des Freibetrages als unter-\n\nhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen. Weitere Ausnahmen\n\nhabe der Gesetzgeber, der die Pfändungsfreigrenzen pauschal habe\n\nfestsetzen wollen, um das Vollstreckungsverfahren zu vereinfachen und\n\nseine Funktionsfähigkeit zu erhalten, nicht vorgesehen. Die Gläubigerin\n\nverkenne, daß durch die Pauschalierung neben einer Herabsetzung auch\n\neine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners\n\nausgeschlossen sei.\n\nDem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, zwar habe sich der\n\nGesetzgeber bei Festsetzung des unpfändbaren Betrages bewußt für ei-\n\nne Pauschalierung entschieden. Das zuständige Vollstreckungsorgan\n\nkönne aber ohne größeren Aufwand zwischen erwerbstätigen und nicht\n\n)\n\nerwerbstätigen Schuldnern unterscheiden, ein Abzug der für Erwerbstäti-\n\nge vorgesehenen Pauschalen sei daher ohne weiteres möglich. Eine\n\nGleichbehandlung von Rentnern, die Freibeträge für Aufwendungen in\n\nAnspruch nehmen könnten, die sie tatsächlich nicht hätten, und Er-\n\nwerbstätigen sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt und ver-\n\nstoße gegen Art. 3 I GG. Der Gläubiger werde unangemessen benach-\n\nteiligt, da er seine Außenstände nicht realisieren könne, obwohl der\n\nSchuldner auf den Pfändungsfreibetrag in voller Höhe nicht angewiesen\n\nsei. Die §§ 850a bis 850i ZPO regelten unmittelbar nur die Pfändung von\n\nArbeitseinkommen. Auf Rentenbezüge seien sie lediglich infolge der in\n\n§ 54 Abs. 4 SGB I enthaltenen Verweisung anwendbar. Bei Heraufset-\n\nzung des pfändungsfreien Anteils des Arbeitseinkommens im Zuge der\n\ngesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2002 sei übersehen worden,\n\ndaß die Freibeträge nicht für Rentenempfänger gelten könnten, bei de-\n\nnen das gesetzgeberische Ziel, den Schuldner zu weiterer Erwerbstätig-\n\nkeit anzuhalten, von vornherein nicht erreicht werden könne. Es sei da-\n\nher Aufgabe der Rechtsprechung, berichtigend einzugreifen und dem\n\nGläubiger in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO das\n\nRecht zuzubilligen, die Kürzung der Freibeträge um die Pauschale für\n\nberufsbedingte Mehrausgaben zu beantragen.\n\n2. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde kann nicht überzeugen.\n\na) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\n\ndie Gläubigerin keine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze verlangen\n\nkann. Ein solches Recht sehen die §§ 850 ff. ZPO nur unter bestimmten\n\nVoraussetzungen vor, die vorliegend nicht gegeben sind. So kann das\n\nVollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen\n\nbestimmen, daß eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzli-\n\ncher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfänd-\n\nbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt\n\nbleibt, wenn sie über eigene Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Fer-\n\nner ermöglicht § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Voll-\n\nstreckungsgericht, bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung\n\naus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, den pfändba-\n\nren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO\n\nvorgesehene Beschränkung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel\n\nbelassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung\n\nseiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f\n\nAbs. 3 ZPO kann im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als\n\nder in Abs. 2 der Vorschriften bezeichneten Forderungen und der in\n\n§ 850d ZPO aufgeführten Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter\n\nBerücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners vom\n\nVollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn\n\nsich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich\n\n5(cid:6)(cid:17)(cid:8)(cid:7)(cid:12)8(cid:8)(cid:1)(cid:31)/9(cid:20)1AH(cid:30)(cid:31)%(cid:8)(cid:7)(cid:12)+(cid:8)(cid:28)(cid:6)(cid:5)!(cid:17)I\"(cid:6)(cid:17)(cid:8)-\n\nJB(cid:11)(cid:14)(cid:13)!(cid:1)@(cid:7):\"(cid:8)(cid:28)(cid:6)(cid:17)(cid:8)(cid:23)K(cid:30)(cid:31)%\n\n(cid:9):(cid:17)(cid:8)(cid:7)H5(cid:6)(cid:17)(cid:8)(cid:7)(cid:12)+!(cid:30)(cid:31)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:8)(cid:28)L(cid:15)M(cid:9)(cid:10)(cid:23)(cid:24)\"(cid:19)AD(cid:15)M(cid:9):(cid:17)N(cid:30)(cid:3)(cid:9):(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\n2.815 \n\nbei einem Arbeitseinkommen von 2.815 \n\n 850c ZPO ergeben wür-\n\n+(cid:8)(cid:1)(cid:6)(cid:30)0O\n\nde. Kann sich ein Gläubiger auf die genannten Vorschriften nicht beru-\n\nfen, ist er weder bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-\n\nses noch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine er-\n\nweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners zu beantragen.\n\nb) Der Rechtsbeschwerde ist nicht darin zu folgen, der Gläubigerin\n\nmüsse ein solches Antragsrecht in entsprechender Anwendung des\n\n§ 850c Abs. 4 ZPO zugebilligt werden. Es fehlt bereits an der dafür er-\n\nforderlichen gesetzlichen Regelungslücke. Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind\n\nC\n\nAnsprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind,\n\n\"wie Arbeitseinkommen\" pfändbar. Damit unterliegen die Rentenansprü-\n\nche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin den §§ 850 ff. ZPO; ihr\n\npfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO (Giese, Sozialge-\n\nsetzbuch I § 54 Rdn. 11; Wannagat/Thieme, SGB AT § 54 Rdn. 9; Hauck\n\nin: Hauck/Noftz, SGB I K § 54 Rdn. 26; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54\n\nRdn. 20; Lilge \n\nin: Sozialgesetzbuch-Gesamtkommentar § 54 SGB \n\nI\n\nRdn. 7.4; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1362; vgl. auch\n\nBSGE 61, 274, 276 f.). Anderweitige Bestimmungen, die die Pfändbarkeit\n\nvon laufenden, auf Geld gerichteten Sozialleistungsansprüchen betreffen\n\nund ihren Besonderheiten Rechnung tragen, enthält das SGB I - über die\n\nRegelung in § 54 Abs. 4 hinaus - nicht.\n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht dies nicht auf\n\neinem Versehen des Gesetzgebers. Denn er hat sich auch an anderer\n\nStelle dafür entschieden, die Einkünfte von erwerbstätigen und nicht\n\n(mehr) erwerbstätigen Schuldnern vollstreckungsrechtlich gleichzuset-\n\nzen. Zu den Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, die nach Maß-\n\ngabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden können, zählen nach\n\nden Absätzen 2 und 3 der Vorschrift unter anderem Dienst- und Versor-\n\ngungsbezüge der Beamten, Ruhegelder und ähnliche nach dem einst-\n\nweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst oder Arbeitsver-\n\nhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte sowie Renten, die aufgrund von\n\nVersicherungsverträgen gewährt werden, wenn die Verträge zur Versor-\n\ngung des Versicherungsnehmers oder eines unterhaltsberechtigten An-\n\ngehörigen eingegangen worden sind. Unbeschadet des versorgungs-\n\nrechtlichen Charakters dieser Ansprüche ist § 850c ZPO auf sie an-\n\nwendbar, sofern nicht die Sonderregelungen für Ansprüche auf Unterhalt\n\n(§ 850d ZPO) und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2\n\nZPO) vorgehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 850c Rdn. 1;\n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl.\n\n§ 850 ZPO Rdn. 10, 12; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850 Rdn. 17; Mu-\n\nsielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850 Rdn. 3, 4). Für Sozialleistungsansprü-\n\nche, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I \"wie Arbeitseinkommen\" (§ 850 ZPO)\n\npfändbar sind, gilt nichts anderes.\n\nc) In welcher Höhe Arbeitseinkommen - oder ihm gleichgestellte\n\nSozialleistungsansprüche - pfändbar sind, ist § 850c Abs. 1, 2 und 3 in\n\nVerbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle zu ent-\n\nnehmen. Der Gesetzgeber hat darin feste Beträge bestimmt, die den\n\npfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen. An sie ist das\n\nVollstreckungsgericht grundsätzlich gebunden. Von ihnen kann nur nach\n\nMaßgabe des § 850c Abs. 4 sowie des § 850f Abs. 2 und 3 ZPO zu-\n\ngunsten des Gläubigers und des § 850f Abs. 1 ZPO zugunsten des\n\nSchuldners abgewichen werden. Soweit der Gesetzgeber in den Gesetz-\n\ngebungsmaterialien \n\n(Gesetzesbegründung \n\nzum \n\nEntwurf \n\neines\n\n7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks.\n\n14/6812, 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden\n\nPfändungsfreigrenzen ermitteln, handelt es sich um Kalkulationsgrundla-\n\ngen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren\n\nEinzelposten Niederschlag gefunden haben. Schon deshalb verbietet es\n\nsich, von den in § 850c ZPO nebst der dazugehörigen Tabelle vorgege-\n\nbenen Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil der Schuldner, wie die\n\nRechtsbeschwerde geltend macht, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und\n\nihm keine Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte entstehen. Soweit der Ge-\n\nsetzgeber in den aufgeführten Vorschriften Abweichungen zuläßt, tragen\n\ndiese den Belangen des Gläubigers abschließend Rechnung. Soweit sie\n\nzugunsten des Schuldners gelten, sind sie darin begründet, daß diesem\n\nals Ausdruck des Sozialstaatsprinzips das Existenzminimum zu belassen\n\nist. Eine Pfändungsmaßnahme darf im - die Zwangsvollstreckungsmög-\n\nlichkeiten des Gläubigers beschränkenden - Interesse der Allgemeinheit\n\nnicht dazu führen, daß der Schuldner seinen notwendigen Lebensunter-\n\nhalt ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe bestreiten\n\nmuß (vgl. BT-Drucks. aaO S. 8 f., 40; Schuschke/Walker, aaO Rdn. 3 f.).\n\nDie von der Rechtsbeschwerde vertretene Lesart der §§ 850, 850c\n\nZPO widerspräche schließlich dem Bestreben des Gesetzgebers, die\n\nZwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der\n\nGläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren. Er hat sich deshalb für\n\neine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden und ihre\n\nStaffelung nach personenbezogenen Elementen ausdrücklich abgelehnt\n\n(BT-Drucks. aaO S. 8).\n\nKreft Raebel Boetticher\n\n v. Lienen Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_207-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/ixa-zb-207-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":11},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850a","ref_norm":"850a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_207-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_207-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/ixa-zb-207-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_207-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:36.434261+00:00"}}