{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_191-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"IXa ZB 191/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 191/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 16. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis zu 1.200 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Frei-\n\nheitsstrafe verbüßt, aus einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangsvollstrek-\n\nkung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saar-\n\nbrücken vom 11. Juni 2002 wurde die Forderung des Schuldners gegen den \n\nDrittschuldner auf Auszahlung des dem Schuldner als Eigengeld bereits gutge-\n\nschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des \n\nnach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetra-\n\nges zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsäch-\n\nlich vorhandenen Überbrückungsgeld gepfändet. Die hiergegen gerichtete Er-\n\ninnerung des Schuldners wies das Amtsgericht zurück. \n\n2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht unter \n\nZulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, eine \n\nunmittelbare Anwendung der §§ 850 ff ZPO scheide aus, weil das Eigengeld \n\neines Gefangenen nicht in § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen im Sinne \n\ndieser Vorschrift aufgeführt sei. Auch eine analoge Anwendung dieser Vor-\n\nschriften komme nicht in Betracht, denn das aus dem Arbeitsentgelt gebildete \n\nEigengeld eines Strafgefangenen unterliege lediglich den Pfändungsbeschrän-\n\nkungen des § 51 Abs. 4 StVollzG, nicht aber den Pfändungsschutzbestimmun-\n\ngen der §§ 850 ff ZPO. Die Situation eines Strafgefangenen sei mit der eines \n\nArbeitnehmers, der Arbeitseinkommen beziehe, nicht vergleichbar. Der Le-\n\nbensbedarf eines Strafgefangenen sei in der Vollzugsanstalt auch ohne das \n\nEigengeld gedeckt. Einem Strafgefangenen stehe ebenso wie den vom \n\nSchutzbereich der §§ 850 ff ZPO erfaßten Vollstreckungsschuldnern ein Exi-\n\nstenzminimum zur Verfügung, so daß eine entsprechende Anwendung der \n\n§§ 850 ff ZPO auf die Pfändung von Eigengeld zu einer Besserstellung des \n\nStrafgefangenen führen würde. Eine entsprechende Anwendung dieser Vor-\n\nschriften vermöge auch der Hinweis des Schuldners auf seinen Familienstand \n\nund damit auf eventuelle Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen \n\nKindern nicht zu rechtfertigen, weil der Schutz der Unterhaltsberechtigten be-\n\nreits durch die insoweit in § 49 Abs. 1 StVollzG getroffenen Regelungen ge-\n\nwährleistet sei. \n\nDie Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, ein Strafgefange-\n\nner erbringe seine Arbeitsleistung aufgrund eines - allerdings öffentlich-recht-\n\nlichen - Arbeitsverhältnisses. Demgemäß sei das Eigengeld eines Strafgefan-\n\ngenen, soweit es aus dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt stamme, nur gemäß \n\n§ 850c ZPO pfändbar. Dies folge aus einer am Willen des Gesetzgebers orien-\n\ntierten Auslegung dieser Vorschrift und des Strafvollzugsgesetzes, dessen Re-\n\ngelungen eine möglichst weitgehende Angleichung der tatsächlichen und recht-\n\nlichen Verhältnisse, denen der Strafgefangene unterliege, an die außerhalb \n\ndes Vollzugs gegebenen Bedingungen bezweckten. Soweit die Lebenssituation \n\neines Gefangenen hinsichtlich der für seine Lebenshaltung aufzuwendenden \n\nKosten nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar sei, könne dem durch \n\ndie Anrechnung kostenloser Unterkunft und Versorgung bei der Bestimmung \n\nder Pfändungsfreigrenzen Rechnung getragen werden. Die in § 51 StVollzG \n\nnormierten Pfändungsbeschränkungen seien lediglich als den einen allgemei-\n\nnen Pfändungsschutz ergänzende Regelungen zu verstehen. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\nDas Beschwerdegericht hat richtig entschieden. \n\n1. Das Eigengeld eines Strafgefangenen (§§ 52, 83 Abs. 2 Satz 2, 3 \n\nStVollzG) unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 51 \n\nAbs. 4 Satz 2 StVollzG der Pfändung. Es wird gemäß § 52 StVollzG aus den \n\nBezügen des Gefangenen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Straf-\n\nvollzugsgesetzes für andere Zwecke, etwa als Hausgeld (§ 47 StVollzG) oder \n\nals Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus \n\nÜberbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) in Anspruch genommen werden, aus dem \n\nbei Aufnahme in den Vollzug mitgebrachten Geld (§ 83 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) \n\nund aus dem für den Gefangenen während des Vollzugs von Dritten eingezahl-\n\nten Geld gebildet (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl. § 83 Rn. 4), und \n\nzwar durch Gutschrift auf dem Konto, das von der Anstaltszahlstelle oder einer \n\nfür die Verwaltung des Gefangenengeldes eingerichteten Ein- und Auszah-\n\nlungsstelle der zuständigen Kasse für den Gefangenen zu führen ist (vgl. Stö-\n\nber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 134). Der Gefangene darf gemäß § 83 \n\nAbs. 2 Satz 3 StVollzG über sein Eigengeld grundsätzlich frei verfügen, soweit \n\nes nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. Er hat in diesem Umfang aus \n\ndem durch die Verwaltung des Gefangengeldes begründeten öffentlich-recht-\n\nlichen Schuldverhältnis, das kein Verwahrungsverhältnis im eigentlichen Sinne \n\nist (vgl. BGHZ 34, 349, 354; BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeines, Grundsätze \n\nVerwahrung 4), gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf \n\nAuszahlung seines Eigengeldguthabens (vgl. BFH, Urt. v. 16. Dezember 2003 \n\n- VII R 24/02, DStrRE 2004, 421; AK-StVollzG/Brühl, 4. Aufl. § 83 Rn. 11, 12). \n\nDer Anspruch ist als Geldforderung (§ 700 Abs. 1 Satz 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB analog; vgl. Stöber aaO Rn. 134) gemäß § 829 ZPO pfändbar, mit Aus-\n\nnahme des gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teils des Eigen-\n\ngeldes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 \n\nStVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld. \n\nDas Pfändungsverbot des § 851 ZPO steht nicht entgegen, weil der Anspruch \n\n- soweit nicht § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG eingreift - übertragbar ist (vgl. BFH \n\naaO S. 422 m.N.). \n\n2. Soweit das gepfändete Eigengeld - wie hier - durch Gutschriften von \n\nArbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige (§ 41 StVollzG) \n\nGefangene gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG für die Ausübung der ihm ge-\n\nmäß § 37 StVollzG zugewiesenen Arbeit erhält (vgl. dazu Arloth/Lückemann \n\nStVollzG § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1), finden die Pfän-\n\ndungsgrenzen des § 850c ZPO entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-\n\nde weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. \n\nOb das aus Arbeitsentgelt eines Gefangenen gebildete Eigengeld den \n\nPfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff ZPO unterliegt, ist in Rechtsprechung \n\nund Literatur umstritten (vgl. Stöber aaO Rn. 137; Calliess/Müller-Dietz aaO \n\n§ 43 Rn. 10, jeweils m.N. zu der umfangreichen instanzgerichtlichen Recht-\n\nsprechung). Soweit die Auffassung vertreten wird, das Eigengeld unterliege \n\ninsoweit dem Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens gemäß § 850c ZPO \n\n(vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NStZ 1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO \n\nRn. 10, jeweils m.w.N.), werden überwiegend bei Berechnung des pfändbaren \n\nEinkommens in entsprechender Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO neben dem \n\nArbeitsentgelt auch die Naturalleistungen der Vollzugsbehörde nach Maßgabe \n\nder fiktiven Haftkostenbeiträge berücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt a.M. aaO; \n\ninsoweit a.A. Calliess/Müller-Dietz aaO). \n\nRichtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bun-\n\ndesfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrecht-\n\nlich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1982, 1583) \n\nAuffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn \n\nund Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung \n\nfinden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, \n\n29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat \n\nzutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint. \n\na) Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung \n\ndes in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO). Gepfän-\n\ndet ist aber der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Eigengeldes \n\nund nicht sein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. \n\nDenn dieser nicht auf Barauszahlung, sondern nach Maßgabe des § 52 \n\nStVollzG insgesamt auf Gutschrift auf den für den Gefangenen zu führenden \n\nKonten gerichtete Anspruch (h.M., vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 30; \n\nArloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Calliess/Müller-Dietz aaO § 43 Rn. 1) ist \n\nmit der Erteilung der Gutschriften erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 \n\nBGB analog; vgl. OLG Hamm aaO; OLG Schleswig aaO; Fluhr ZfStrVo 1989, \n\n103, 106). Der Pfändungsschutz des § 850c ZPO erstreckt sich jedoch nicht \n\nauf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein \n\nKonto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen ge-\n\nschuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende \n\nPfändungsschutz (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 479, 480; OLG Schleswig \n\nRpfleger 1995, 29, 30; Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 850k Rn. 1). \n\nEin Schuldner kann für Arbeitseinkommen, das auf sein Konto überwie-\n\nsen worden ist, lediglich Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO beantragen (vgl. \n\nZöller/Stöber aaO). Auf die Pfändung des Eigengeldguthabens kann § 850k \n\nZPO aber keine Anwendung finden, denn die kontoführende Stelle, die das \n\nGefangenengeld bis zur Entlassung des Gefangenen verwaltet, ist kein Geldin-\n\nstitut im Sinne dieser Vorschrift (vgl. OLG Schleswig aaO; Musielak/Becker, \n\nZPO 3. Aufl. § 850k Rn. 2; Kenter Rpfleger 1991, 488, 490). \n\nb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die §§ 850c und 850k ZPO auch \n\nnicht entsprechend angewendet. \n\nEine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Rege-\n\nlungslücke enthält (vgl. BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende \n\nSachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, \n\nden der Gesetzgeber geregelt hat, daß angenommen werden kann, der Ge-\n\nsetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den glei-\n\nchen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der herangezogenen Ge-\n\nsetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933 m.w.N.). Diese \n\nVoraussetzungen sind nach den die Bezüge eines Gefangenen regelnden Vor-\n\nschriften des Strafvollzugsgesetzes weder für § 850c ZPO noch für § 850k \n\nZPO gegeben. \n\naa) Einer Erstreckung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO \n\nauf das aus Arbeitsentgelt gebildete Eigengeld (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ \n\n1993, 559, 560; Calliess/Müller-Dietz aaO Rn. 10, jeweils m.w.N.) steht schon \n\nder Regelungszusammenhang dieser Norm mit § 811 Nr. 8, § 850k ZPO ent-\n\ngegen, die den Schutz des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens nach Erfül-\n\nlung der Geldforderung regeln. Dementsprechend wurde hier nicht der - ohne-\n\nhin wegen seiner Zweckbindung (vgl. Stöber aaO Rn. 137) und seiner Richtung \n\nauf eine hoheitliche Vollzugsmaßnahme gemäß § 52 StVollzG nicht übertrag-\n\nbare und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare (vgl. OLG Schleswig \n\nRpfleger 1995, 29, 31; Arloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10; Stöber aaO) - An-\n\nspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 StVollzG selbst gepfändet \n\nist, sondern der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldguthabens. Somit ist \n\nallenfalls eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO in Betracht zu zie-\n\nhen (vgl. OLG Schleswig aaO). Auch insoweit fehlt es jedoch an einer planwid-\n\nrigen Regelungslücke. Denn § 850k ZPO wurde erst durch Gesetz vom \n\n28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), mithin nach der Neuregelung der Gefange-\n\nnenarbeit und ihres Entgeltes im Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 \n\n(BGBl. I S. 581) eingefügt und erfaßt gleichwohl nur Kontoguthaben bei Geld-\n\ninstituten mit dem alleinigen Ziel, eine Lücke im Pfändungsschutz für Ar-\n\nbeitseinkommen zu schließen (vgl. Zöller/Karch, ZPO 12. Aufl. § 850k Anm. 1). \n\nbb) Einer entsprechenden Anwendung der §§ 850c und 850k ZPO steht \n\nzudem entgegen, daß das Schutzbedürfnis eines Schuldners, der in Freiheit \n\nlebt und ein Arbeitseinkommen hat, mit dem eines Schuldners, der in Strafhaft \n\ngemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, nicht vergleichbar ist (vgl. BFH \n\naaO S. 422; OLG Schleswig aaO S. 30 f.; OLG Karlsruhe aaO). Die Vollstrek-\n\nkungsschutzvorschriften dienen aus sozialen Gründen und im öffentlichen In-\n\nteresse dem Schutz des Schuldners vor Kahlpfändung (vgl. BGHZ 137, 193, \n\n197). Da der Einsatz der Arbeitskraft Vorrang hat vor dem Anspruch auf soziale \n\nLeistung, wird dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, in \n\nden Grenzen der §§ 850c, 850k ZPO ein Teil seines Einkommens pfandfrei \n\nbelassen (Musielak/Becker aaO § 850 Rn. 1; Zöller/Stöber aaO § 850 Rn. 1). \n\nDen Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und für \n\nden Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bilden die Bedürfnisse \n\neines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (vgl. BVerfG NJW 1982, \n\n1583). \n\nBei einem Gefangenen, der gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, \n\nliegen die Verhältnisse anders (vgl. BVerfG aaO; BFH aaO; OLG Karlsruhe \n\nRpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 31). Sein Lebensunter-\n\nhalt ist auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld \n\ngedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung (vgl. §§ 10, \n\n20 f StVollzG) sowie Gesundheitsfürsorge (§§ 56 ff StVollzG) von der Justiz-\n\nvollzugsanstalt gewährt. Ein Haftkostenbeitrag wird von dem Pflichtarbeit lei-\n\nstenden Gefangenen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVollzG nicht erhoben. \n\nFür seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse stehen ihm gemäß \n\n§ 47 Abs. 1 StVollzG i.d.F. der Übergangsbestimmung des § 199 Nr. 2 \n\nStVollzG monatlich drei Siebtel seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfü-\n\ngung. Dieses Hausgeld, das unterhaltsrechtlich bei der Beurteilung der Lei-\n\nstungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Gefangenen nicht berücksichtigt \n\nwird (BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812 und Urt. v. \n\n9. Juni 1982 - IVb 704/80, NJW 1982, 2491), kann von der Vollzugsbehörde \n\nnur ausnahmsweise nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 StVollzG i.d.F. des § 199 \n\nNr. 4 StVollzG in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar \n\n1989 - 5 AR VollzG 26/88, NJW 1989, 992). Die streitige Frage, ob das Haus-\n\ngeld nur nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 811 Abs. 1 Nr. 8 \n\nZPO (so Stöber aaO Rn. 140) oder ob es, was wegen seiner Zweckbindung als \n\nBeitrag zum notwendigen Unterhalt des Gefangenen nahe liegt (vgl. den Ent-\n\nwurf BT-Drucks. 7/918 S. 69), insgesamt unpfändbar ist (so mit unterschiedli-\n\nchen Begründungen BFH aaO; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29, 31; OLG \n\nHamm MDR 2001, 235, jeweils m.w.N.), kann hier dahinstehen. Dem Gefange-\n\nnen steht bei seiner Entlassung schließlich das gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG \n\nunter anderem aus seinem Arbeitsentgelt gebildete Überbrückungsgeld zur \n\nVerfügung, das seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner Unter-\n\nhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern \n\nsoll (vgl. BVerwG NJW 1991, 189) und deshalb - auch nach der Auszahlung - \n\nnach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Satz 1, 3 StVollzG unpfändbar ist. \n\nBei einer entsprechenden Anwendung der Pfändungsgrenzen des \n\n§ 850c ZPO wäre auch dieser Teil des Eigengeldes grundsätzlich unpfändbar, \n\nweil selbst das höchste Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG) auch bei Hinzurechnung \n\ndes nicht erhobenen Haftkostenbeitrages entsprechend § 850e Nr. 3 ZPO \n\ndeutlich unter der Pfändungsgrenze von mindestens 930 € l\n\niegt (vgl. Ar-\n\nloth/Lückemann aaO § 43 Rn. 10). Eine so weitgehende Beschränkung des \n\nZugriffs der Gläubiger ist aber dem gesetzlichen Konzept der Resozialisierung \n\ndurch Pflichtarbeit (vgl. dazu BVerfGE 98, 169, 202) allein noch nicht zu ent-\n\nnehmen. Die Entlohnung dieser Arbeit nach dem Mischkonzept des § 43 Abs. 1 \n\nStVollzG (vgl. Calliess NJW 2001, 1692, 1693) durch die Zahlung von Arbeits-\n\nentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft ge-\n\nnutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, soll dem \n\nGefangenen den Sinn seiner Arbeit vor Augen führen. Dies ist insbesondere \n\ndann der Fall, wenn die Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen \n\nunter anderem ermöglicht, seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen Un-\n\nterhaltsverpflichtungen zu entsprechen und die Wiedergutmachung des durch \n\ndie Straftat angerichteten Schadens anzustreben (vgl. BVerfG NJW 2002, \n\n2023, 2025;siehe auch § 46a StGB). Zwar wird dem Gefangenen durch die \n\nPfändung die Möglichkeit genommen, mit dem aus seinem Arbeitsentgelt ge-\n\nbildeten Eigengeld andere Gläubiger zu befriedigen. Dies zu gewährleisten, ist \n\naber nicht der Zweck der §§ 850c und 850k ZPO. Eine gleichmäßige Schulden-\n\nregulierung kann ein Schuldner gegebenenfalls dadurch herbeiführen, daß er \n\ndie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff \n\nInsO) beantragt. \n\nAuch unter Berücksichtigung des allgemeinen Vollzugsziels der Reso-\n\nzialisierung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG), auf die der Gefangene einen grund-\n\nrechtlichen Anspruch hat (vgl. BVerfGE 98, 169, 200) und des für die Gestal-\n\ntung des Vollzuges geltenden Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 1 StVollzG) \n\nist ein über § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG hinausgehender Pfändungsschutz des \n\naus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldes aus dem geltenden Recht nicht her-\n\nzuleiten (vgl. BFH aaO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370, 371). Bisher ist \n\nauch der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Arbeitsentgelt, das nicht nach \n\nden Vorschriften der §§ 47, 50, 51 StVollzG für andere Zwecke in Anspruch \n\ngenommen wird, \"als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als \n\nauch dem Zugriff seiner Gläubiger offensteht\" (BT-Drucks. 7/918 S. 71). \n\nEs muß daher dem Gesetzgeber überlassen bleiben zu entscheiden, ob \n\ner die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber Vollstreckungszugriffen von \n\nGläubigern verbessern will, etwa durch vollzugsspezifische Pfändungsschutz-\n\nvorschriften oder durch eine Erhöhung des pfändungsfreien Hausgeldes. \n\ncc) Soweit der Schuldner geltend macht, er beabsichtige, mit dem aus \n\nArbeitsentgelt gebildeten Eigengeld Unterhaltsverpflichtungen gegenüber sei-\n\nnen Kindern zu erfüllen, führt dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, \n\ndaß § 49 StVollzG, der es dem Gefangen ermöglichen soll, unmittelbar aus \n\nseinen Bezügen einen Unterhaltsbetrag zu zahlen, bisher nicht gemäß § 198 \n\nAbs. 3 StVollzG durch Bundesgesetz in Kraft gesetzt ist, zu keiner anderen \n\nBeurteilung. Den Interessen Unterhaltsberechtigter trägt nach der bisherigen \n\nRechtslage die in § 51 Abs. 5 StVollzG getroffenen Regelung Rechnung. Nach \n\nMaßgabe dieser Vorschrift ist bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO bezeichneten Unterhaltsansprüche der Anspruch auf Auszahlung \n\ndes Eigengeldes - ebenso wie der Anspruch auf Auszahlung des Überbrük-\n\nkungsgeldes - abweichend von § 51 Abs. 4 StVollZG pfändbar. Einem Gefan-\n\ngenen bleibt es zudem unbenommen, seinen Anspruch auf Auszahlung des \n\nkünftig aus seinen Bezügen zu bildenden Eigengeldes, sofern der Anspruch \n\nnicht bereits gepfändet ist, an einen Unterhaltsberechtigten abzutreten. \n\nKreft \n\nRaebel \n\nAthing \n\nBoetticher \n\nKessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-191-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":11},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-16/ixa-zb-191-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_191-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:27.827409+00:00"}}