{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__55-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"IX ZR 55/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 55/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 5. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom \n\n19. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.571,11 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon des-\n\nhalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 \n\nZPO). \n\nSie ist des Weiteren unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wor-\n\nden ist. Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde \n\nbinnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger \n\nForm abgefassten Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Das Berufungs-\n\nurteil ist den Prozessbevollmächtigen des Beklagten am 13. Januar 2009 zuge-\n\nstellt worden. Die Notfrist lief folglich am 13. Februar 2009 ab. Bis zu diesem \n\nTag ist für den Beklagten beim Bundesgerichtshof keine Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gegen das Berufungsurteil eingegangen. \n\n3 \n\nSie ist schließlich unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend \n\nzu machenden Beschwerde zu gering ist. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Be-\n\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht \n\nnur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-\n\nschwerde 20.000 € übersteigt. Dieser Wert wird im Streitfall nicht erreicht. Der \n\nBeklagte hat mit seiner Berufung eine weitergehende Verurteilung des Klägers \n\nin Höhe von lediglich 1.571,11 € erstrebt. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \nAG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 17.07.2008 - 2 C 792/07 - \nLG Ellwangen, Entscheidung vom 19.12.2008 - 1 S 110/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/ix-zr-55-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/ix-zr-55-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__55-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:54.963489+00:00"}}