{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_129-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"IXa ZB 129/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 129/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 9. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung gegen\n\ndie Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der\n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2002 gewährt.\n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorge-\n\nnannte Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens, an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, der zur Zeit eine Frei-\n\nheitsstrafe verbüßt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-\n\nscheid des Amtsgerichts Neuruppin. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß des Amtsgerichts Brandenburg vom 17. Oktober 2001 wurde wegen der\n\nAnsprüche aus dem vorgenannten Titel die angebliche Forderung des Schuld-\n\nners gegen das Land Brandenburg \"auf Auszahlung des dem Schuldner als\n\nEigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Gel-\n\ndes mit Ausnahme des nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe\n\ndes Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bilden-\n\nden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeldes,\" gepfändet. Mit\n\nSchreiben vom 3. Februar 2002 beantragte der Schuldner Pfändungsschutz\n\nbezüglich seines Eigengeldes. Mit Beschluß vom 30. Mai 2002 hob das Amts-\n\ngericht die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in-\n\nsoweit auf, als der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO zu beachten sei,\n\nwobei die Grenzen unter Berücksichtigung der Naturalleistungen der Vollzugs-\n\nbehörde nach Maßgabe der fiktiven Haftkosten zu bemessen seien.\n\nDurch Beschluß vom 9. Dezember 2002 hob die 5. Zivilkammer - Einzel-\n\nrichter - des Landgerichts Potsdam auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger\n\nden vorgenannten Beschluß des Amtsgerichts Brandenburg auf und wies die\n\nErinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß\n\nvom 17. Oktober 2002 zurück. Dem Schuldner wurde auf seinen vor Ablauf der\n\nRechtsbeschwerdefrist gestellten Antrag durch Beschluß des Senats vom\n\n24. März 2003 - IXa ZA 1/03 - für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe\n\ngewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat mit dem am sel-\n\nben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 1. April\n\n2003 gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2002\n\nRechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Ferner hat er beantragt,\n\ndem Schuldner gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren.\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt, der\n\nSchuldner verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um selbst einen beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, für ihn Rechtsbe-\n\nschwerde einzulegen und zu begründen. Deshalb habe er sich darauf be-\n\nschränken müssen, innerhalb der Frist(en) zur Einlegung und Begründung der\n\nRechtsbeschwerde um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen.\n\nII.\n\nDem Schuldner ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO\n\ngestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er\n\nohne sein Verschulden, nämlich wegen seiner Mittellosigkeit, die er hinrei-\n\nchend glaubhaft gemacht hat, verhindert war, die Fristen zur Einlegung und\n\nBegründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).\n\nIII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach\n\nErfolg der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist\n\nbegründet.\n\nEntscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer\n\nSache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-\n\nschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt\n\naber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-\n\nrichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003\n\n- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254).\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/ixa-zb-129-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/ixa-zb-129-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZB_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:09.570498+00:00"}}