{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___7-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"IXa ZA 7/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZA 7/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 10. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Gläubigerin vom 13. Juni 2003 auf Gewährung\n\nvon Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund\n\nvom 2. April 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des\n\nRechtspflegers des Amtsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 teilweise zu-\n\nrückgewiesen worden ist. Der Rechtspfleger hat an diesem Tag auf Antrag der\n\nGläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen und ihr\n\nProzeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin\n\nB. -W. bewilligt. Die Gläubigerin hat am 22. November 2002\n\ngegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung \"Beschwerde\" mit der Begründung\n\neingelegt, sie habe Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für\n\ndie (gesamte) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuld-\n\nners beantragt. Ihrem Antrag vom 17. Oktober 2002 sei eine Beschränkung nur\n\nauf den ebenfalls eingereichten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschlusses nicht zu entnehmen. Der Rechtspfleger hat der Erinne-\n\nrung gegen die teilweise Ablehnung der Prozeßkostenhilfe nicht abgeholfen\n\nund die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat unter teilweiser\n\nAbänderung des Beschlusses des Amtsgerichts der Gläubigerin Prozeßko-\n\nstenhilfe für die weitere Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein-\n\nschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung be-\n\nwilligt. Von der Beiordnung von Rechtsanwältin B. -W. hat es\n\nabgesehen und dazu ausgeführt: \"Nach ständiger Rechtsprechung der Kam-\n\nmer besteht ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Un-\n\nterstützung nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht\n\nvor. Die Gläubigerin kann sich der Hilfe der Rechtsantragstelle des an ihrem\n\nWohnsitz gelegenen Amtsgerichts bedienen. Die Vollstreckungsmaßnahmen\n\nder Gläubigerin sind nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten\n\nverbunden, die nicht durch die Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle beim\n\nAmtsgericht geklärt werden könnten\". Das Landgericht hat die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen.\n\nII.\n\nDie beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nkann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.\n\nZwar trifft der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung des\n\nLandgerichts in dieser Allgemeinheit nicht zu, das gesamte Gebiet der Mobili-\n\narzwangsvollstreckung einschließlich der Forderungspfändung weise so wenig\n\nrechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, daß ein sachliches und per-\n\nsönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung nur in Ausnahmefällen\n\nbestehe und ein Antragsteller für den Regelfall auf die Inanspruchnahme der\n\nRechtsantragstelle verwiesen werden könne (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003\n\n- IXa ZB 124/03, z.V.b.). Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet hier jedoch kei-\n\nne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die bisher beantragte Vollstreckungs-\n\nmaßnahme hat der Rechtspfleger der Gläubigerin mit Erlaß des Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschlusses Prozeßkostenhilfe bewilligt und Frau Rechts-\n\nanwältin B. -W. beigeordnet. Ob und welche weiteren Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen beabsichtigt und notwendig sind, läßt sich dem Prozeßko-\n\nstenhilfeantrag nicht entnehmen, so daß sich nicht prüfen läßt, ob auch inso-\n\nweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).\n\nSchon allein deshalb ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-za-7-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/ixa-za-7-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:45.196927+00:00"}}