{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_148-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-07-18","aktenzeichen":"IXa ZB 148/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 829; BGB §§ 412, 401 Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme er- streckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Ab- tretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabre- de).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 148/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 829; BGB §§ 412, 401\n\nDie mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme er-\nstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Ab-\ntretung des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen\n(hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabre-\nde).\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03 - LG Heilbronn\n AG Schwäbisch Hall\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, v. Lienen, die Richterinnen\n\nDr. Kessal-Wulf und Roggenbuck\n\nam 18. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der\n\nBeschluß der 1b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn\n\nvom 31. März 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts\n\nSchwäbisch Hall vom 19. Februar 2003, soweit er zum\n\nNachteil des Gläubigers ergangen ist, aufgehoben.\n\nDie angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die\n\nDrittschuldnerin auf Auskunftserteilung und Rechnungsle-\n\ngung aus dem Bankvertragsverhältnis sind gepfändet.\n\nDie Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nWert: bis 300 \n\nGründe:\n\nI. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvoll-\n\nstreckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 165,25 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:7)(cid:17)(cid:16)(cid:8)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:26)(cid:13)(cid:27)(cid:25)(cid:28)(cid:5)(cid:29)(cid:13)(cid:30)(cid:5)(cid:20)(cid:31)! \n\nnebst Zinsen und Kosten (insgesamt 762,66 \n\nseinen Antrag am 22. Januar 2003 einen Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluß erlassen, der die angeblichen, im einzelnen näher bezeichne-\n\nten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zur\n\nDrittschuldnerin umfaßt. Davon ausgenommen hat das Amtsgericht den\n\nAnspruch \"auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bank-\n\nvertragsverhältnis\". Die gegen diese teilweise Zurückweisung des Pfän-\n\ndungsantrags gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist vor\n\ndem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der\n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und\n\nauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; gemäß\n\n§ 577 Abs. 5 ZPO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.\n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Auskunfts-\n\nund Rechnungslegungsanspruch nicht pfändbar. Er beruhe auf einer Ge-\n\nschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB, der Dienstleistungen im Sinne der\n\n§§ 611 ff. BGB zum Gegenstand habe. Gemäß § 613 Satz 2 BGB sei der\n\nAnspruch auf die Dienste im Zweifel nicht übertragbar; gerade im Be-\n\nreich des Bankvertrages bestehe eine begründete Vermutung dafür, daß\n\nnach dem Willen der Vertragsparteien Daten und Informationen nicht an\n\nDritte - hier den Gläubiger - weitergegeben werden sollten. Die Interes-\n\nsen des Gläubigers seien durch § 840 ZPO ausreichend gewahrt; ihm\n\nstünden auch keine weitergehenden Auskünfte zu, als er im Verfahren\n\nauf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhalten könne.\n\nDemgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Ansprü-\n\nche gemäß §§ 675, 666 BGB seien unselbständige Nebenrechte zur\n\nHauptforderung aus dem Bankverhältnis, die ohne weiteres auf den\n\nPfändungsgläubiger übergingen und nicht den Beschränkungen des\n\n§ 613 Satz 2 BGB unterworfen seien. Diese Ansprüche seien vertragli-\n\ncher Natur und von den gesetzlichen Auskunftsansprüchen nach § 840\n\nZPO und §§ 807, 900 ff. ZPO abzugrenzen.\n\n2. Dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde ist beizupflichten.\n\na) Die vom Amtsgericht ausgesprochene Pfändung erstreckt sich\n\nauf die Forderungen der Schuldnerin aus der Geschäftsverbindung zur\n\nDrittschuldnerin einschließlich aller Nebenansprüche und Nebenrechte.\n\nZu letzteren zählt ihr Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungsle-\n\ngung gemäß §§ 666, 675 BGB, der der Feststellung des Gegenstandes\n\nund des Betrages des Hauptanspruches dient. Er kann nicht selbständig,\n\nd.h. nicht allein, gepfändet werden. Die mit der - hier erfolgten - Pfän-\n\ndung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich aber\n\nohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung\n\nnach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (BGH, Beschluß\n\nvom 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - ZIP 2000, 1444 unter II 3; vom\n\n22. November 2000 - BLw 1/00 - NL-BzAR 2001, 119 unter II 2 a; Urteil\n\nvom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 - WM 1998, 1689 unter I 1; OLG Karls-\n\nruhe NJW-RR 1998, 990, 991; LG Frankfurt a.M. MDR 1986, 594; LG\n\nAachen JurBüro 1991, 873; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 829\n\nRdn. 80; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 669, 1741; Musie-\n\nlak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 829 Rdn. 21; Schuschke/Walker, Vollstrek-\n\nkung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 ZPO Rdn. 57). Einer\n\ngesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht\n\n(Stein/Jonas/Brehm, aaO; Stöber, aaO Rdn. 1741, 940). Das Vollstrek-\n\nkungsgericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers in dem das Haupt-\n\nrecht pfändenden Beschluß die Mitpfändung aussprechen (Stöber, aaO\n\nRdn. 1741).\n\nEinen solchen Antrag hat der Gläubiger gestellt; das Vollstrek-\n\nkungsgericht ist dem nicht nachgekommen. Die Wirkungen der Pfändung\n\nsind daher durch das Rechtsbeschwerdegericht festzustellen. Denn das\n\nVollstreckungsgericht hat den diesbezüglichen Antrag des Gläubigers\n\nnicht mit der Begründung zurückgewiesen, der begehrte Ausspruch der\n\nPfändungswirkungen sei mit Blick auf die Pfändung des Hauptrechts\n\nentbehrlich. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, eine Mitpfändung\n\nscheide nach den §§ 851 Abs. 1 ZPO, 675, 613 Satz 2 BGB aus.\n\nb) Das ist nicht richtig, auch wenn die gepfändeten Ansprüche der\n\nSchuldnerin einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede entstammen, der\n\nals Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinne\n\nder §§ 675, 611 ff. BGB zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985\n\n- III ZR 144/84 - MDR 1986, 32 f.; vgl. \n\nferner BGH, Urteil vom\n\n24. September 2002 - XI ZR 345/01 - WM 2002, 2281 unter II 1 b bb).\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß nicht alle von einem\n\nGeldinstitut daraus geschuldeten Dienstleistungen personengebundenen\n\nCharakter im Sinne des § 613 Satz 2 BGB haben. Insbesondere sind die\n\nvom Gläubiger in der Hauptsache gepfändeten Ansprüche auf Auszah-\n\nlung einer Geldsumme nicht auf eine Dienstleistung gerichtet. Es handelt\n\nsich um schlichte Geldforderungen, die - wie andere Geldforderungen\n\nauch - grundsätzlich übertragbar und pfändbar sind. Der Umstand, daß\n\ndas zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Dienstleistungsvertrag ein-\n\nzuordnen ist, ändert daran nichts (BGHZ 84, 325, 329 ff.). Ist aber die\n\nHöchstpersönlichkeit der als Hauptforderung gepfändeten Leistung zu\n\nverneinen, gilt dies auch für unselbständige Nebenrechte, die lediglich\n\ndarauf abzielen, zugunsten des Gläubigers Gegenstand und Betrag des\n\nHauptanspruchs zu ermitteln.\n\nDr. Kreft Raebel v. Lienen\n\n Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-148-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-18/ixa-zb-148-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_148-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:34:28.114531+00:00"}}