{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__63-09A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZR 63/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 63/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nStrausberg vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des S. (künftig: Schuldner) \n\nwurde mit Beschluss vom 18. April 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren \n\neröffnet. Der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist Genosse \n\nder Beklagten und nutzt aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine ihrer \n\nWohnungen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 kündigte der Kläger die Mit-\n\ngliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft. Die Beklagte wies die Kün-\n\ndigung zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzu-\n\nstellen, dass die Mitgliedschaft des Schuldners in der Beklagten durch die Kün-\n\ndigung beendet ist. Die Klage hat beim Amtsgericht Erfolg gehabt, ist aber vom \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nBerufungsgericht abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Treuhänder sei entsprechend \n\n§ 66 GenG befugt gewesen, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklag-\n\nten zu kündigen. Die Kündigung sei jedoch analog § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\nunwirksam. Diese Vorschrift, nach der ein Insolvenzverwalter das Mietverhältnis \n\ndes Schuldners über seine Wohnung nicht kündigen, sondern nur erklären kön-\n\nne, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig wer-\n\nden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, sei in ent-\n\nsprechender Anwendung auch für den Fall einschlägig, in dem der Schuldner \n\neine genossenschaftliche Wohnung nutze. Eine Kündigung der Mitgliedschaft \n\ndes Schuldners in der Genossenschaft müsse dazu führen, dass die Beklagte \n\nden Nutzungsvertrag an der Wohnung kündige, weil sie ihren auf einer Warte-\n\nliste stehenden Mitgliedern zur Bereitstellung einer Genossenschaftswohnung \n\nverpflichtet sei. Damit wäre das mit der Einführung des neuen Satzes 2 in Ab-\n\nsatz 1 des § 109 InsO durch das Gesetz vom 26. Oktober 2001 vom Gesetzge-\n\nber verfolgte Anliegen der Vermeidung von Obdachlosigkeit des Schuldners \n\nund der ihm von Verfassungs wegen gebotenen Eröffnung der Möglichkeit der \n\nEntschuldung obsolet. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger im Grundsatz für be-\n\nrechtigt gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten zu kün-\n\ndigen. Wie der Senat durch Urteil vom 19. März 2009 (IX ZR 58/08, NJW 2009, \n\n1820 Rn. 5, z.V.b. in BGHZ 180, 185) entschieden hat, steht das Recht, in der \n\nInsolvenz des Mitglieds einer Genossenschaft die Mitgliedschaft mit dem Ziel zu \n\nkündigen, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf \n\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, \n\ndem Insolvenzverwalter zu. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 InsO und in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 66 GenG. \n\n6 \n\n2. Richtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass § 109 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO auf den Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in \n\neiner Wohnungsgenossenschaft nicht unmittelbar anwendbar ist. Das Kündi-\n\ngungsverbot dieser Norm gilt unmittelbar allenfalls für das Dauernutzungsver-\n\nhältnis an der Wohnung, welches regelmäßig mit der Mitgliedschaft verbunden \n\nist. \n\n7 \n\n3. Den Streit, ob § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die Kündigung der Mit-\n\ngliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft entsprechend angewendet wer-\n\nden kann, hat der Senat im Urteil vom 19. März 2009 (aaO S. 1821 Rn. 8 ff) \n\ndahin entschieden, dass eine Analogie nicht möglich ist. Ob eine planwidrige \n\nRegelungslücke vorliegt, kann dahinstehen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist \n\njedenfalls mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt nicht hinreichend ver-\n\ngleichbar. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung eine ana-\n\nloge Anwendung auch nicht unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer \n\nAuslegung im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten. \n\n8 \n\na) Verliert der Insolvenzschuldner seine Wohnung, kann dies das Ziel \n\ndes Verbraucherinsolvenzverfahrens gefährden, dem Schuldner durch Gewäh-\n\nrung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermögli-\n\nchen. Dieser Gefahr ist der Gesetzgeber für Mietwohnungen mit der Neurege-\n\nlung in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO im Jahr 2001 entgegen getreten (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/5680, S. 27 zu Nr. 11). Anders als eine Wohnungskündigung führt \n\ndie Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft jedoch \n\nnicht notwendig zu einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Eine solche \n\nFolge liegt zwar nicht fern. Denn der Zweck einer Wohnungsgenossenschaft ist \n\nes, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Scheidet ein Mitglied \n\naus der Genossenschaft aus und haben andere Genossen einen Bedarf an der \n\nWohnung des ausgeschiedenen Genossen, kann die Genossenschaft aufgrund \n\nihres Statuts gehalten sein, das Nutzungsverhältnis mit dem ausgeschiedenen \n\nGenossen aufzulösen und die Wohnung einem Mitglied zu überlassen. Zwin-\n\ngend ist die Annahme eines Rechts der Genossenschaft zur Wohnungskündi-\n\ngung im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Treuhänder aber \n\nnicht. Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes-\n\ngerichtshofs hat bisher offen gelassen, ob die Genossenschaft im Falle der \n\nKündigung der Mitgliedschaft durch den Gläubiger eines Genossen nach § 66 \n\nGenG zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses berechtigt ist (BGH, Urt. v. \n\n10. September 2003 - VIII ZR 22/03, NJW-RR 2004, 12, 13 unter 2.). Selbst \n\nwenn die Genossenschaft zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses berechtigt \n\nsein sollte, ist es nicht zwangsläufig, dass sie von diesem Recht Gebrauch \n\nmacht. Es kann im Einzelfall Gründe geben, von einer Kündigung abzusehen, \n\netwa wenn die Wohnung nicht für andere Genossen benötigt wird oder wenn \n\nabsehbar ist, dass der betroffene Genosse nach Beendigung des Insolvenzver-\n\nfahrens wieder die erforderlichen Genossenschaftsanteile erwirbt. \n\n9 \n\nb) Im Übrigen besteht zwischen der Situation, in der sich ein Mitglied ei-\n\nner Wohnungsgenossenschaft in einer Zahlungskrise befindet, und der ent-\n\nsprechenden Situation eines \"gewöhnlichen\" Wohnungsmieters ein entschei-\n\ndender Unterschied. Gegenüber beiden können Gläubiger vor Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens die Pfändung und Überweisung des künftigen Anspruchs \n\nauf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Mietkaution nach \n\n§§ 829, 835 ZPO erwirken. Während dem Gläubiger eines Genossenschafts-\n\nmitglieds aber die Möglichkeit offen steht, nach § 66 GenG unter den dort ge-\n\nnannten Voraussetzungen das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle \n\nauszuüben und so die Voraussetzung für eine Auszahlung des gepfändeten \n\nAnspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens herbeizufüh-\n\nren, hat der Gläubiger eines Mieters diese Möglichkeit nicht. Zugriff auf die \n\nMietkaution hat er erst, wenn das Mietverhältnis ohne sein Zutun endet. Die \n\nVorschrift des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gewährleistet diesen Schutz des Mie-\n\nters auch im Insolvenzverfahren, indem er eine Kündigung des Mietverhältnis-\n\nses durch den Insolvenzverwalter ausschließt. Würde man dem Mitglied einer \n\nWohnungsgenossenschaft im Insolvenzverfahren einen entsprechenden Schutz \n\ngewähren, führte dies zu einer Gleichstellung mit dem Mieter, die vor Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens nicht bestand (BGH, Urt. v. 19. März 2009 aaO \n\nS. 1821 Rn. 12). Daran ändert auch der Hinweis der Revisionserwiderung \n\nnichts, dass ein Schuldner, dessen Gläubiger nach § 66 GenG vorgehen könne, \n\nregelmäßig zahlungsunfähig und darauf zu verweisen sei, selbst die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens herbeiführen. \n\n10 \n\nc) Hinzu kommt, dass Wohnungsgenossenschaften ihren Mitgliedern das \n\nRecht einräumen können, mehr Geschäftsanteile zu erwerben, als nötig ist, um \n\neine genossenschaftliche Wohnung nutzen zu dürfen (§ 7a GenG). Wäre eine \n\nKündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter auch in einem sol-\n\nchen Fall in entsprechender Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausge-\n\nschlossen, wären den Gläubigern auch Vermögenswerte des Schuldners ent-\n\nzogen, die für den Erhalt seiner Wohnung nicht erforderlich sind. Dies wäre vom \n\nSchutzzweck dieser Norm nicht mehr gedeckt. \n\n11 \n\n4. Grundrechte der Beklagten werden durch diese Entscheidung nicht \n\nverletzt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern die Berechtigung des Treu-\n\nhänders, die Mitgliedschaft des insolventen Genossen zu kündigen, sie in eige-\n\nnen Grundrechten konkret gefährden könnte. \n\nIII. \n\n12 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er- \n\nfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat \n\nin der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Strausberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 10 C 105/07 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2008 - 6a S 175/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__63-09A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-63-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":7},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__63-09A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__63-09A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zr-63-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__63-09A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:05.749382+00:00"}}