{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_196-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"IXa ZB 196/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ZVG §§ 100, 83 Nr. 6 Aus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf das Zwangs- versteigerungsverfahren lassen sich keine allgemeingültigen Verfahrensregeln herleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 196/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2004 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nGG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ZVG §§ 100, 83 Nr. 6 \n\nAus der Gewährleistung des Eigentums und deren Einwirkung auf das Zwangs-\nversteigerungsverfahren lassen sich keine allgemeingültigen Verfahrensregeln \nherleiten. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer \nTermin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich \nnach den Umständen des Einzelfalls. Das Nichterscheinen des Schuldners im \nVersteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht. \n\nBGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 196/03 - LG Tübingen \n AG Tübingen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und \n\nRoggenbuck \n\nam 30. Januar 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Ersteher wird der Beschluß der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. Juni 2003 (5 T \n\n50/03) aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen \n\nden Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 13. Ja-\n\nnuar 2003 (3 K 25/02) wird zurückgewiesen. Damit verbleibt es bei \n\nder Zuschlagsentscheidung des Amtsgerichts. \n\nDer Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelver-\n\nfahren. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht Tübingen hat die im Wege des Gesamtausgebots ver-\n\nsteigerten vier Eigentumswohnungen den Rechtsbeschwerdeführern im Ver-\n\nsteigerungstermin vom 13. Januar 2003 zum Bargebot von 230.000 € zuge-\n\nschlagen. Als Teil des geringsten Gebotes blieben sieben den Ansprüchen der \n\nbetreibenden Gläubigerin im Rang vorgehende Grundpfandrechte über insge-\n\nsamt 260.758,83 € bestehen. Die Hälfte des Grundstückswert es für ein zu-\n\nschlagsfähiges Gebot im ersten Versteigerungstermin (§ 85a Abs. 1 ZVG) lag \n\nbei 450.900 € \n\n(festgesetzter Verkehrswert gemäß § 74a A bs. 5 ZVG: \n\n901.800 €) und wurde durch das Gebot der Ersteher mit \n\ninsgesamt \n\n490.758,68 € (230.000 € Bargebot zuzüglich 260.758,83\n\n € bestehenbleibende \n\nGrundpfandrechte) überschritten. \n\nDer frühere Eigentümer von zwei der versteigerten vier Einheiten war der \n\nVater des Schuldners, der am 7. Januar 2003 verstorben und am 10. Januar \n\n2003 beerdigt worden war. Sein Alleinerbe war der Schuldner, dem die anderen \n\nzwei versteigerten Einheiten gehörten. Am Versteigerungstermin nahm der \n\nVollstreckungsschuldner nicht teil und war auch nicht vertreten. Einen Verta-\n\ngungsantrag wegen des Todesfalles hatte er nicht gestellt, obwohl er vom \n\nRechtspfleger ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den \n\nZuschlagsbeschluß aufgehoben und den Zuschlag an die Rechtsbeschwerde-\n\nführer versagt. Hiergegen richtet sich deren - zugelassene - Rechtsbeschwerde, \n\nmit der sie die Zuschlagserteilung erreichen wollen. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat gemeint, es liege der Zuschlagsversagungsgrund \n\ndes § 83 Nr. 6 ZVG vor, weil der die Versteigerung leitende Rechtspfleger mit \n\nder sofortigen Verkündung der Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin \n\nden Anspruch des Schuldners auf ein faires Verfahren verletzt habe. Denn der \n\nSchuldner habe das nur knapp über der Mindestgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG \n\nliegende Versteigerungsergebnis vor Erlaß des Zuschlagsbeschlusses nicht zur \n\nKenntnis nehmen können. Da dem Rechtspfleger der Todesfall bekannt gewe-\n\nsen sei, hätte er angesichts des Ergebnisses der Versteigerung einen besonde-\n\nren Termin für die Verkündung der Zuschlagsentscheidung bestimmen müssen, \n\nauch wenn vom Schuldner kein Antrag auf Vertagung des Versteigerungster-\n\nmins gestellt worden sei. Dies folge aus der Verpflichtung des Gerichts, den \n\nEigentumsschutz des Art. 14 GG effektiv zu gestalten und das Verfahrens-\n\ngrundrecht des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten. Die verfahrensfehlerhafte \n\nsofortige Verkündung der Zuschlagsentscheidung stelle nicht eine unbedeuten-\n\nde Beeinträchtigung lediglich formaler Rechte des Schuldners dar. Denn es sei \n\ndavon auszugehen, daß dieser noch vor dem Termin zur Verkündung der Zu-\n\nschlagsentscheidung einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO \n\nunter Hinweis auf ein nach dem Versteigerungstermin abgegebenes, um ca. \n\n25.000 € höheres Angebot eines Kaufinteressenten gestel\n\nlt hätte. Daß ein sol-\n\ncher Schutzantrag bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen \n\ndes Schuldners und der Gläubiger Erfolg gehabt hätte, liege zumindest sehr \n\nnahe. \n\n2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, ein \n\nSchutzantrag des Schuldners gemäß § 765a ZPO wäre aussichtslos gewesen. \n\nDer Kaufinteressent versuche im Zusammenwirken mit dem Schuldner, unter \n\nUmgehung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Eigentumswohnungen zu \n\neinem günstigen Preis zu erwerben. \n\n3. Zu Unrecht hat das Landgericht gemäß § 83 Nr. 6, § 100 Abs. 1 und 3 \n\nZVG den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 13. Januar 2003 aufgeho-\n\nben und den Zuschlag an die Rechtsbeschwerdeführer versagt. Die Verfahrens-\n\nführung durch das Vollstreckungsgericht war rechtsfehlerfrei. Mit der sofortigen \n\nVerkündung der Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin hat es insbe-\n\nsondere nicht das Grundrecht des Schuldners auf Schutz seines Eigentums \n\n(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie seinen Anspruch auf eine \"faire Verfahrens-\n\nführung\" verletzt. \n\na) Gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ZVG ist der Beschluß, durch den der Zu-\n\nschlag erteilt oder versagt wird, im Versteigerungstermin oder in einem sofort zu \n\nbestimmenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus anberaumt werden \n\nsoll, zu verkünden. Grundsätzlich entscheidet das Vollstreckungsgericht nach \n\nseinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es einen besonderen Verkündungstermin \n\nansetzen will. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann es dazu bei einer \n\nverfassungskonformen Anwendung des § 87 Abs. 1 ZVG verpflichtet sein (vgl. \n\nBVerfGE 46, 325; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 87 Rdn. 2.1., Böttcher, ZVG 3. Aufl. \n\n§ 87 Rdn. 3). \n\nDie Eigentumsgarantie des Grundgesetzes beeinflußt nicht nur die Ausge-\n\nstaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehö-\n\nrige Verfahren ein. Bei einem Eingriff in das Eigentum im Wege der Zwangsver-\n\nsteigerung folgt daher unmittelbar aus Art. 14 des Grundgesetzes die Verpflich-\n\ntung der Gerichte, die Verhandlung fair zu führen und dem betroffenen Eigen-\n\ntümer einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, um eine Verschleuderung \n\nseines Grundvermögens verhindern zu können. Im Fall einer Zwangsversteige-\n\nrung bedeutet dies, daß dem Schuldner bei einem krassen Mißverhältnis zwi-\n\nschen Meistgebot und Grundstückswert die Möglichkeit gegeben werden muß, \n\nvom Versteigerungsergebnis Kenntnis zu erhalten und Rechtsschutz in An-\n\nspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 46, 325, 333 ff.). \n\nAus der dargestellten Garantiefunktion des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG las-\n\nsen sich keine allgemeinen, für sämtliche in Betracht kommenden Versteige-\n\nrungsfälle gleichermaßen geltende Regeln herleiten. Ob der Anspruch auf eine \n\n\"faire Verfahrensführung\" einen eigenen Termin zur Verkündung der Zu-\n\nschlagsentscheidung erfordert, läßt sich nur unter Berücksichtigung der beson-\n\nderen Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. OLG Celle Rpfleger 1979, 116). \n\nDabei ist insbesondere die Abwesenheit des Schuldners im Versteigerungster-\n\nmin allein grundsätzlich kein zwingender Anlaß, einen besonderen Termin zur \n\nVerkündung der Zuschlagsentscheidung zu bestimmen (vgl. OLG Frankfurt \n\nRpfleger 1991, 470; Stöber, aaO § 87 Rdn. 2). \n\nb) Im Streitfall war der Rechtspfleger bei einer verfassungskonformen An-\n\nwendung des § 87 Abs. 1 und 2 ZVG nicht verpflichtet, einen besonderen Ver-\n\nkündungstermin für die Zuschlagsentscheidung anzusetzen. \n\nDer Vollstreckungsschuldner hatte durch sein Verhalten dem Vollstrek-\n\nkungsgericht zu erkennen gegeben, daß trotz der Belastungen durch den Tod \n\nund die Beerdigung des Vaters der Versteigerungstermin entsprechend den \n\ngesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden solle. Denn er hatte keinen Ver-\n\ntagungsantrag gestellt, obwohl er von dem die Zwangsversteigerung leitenden \n\nRechtspfleger auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden war. \n\nÜber die Umstände des Zwangsversteigerungsverfahrens war er vollständig \n\ninformiert, weil nicht nur die vom Vater geerbten, sondern auch die eigenen \n\nWohnungen zur Versteigerung anstanden. Da die Beerdigung bereits drei Tage \n\nzuvor erfolgt war, war der Schuldner durch den Todesfall nicht gehindert, an der \n\nVersteigerung teilzunehmen. Zumindest hätte er einen Vertreter mit der Wahr-\n\nnehmung seiner Interessen beauftragen können. \n\nAufgrund des Ergebnisses der Versteigerung bestand für den Rechtspfle-\n\nger kein Anlaß, einen besonderen Verkündungstermin für die Zuschlagsent-\n\nscheidung zu bestimmen. Das Meistgebot lag über der Hälfte des Grund-\n\nstückswertes (§ 85a Abs. 1 ZVG) und hielt sich damit im gesetzlichen Rahmen. \n\nEin krasses Mißverhältnis zwischen Meistgebot und Grundstückswert war of-\n\nfensichtlich nicht gegeben. Für das Vollstreckungsgericht waren keine Anhalts-\n\npunkte für einen aussichtsreichen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a \n\nZPO erkennbar. \n\nUnter diesen Umständen war der Rechtspfleger nicht verpflichtet, dem \n\nSchuldner vor Erteilung des Zuschlags das Ergebnis der Versteigerung mitzu-\n\nteilen und ihm durch die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins \n\nGelegenheit zu geben, Vollstreckungsschutz in Anspruch zu nehmen. Die im \n\nVersteigerungstermin ergangene Zuschlagsentscheidung \n\nist deshalb aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nKreft Raebel v. Lienen \n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_196-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-196-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_196-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_196-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/ixa-zb-196-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_196-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:59.348500+00:00"}}