{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_194-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-31","aktenzeichen":"IXa ZB 194/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850e Nr. 2 Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammen- rechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozeß-, nicht das Vollstreckungsgericht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 194/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 850e Nr. 2\n\nBei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammen-\n\nrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das Prozeß-, nicht das Vollstreckungsgericht.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 194/03 - LG Braunschweig\n\n AG Goslar\n\nDer IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 31. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten der\n\nGläubigerin zurückgewiesen.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: bis 5.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin ist aufgrund eines Abtretungsvertrags\n\nvom 20. Mai 2000 Gläubigerin einer in einem aufgehobenen Konkursverfahren\n\nzur Konkurstabelle angemeldeten und anerkannten Forderung gegen den\n\nSchuldner in Höhe von 598.448,01 DM. Ebenfalls am 20. Mai 2000 hat der\n\nSchuldner der Gläubigerin den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bei\n\nder H. GmbH & Co. KG sowie den pfändbaren Teil\n\nseines \n\nArbeitseinkommens \n\nbei \n\nder G. \n\n mbH abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 hat die Gläu-\n\n(cid:0)\n\nbigerin beim Amtsgericht Goslar beantragt anzuordnen, daß die Ansprüche des\n\nSchuldners an die Drittschuldner auf Zahlung des Gehaltes gemäß § 850e\n\nNr. 2 ZPO zusammenzurechnen sind, wobei der pfändbare Teil des Einkom-\n\nmens dem Gehalt bei der Firma H. GmbH & Co.\n\nKG entnommen werden soll, sowie gemäß § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen,\n\ndaß die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkom-\n\nmens nicht mit zu berücksichtigen ist. Das Amtsgericht hat den Antrag der\n\nGläubigerin zurückgewiesen, weil das Vollstreckungsgericht außerhalb des\n\nVollstreckungsverfahrens keine Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2 ZPO\n\nvornehmen und keine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO treffen könne. Da-\n\ngegen hat die Gläubigerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt, die sie\n\nnach der Begründung auf die Ablehnung der Zusammenrechnung der Ar-\n\nbeitseinkommen beschränkt hat. Das Landgericht ist der Rechtsauffassung des\n\nAmtsgerichts beigetreten. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, daß die\n\nParteien für jede Abtretung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen\n\nhätten. Die Frage, ob die beiden Arbeitseinkommen nach dem Willen der Par-\n\nteien zur Ermittlung des pfändbaren Betrags zusammengerechnet werden sol-\n\nlen, müsse durch Auslegung der Vereinbarungen, notfalls auch nach Beweis-\n\nerhebung im Zivilprozessrechtsweg geklärt werden.\n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren\n\nAntrag auf Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen weiter. Sie ist der An-\n\nsicht, daß § 850e Nr. 2 ZPO nicht voraussetze, daß die beiden Arbeitseinkom-\n\nmen gepfändet seien. So seien auch bei der Verrechnung nach § 850e Nr. 4\n\nZPO abgetretene Forderungen zu berücksichtigen; der Abtretungsgläubiger\n\nzähle hier unzweideutig zu den Antragsberechtigten. Auch nach § 850g ZPO\n\nkönne ein nicht vollstreckender Unterhaltsgläubiger beim Vollstreckungsgericht\n\neinen Antrag auf Änderung des Pfändungsbeschlusses stellen. Sonach könne\n\nauch für die Rechtsbeschwerdeführerin nichts anderes gelten.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das\n\nauch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.\n\nDas Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das\n\nVollstreckungsgericht § 850e Nr. 2 ZPO nur im Vollstreckungsverfahren an-\n\nwenden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW 1965, 2409; LG Flensburg MDR\n\n1968, 58; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850e Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm,\n\nZPO 21. Aufl. § 850e Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850e\n\nRn. 26, 31; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1149; a.A. AG Leck MDR\n\n1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 910; offengelassen von BAG NZA 1991,\n\n147, 149).\n\n1. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß nur ein Pfän-\n\ndungsgläubiger einen Antrag nach § 850e Nr. 2 ZPO stellen kann, denn es\n\nheißt ausdrücklich, daß mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom Vollstrek-\n\nkungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen sind. Die von der Rechts-\n\nbeschwerde angeführten Regelungen in § 850e Nr. 4 ZPO und § 850g ZPO\n\nführen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften sehen zwar ausdrück-\n\nlich ein Antragsrecht des \"Beteiligten\" bzw. des nicht vollstreckenden Unter-\n\nhaltsgläubigers vor. Bei § 850e Nr. 4 ZPO ist aber bereits umstritten, ob ein\n\nnicht pfändender Abtretungsgläubiger antragsberechtigt ist (vgl. Denck, MDR\n\n1979, 450; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 17 m.w.N.). Bei beiden Vor-\n\nschriften besteht ein Antragsrecht aber jedenfalls nur dann, wenn (wenigstens)\n\nein Gläubiger eine Pfändung ausgebracht hat, also im anhängigen Vollstrek-\n\nkungsverfahren. In diesen Fällen werden durch die Pfändung die Interessen\n\ndes Abtretungs- oder des Unterhaltsgläubigers berührt, so daß die Zivilprozeß-\n\nordnung ihnen deshalb das Recht zu eigener Antragstellung im Vollstrek-\n\nkungsverfahren einräumt.\n\n2. Ob die Regelung des § 850e Nr. 2 ZPO bei der Abtretung von Forde-\n\nrungen entsprechend anwendbar ist, erscheint zweifelhaft (offengelassen für\n\nlaufende Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von BGH,\n\nUrt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, MDR 1997, 877). Aus § 400 BGB ergibt\n\nsich, daß Abtretung und Pfändung einer Forderung im Hinblick auf den\n\nSchuldnerschutz gleich behandelt werden. § 850e Nr. 2 ZPO dient jedoch nicht\n\nwie § 850f ZPO dem Schutz des Schuldners. Durch die Zusammenrechnung\n\nder Arbeitseinkommen wird vielmehr der dem Schuldner insgesamt verbleiben-\n\nde unpfändbare Geldbetrag im Interesse des Gläubigers vermindert. Diese Re-\n\ngelung ist danach bei einer Abtretung nicht unabdingbar wie der gesetzliche\n\nPfändungsschutz und unterliegt damit der Vertragsfreiheit der Parteien. Ob\n\neine Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen im Falle ihrer Ab-\n\ntretung an denselben Gläubiger gewollt ist oder nicht, ist daher, wie das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gegebenenfalls durch Ver-\n\ntragsauslegung zu ermitteln. Für diese Vertragsauslegung ist das Vollstrek-\n\nkungsgericht jedoch nicht zuständig. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob\n\nund in welchem Umfang eine der Parteien Rechte aus der Vereinbarung gegen\n\nden anderen herleiten kann, sind ein Streitstoff, der typischerweise in den Zu-\n\nständigkeitsbereich des Prozeßgerichts gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai\n\n2003 - IXa ZB 51/03, Rpfleger 2003, 516; OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; a.A.\n\nMünchKomm-ZPO/\n\nSmid, \n\naaO Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm, \n\naaO Rn. 44; Wieczorek/\n\nSchütze/Lüke, aaO Rn. 36). Das Vollstreckungsgericht hat dagegen von einem\n\nihm vorgelegten Vollstreckungstitel auszugehen; eine inhaltliche Prüfungskom-\n\npetenz kommt ihm nicht zu. Demgemäß hat das Vollstreckungsgericht auch\n\nnicht zu entscheiden, zu wessen Lasten im Falle mehrerer Abtretungen an un-\n\nterschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag geht (a.A. Grunsky aaO\n\nS. 910).\n\nKreft Raebel v. Lienen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/ixa-zb-194-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-31/ixa-zb-194-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_194-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:59.822423+00:00"}}