{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IXa ZB 182/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO (1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2, § 321a Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfah- rensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 182/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO (1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2, § 321a \n\nEine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich, \n\nwenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfah-\n\nrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind. \n\nBGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - LG Lüneburg \n\nAG Uelzen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggen-\n\nbuck und den Richter Zoll \n\nam 19. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Gläubigerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung gegen \n\ndie Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der \n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lüneburg vom 3. Juli 2002 in Verbindung mit \n\ndem Beschluß vom 2. August 2002 gewährt. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß \n\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Einzelrichter) \n\nvom 3. Juli 2002 in Verbindung mit dem Beschluß vom 2. Au-\n\ngust 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin betreibt aus zwei Urteilen des Amtsgerichts Uelzen, \n\nzwei Beschlüssen des Amtsgerichts Essen und einer Urkunde des Jugendamts \n\nUelzen gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen laufender und \n\nrückständiger Unterhaltsansprüche. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß vom 17. April 2002 setzte das Amtsgericht Uelzen den Pfändungsfreibe-\n\ntrag auf 573,67 € anstelle beantragter 300 € fest. Di\n\ne sofortige Beschwerde \n\nhiergegen verwarf das Landgericht Lüneburg durch Beschluß vom 3. Juli 2002. \n\nDieser wurde der Gläubigerin am 9. Juli 2002 zugestellt. Die am 23. Juli 2002 \n\nbeim Landgericht eingegangene Gegenvorstellung, mit der die Gläubigerin \n\nweiterhin die Herabsetzung des pfandfreien Betrages erstrebte, wies das \n\nLandgericht durch Beschluß vom 2. August 2002 zurück; zugleich ließ es die \n\nRechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß vom 3. Juli 2002 zu. \n\nDer Gläubigerin wurde durch Beschluß des Senats vom 5. Mai 2003 \n\n- IXa ZA 2/03, der ihr am 22. Mai 2003 zugestellt wurde, für die Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des Landgerichts Lüneburg Pro-\n\nzeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat mit \n\nseinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz \n\nvom 2. Juni 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet und beantragt, \n\nder Gläubigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Fristen zu gewähren. \n\nII. \n\nDer Gläubigerin ist auf ihren innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO \n\ngestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu \n\ngewähren, da sie ohne ihr Verschulden, nämlich wegen ihrer Mittellosigkeit, \n\nverhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO). \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil sich die \n\nGläubigerin in einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 20. September 2003 \n\nzur Rücknahme der Rechtsbeschwerde verpflichtet hat. Wesentlicher Teil die-\n\nser Vereinbarung ist der unter Ziffer 5 getroffene Unterhaltsverzicht für die Zu-\n\nkunft, der nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies führt trotz der Klausel \n\nunter Ziffer 6, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung die restli-\n\nchen Regelungen weiterhin bestehen bleiben, zur Unwirksamkeit der gesamten \n\nVereinbarung. \n\n2. Soweit der Schuldner vorträgt, das Rechtsschutzbedürfnis der Gläu-\n\nbigerin sei entfallen, weil das der Lohnpfändung zugrunde liegende Arbeitsver-\n\nhältnis längst beendet sei, ist dieser Vortrag unbeachtlich, weil er nicht durch \n\neinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt erfolgt ist. Unter den An-\n\nwaltszwang fallen alle verfahrensgestaltenden Handlungen, auch bestimmende \n\nund vorbereitende Schriftsätze (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 78 \n\nRn. 9). Aus den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin \n\nergibt sich kein Anhalt dafür, daß das Rechtsschutzinteresse entfallen sein \n\nkönnte. \n\n3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen vor. An sich \n\nmuß zwar die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige \n\nBeschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, aus-\n\ndrücklich zugelassen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP \n\n2002, 1589, 1590 zu II. 2; Beschl. v. 24. November 2003 - II ZB 37/02, BB \n\n2004, 244; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 437; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. \n\n§ 574 Rn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 574 Rn. 7). Eine Ergän-\n\nzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist grundsätzlich unzulässig. Je-\n\ndoch ist eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a \n\nZPO möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung Verfahrensgrundrechte \n\ndes Beschwerdeführers verletzt wurden. \n\na) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die \n\nVerletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlußentscheidung von \n\ndem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst \n\nwenn der Beschluß nach Prozeßrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, \n\ndie unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Ver-\n\nfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Be-\n\nstandskraft entfalten können (BGHZ 150, 133; vgl. auch BGHZ 130, 97; BGH, \n\nBeschl. vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Diese Recht-\n\nsprechung, der sich das Bundesverwaltungsgericht (NJW 2002, 2657) und der \n\nBundesfinanzhof (NJW 2003, 919) angeschlossen haben, ist durch die Ent-\n\nscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 \n\n- 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 für den gegenwärtigen Zeitpunkt bestätigt \n\nworden. Zwar genügen danach die von der Rechtsprechung teilweise außer-\n\nhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehel-\n\nfe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. \n\nIn der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die bis zum \n\n31. Dezember 2004 zu erfolgen hat, kann die bisherige Rechtslage jedoch un-\n\nter Einschluß der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen \n\nRechtsbehelfe hingenommen werden (BVerfG NJW 2003, 1924, 1929 und \n\nNJW 2003, 3687, 3688). \n\nb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs durfte das Landgericht seinen Beschluß vom 3. Juli 2002 in analoger An-\n\nwendung des § 321a ZPO abändern und die Rechtsbeschwerde zulassen. Die \n\nGläubigerin hat die Gegenvorstellung rechtzeitig erhoben und die Verletzung \n\neines Verfahrensgrundrechts gerügt. Zwar stellt die Gläubigerin in der Gegen-\n\nvorstellung in erster Linie auf eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG enthal-\n\ntenen Grundrechts auf rechtliches Gehör ab; durch den ausdrücklichen Antrag \n\nauf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat sie aber auch einen Verstoß gegen \n\ndas Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) \n\ngeltend gemacht. Eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts liegt hier auch \n\nvor. \n\nDas Beschwerdegericht hat gegen das Verfassungsgebot des gesetzli-\n\nchen Richters verstoßen. Es hat in seinem ersten Beschluß vom 3. Juli 2002 \n\nzur Begründung ausgeführt, daß die Bemessung des notwendigen Unterhalts \n\nin der Praxis der Gerichte unterschiedlich gehandhabt werde. Danach drängte \n\nsich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Gerichtspraxis \n\nförmlich auf. Der Einzelrichter hätte deshalb das Verfahren zur Entscheidung \n\nauf die Kammer übertragen müssen, § 568 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung bestimmt \n\nin BGHZ 154, 200). Durch seine Entscheidung in der Sache ist die Rechtsbe-\n\nschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Jedenfalls hät-\n\nte der Einzelrichter bereits in dem ersten Beschluß die Rechtsbeschwerde \n\nzulassen müssen, als er seine Verpflichtung übersah, die Sache der Kammer \n\nvorzulegen. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lagen unzwei-\n\nfelhaft vor. Im vergleichbaren Fall der Revision verstößt die Entscheidung ei-\n\nnes Gerichts, die Revision nicht zuzulassen, wenn sie willkürlich ist, nach der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Gewährleistung \n\ndes gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Beschluß der \n\n2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 \n\n- 1 BvR 31/01, m.w.N.). Auf die in der Sache vergleichbare Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde hatte die Gläubigerin demgemäß unter dem Gesichtspunkt \n\ndes gesetzlichen Richters einen Anspruch. Die grundsätzliche Bedeutung der \n\nRechtssache und die Verletzung des Verfahrensgrundrechts hat der Einzelrich-\n\nter auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin zumindest insoweit erkannt, als er \n\ndie Rechtsbeschwerde nunmehr im zweiten Beschluß vom 2. August 2002 \n\nzugelassen hat. \n\nDieser Auffassung stehen die Entscheidungen des IX. Zivilsenats vom \n\n11. Juli 2002 und des II. Zivilsenats vom 24. November 2003 - jeweils aaO - \n\nnicht entgegen. Sie befassen sich nur mit der allgemeinen Regel des § 321 \n\nZPO. Hier liegt demgegenüber der besondere Fall der Verletzung eines Ver-\n\nfahrensgrundrechtes vor, wie sie der Gesetzgeber für den Verstoß gegen das \n\nrechtliche Gehör ausdrücklich in § 321a ZPO geregelt hat. Mit dieser Frage \n\nbefassen sich die genannten Entscheidungen nicht. Im übrigen war im Fall der \n\nEntscheidung des II. Zivilsenats vom 24. November 2003 die 2-Wochen-Frist \n\ndes § 321 ZPO und des § 321a ZPO nicht gewahrt. \n\nIV. \n\nEntscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche \n\nBedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde \n\n- wenn auch erst auf Gegenvorstellung - zu, so ist die Entscheidung auf die \n\nRechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von \n\nAmts wegen aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO). \n\nFür die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat hin auf sei-\n\nnen Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt in BGHZ 156, 30. \n\nfür den urlaubs- \nabwesenden Dr. Kreft \n\nRaebel Raebel Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-182-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1614","ref_norm":"1614","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-182-03","retrieved":"2026-07-10 15:32:59.544591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/ixa-zb-182-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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