{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"IXa ZB 151/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2 Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendi- ger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Le- bensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 151/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nZPO § 850d Abs. 1 Satz 2\n\nWas dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendi-\n\nger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Le-\n\nbensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes.\n\nDer Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im\n\nUnterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in\n\nder Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - LG Münster\n\nAG Bocholt\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 18. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 7. April 2003 auf-\n\ngehoben.\n\nAuf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluß des Amts-\n\ngerichts Bocholt vom 1. Februar 2002 (7 M 210/02) insoweit auf-\n\ngehoben, als die beantragte Pfändung und Überweisung von An-\n\nsprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:2)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:5)(cid:2)(cid:11)(cid:23)(cid:22)(cid:9)(cid:24)(cid:25)(cid:13)(cid:27)(cid:26)(cid:8)(cid:28)(cid:29)(cid:11)(cid:30)(cid:20)(cid:8)(cid:22)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:24)(cid:31)(cid:5)(cid:2) \"!# %$(cid:21)(cid:0)(cid:2)(cid:11)&(cid:3)\n\nmonatlich weiteren 156 \n\nwird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubiger sind minderjährige Kinder des Schuldners aus erster Ehe,\n\ndie mangels elterlicher Unterhaltsleistungen derzeit Sozialhilfe erhalten. Der\n\nSchuldner ist noch einem weiteren Kind, welches nichtehelich geboren wurde,\n\nzum Unterhalt verpflichtet; eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiede-\n\nnen und seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau besteht nicht.\n\nDie Gläubiger haben am 1. Februar 2002 wegen des Unterhaltsrück-\n\nstandes des Schuldners von 11.315,99 \n\n Februar 2000 bis\n\n$(cid:27)’(cid:6)(cid:18)((cid:20))(cid:22)\n\n(cid:5)+*,(cid:5)(cid:8)(cid:22)\n\n(cid:13).-(cid:14)(cid:16)(cid:2) 0/&(cid:26)\n\nzum 31. Dezember 2001 und wegen des laufenden Unterhaltes ab Januar\n\n(cid:20))(cid:22)\n\n(cid:5)21(cid:2)$43(cid:2)(cid:11)(cid:4)(cid:20)(cid:2)5(cid:6)(cid:11)&(cid:3)65(cid:6)(cid:11)(cid:4)(cid:20)278(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:19)(cid:18)(cid:29)(cid:15)(cid:17)(cid:5))(cid:22)\n\n(cid:24)95(cid:12)(cid:11)(cid:4)(cid:3):-(cid:14)(cid:16)(cid:2)(cid:11)<;=(cid:11)(cid:4)(cid:24)9>(cid:6)(cid:18)?’(cid:4)@9(cid:10)&(cid:5)(cid:2)(cid:11)\n\n2002 von monatlich 714,50 \n\ndes Schuldners gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslo-\n\nsengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und Über-\n\ngangsgeld erwirkt. Das Amtsgericht hat dabei den Pfändungsfreibetrag für den\n\nnotwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners statt der im Pfändungs-\n\nund Überweisungsantrag genannten 574 \n\no-\n\n(cid:0)(cid:2)5(cid:31)$8A(cid:6)B(cid:6)C\n\n’(cid:4)(cid:3)(cid:8)(cid:7)E(cid:22)(cid:9)@9(cid:10)F/HG(cid:21)I6(cid:20)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:24)KJL(cid:5)&(cid:13)M(cid:13)\n\nmehreinkommens für das weitere Kind festgesetzt. Hiergegen haben die Gläu-\n\nbiger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Pfändungsfreibetrag nach\n\ndem Sozialhilfebedarf zu bemessen und auf 586,49 \n\nd-\n\n$4(cid:5)(cid:6)(cid:24)(cid:25)(cid:13)\n\n5(cid:4)(cid:24)(cid:31)(cid:5)&(cid:13)\n\n(cid:5)(cid:2)(cid:11)N(cid:26)PO((cid:0)(cid:6)(cid:24):Q9(cid:0)(cid:2)(cid:11)\n\ngericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 7. April 2003 zurückgewiesen\n\nund die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsbeschwerde greift den\n\nPfändungs- und Überweisungsantrag mit neuer Berechnung zum Sozialhilfe-\n\nbedarf des Vollstreckungsschuldners im ursprünglichen Umfang eines Pfän-\n\n(cid:11)(cid:4)(cid:5)(cid:2)(cid:1)&(cid:24)(cid:25)(cid:13)8RNCS-(cid:6)(cid:26)UT=(cid:26)V(cid:20)(cid:12)(cid:5)(cid:6)(cid:24)6’(cid:6)(cid:1)&(cid:5)(cid:2)(cid:18)4(cid:24)(cid:25)(cid:13)W(cid:5)(cid:8)(cid:22)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:19)(cid:11)(cid:4)(cid:20)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:11)XJ((cid:5)&(cid:13)U(cid:13)Y(cid:16)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:22)Z(cid:11)(cid:6)[\\(cid:16)\n\ndungsfreibetrages von 574 \n\nm-\n\nmens für den Unterhalt des nichtehelichen Kindes wieder auf.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hat in seiner Rechtsprechung dem angefochte-\n\nnen Beschluß zufolge bisher mangels anderer Angaben über die Lebensum-\n\n \nD\n5\nD\nD\nD\n\nstände und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners den Frei-\n\nbetrag gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegel-\n\nsatz bemessen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht nunmehr den\n\npfändungsfreien notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners im An-\n\nschluß an das Amtsgericht in Anlehnung an den materiellen Mindestselbstbe-\n\nhalt der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Abkehr von seiner früheren Recht-\n\nsprechung hat es damit begründet, daß die Anpassung der Sozialhilfesätze mit\n\ndem Anstieg der Lebenshaltungskosten, insbesondere der Miet- und Heizko-\n\nsten, nicht Schritt gehalten habe.\n\nIII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die\n\nEntscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht\n\n(§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).\n\nDie Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19\n\nSGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkom-\n\nmen gepfändet werden. Bei der erweiterten Pfändung für bevorzugte Unter-\n\nhaltsansprüche ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2\n\nZPO der Betrag zu belassen, der seinen eigenen notwendigen Unterhalt ab-\n\ndeckt.\n\n1. Der Pfändungsschutz des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO geht zurück auf\n\n§ 850 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.d.F. von Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vor-\n\nschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I\n\nS. 1070). Noch von § 850 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO in der bis zum 31. Dezem-\n\nber 1934 geltenden Fassung und von § 4a des Lohnbeschlagnahmegesetzes\n\ni.d.F. des Gesetzes vom 29. März 1897 (RGBl. S. 159) war zugunsten der be-\n\nvorzugten Unterhaltsgläubiger die Kahlpfändung des Schuldners zugelassen;\n\nnur gegenüber den Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder stand dem\n\nSchuldner vollstreckungsrechtlich der notdürftige Unterhalt zu. Das materielle\n\nRecht kannte die Teilverwirkung des Anspruchs auf den angemessenen Unter-\n\nhalt bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts in § 1611 BGB bis zum 1. Juli\n\n1970 und in § 65 EheG bis zum 1. Juli 1977. Bereits vor dem 1. Januar 1935\n\nhatten die Vollstreckungsgerichte anläßlich von Lohnpfändungsanträgen un-\n\nehelicher Kinder gegen ihre unterhaltspflichtigen Väter für die einzelnen Bezir-\n\nke und Gemeinden Richtsätze über die Höhe der für den notdürftigen Unterhalt\n\nerforderlichen Beträge entwickelt. So wurde 1911 in einem Beitrag von Link\n\n(Das Recht S. 484 f) eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg mitgeteilt,\n\nwonach als notdürftiger Unterhalt das anzusehen sei, wessen der Vollstrek-\n\nkungsschuldner - ohne der öffentlichen Armenpflege zur Last zu fallen - not-\n\nwendig zum Leben bedürfe, so daß pfändungsfrei bleibe, was ihm sonst die\n\nöffentliche Armenpflege gewähren würde. Ähnlich sind als Vergleichsgrundlage\n\nfür den notdürftigen Unterhalt auch im materiellen Recht die Fürsorgerichtsätze\n\noder Wohlfahrtsunterstützungssätze herangezogen worden (vgl. Staudin-\n\nger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1611 Rn. 3). Dabei betonte die Rechtspre-\n\nchung, daß der Umfang des notdürftigen Unterhalts sich nach den Umständen\n\ndes einzelnen Falles bestimme (RG JW 1907, 711, 712) und die jeweiligen\n\npersönlichen Verhältnisse - dort der Berechtigten - zu berücksichtigen seien\n\n(KG OLGE 15, 415).\n\nDie amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 24. Oktober 1934 (Deut-\n\nsche Justiz S. 1364 f) äußert sich nicht dazu, weshalb seinerzeit die Reichsre-\n\ngierung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsgesuchen bevorzugter Unterhaltsgläubiger nunmehr den notwendigen\n\nstatt des notdürftigen Unterhalts belassen wollte. Hierüber gibt jedoch die All-\n\ngemeinverfügung des Reichsjustizministeriums vom 10. Januar 1940 (Deut-\n\nsche Justiz S. 95) einigen Aufschluß. Der Begriffswechsel des Gesetzgebers\n\nsollte danach die Möglichkeit eröffnen, Härten, die sich bei einer Befolgung der\n\nbisherigen Praxis hier und da ergeben hatten, durch eine Auflockerung der\n\nRichtsätze auszugleichen. In sachlicher Übereinstimmung mit den genannten\n\nälteren Entscheidungen des Reichs- und des Kammergerichts versuchte das\n\nReichsjustizministerium, dem anscheinend eingerissenen Schematismus ent-\n\ngegenzuwirken. Unter anderem wies es darauf hin, daß auch in Fällen, in de-\n\nnen die Vollstreckung nicht von dem Unterhaltsberechtigten selbst, sondern\n\nvon einem Fürsorgeverband oder dem Jugendamt zwecks Erstattung vorläufig\n\nverauslagter öffentlicher Mittel betrieben werde, die erwähnten Richtsätze im-\n\nmer nur als Ausgangspunkt der richterlichen Erwägungen in Frage kämen, daß\n\ndie im Einzelfall zu treffende Entscheidung aber stets die besonderen Verhält-\n\nnisse des Falles berücksichtigen müsse.\n\nDieser Kern der Allgemeinverfügung trifft im Ansatz noch heute zu. Be-\n\nreits das Gesetz vom 24. Oktober 1934 ging davon aus, daß nicht der Gläubi-\n\nger die Pfändbarkeit der Forderung nach dem damaligen § 850 ZPO, sondern\n\nder Schuldner die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit darzulegen und gege-\n\nbenenfalls zu beweisen habe (vgl. Stein/Jonas, ZPO 16. Aufl. [1939] § 850\n\nAnm. II, 4). Gegenwärtig hat § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO die Antrags- und\n\nBeweislast für bedarfssteigernde Verhältnisse des Einzelfalles weitgehend dem\n\nSchuldner aufgebürdet, so daß das Vollstreckungsgericht bei seiner ersten\n\nEntscheidung (vor einem Anhebungsantrag des Schuldners), vor der der\n\nSchuldner nach § 834 ZPO nicht zu hören ist, sich im Zweifel an geeigneten\n\nRichtsätzen, wie sie insbesondere die nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten\n\nSozialhilferegelsätze enthalten, orientieren kann.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes (wie dort auch OLG\n\nFrankfurt, Rpfleger 1998, 165; LG Erfurt JurBüro 1996, 384 m. krit. Anm.\n\nSchmidt) können im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als Richtsätze für\n\nden notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners die Unterhaltsrichtli-\n\nnien der Oberlandesgerichte - hier die in den Vorinstanzen angewendete Düs-\n\nseldorfer Tabelle - nicht herangezogen werden. Denn die Richtlinien sind auf\n\ndas materielle Unterhaltsrecht bezogen. Mit dem notwendigen Selbstbehalt,\n\nder dem Unterhaltspflichtigen in den Mangelfällen des § 1603 Abs. 2 BGB auch\n\nseinen minderjährigen Kindern gegenüber verbleiben muß (vgl. BVerfG-K\n\nFamRZ 2001, 1685 f; BGH, Urt. v. 28. März 1984 - IVb ZR 53/82, NJW 1984,\n\n1614; v. 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88, NJW 1989, 523, 524), darf der\n\nnotwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners nicht gleichgesetzt wer-\n\nden. Der unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt ist zwar am Sozialhilfe-\n\nbedarf ausgerichtet, übersteigt ihn in der Regel jedoch maßvoll (vgl. BGHZ\n\n123, 49, 57; siehe zuletzt auch BGH, Urt. v. 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00,\n\nFamRZ 2003, 363, 364). Wenn der Senat den notwendigen Unterhalt des Voll-\n\nstreckungsschuldners als Freibetrag bei der erweiterten Pfändung ohne eine\n\nmaßvolle Erhöhung allein nach dem Sozialhilfebedarf bestimmt, weicht er damit\n\nnicht im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG von der erstgenannten Entscheidung des\n\ndazu gehörten XII. Zivilsenats (BGHZ 123 aaO) ab. Soweit die Zulässigkeit der\n\nAufrechnung gegen Unterhalts-, Lohn- oder betriebliche Rentenansprüche zu-\n\ngunsten der Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung auf unpfändbare\n\nAnsprüche oder Anspruchsteile erstreckt wird, beschränkt die Schonung des\n\nExistenzminimums die Mißbrauchseinrede des aufrechnenden Gläubigers ge-\n\ngen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Die Vorschriften der\n\n§ 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2 ZPO sind für diese Schrankenbestimmung\n\nnur dem Rechtsgedanken nach herangezogen worden (vgl. BGHZ 123 aaO;\n\nebenso BAG ZIP 1997, 935, 938). Ihre Auslegung im einzelnen war für die ge-\n\nnannten Vergleichsentscheidungen nicht tragend.\n\nDie Unterscheidung zwischen dem materiell-rechtlich geltenden Exi-\n\nstenzminimum des Unterhaltsschuldners und dem notwendigen Unterhalt des\n\nVollstreckungsschuldners darf nicht eingeebnet werden, weil sonst in Mangel-\n\nfällen eine Vollstreckung von Unterhaltsrückständen nicht möglich wäre (siehe\n\nauch Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1\n\n3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 7). Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens\n\nwürde dann nur ausreichen, den unter Berücksichtigung des (gleichen) materi-\n\nellen Selbstbehalts festgesetzten laufenden Unterhalt zu bedienen. Aus § 850d\n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO geht jedoch hervor, daß auch für normale Unterhaltsrück-\n\nstände des letzten Jahres vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses ebenso wie für\n\nlaufenden gesetzlichen Unterhalt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit besteht.\n\nDiese Vorschrift würde, so wie das Beschwerdegericht § 850d Abs. 1 Satz 2\n\nZPO ausgelegt hat, in den entscheidenden Mangelfällen leerlaufen. Damit\n\nwürden säumige Schuldner in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt.\n\nDie Gleichsetzung des im materiellen Unterhaltsrecht anerkannten\n\nSelbstbehaltes mit dem Freibetrag bei der erweiterten Pfändung läßt sich ent-\n\ngegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht mit den gestiegenen\n\nLebenshaltungskosten, insbesondere für Unterkunft und Heizung, begründen.\n\nDie sozialhilferechtlichen Regelsätze sind gemäß § 22 Abs. 3 BSHG so zu be-\n\nmessen, daß der laufende Bedarf gedeckt werden kann. Die Regelsätze wer-\n\nden periodisch überprüft und der Preisentwicklung angepaßt. Miet- und Heiz-\n\nkosten werden von den nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätzen\n\ndagegen nicht abgedeckt. Sie werden vielmehr gesondert in Höhe der tatsäch-\n\nlichen Aufwendungen in angemessenen Grenzen übernommen (§ 3 Regel-\n\nsatzVO). Der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners ist deshalb\n\nbei entsprechender Heranziehung der Vorschriften des Bundessozialhilfege-\n\nsetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Frage gestellt.\n\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen können hiernach keinen Bestand\n\nhaben. Die Sache ist an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zurückzuver-\n\nweisen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses die zum notwendigen\n\nUnterhalt des Schuldners erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen\n\nkann.\n\nIV.\n\nFür die Neuentscheidung über den Gläubigerantrag weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\n1. Die Verdoppelung der nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regel-\n\nsätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt führt entgegen der\n\n(bisherigen) Rechtsprechung der Beschwerdekammer und eines Teils der an-\n\nderweitigen Beschwerderechtsprechung (vgl. LG Braunschweig JurBüro 1986,\n\n1422, 1424; LG Hannover JurBüro 1988, 130; LG Erfurt JurBüro 1996, 554; LG\n\nHechingen JurBüro 1998, 209 m. Anm. Behr; LG Osnabrück FamRZ 2001,\n\n840 f; ebenso Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 21 zu Fn. 55) zu\n\nkeiner geeigneten Richtgröße, um den notwendigen Unterhalt des Vollstrek-\n\nkungsschuldners bei erweiterter Pfändung insgesamt zu bestimmen. Dies gilt\n\nunbeschadet einer möglicherweise abweichenden Praxis bei § 1603 Abs. 2\n\nBGB (vgl. dazu BVerfG-K FamRZ 2001, 1685, 1686; BGH, Urt. v. 7. Dezember\n\n1988 - IVb ZR 15/88, aaO).\n\nDie Höhe der Regelsätze des § 22 Abs. 2 BSHG steht in keinem Zu-\n\nsammenhang mit den Aufwendungen des Beziehers für Unterkunft und Hei-\n\nzung. Die Regelsätze lassen damit auch keinen Raum, Unterschiede der orts-\n\nüblichen Miethöhen im Regelsatzgebiet zu berücksichtigen. Tatsächlich liegt\n\nder doppelte Betrag des Regelsatzes vielfach unter dem konkreten Sozialhilfe-\n\nanspruch (vgl. Büttner, FamRZ 1990, 1459, 1461; Göppinger/Wax, Unterhalts-\n\nrecht 7. Aufl. Rn. 411; Künkel, FamRZ 1991, 14, 22; siehe ferner die Berech-\n\nnung des Regierungsentwurfs zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfän-\n\ndungsfreigrenzen vom 17. August 2001, BT-Drucks. 14/6812 S. 9). In diesem\n\nSinn ist daher auch die Annahme des Beschwerdegerichts zutreffend, daß die\n\nAnpassung der Sozialhilfesätze keine Gewähr dafür bietet, gestiegene Miet-\n\nund Heizkosten innerhalb des notwendigen Unterhalts durch eine proportionale\n\nVeränderung der Bemessungsrichtgröße aufzufangen. Die Miet- und Heizko-\n\nsten des Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts\n\nmüssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis\n\n3, Abs. 2 RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermit-\n\ntelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwa\n\nKG NJW-RR 1987, 132, 133; Rpfleger 1994, 373 = JurBüro 1994, 403; LG\n\nHamburg JurBüro 1991, 1566, 1568; zur Sozialhilfe vgl. BVerwGE 75, 168,\n\n170 f; 77, 232, 235; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f; 101, 194, 197; 107, 239, 242 f).\n\nDie Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlaß, darauf einzugehen, ob mit\n\neinem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (KG Rpfleger 1994, 373;\n\nOLG Köln JurBüro 1999, 606; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220, 222; LG\n\nHeidelberg JurBüro 1998, 45, 46) mangels näherer Erkenntnisse als Ober-\n\ngrenze der angemessenen Unterkunftskosten innerhalb des notwendigen Un-\n\nterhalts auch auf die Höchstbeträge der beim Wohngeldbezug zuschußfähigen\n\nAltbaumieten gemäß § 8 WoGG zurückgegriffen werden kann (vgl. insoweit\n\nauch BVerfGE 89, 346, 358). Die Gläubiger haben, sachkundig vertreten durch\n\nden zuständigen Landrat, in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2002, 10. April\n\n2002 und 11. April 2003 (letzterer nach Abschluß der Beschwerdeinstanz und\n\ndaher für die Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen) den maßgebenden\n\nindividuellen Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners berechnet und\n\ndabei angemessene Unterkunftskosten von monatlich 230,08 \n\n(cid:15)](cid:26)PRNC&R_^EI(cid:6)C\n\n(cid:15)](cid:26)(cid:12)‘NI(cid:8)^EA&R\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:22)Z(cid:11)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:24)(cid:31)(cid:5)a(cid:13)\n\n(cid:13)?(cid:26)_Ob(cid:22)\n\n(cid:5)6cb(cid:22)(cid:9)@9(cid:10)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:22)(cid:9)(cid:3)(cid:2)[\\(cid:5))(cid:22)\n\nnebst Heizungspauschale von 40,90 \n\ndieser tatsächlichen Angaben hat das Vollstreckungsgericht - gegebenenfalls\n\nnach weiterer Begründung - zu prüfen. Dabei wird es vorrangig das ortsübliche\n\nMietniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), ei-\n\nnem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank\n\n(§ 558e BGB) ableiten läßt, zum Vergleich heranzuziehen haben.\n\n2. Im Beschwerdefall stellt sich auch nicht die Frage, ob der notwendige\n\nUnterhalt des Vollstreckungsschuldners unabhängig von der Möglichkeit eines\n\nAntrages gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Sieb-\n\nten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001\n\n(cid:1)\nD\n \n(cid:1)\nD\n \nD\n(cid:13)\n\n(BGBl. I S. 3638) i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG um einen Mehrbedarfszu-\n\nschlag für Erwerbstätigkeit entsprechend dem früheren § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG\n\nerhöht werden muß (siehe dazu etwa die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Re-\n\ngierungsentwurfs des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigren-\n\nzen in BT-Drucks. 14/6812 S. 12; außerdem OLG Frankfurt Rpfleger 2001,\n\n38 f; zum steuerrechtlichen Existenzminimum insoweit BVerfG NJW 1999, 561,\n\n562). Denn bei dem Vollstreckungsschuldner werden nur Ansprüche gegen die\n\nDrittschuldnerin infolge von Erwerbslosigkeit gepfändet.\n\n3. Den Einmalbedarf des Vollstreckungsschuldners gemäß § 21 Abs. 1a\n\nBSHG haben die Gläubiger mit 10 v.H. des Regelsatzes geschätzt. Diese\n\nSchätzung mag für durchschnittliche Verhältnisse auch bei einem alleinstehen-\n\nden Erwachsenen (vgl. den Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregie-\n\nrung, BT-Drucks. 14/7765 neu S. 3, der insoweit 15 v.H. des jeweiligen Regel-\n\nsatzes annimmt) zu ungünstig sein. Das schließt aus Rechtsgründen indes ei-\n\nnen geringeren Zuschlag nicht aus, wenn die Verhältnisse des Vollstreckungs-\n\nschuldners im Einzelfall einen unterdurchschnittlichen Einmalbedarf für den\n\nvoraussichtlichen Pfändungszeitraum erwarten lassen. Die Zurückverweisung\n\ngibt dem Vollstreckungsgericht Gelegenheit, auch dieser Tatfrage nachzuge-\n\nhen.\n\n4. Der Pfändungsantrag der Gläubiger bezieht sich im Rahmen der an-\n\ngegebenen Leistungen der Drittschuldnerin auch auf den Geldwert von Sach-\n\nbezügen und eventuellen Krankengeldzuschüssen. Das Vollstreckungsgericht\n\nkann nach der Zurückverweisung letztlich die erforderliche Prüfung nachholen,\n\nob solche Leistungen der Drittschuldnerin überhaupt in Frage kommen und ob\n\ninsoweit die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners nach § 54 SGB I der\n\nPfändung unterliegen.\n\nKreft\n\nRaebel\n\nAthing\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr.\nKessal-Wulf ist wegen urlaubsbe-\ndingter Ortsabwesenheit verhindert,\nihre Unterschrift beizufügen.\n\nBoetticher\n\n Kreft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-151-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558e","ref_norm":"558e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558c","ref_norm":"558c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558d","ref_norm":"558d","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-151-03","retrieved":"2026-07-10 14:37:53.550321+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-18/ixa-zb-151-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. Zivilsenat","date":"2003-07-18","dockets":["IXa ZB 151/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 151/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-151-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2 Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendi- ger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Le- bensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 7. April 2003 auf-\n\ngehoben.\n\nAuf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluß des Amts-\n\ngerichts Bocholt vom 1. Februar 2002 (7 M 210/02) insoweit auf-\n\ngehoben, als die beantragte Pfändung und Überweisung von An-\n\nsprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:2)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:5)(cid:2)(cid:11)(cid:23)(cid:22)(cid:9)(cid:24)(cid:25)(cid:13)(cid:27)(cid:26)(cid:8)(cid:28)(cid:29)(cid:11)(cid:30)(cid:20)(cid:8)(cid:22)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:24)(cid:31)(cid:5)(cid:2) \"!# %$(cid:21)(cid:0)(cid:2)(cid:11)&(cid:3)\n\nmonatlich weiteren 156\n\nwird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/850d","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850d","label":"§ 850d ZPO","mentions":7},{"id":"ZPO/850f","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850f","label":"§ 850f ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/1603","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1603","label":"§ 1603 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/850","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850","label":"§ 850 ZPO","mentions":2},{"id":"SGB 1/54","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"54","label":"§ 54 SGB 1","mentions":2},{"id":"BGB/394","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"394","label":"§ 394 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/558e","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"558e","label":"§ 558e BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1611","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1611","label":"§ 1611 BGB","mentions":1},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":1},{"id":"SGB 1/19","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"19","label":"§ 19 SGB 1","mentions":1},{"id":"WoGG/8","law":"WoGG","abbreviation":"WoGG","ref":"8","label":"§ 8 WoGG","mentions":1},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/572","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"572","label":"§ 572 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/834","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"834","label":"§ 834 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/558c","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"558c","label":"§ 558c BGB","mentions":1},{"id":"BGB/558d","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"558d","label":"§ 558d BGB","mentions":1},{"id":"SGB 3/3","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"3","label":"§ 3 SGB 3","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 156, 30","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 2918","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:37:53.550321+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}