{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_162-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"IXa ZB 162/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 727 Abs. 1 Bei der Umwandlung der früheren DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft durch das Gesetz vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) handelt es sich um den unmittelbar durch Gesetz bewirkten identitätswahrenden Rechtsformwechsel und nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 162/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2004\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 727 Abs. 1\n\nBei der Umwandlung der früheren DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank in\n\neine Aktiengesellschaft durch das Gesetz vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102)\n\nhandelt es sich um den unmittelbar durch Gesetz bewirkten identitätswahrenden\n\nRechtsformwechsel und nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 162/03 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kes-\n\nsal-Wulf\n\nam 27. Februar 2004\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April\n\n2003 und der Beschluß des Landgerichts München I vom 25. April\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Klauselverfahrens einschließlich der Rechtsmit-\n\ntelkosten werden dem Schuldner auferlegt. Gerichtskosten wer-\n\nden nicht erhoben (§ 8 GKG).\n\nDie Sache wird zu erneuter Entscheidung an das Landgericht\n\n(Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) zurückgegeben.\n\nDer Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird unter Ab-\n\nänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München\n\nvom 2. Dezember 2002 auf 600 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ntgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin wurde durch Gesetz zur Umwandlung der Deutschen\n\nGenossenschaftsbank (DG Bank-Umwandlungsgesetz) vom 13. August 1998\n\n(BGBl. I S. 2102) rückwirkend zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft\n\numgewandelt. Die Aktiengesellschaft führte zunächst den Namen DG BANK\n\nDeutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft. Durch Beschluß der\n\nHauptversammlung vom 16. August 2001 wurde die Firma in DZ BANK AG\n\nDeutsche Zentral-Genossenschaftsbank Frankfurt am Main geändert.\n\nDie Gläubigerin erwirkte am 25. Januar 1990 beim Landgericht Mün-\n\nchen I ein Versäumnisurteil, durch welches der Schuldner zur Zahlung von\n\n120.000 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 17. April 2002\n\nbeantragte sie, die zum Versäumnisurteil sowie zum Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluß vom 2. März 1990 erteilten Vollstreckungsklauseln um ihre jetzige Firma\n\nzu ergänzen (\"Beischreibung\").\n\nDie Rechtspflegerin beim Landgericht München I hat die Ergänzungen\n\nabgelehnt und für beide Titel Rechtsnachfolgeklauseln erteilt. Dagegen hat die\n\nGläubigerin Erinnerung eingelegt. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts\n\nMünchen hat durch Beschluß der Einzelrichterin die sofortige Beschwerde zu-\n\nrückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Entscheidung hat\n\nder Bundesgerichtshof wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts\n\naufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die\n\nEinzelrichterin hat das Verfahren dem Gesamtsenat übertragen.\n\nDas Oberlandesgericht München hat durch Beschluß vom 28. April 2003\n\ndie sofortige Beschwerde abermals zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die\n\nGläubigerin mit der erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch\n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Umwandlung ei-\n\nner Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft grundsätz-\n\nlich einen Fall der Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO dar, denn es han-\n\ndele sich um zwei juristische Personen unterschiedlicher Ausgestaltung. Die\n\nGläubigerin könne sich nicht auf einen Formwechsel nach dem Umwandlungs-\n\ngesetz (fortan auch: UmwG) vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3210; zuletzt\n\ngeändert durch Gesetz vom 18. Januar 2001, BGBl. I S. 123) berufen, wonach\n\nder Rechtsträger nach §§ 190 ff UmwG eine andere Rechtsform erhalte, in der\n\ner weiter bestehe. Denn gemäß § 190 Abs. 2 UmwG hätten die Vorschriften für\n\nÄnderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen seien, keine\n\nGeltung. In § 1 Abs. 1 Satz 2 DG Bank-Umwandlungsgesetz sei ausdrücklich\n\ngeregelt, daß das Umwandlungsgesetz keine Anwendung finde.\n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, es gebe keinen Grundsatz,\n\ndaß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht im Wege eines identitäts-\n\nwahrenden Formwechsels in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden kön-\n\nne. Diese Möglichkeit sei vom Gesetzgeber neben dem Umwandlungsgesetz\n\ndurch das DG Bank-Umwandlungsgesetz geschaffen worden. Der Umstand,\n\ndaß die §§ 190 ff UmwG nicht zur Anwendung gelangen sollten, stehe dem\n\nnicht entgegen.\n\n2. Dem Beschwerdegericht ist nicht zu folgen. Im Fall der DG BANK\n\nDeutsche Genossenschaftsbank liegt kein Fall der Rechtnachfolge im Sinne\n\nvon § 727 ZPO vor.\n\na) Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Privatisierungskonzepts mit\n\ndem DG Bank-Umwandlungsgesetz eine neben dem Umwandlungsgesetz ste-\n\nhende, eigenständige rechtliche Grundlage für eine Umwandlung von der frü-\n\nher als Körperschaft öffentlichen Rechts organisierten DG BANK Deutsche\n\nGenossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft geschaffen. Dies ergibt sich\n\naus der Zielrichtung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes, insbesondere aus\n\nder Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. April 1998\n\n(BT-Drucks. 13/10366). Darin kommt zum Ausdruck, daß es dem Gesetzgeber\n\nbei der Umwandlung um die Wahrung größtmöglicher Kontinuität gegenüber\n\nden Anteilseignern, den Kunden sowie den Organen und den Bediensteten\n\nging. Die DG BANK, deren Ursprünge bis in das Jahr 1895 zurückreichten, ha-\n\nbe sich in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Wett-\n\nbewerb mit den Geschäftsbanken und der Sparkassenorganisation durchge-\n\nsetzt und bewährt (aaO S. 1, 7). Die Rechtsform der Aktiengesellschaft sei für\n\nein Kreditinstitut dieser Größenordnung die übliche Rechtsform. Sie ermögliche\n\nes der DG Bank, ihren Spitzenplatz in der deutschen Kreditwirtschaft zu vertei-\n\ndigen und auszubauen. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung der öffentli-\n\nchen Rechtsformen der DG Bank sowie für den Fortbestand der gesetzlichen\n\nBeteiligung des Bundes seien entfallen (aaO S. 8). Zu § 1 DG Bank-\n\nUmwandlungsgesetz wird in der Begründung ausgeführt: \"Um dem bankpoliti-\n\nschen Bedürfnis nach Kontinuität Rechnung zu tragen, bleibt nach Absatz 2\n\nder bisherige Name erhalten. Der aktienrechtlich erforderliche Zusatz 'Aktien-\n\ngesellschaft' kennzeichnet den Rechtsformwechsel\". Zu § 1 Abs. 4 wird ergän-\n\nzend auf \"die - deklaratorische - Eintragung der Aktiengesellschaft in das Han-\n\ndelsregister\" hingewiesen (aaO S. 9). In der Begründung zu § 12 Abs. 3 DG\n\nBank-Umwandlungsgesetz heißt es ausdrücklich: \"Absatz 3 ist Folge der iden-\n\ntitätswahrenden Umwandlung der DG Bank in eine Aktiengesellschaft\".\n\nSchließlich wird zu § 13 ausgeführt: \"Zur Wahrung der Interessen der Erwerber\n\nvon Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank (Körper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt in Absatz 1 die Klarstellung, daß es sich\n\num Schuldverschreibungen und Gewährleistungen desselben Emittenten han-\n\ndelt (keine Rechtsnachfolge)\". Aus alledem folgt zweifelsfrei, daß es dem Ge-\n\nsetzgeber bei der Umwandlung der früheren DG BANK in eine Aktiengesell-\n\nschaft um einen bloßen, unmittelbar durch Gesetz bewirkten Rechtsformwech-\n\nsel unter Wahrung der Nämlichkeit und damit nicht um einen Fall der Rechts-\n\nnachfolge ging. Die DG BANK als Spitzeninstitut des Genossenschaftswesens\n\nsollte in der neuen Rechtsform der Aktiengesellschaft weiterbestehen.\n\nb) Da der Rechtsformwechsel unmittelbar durch ein eigenständiges Ge-\n\nsetz vollzogen wurde, steht der in § 1 Abs. 1 Satz 2 DG Bank-Umwandlungs-\n\ngesetz bestimmte Ausschluß der Anwendung des Umwandlungsgesetzes der\n\nAnnahme einer identitätswahrenden Umwandlung nicht entgegen. Die Bedeu-\n\ntung der Regelung liegt vor allem darin, daß es über den kraft Gesetzes be-\n\nwirkten Umwandlungsakt hinaus keines nach § 193 UmwG zwingend vorge-\n\nschriebenen Umwandlungsbeschlusses und keines nach § 192 UmwG erfor-\n\nderlichen Umwandlungsberichtes bedurfte (BT-Drucks. 13/10366 S. 9). Außer-\n\ndem konnte der Gesetzgeber kraft Gesetzes den Zeitpunkt der Umwandlung\n\nrückwirkend auf den 1. Januar 1998 bestimmen.\n\n3. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts wird die\n\nBeischreibung der neuen Firma vorzunehmen haben.\n\n4. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren entspricht dem In-\n\nteresse der Gläubigerin an der Vermeidung einer Rechtsnachfolgklausel.\n\nKreft\n\nRaebel\n\nAthing\n\nBoetticher\n\nKessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-162-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-27/ixa-zb-162-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_162-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:39.475174+00:00"}}