{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_200-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"IXa ZB 200/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 751 Abs. 1 Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsan- sprüche ist zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 200/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 751 Abs. 1\n\nDie Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsan-\n\nsprüche ist zulässig.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03 - LG Düsseldorf\n\n AG Düsseldorf\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr.\n\nKessal-Wulf und Roggenbuck\n\nam 31. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2003 wird\n\nauf Kosten der Drittschuldnerin zurückgewiesen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 4.248 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Düsseldorf erließ am 24. Oktober 2002 auf Antrag der\n\nbeiden Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die die An-\n\nsprüche des Schuldners auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Gutha-\n\nben gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, und zwar sowohl wegen\n\nrückständigen Unterhalts als auch wegen des künftig fällig werdenden monatli-\n\nchen Unterhalts ab Oktober 2002, \"fällig jew. zum 1. eines jeden Monats\". In\n\nden Beschlüssen heißt es hierzu: \"Die Pfändung wegen der künftigen Beträge\n\nwird erst mit dem auf den jew. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam\". Die\n\n(cid:0)\n\nDrittschuldnerin hält die Pfändung wegen der fortlaufenden Unterhaltsansprü-\n\nche für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blie-\n\nben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiter\n\ndie Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der Un-\n\nterhaltsansprüche ab dem 1. Oktober 2002.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich der wohl herrschen-\n\nden Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen hat (vgl. OLG\n\nHamm NJW-RR 1994, 895; LG Karlsruhe FamRZ 1986, 378; LG Saarbrücken\n\nRpfleger 1973, 373; LG Essen NJW 1966, 1822; LG Hamburg Rpfleger 1962,\n\n281; LG Würzburg NJW 1956, 1160; LG Mannheim NJW 1949, 869; AG Ham-\n\nburg-Harburg NJW-RR 2003, 149; Baer NJW 1962, 574; Berner Rpfleger\n\n1962, 237; Quardt JurBüro 1960, 293; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl. § 751\n\nRn. 7; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850d Rn. 20; Musielak/Lackmann, aaO\n\n§ 751 Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 751 Rn. 4; Zöller/Stöber,\n\nZPO 23. Aufl. § 850d Rn. 26; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungs-\n\nrecht 11. Aufl. § 22 I 3 c; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger\n\nRechtsschutz 3. Aufl. § 751 Rn. 6), ist die sogenannte Dauerpfändung wegen\n\neiner in Raten fällig werdenden Unterhaltsforderung in Forderungen aus Bank-\n\nguthaben zulässig. Die Dauerpfändung stelle keinen Verstoß gegen § 751\n\nAbs. 1 ZPO dar, weil die Zwangsvollstreckung nicht vor Fälligkeit der Vollstrek-\n\nkungsforderung, sondern frühestens an dem auf den Fälligkeitstag folgenden\n\nWerktag, 0.00 Uhr, beginne, denn erst dann trete die aufschiebende Bedin-\n\ngung ein und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Pfän-\n\ndungsantrag werde wirksam.\n\n2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die\n\nGegenmeinung (vgl. SchlHOLG Rpfleger 1965, 181; OLG Hamm Rpfleger\n\n1963, 19; OLG Celle Nds. Rpfleger 1952, 152; LG Münster Rpfleger 2000, 506;\n\nLG Hannover JurBüro 1987, 463; LG Berlin Rpfleger 1978, 331; 1982, 434;\n\nWünnenberg JurBüro 1960, 291) geltend, daß eine aufschiebend bedingte\n\nPfändung dem deutschen Zwangsvollstreckungsrecht fremd sei und der inso-\n\nweit eindeutigen Bestimmung des § 751 Abs. 1 ZPO widerspreche. Die\n\nZwangsvollstreckung beginne mit der Entscheidung über den Pfändungsantrag\n\ndurch das Vollstreckungsgericht, nicht erst mit Eintritt der aufschiebenden Be-\n\ndingung. Auch sei die sogenannte Dauer- oder Vorauspfändung mit der in\n\n§ 850d Abs. 3 ZPO vorgesehenen Vorratspfändung, die sich ausdrücklich auf\n\ndas Arbeitseinkommen des Schuldners beschränke, unvereinbar. § 850d\n\nAbs. 3 ZPO sei als Ausnahmevorschrift zu § 751 Abs. 1 ZPO anerkannterma-\n\nßen nicht analogiefähig. Des weiteren hat die Rechtsbeschwerdeführerin fol-\n\ngende Argumente gegen die Zulässigkeit einer Dauerpfändung vorgetragen:\n\na) Die Rechtsansicht, wonach eine Dauerpfändung wegen fortlaufender,\n\nmonatlich wiederkehrender Leistungen statthaft sein solle, sei ein Zugeständ-\n\nnis an praktische Bedürfnisse, um dem Gläubiger und dem Prozeßgericht zu\n\nersparen, jeden Monat neue Pfändungen beantragen bzw. aussprechen zu\n\nmüssen. Dadurch würden jedoch Belange des Drittschuldners und anderer\n\nGläubiger mißachtet. Werde die Pfändung erst an dem auf den Tag der Fällig-\n\nkeit der Forderung nachfolgenden Werktag wirksam, werde dem Drittschuldner\n\neine dauerhafte Beobachtung der Kontenbewegungen und des beständig wie-\n\nderkehrenden Fälligkeitszeitpunkts abverlangt. Konsequenterweise müßte sich\n\nder Drittschuldner jedes Mal erneut gemäß § 840 Abs. 1 ZPO zu den jeweiligen\n\nVollstreckungsmaßnahmen erklären. Insoweit müßte die Drittschuldnerin peri-\n\nodisch Mitteilungen zu dem jeweils aktuellen Habenstand versenden und dabei\n\nzwischen beschlagnahmten und beschlagnahmefreien Guthaben unterschei-\n\nden, womit ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand verbunden sei.\n\nb) Die monatlich wiederkehrenden Pfändungen beschlagnahmten das\n\nKontokorrentguthaben auch nicht nur kurzfristig. Ein Geldinstitut dürfe Leistun-\n\ngen an den Gläubiger nach § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO erst nach Ablauf von zwei\n\nWochen bewirken, während dieser Zeit bestehe die Pfändung fort. Die rang-\n\nwahrende Wirkung der Pfändung tangiere in dieser Zeit die Belange anderer\n\nGläubiger, auch dem Schuldner seien während dieses Zeitraums Kontoverfü-\n\ngungen untersagt. Ferner müßten auf eine aufschiebend bedingte Pfändung\n\nneben § 158 BGB auch die §§ 160, 161 BGB anwendbar sein. Dies hätte zur\n\nFolge, daß sich der Schuldner während der Schwebezeit und damit während\n\nder beschlagnahmefreien Zeit jeder Verfügung über sein Konto enthalten\n\nmüßte, sofern die Unterhaltsansprüche der Gläubiger zum Fälligkeitszeitpunkt\n\nwegen mangelnder Deckung sonst nicht getilgt werden könnten. Dies bedeute\n\neine fortlaufende und andauernde Kontosperre.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Amtsgericht ange-\n\nordnete Pfändung bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftig\n\nfällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung des\n\nEintritts der Fälligkeit ist nach geltendem Recht zulässig.\n\na) Die Pfändung künftiger Guthaben des Schuldners bei der Drittschuld-\n\nnerin ist zulässig. Zukünftige Forderungen sind pfändbar, wenn schon eine\n\nRechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die\n\nspätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners be-\n\nstimmt werden kann (BGHZ 53, 29, 32; 147, 193, 195). Das ist hier der Fall.\n\nb) Künftig fällig werdende Ansprüche können nach der Zivilprozeßord-\n\nnung nur in bestimmten Ausnahmefällen klageweise durchgesetzt werden. In\n\nFällen, in denen die Leistungszeit datiert ist (§ 257 ZPO), bei wiederkehrenden\n\nLeistungen (§ 258 ZPO) oder wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet er-\n\nscheint (§ 259 ZPO), kann auf künftige Leistung geklagt und so eine rasche\n\nZwangsvollstreckung vorbereitet werden. Die titulierten Ansprüche können\n\ndann aber erst bei Fälligkeit des Anspruchs vollstreckt werden. Ist die Gel-\n\ntendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig,\n\nso darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abge-\n\nlaufen ist, § 751 Abs. 1 ZPO. Diese Norm hindert grundsätzlich sogenannte\n\nVorratspfändungen. Künftige Ansprüche sollen nicht durch ein Pfändungs-\n\npfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger be-\n\nreits fälliger Ansprüche mit nachrangigen Pfandrechten blockiert wären, nur\n\nweil sie ihren Titel später erlangt haben (Schuschke/Walker aaO Rn. 5; Gott-\n\nwald, Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 751 Rn. 5). Eine solche Benachteiligung\n\nanderer Gläubiger tritt aber nicht ein, wenn die Pfändung erst mit Fälligkeit\n\nwirksam wird. Zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen\n\ndritter Gläubiger bleiben dann nämlich unberührt.\n\nDer Wortlaut des § 751 Abs. 1 ZPO steht einer solchen \"Vorauspfän-\n\ndung\", zumeist auch \"Dauerpfändung\" genannt, nicht entgegen. Die Zwangs-\n\nvollstreckung beginnt im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Pfän-\n\ndung erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Be-\n\nschlusses des Vollstreckungsgerichts, d.h. bei Fälligkeit des titulierten An-\n\nspruchs.\n\nc) § 850d Abs. 3 ZPO schließt die Vorauspfändung nicht aus.\n\n§ 850d ZPO enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem\n\nPfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Gleichzeitig sieht diese Vorschrift eine\n\nSonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor; diese erhalten in Absatz 3 er-\n\nweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche,\n\ndie bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und\n\nüberwiesen werden können (sogenannte Vorratspfändung). Bei der Pfändung\n\nnach § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs-\n\nbeschlusses ein Pfandrecht gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig\n\nwerdendem Arbeitseinkommen. Der Umstand, daß der Gesetzgeber eine sol-\n\nche rangwahrende Pfändung wegen künftig fällig werdender Ansprüche und\n\ndamit eine Benachteiligung der nicht bevorrechtigten Gläubiger nur unter den\n\nengen Voraussetzungen des § 850d Abs. 3 ZPO gestattet, steht der Zulässig-\n\nkeit der Vorauspfändung deshalb nicht entgegen, weil diese keine rangwah-\n\nrende Wirkung hat und deshalb die Interessen anderer Gläubiger nicht beein-\n\nträchtigt.\n\nDas von der vollstreckungsrechtlichen Praxis entwickelte Institut der\n\nVorauspfändung beruht auch nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d\n\nAbs. 3 ZPO, denn diese Entwicklung fand bereits vor Einfügung dieser Vor-\n\nschrift in die Zivilprozeßordnung durch das Gesetz vom 20. August 1953 und\n\nauch vor Inkrafttreten der Lohnpfändungs-Verordnung 1940, die in § 6 Abs. 3\n\neine entsprechende Regelung enthielt, statt (vgl. Berner, Rpfleger 1962, 237 f;\n\n1963, 20).\n\nd) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Voraus-\n\npfändung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.\n\naa) Derselbe Arbeitsaufwand wie bei der Vorauspfändung würde der\n\nDrittschuldnerin auch entstehen, wenn die Gläubiger jeden Monat eine neue\n\nPfändung ausbrächten, wodurch erhebliche, im Ergebnis den Schuldner bela-\n\nstende Mehrkosten entstünden. Im übrigen ist die Überwachung der Kontogut-\n\nhaben jeweils zum auf den Monatsersten folgenden Werktag im Zeitalter der\n\nComputertechnik kein Problem. Üblicherweise sind aktuelle Kontenstände auch\n\nbei kleineren Bankenfilialen mittels Computerterminals ohne weiteres abrufbar.\n\nbb) Die Vorauspfändung bewirkt keine andauernde Kontensperre. Nur in\n\nHöhe des gepfändeten Betrags hat sich der Schuldner zwischen dem Eintritt\n\nder Pfändungswirkung und der Auskehr des Betrages an die Gläubiger einer\n\nVerfügung über das Guthaben zu enthalten, damit der fällige Unterhaltsan-\n\nspruch befriedigt werden kann. Die Rechte anderer Gläubiger werden nicht\n\nbeeinträchtigt, weil die Vorauspfändung keine rangwahrende Wirkung hat. Ihre\n\nPosition ist nicht anders, als wenn die Unterhaltsgläubiger jeweils am Monats-\n\nanfang eine neue Pfändung ausbrächten. Die anderen Gläubiger können vor\n\ndem auf den Monatsersten folgenden Werktag wegen bereits fälliger Ansprü-\n\nche das bestehende und künftige Guthaben grundsätzlich insgesamt pfänden;\n\nauch soweit der jeweils fällige Unterhaltsbetrag gepfändet ist, können sie in\n\ndarüber hinausgehende Guthabenbeträge vollstrecken.\n\nKreft Raebel v. Lie-\n\nnen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/ixa-zb-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 751","ref_norm":"751","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/ixa-zb-200-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:29.050049+00:00"}}