{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___5-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-06-27","aktenzeichen":"IXa ZA 5/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZA 5/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2003\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 27. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Schuldner, ihnen Prozeßkostenhilfe für\n\ndie Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-\n\ngen den Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg\n\nvom 25. März 2003 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Schuldner sind die unbekannten Erben des am 25. Mai 1996\n\nverstorbenen H. F. . Dieser hatte die DDR im Jahre 1955 verlas-\n\nsen. Nach der Wiedervereinigung stellte er beim zuständigen Landesamt\n\nzur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 3 VermG einen Antrag\n\nauf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks, für das\n\ndie Gläubigerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Das\n\nLandesamt erließ am 27. August 1992 einen Teilbescheid, in dem die\n\nBerechtigung des Erblassers festgestellt wurde, von der Gläubigerin die\n\nRückübertragung zu verlangen. Zugleich legte das Landesamt den Be-\n\nteiligten nahe, \"die Rückübertragung auf dem Wege der gütlichen Eini-\n\ngung vorzunehmen, vorbehaltlich der Prüfung ... des Ausgleichs der\n\nWert- und Ertragslageveränderungen\". Mit notarieller Vereinbarung vom\n\n29. September 1993 übertrug die Gläubigerin das Grundstück dem Erb-\n\nlasser, der nachfolgend im Grundbuch eingetragen wurde. Zum Aus-\n\ngleich von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verpflich-\n\ntete sich der Erblasser, an die Gläubigerin 900.000 DM zu zahlen. We-\n\ngen dieses Betrages unterwarf er sich gegenüber der Gläubigerin der\n\nsofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. In gleicher\n\nHöhe wurde zugunsten der Gläubigerin eine Briefgrundschuld an dem\n\nGrundstück bestellt.\n\nAus der notariellen Urkunde betreibt die Gläubigerin wegen des\n\ndinglichen und des persönlichen Anspruchs die Zwangsversteigerung in\n\ndas Grundstück. Eine hiergegen gerichtete, mit dem Antrag auf Heraus-\n\ngabe des Grundschuldbriefes und auf Feststellung, daß der notarielle\n\nVertrag nichtig sei, verbundene Vollstreckungsgegenklage blieb vor den\n\nZivilgerichten ohne Erfolg. Am Tage des auf den 30. September 2002\n\nanberaumten Termins zur Zwangsversteigerung stellten die Schuldner\n\neinen Antrag auf Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG. Sie\n\nbezogen sich dabei auf einen dem Vollstreckungsgericht vorliegenden,\n\nnicht bestandskräftigen Bescheid des Landesamtes vom 20. Oktober\n\n1998. Darin wurde festgestellt, daß der Rückübertragungsanspruch des\n\nErblassers aufgrund des notariellen Vertrages vom 29. September 1993\n\nnicht erfüllt sei. Das Grundstück werde den Schuldnern gegen Hinterle-\n\ngung bestimmter Ablösebeträge für die bei Überführung des Grundstücks\n\nin Volkseigentum untergegangenen Grundpfandrechte lastenfrei übertra-\n\ngen; ein Anspruch der Gläubigerin auf Wertausgleich (§ 7 VermG) be-\n\nstehe nicht.\n\nDer Antrag auf Aufhebung wurde durch das Vollstreckungsgericht\n\nnicht mehr beschieden; das Grundstück wurde nachfolgend dem Meist-\n\nbietenden zugeschlagen. Gegen den Zuschlagsbeschluß haben die\n\nSchuldner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Vollstreckungsgericht\n\nnicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewie-\n\nsen. Dagegen möchten sich die Schuldner mit der - zugelassenen -\n\nRechtsbeschwerde wenden.\n\nII. Das Landgericht hat ausgeführt, der Bescheid des Landesamtes\n\nhabe die Zuschlagserteilung nicht ausgeschlossen. Die Wirksamkeit des\n\nVollstreckungstitels stehe nicht in Frage. Die in dem Bescheid vertretene\n\nRechtsauffassung, der notarielle Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nich-\n\ntig, binde das Vollstreckungsgericht nicht. Sie berühre nicht den Kernbe-\n\nreich der Entscheidungskompetenz des Landesamtes, das allein zu be-\n\nurteilen habe, ob und unter welchen Bedingungen ein Rückübertra-\n\ngungsanspruch bestehe.\n\nDem halten die Schuldner entgegen, das Beschwerdegericht habe\n\ndie Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheides des Landesamtes\n\nverkannt. Das Vermögensgesetz weise die Überprüfung einer gütlichen\n\nEinigung der Restitutionsparteien ausdrücklich dem Landesamt zu (§ 31\n\nAbs. 5 VermG). Der öffentlich-rechtliche Charakter dieser Bestimmung\n\nstehe einer abweichenden zivilrechtlichen Disposition der Parteien ent-\n\ngegen.\n\nIII. Prozeßkostenhilfe ist - unbeschadet der Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden\n\nist (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO) - nur dann zu bewilligen, wenn die beabsich-\n\ntigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat, an der es vorlie-\n\ngend jedoch fehlt. Es ergeben sich keine zweifelhaften oder noch offe-\n\nnen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entschei-\n\ndung bedürften (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII ZR\n\n235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; Beschluß vom 6. November 2002\n\n- XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 unter 2; Beschluß vom\n\n21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Vielmehr\n\nkommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die be-\n\nreits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt werden können.\n\n1) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich als\n\nrechtsfehlerfrei. Zu Recht geht es davon aus, daß § 100 ZVG die zuläs-\n\nsigen Beschwerdegründe gegen die Zuschlagserteilung abschließend\n\naufzählt (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 100 Rdn. 2). Die Schuldner stützen sich\n\ndarauf, daß es wegen der Nichtigkeit der zwischen dem Erblasser und\n\nder Gläubigerin \n\ngeschlossenen \n\nnotariellen Vereinbarung \n\nvom\n\n29. September 1993 an einem wirksamen Vollstreckungstitel gefehlt ha-\n\nbe (§ 83 Nr. 6 ZVG). Dem Vollstreckungsgericht war anläßlich der\n\nDurchführung der Zwangsversteigerung indes kein Sachverhalt unter-\n\nbreitet, der zur Nichtigkeit des Titels (der Unterwerfungserklärung) und\n\ndamit zur Versagung des Zuschlags hätte führen müssen. Ein solcher\n\nSachverhalt ist auch jetzt nicht ersichtlich. Die sonstigen Voraussetzun-\n\ngen der Zwangsvollstreckung liegen vor; der zu vollstreckende Anspruch\n\nder Gläubigerin ist durch die notarielle Urkunde hinreichend ausgewie-\n\nsen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).\n\n2) Der - schon bei Verkündung des Zuschlages von der Gläubige-\n\nrin durch verwaltungsgerichtliche Klage angefochtene - Restitutionsbe-\n\nscheid des Landesamtes vom 20. Oktober 1998 stand der Erteilung des\n\nZuschlages nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung der Schuldner\n\nberuht auf einer Verkennung der Wirkungen dieses Bescheides (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2002 - V ZR 104/01 - WM 2002, 768; Urteil\n\nvom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055). Anders als sie mei-\n\nnen, ist für die rechtsanwendenden Stellen auch unerheblich, daß der\n\nvom Landesamt erlassene Bescheid auf der Rechtsauffassung beruht,\n\nder bereits durch Teilbescheid vom 27. August 1992 festgestellte An-\n\nspruch des Erblassers sei nicht erfüllt, weil die - unter anderem eine\n\nAuflassungsvollmacht beinhaltende - notarielle Vereinbarung wegen Sit-\n\ntenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig sei. Die Ausführungen der Behörde da-\n\nzu nehmen als bloße Begründung der getroffenen Entscheidung an de-\n\nren Tatbestandswirkung nicht teil. Eine Unwirksamkeit des Vollstrek-\n\nkungstitels kann mithin aus dem Bescheid vom 20. Oktober 1998 nicht\n\nabgeleitet werden.\n\n3) Wenn die Schuldner darauf verweisen, der Bescheid sehe zum\n\neinen den lastenfreien Erwerb des Grundstücks vor, der sich insbeson-\n\ndere frei von der in Abteilung III Nr. 1 zugunsten der Gläubigerin einge-\n\ntragenen Grundschuld vollziehen solle, und stelle zum anderen fest, daß\n\ndie Gläubigerin keinen Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 1\n\nVermG habe, so übersehen sie, daß dies nicht mehr die Tatbestandswir-\n\nkung, sondern die Gestaltungswirkung des öffentlich-rechtlichen Be-\n\nscheides betrifft. Diese tritt für die Zivilgerichte bindend erst ein, wenn\n\nder Restitutionsbescheid gegenüber allen Betroffenen unanfechtbar ge-\n\nworden ist, weil diese die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe ausge-\n\nschöpft oder die dafür geltenden Fristen ungenutzt haben verstreichen\n\nlassen. Denn nur so kann ein von der Rechtspraxis unerwünschtes und\n\nschwer handhabbares Hin und Her in der Person des Eigentümers ver-\n\nmieden werden (vgl. BGHZ 132, 306, 308 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar\n\n2002 aaO; Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 129/95 - ZIP 1997, 809; Re-\n\ndeker/Hirtschulz \n\nin \n\nFieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,\n\nVermG Loseblattsammlung § 34 Rdn. 10/10b). Was für die Eigentums-\n\nverhältnisse gilt, läßt sich auch auf die Frage übertragen, ob der Eigen-\n\ntümer das Grundstück lastenfrei oder mit den in Abteilung III eingetrage-\n\nnen Grundpfandrechten erworben hat.\n\nDie Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheides ist aber ebenso-\n\nwenig nachgewiesen, wie die in dem Bescheid aufgeführte weitere Vor-\n\naussetzung für einen lastenfreien Eigentumserwerb, nämlich die erfolgte\n\nHinterlegung der vom Landesamt zur Ablösung der bei Überführung des\n\nGrundstücks in Volkseigentum untergegangenen Grundpfandrechte be-\n\nstimmten Beträge.\n\nDr. Kreft Raebel Athing\n\n Dr. Boetticher Dr. Kessal-Wulf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/ixa-za-5-03","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-27/ixa-za-5-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IXa_ZS/2003/IXa_ZA___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:40.372632+00:00"}}