{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_193-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"IXa ZB 193/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 576 Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlan- desgericht nicht eingelegt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nIXa ZB 193/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 576\n\nEine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch\n\nwenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlan-\n\ndesgericht nicht eingelegt werden kann.\n\nBGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03 - LG Lübeck\n\nAG Ratzeburg\n\n- -2\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 12. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2003 wird auf Kosten des\n\nDrittschuldners zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 6.504,22 Euro festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Ratzeburg die Ansprü-\n\nche des Schuldners auf Zahlung von Übergangsgeld aus parlamentarischer\n\nTätigkeit im Schleswig-Holsteinischen Landtag sowie alle künftigen Versor-\n\ngungsbezüge gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Am\n\n7. Mai 2002 hat es auf die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungs- und\n\nÜberweisungsbeschluß aufgehoben und angeordnet, daß der aufhebende Be-\n\nschluß erst mit Rechtskraft wirksam wird. Das Landgericht (Einzelrichter) Lü-\n\nbeck hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin die Entscheidung des\n\nAmtsgerichts vom 7. Mai 2002 wieder aufgehoben. Auf die zugelassene\n\nRechtsbeschwerde des Drittschuldners hat der Senat den Beschluß des Be-\n\n- -3\n\nschwerdegerichts wegen fehlerhafter Besetzung aufgehoben und die Sache zur\n\nerneuten Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Daraufhin hat der Einzel-\n\nrichter des Landgerichts das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der\n\nKammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat mit Beschluß vom 4. Juli 2003\n\nerneut den Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Mai 2002 aufgehoben. Zur Be-\n\ngründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Landes-\n\nverfassung Schleswig-Holstein (LV), nach dem die Entschädigungsansprüche\n\nnicht übertragbar und damit nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar seien, bezwek-\n\nke die Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abgeordneten während seiner\n\nZugehörigkeit zum Parlament, so daß die nach dem Ausscheiden aus dem\n\nLandtag anfallenden Ansprüche auf Übergangsgeld und Altersentschädigung\n\npfändbar seien. Dagegen richtet sich die - erneut zugelassene - Rechtsbe-\n\nschwerde des Drittschuldners.\n\nII.\n\n1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO\n\nstatthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist der Drittschuldner mit\n\ndem Einwand, die gepfändeten und überwiesenen Ansprüche seien unpfänd-\n\nbar, beschwerdebefugt (vgl. BGHZ 69, 144, 148; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl.\n\n§ 766 Rn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 766 Rn. 19 und § 829\n\nRn. 25).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Auslegung und An-\n\nwendung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV durch das Landgericht - worauf die\n\nRechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - einer Nachprüfung durch\n\nden Bundesgerichtshof entzogen ist.\n\nNach § 576 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur darauf ge-\n\nstützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des\n\n- -4\n\nBundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über\n\nden Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Im Streitfall liegt keine\n\ndieser Alternativen vor.\n\na) Art. 11 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung Schleswig-Holstein ist\n\nkein Bundes-, sondern Landesrecht. Da Schleswig-Holstein nur ein Oberlan-\n\ndesgericht besitzt, erstreckt sich der Geltungsbereich der Landesverfassung\n\nüber den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus. Eine erweiternde Aus-\n\nlegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt wegen seines eindeutigen Wortlauts nicht\n\nin Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine der Rechts-\n\nvereinheitlichung dienende Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Schles-\n\nwig nicht eingelegt werden kann (§ 119 Abs. 1 und 2, § 133 GVG).\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdegerichts und des Drittschuld-\n\nners kann die Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Verletzung von Art. 11\n\nAbs. 3 Satz 2 LV gestützt werden, weil sich die Zuständigkeit des Vollstrek-\n\nkungsgerichts nach dem Wohnort des Schuldners richtet (§§ 13, 828 Abs. 1\n\nund 2 ZPO) und damit im Einzelfall auch Gerichte außerhalb der Landesgren-\n\nzen Schleswig-Holsteins über dessen Auslegung entscheiden müssen. Denn\n\nder in § 576 Abs. 1 ZPO genannte Geltungsbereich des Gesetzes ist der räum-\n\nliche Bezirk, für den es von der dort herrschenden Staatsgewalt erlassen wor-\n\nden ist (vgl. BGHZ 24, 253, 255 f; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 545 Rn. 6),\n\nso daß die Landesverfassung Schleswig-Holstein allein im Hoheitsgebiet dieses\n\nBundeslandes gilt. Dabei ist es unerheblich, daß auch ein Gericht außerhalb\n\nvon Schleswig-Holstein dessen Landesrecht anzuwenden hat, wenn ihm ein\n\nSachverhalt mit Bezug zum schleswig-holsteinischen Landesrecht unterbreitet\n\nwird. Denn auch in einem solchen Fall wendet es Recht an, das in seinem Be-\n\nzirk keine Geltung hat (vgl. BGHZ aaO).\n\nb) Der Umstand, daß der Bund und mehrere Bundesländer dem Art. 11\n\nAbs. 3 Satz 1 der Landesverfassung Schleswig-Holstein (\"Die Abgeordneten\n\n- -5\n\nhaben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Ent-\n\nschädigung.\") entsprechende Regelungen getroffen haben, vermag eine Nach-\n\nprüfbarkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung des Art. 11\n\nAbs. 3 Satz 2 LV (\"Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf ihn\n\nverzichtet werden.\") durch den Bundesgerichtshof nicht zu begründen.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist der Meinung, die Voraussetzung des § 576\n\nAbs. 1 ZPO 2. Alt. läge vor, weil die Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV\n\nvon derjenigen des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV abhängig und die zuletzt genannte\n\nVorschrift vom Bundesgerichtshof als Vorfrage überprüfbar sei. Die Überprüf-\n\nbarkeit von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV ergebe sich daraus, daß sich entsprechen-\n\nde Bestimmungen sowohl in Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes als auch\n\nin den Verfassungen mehrerer Bundesländer (Art. 40 Satz 1 Landesverfassung\n\nBaden-Württemberg; Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung Niedersachsen)\n\nfänden und die Übereinstimmung nicht nur zufällig sei, sondern vom schleswig-\n\nholsteinischen Verfassungsgeber bewußt und gewollt herbeigeführt worden sei.\n\nDiese Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.\n\nZwar geht sie zutreffend davon aus, daß eine Entscheidung über den Inhalt ei-\n\nner nur innerhalb eines OLG-Bezirks gültigen Norm der Rechtskontrolle durch\n\nden Bundesgerichtshof insoweit unterliegt, als sie von einer Vorfrage abhängt,\n\ndie nach gemäß § 576 Abs. 1 ZPO 2. Alt. nachprüfbarem Recht zu beurteilen ist\n\n(vgl. BGH Urt. v. 6. April 1992 - III ZR 39/91, NJW 1992, 2769 f). Jedoch hängt\n\ndie Entscheidung über den Umfang der Unpfändbarkeit der Entschädigungsan-\n\nsprüche eines Landtagsabgeordneten aus Schleswig-Holstein (Art. 11 Abs. 3\n\nSatz 2 LV) nicht von der Auslegung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV als Vorfrage\n\nab.\n\nArt. 11 Abs. 3 Satz 1 LV regelt die Maßstäbe, nach denen die Entschä-\n\ndigung eines Abgeordneten zur Sicherung seiner Unabhängigkeit der Höhe\n\nnach zu bemessen ist. Diese muß einerseits für den Abgeordneten und seine\n\n- -6\n\nFamilie eine ausreichende Existenzgrundlage abgeben und andererseits der\n\nBedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verant-\n\nwortung und Belastungen sowie dem Rang gerecht werden, der dem Amt im\n\nVerfassungsgefüge zukommt (vgl. Mutius/Wutke/Hübner, Kommentar zur Lan-\ndesverfassung Schleswig-Holstein [1995] Art. 11 Rn. 25). Die Vorschrift hat\n\naber keine Bedeutung für die Streitfrage, welche der Entschädigungsansprüche\n\n(monatliche Grundentschädigung, Aufwandsentschädigung, Übergangsgeld\n\nund Altersentschädigung) nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV dem Zugriff von Voll-\n\nstreckungsgläubigern entzogen sein sollen. Das folgt daraus, daß im Bund (vgl.\n\n§ 31 AbgG), in Schleswig-Holstein (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 LV) und in den\n\nvon der Rechtsbeschwerde angeführten Bundesländern (vgl. § 27 AbgG Nie-\n\ndersachsen; § 23 AbgG Baden-Württemberg) zur Pfändbarkeit der Abgeordne-\n\ntenentschädigungen unterschiedliche Regelungen getroffen worden sind, ob-\n\nwohl der Abgeordnete nach den einschlägigen Vorschriften jeweils Anspruch\n\nauf eine angemessene, seine Unabhängigkeit sichernde Entschädigung hat.\n\nEin besonderer Pfändungsschutz für das Übergangsgeld oder die Altersent-\n\nschädigung besteht weder im Bund (vgl. § 31 Satz 2 und 3 AbgG) noch im Land\n\nNiedersachsen (vgl. § 27 Satz 2 AbgG). In Baden-Württemberg (vgl. § 23\n\nSatz 2 und 3 AbgG) ist das Übergangsgeld zur Hälfte pfändbar, während es für\n\ndie Altersentschädigung keinen Pfändungsschutz gibt, der über die allgemeinen\n\nSchutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO hinausgeht. Somit ist der Umfang des in\n\nArt. 11 Abs. 3 Satz 2 LV geregelten Pfändungsschutzes für Landtagsabgeord-\n\nnete des Landes Schleswig-Holstein allein nach dessen Sinn und Zweck unter\n\nBerücksichtigung der durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützten Interessen\n\nder Vollstreckungsgläubiger auszulegen.\n\nDa es somit an der Vorgreiflichkeit einer der Rechtskontrolle des Bun-\n\ndesgerichtshofs unterfallenden Vorschrift fehlt, hat der Senat nicht zu entschei-\n\nden, ob die Übereinstimmung des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 LV mit dem wortlaut-\n\nidentischen Art. 48 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und den inhaltsgleichen\n\nRegelungen in den von der Rechtsbeschwerde genannten Landesverfassungen\n\n- -7\n\nbewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt\n\nworden ist (vgl. BGH Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 77/87, NJW-RR 1988,\n\n1021).\n\nKreft\n\nRaebel\n\nv. Lienen\n\nKessal-Wulf\n\nRoggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_193-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/ixa-zb-193-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AbgG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_193-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_193-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/ixa-zb-193-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_193-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:03:48.084438+00:00"}}