{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_170-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"IXa ZB 170/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i.d.F. vom 30. Juni 1998 Bei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungsko- sten, die vor dem 1. Juli 1998 entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des Ar- beitseinkommens wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 170/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 850d Abs. 1 Satz 1; BGB § 1615k i.d.F. vom 30. Juni 1998\n\nBei altrechtlichen Ansprüchen der Kindesmutter auf Erstattung von Entbindungsko-\n\nsten, die vor dem 1. Juli 1998 entstanden sind, ist die erweiterte Pfändung des Ar-\n\nbeitseinkommens wegen bevorzugter Unterhaltsansprüche nicht zulässig.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 170/03 - LG Münster\n\n AG Borken\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 10. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Münster vom 16. April 2003 wird auf Kosten des\n\nGläubigers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Gläubiger vollstreckt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht\n\neinen Anspruch der Kindesmutter gegen den Schuldner auf Erstattung von\n\nEntbindungskosten aus dem Jahre 1986. Seinem Antrag hat er die erweiterte\n\nPfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche in Arbeitslohn und Lohnersatz-\n\nleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zugrundegelegt. Einziger Streitpunkt im\n\nZwangsvollstreckungsverfahren ist bisher die Frage, ob der Schuldner sich bei\n\nder Bemessung seines eigenen notwendigen Unterhalts und der geschützten\n\nUnterhaltszahlungen an vorgehende oder gleichberechtigte Gläubiger (§ 850d\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO) ersparte Wohn- und Heizkosten anrechnen lassen muß,\n\ndie auf Mitnutzung der von seiner berufstätigen Ehefrau angemieteten gemein-\n\nsamen Wohnung beruhen können.\n\nDer Gläubiger erstrebt mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde\n\nweiterhin den Abzug der in die Düsseldorfer Tabelle eingearbeiteten Mehrko-\n\nsten einer Einzelwohnung bei dem pfändungsfreien Selbstbehalt des Schuld-\n\nners.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil\n\nder weitergehende Pfändungsantrag des Gläubigers im Ergebnis keinen Erfolg\n\nhat.\n\n1. Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19\n\nSGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkom-\n\nmen gepfändet werden. Ist hierbei § 850d ZPO zugunsten des Gläubigers an-\n\nzuwenden, so entspricht der Betrag, der dem Vollstreckungsschuldner nach\n\n§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei verbleiben muß, in der Regel dem\n\nnotwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundesso-\n\nzialhilfegesetzes. Die Grundsätze, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten\n\nnotwendigen Selbstbehalt gelten, sind entgegen der Ansicht des Beschwerde-\n\ngerichts, von der hier auch der Gläubiger ausgeht, nicht anzuwenden (BGH,\n\nBeschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, 2919, z.V.b. in\n\nBGHZ).\n\nDie Miet- und Heizkosten eines Vollstreckungsschuldners müssen des-\n\nhalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2\n\nRegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt wer-\n\nden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist. Trägt der verheira-\n\ntete Vollstreckungsschuldner zu den Kosten der Ehewohnung bei, so ist dafür\n\ngrundsätzlich der Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei, den er\n\nim Rahmen seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)\n\nfür diesen Zweck aufbringt. Eingeschränkt sein kann der pfändungsfreie Betrag\n\ndurch die gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Unterhaltsgläubiger, die\n\ndas Gesetz in § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO näher geregelt hat. Hierzu\n\nsind Feststellungen im gegenwärtigen Verfahren nicht getroffen worden und\n\naus anderen Gründen auch unnötig.\n\n2. Auf dem unter 1. genannten Rechtsfehler beruht die Entscheidung\n\ndes Beschwerdegerichts nicht.\n\nZwar kann auch der Sozialhilfeträger bei Vollstreckung übergeleiteter\n\nUnterhaltsansprüche das Pfändungsvorrecht des § 850d ZPO in Anspruch\n\nnehmen (BAG NJW 1971, 2094). Das Beschwerdegericht hat aber wie bereits\n\ndas Amtsgericht die Ansicht des Gläubigers übernommen, für den vollstreckten\n\nAnspruch auf Erstattung von Entbindungskosten gemäß § 1615k BGB in der\n\nbis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sei nach Anfügung von § 1615l\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998\n\n(BGBl. I S. 666) nunmehr die erweiterte Pfändung zugelassen. Diese Annahme\n\nist unrichtig.\n\nAn der materiell- und vollstreckungsrechtlichen Neuregelung der Erstat-\n\ntung von Entbindungskosten durch den Kindesvater ab dem 1. Juli 1998 (vgl.\n\ndazu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz in\n\nBT-Drucks. 13/7338 S. 32) haben mangels gesetzlicher Inhaltsänderung die\n\nAnsprüche nicht teilgenommen, die bereits unter Geltung von § 1615k BGB\n\nentstanden und dem Pfändungsvorrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht\n\ngesondert zugeordnet waren. Im Gegensatz zum nunmehrigen Entbindungs-\n\nunterhalt gemäß § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Kindesunter-\n\nhaltsgesetzes handelte es sich bei dem altrechtlichen Anspruch nicht um einen\n\nUnterhaltsanspruch (BVerwG NJW 1990, 401; vgl. ferner die Begründung des\n\nRegierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsgesetz, aaO). Nach zutreffender,\n\nganz überwiegender Ansicht des Schrifttums galt für die Erstattung von Entbin-\n\ndungskosten gemäß § 1615k BGB a.F. das Pfändungsvorrecht des § 850d\n\nZPO nicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 850d\n\nRn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 10; Wieczorek/Schütze/\n\nLüke, ZPO 3. Aufl. § 850d Fn. 7; auch noch Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850d\n\nRn. 2; a.A. MünchKomm-ZPO/Smid, 1. Aufl. § 850d Rn. 3). Bereits im Verfah-\n\nren des vorstehend angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hatte\n\ninsoweit der Oberbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der\n\nNeufassung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO durch das Dritte Gesetz zur Ände-\n\nrung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. März 1972 (BGBl. I S. 221) im Anschluß\n\nan die Neuregelung der rechtlichen Stellung der nichtehelichen Kinder der An-\n\nspruch aus § 1615k BGB den innerhalb der erweiterten Pfändung vollstreckba-\n\nren Unterhaltsansprüchen in dieser Hinsicht nicht gleichgestellt worden ist.\n\nFür die altrechtlich unveränderten Ansprüche auf Erstattung von Entbin-\n\ndungskosten gemäß § 1615k BGB kann daher auch heute - anders als für die\n\nnach § 1615l Abs. 1 Satz 2 BGB neu entstandenen Ansprüche auf Entbin-\n\ndungsunterhalt - die erweiterte Pfändung gemäß § 850d ZPO nicht ermöglicht\n\nwerden.\n\nDa bereits auf den Hauptanspruch die Vorschrift des § 850d ZPO nicht\n\nanwendbar ist, bedarf es im Beschwerdefall keiner weiteren Prüfung mehr, ob\n\nsich ein Pfändungsvorrecht für den Anspruch auf Erstattung von Entbindungs-\n\nkosten andernfalls auch auf die von dem Gläubiger mitvollstreckten Verzugs-\n\nzinsen (ablehnend insoweit z.B. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläu-\n\nfiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 2 a.E.) und erstattungspflichtigen\n\nKosten (vgl. insoweit z.B. Zöller/Stöber, aaO Rn. 3 m.w.N.) erstreckt hätte.\n\nEine Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren findet nach\n\nGKG KV 1953, 1956, 1640 und wegen der Kostenfreiheit des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers (§ 2 Abs. 2 GKG, § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X) nicht statt.\n\nKreft Raebel von Lie-\n\nnen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-170-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-170-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_170-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:38.885228+00:00"}}