{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"IXa ZB 128/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, § 85 a Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 95, 100 Abs. 1 a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechts- kräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig. b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zu- schlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangs- versteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 128/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZVG § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, § 85 a Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 95, 100 Abs. 1\n\na) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechts-\n\nkräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit\n\nder Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.\n\nb) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des\n\nrechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zu-\n\nschlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangs-\n\nversteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung\n\ndes festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03 - LG Mönchengladbach\n\nAG Mönchengladbach-Rheydt\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und\n\nRoggenbuck\n\nam 10. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Februar 2003 wird\n\nauf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 95.655 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ordnete am 20. August 1999\n\ndie Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes der\n\nSchuldnerin an. Als Grundlage für die Festsetzung des Verkehrswertes holte\n\nes Gutachten vom 3. November 1999 und 25. Januar 2000 ein, denen der\n\nSachverständige zur Ermittlung des Bodenwertes die Bodenrichtwertkarte 1998\n\ndes zuständigen Gutachterausschusses der Stadt Mönchengladbach zugrunde\n\nlegte. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert rechtskräftig auf insgesamt\n\n2.150.000 DM fest.\n\n(cid:0)\n\nIm Versteigerungstermin vom 4. Dezember 2000 wurde der Zuschlag\n\ngemäß § 74 a Abs. 1 ZVG versagt, weil das Meistgebot 7/10 des Grundstücks-\n\nwertes nicht erreicht hatte. Nach Durchführung des neuen Versteigerungster-\n\nmins wurde er versagt, weil die bestrangig betreibende Gläubigerin nach\n\nSchluß der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt\n\nhatte. Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 bestimmte das Gericht einen weiteren\n\nVersteigerungstermin auf den 13. November 2002.\n\nMit Schriftsätzen ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.\n\nund 26. Oktober 2002 beantragte die Schuldnerin, den Verkehrswert neu fest-\n\nzusetzen und den Termin zur Zwangsversteigerung aufzuheben. Zur Begrün-\n\ndung ließ sie ausführen, daß seit 1998 eine erhebliche Steigerung des Grund-\n\nstückswertes eingetreten sei, wie sich aus dem im Juli 2002 veröffentlichten\n\n\"Grundstücksmarktbericht 2001\" des Oberen Gutachterausschusses \n\nfür\n\nGrundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen ergebe. Zudem wies sie unter\n\nVorlage einer schriftlichen Bestätigung auf mittlerweile durchgeführte Ausbes-\n\nserungsarbeiten am Grundstück und den Gebäuden hin, durch die ebenfalls\n\neine wesentliche Werterhöhung eingetreten sei. Hierbei handle es sich um\n\nneue Tatsachen, die zu einer Anpassung des Verkehrswertes führen müßten.\n\nIm Versteigerungstermin vom 13. November 2002 hat das Vollstrek-\n\nkungsgericht die Anträge der Schuldnerin zurückgewiesen, weil das Rechts-\n\nschutzbedürfnis für eine Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle und im übri-\n\ngen ausreichende Gründe für eine nachträgliche Erhöhung des Verkehrswertes\n\nnicht glaubhaft gemacht seien. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der\n\nSchuldnerin im Termin Beschwerde eingelegt. Am 22. November 2002 hat das\n\nAmtsgericht zugunsten des Beteiligten zu 2., der im Versteigerungstermin vom\n\n13. November 2002 Meistbietender geblieben war, den Zuschlagsbeschluß\n\nverkündet. Gegen den Zuschlagsbeschluß hat die Schuldnerin sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt. Das Landgericht hat sowohl die Beschwerde gegen die\n\nVersagung der Neufestsetzung des Verkehrswertes als auch die Zuschlagsbe-\n\nschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechts-\n\nbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldnerin auf\n\nNeufestsetzung des Verkehrswertes fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nach-\n\ndem das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot unter 7/10\n\ndes Grundstückswertes geblieben und deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a\n\nAbs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden sei. Da nach § 74 a Abs. 4 ZVG im neuen\n\nVersteigerungstermin der Zuschlag nicht mehr versagt werden dürfe, wenn das\n\nMeistgebot 7/10 (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG) oder 5/10 (§ 85 a Abs. 1 ZVG) des\n\nGrundstückswertes nicht erreiche, habe der Verkehrswert für das weitere\n\nZwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr. Gegen den\n\nZuschlagsbeschluß vom 22. November 2002 sei ein zulässiger Beschwerde-\n\ngrund (§ 100 Abs. 1 ZVG) nicht vorgetragen. Wegen des fehlenden Rechts-\n\nschutzbedürfnisses an der Neubewertung des Grundbesitzes könne die Zu-\n\nschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Grund-\n\nstückswert sei unrichtig festgesetzt (§ 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Ein gemäß\n\n§ 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrund\n\nliege nicht vor.\n\n2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß\n\neine Anpassung des Verkehrswertes an veränderte Umstände auch noch nach\n\nZuschlagsversagung von Amts wegen erfolgen müsse. Dies erforderten insbe-\n\nsondere der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums des Schuldners, die\n\nInteressen der Gläubiger an einer möglichst effektiven Befriedigung ihrer An-\n\nsprüche und das öffentliche Interesse, eine Verschleuderung von Grundbesitz\n\nzu vermeiden sowie die Ausbeutung unerfahrener oder in einer Notlage befind-\n\nlicher Schuldner zu verhindern. Die Festsetzung des Verkehrswertes stelle in\n\nden weiteren Versteigerungsterminen die Grundlage für die Entschließungen\n\nder Bieter dar und übe deshalb einen wesentlichen Einfluß auf die Höhe der\n\nGebote aus. Aus Sinn und Systematik der §§ 74 a, 85 a ZVG ergebe sich, daß\n\ndiese Vorschriften auch im neuen Versteigerungstermin anzuwenden seien,\n\nwenn sich der Grundstückswert infolge nachträglich eingetretener Umstände\n\nals zu niedrig bemessen herausstelle. Die Regelungen der §§ 74 a Abs. 4, 85 a\n\nAbs. 2 Satz 2 ZVG seien in dem Sinne auszulegen, daß vom Ausschluß der\n\nerneuten Zuschlagsversagung nur die Fälle erfaßt werden, in denen der Ver-\n\nkehrswert zwischen dem ersten Termin, in dem der Zuschlag versagt worden\n\nsei, und dem neuen Termin unverändert geblieben sei. Da somit die Versteige-\n\nrung ohne eine ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes stattgefun-\n\nden habe, hätte der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG versagt werden müssen.\n\n3. Soweit die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde ihren vom Verstei-\n\ngerungsgericht mit Beschluß vom 13. November 2002 abgelehnten Antrag auf\n\nNeufestsetzung des Verkehrswertes weiterverfolgt, ist sie schon deshalb unbe-\n\ngründet, weil die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß mit Verkündung\n\ndes Zuschlagbeschlusses vom 22. November 2002 wegen prozessualer Über-\n\nholung unzulässig geworden ist.\n\nNach § 95 ZVG kann gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsge-\n\nrichts, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige\n\nBeschwerde nur in den in dieser Vorschrift bezeichneten Fällen, die im Streit-\n\nfall ersichtlich nicht vorliegen, eingelegt und aufrechterhalten werden. Insbe-\n\nsondere gibt es neben dem Rechtsmittelverfahren gegen den Zuschlagsbe-\n\nschluß kein besonderes Beschwerdeverfahren gegen die Wertfestsetzung, da\n\nnach der Zuschlagsentscheidung der Wertfestsetzung keine selbständige Be-\n\ndeutung mehr zukommt. Vielmehr kann der Schuldner die Zuschlagserteilung\n\nauch mit der Begründung anfechten, er sei wegen der fehlerhaften Festsetzung\n\ndes Grundstückswertes in seinem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt\n\n(vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74 a Rn. 9.9; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 74 a\n\nRn. 38). Nach anderer Meinung ist in der Durchführung der Versteigerung ohne\n\nordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes eine Verletzung der Ver-\n\nsteigerungsbedingungen im Sinne des § 83 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG zu\n\nsehen, die gerügt werden kann (vgl. OLG Köln Rpfleger 1983, 362; OLG Hamm\n\nMDR 1977, 1028; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Schiffbauer in Dassler/\n\nSchiffbauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 74 a Rn. 36 und § 83 Rn. 6; Stei-\n\nner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Band I 9. Aufl. § 74 a\n\nRn. 112 und § 83 Rn. 11). Die Bestimmung des § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG,\n\nnach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten wer-\n\nden kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht der\n\nAnfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht entgegen, weil der Ausschluß der\n\nAnfechtung nur für einen zu diesem Zeitpunkt bereits bewerteten Sachverhalt\n\ngilt (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Köln Rpfleger 1983, 362;\n\nOLG Braunschweig NJW 1960, 205).\n\n4. Zu Recht hat das Landgericht die Zuschlagsbeschwerde als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. Zu einer Neufestsetzung des Verkehrswertes, deren\n\nAblehnung von der Schuldnerin gerügt wird (§ 100 Abs. 1 ZVG), war das Ver-\n\nsteigerungsgericht nicht verpflichtet. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts we-\n\ngen zu berücksichtigende Gründe für die Versagung des Zuschlags liegen\n\nnicht vor.\n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die formelle\n\nRechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer\n\nNeubewertung nicht entgegensteht, wenn wesentliche neue Tatsachen, die\n\ndurch sofortige Beschwerde gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG nicht mehr gel-\n\ntend gemacht werden konnten, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat\n\ndas Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von Amts wegen\n\nanzupassen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Braunschweig\n\nNJW 1960, 205; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.20). Die Frage, ob eine Verpflich-\n\ntung zur Anpassung des Verkehrswertes nur für den ersten Versteigerungster-\n\nmin oder auch für den neuen Versteigerungstermin besteht, nachdem der Zu-\n\nschlag nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden war, ist in Rechtspre-\n\nchung und Literatur umstritten.\n\nNach einer Meinung muß eine Neubewertung auch noch nach der Zu-\n\nschlagsversagung im ersten Termin erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger\n\n2000, 559 für die erstmalige Einbeziehung eines bisher noch nicht bewerteten\n\nRechts; OLG Köln Rpfleger 1983, 362; OLG Braunschweig NJW 1960, 205;\n\nSteiner/Storz, aaO § 74 a Rn. 80, 112; Hornung Rpfleger 1979, 365, 366), weil\n\nder festgesetzte Verkehrswert Bedeutung für die Höhe der Gebote und damit\n\nfür das Ergebnis der Versteigerung habe.\n\nDie Gegenmeinung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat,\n\nlehnt dies ab, da der Verkehrswert in diesem Verfahrensabschnitt des Zwangs-\n\nversteigerungsverfahrens keine rechtliche Bedeutung mehr habe und somit das\n\nRechtsschutzinteresse für eine Neubewertung fehle (vgl. OLG Köln OLGZ\n\n1970, 187; LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, aaO Rn. 7.9 und 7.20; Bött-\n\ncher, ZVG 3. Aufl. § 74 a Rn. 38).\n\nb) Der letztgenannten Meinung ist zu folgen. Dies ergibt sich aus der\n\nSystematik und dem Sinn der in §§ 74 a, 85 a ZVG getroffenen Regelungen.\n\nBleibt das abgegebene Meistgebot unter 7/10 des Grundstückswertes,\n\nkann gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG ein nachrangiger Gläubiger, dessen\n\nAnspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, die Ver-\n\nsagung des Zuschlags verlangen. Nach § 85 a Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag zu\n\nversagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht er-\n\nreicht. Diese Vorschrift will im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung\n\nvon Grundstücken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei\n\nder Versteigerung bewirken (vgl. Stöber, aaO § 85 a Rn. 1.1; Arnold MDR\n\n1979, 358 III 7). Um die Mindestwerte der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1\n\nZVG berechnen zu können, wird vom Versteigerungsgericht gemäß § 74 a\n\nAbs. 5 Satz 1 ZVG der Verkehrswert des Grundstücks festgesetzt (vgl. Stöber,\n\naaO § 74 a Rn. 1.5). Bei einer Versagung des Zuschlags ist von Amts wegen\n\nein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen, in dem der Zuschlag nicht mehr\n\naus den Gründen der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1 ZVG versagt werden\n\ndarf (§ 74 a Abs. 4, § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG).\n\nAus dem \"Grundsatz der Einmaligkeit\", der in diesen Vorschriften zum\n\nAusdruck kommt (vgl. Stöber, aaO § 74 a Rn. 6.3), ergibt sich, daß in diesem\n\nVerfahrensstadium der Verkehrswert für das weitere Zwangsvollstreckungs-\n\nverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat und deshalb für eine Anpas-\n\nsung des Verkehrswertes an veränderte Umstände das Rechtsschutzinteresse\n\nfehlt (vgl. LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.9 und 7.20;\n\nBöttcher, aaO § 74 a Rn. 38). Durch die dargestellte gesetzliche Regelung wird\n\nim neuen Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gläubigers an\n\neiner möglichst zügigen Verwertung des Versteigerungsobjektes der Vorrang\n\neingeräumt gegenüber den Interessen des Eigentümers und der nachrangigen\n\nGläubiger. Würde man die Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur Neufestset-\n\nzung des Verkehrswertes bei nachträglich eingetretenen Wertveränderungen\n\n- unter Umständen nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens -\n\nbejahen, würde dies im Regelfall zu einer dem Sinn des Gesetzes widerspre-\n\nchenden zeitlichen Verzögerung der Versteigerung führen, obwohl der neu er-\n\nmittelte Verkehrswert für das weitere Verfahren regelmäßig ohne rechtliche\n\nBedeutung ist. Der Gefahr der sittenwidrigen Verschleuderung in einem späte-\n\nren Versteigerungstermin infolge nachträglicher erheblicher Wertveränderun-\n\ngen kann der Schuldner mit einem Antrag gemäß § 765 a ZPO begegnen.\n\nc) Die von der Rechtsbeschwerde für ihre Gegenmeinung vorgebrachten\n\nGründe, die Bieter orientierten sich bei der Höhe ihrer Gebote an der Wertfest-\n\nsetzung und deshalb bestehe nach einer Anpassung des Verkehrswertes die\n\nAussicht, im Interesse des Schuldners und der nachrangigen Gläubiger einen\n\nhöheren Versteigerungserlös zu erzielen, überzeugen nicht.\n\nBei den vielfältigen Überlegungen, die einen Bieter zur Abgabe eines\n\nbestimmten Gebotes veranlassen, spielt der vom Vollstreckungsgericht festge-\n\nsetzte Verkehrswert regelmäßig keine wesentliche Rolle. Einem durchschnittli-\n\nchen Bieter ist nämlich bewußt, daß der Wertfestsetzungsbeschluß schon auf-\n\ngrund seiner dargestellten Funktion im Versteigerungsverfahren keine verläßli-\n\nche Entscheidungsgrundlage bieten kann, weil er sich - wie insbesondere der\n\nGewährleistungsausschluß gemäß § 56 Satz 3 ZVG zeigt - bei nicht berück-\n\nsichtigten Mängeln auf dessen Richtigkeit nicht verlassen kann. Vielmehr wird\n\ner die für seine Entschließungen entscheidenden Gesichtspunkte selbst ermit-\n\nteln und dabei auch eventuell seit Erlaß des Wertfestsetzungsbeschlusses\n\neingetretene Änderungen bedenken. Somit ist allein aufgrund einer Neufest-\n\nsetzung des Verkehrswertes die Erzielung eines höheren Versteigerungserlö-\n\nses im allgemeinen nicht zu erwarten.\n\n5. Die Rechtsbeschwerde wäre auch zurückzuweisen, wenn man eine\n\nVerpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Anpassung des Verkehrswertes\n\nan nachträglich eingetretene Wertänderungen im neuen Versteigerungstermin\n\nbejahen würde (§ 577 Abs. 3 ZPO).\n\nDie Schuldnerin hat nämlich nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft\n\ngemacht, daß sich der Grundstückswert nachträglich, d.h. durch Tatsachen, die\n\nnach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den\n\nWertfestsetzungsbeschluß vom 6. Juli 2000 eingetreten sind, wesentlich erhöht\n\nhat. Nur unter dieser Voraussetzung wäre wegen der formellen Rechtskraft des\n\nBeschlusses eine Abänderung denkbar (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000,\n\n559; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.20). Die\n\nUnrichtigkeit des Wertfestsetzungsbeschlusses allein, auf die sich die Schuld-\n\nnerin - unter Hinweis auf den \"Grundstücksmarktbericht 2001\" des Oberen\n\nGutachterausschuß für Grundstückswerte und auf ein Sachverständigengut-\n\nachten aus dem Jahr 1995 - beruft, rechtfertigt im vorrangigen Interesse der\n\nRechtssicherheit eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft nicht. Soweit\n\ndie Schuldnerin werterhöhende Ausbesserungsarbeiten am Grundstück und\n\nden Gebäuden behauptet, hat das Vollstreckungsgericht diese rechtsfehlerfrei\n\nals überwiegend übliche Instandhaltungsarbeiten bewertet.\n\nKreft Raebel von Lienen\n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-128-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-zb-128-03","retrieved":"2026-07-10 14:51:42.825550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-10/ixa-zb-128-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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