{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__29-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"IX ZR 29/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 253 Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 29/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 253 \n\nDas Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der \n\nBeklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09 - LG Stuttgart \n\nDer \n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter \n\nProf. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nam 9. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2009 \n\nwird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis 4.500 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat am 13. Dezember 2004 einen Mahnbescheid über \n\n17.805,38 € nebst Zinsen und Kosten gegen den Beklagten erwirkt. Nachdem \n\nder Beklagte Widerspruch erhoben hatte, hat sie am 26. Juni 2008 die Abgabe \n\nan das Streitgericht beantragt und ihren Anspruch am 24. Juli 2008 begründet. \n\nDer Beklagte hat Verteidigungsbereitschaft angezeigt und seinen Antrag auf \n\nAbweisung der Klage damit begründet, dass er - unstreitig - die Eröffnung des \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt habe und der \n\nSchuldenbereinigungsplan nach rechtskräftiger Ersetzung der fehlenden Zu-\n\nstimmung der Klägerin als angenommen gelte. Der Beschluss über die Erset-\n\nzung der Zustimmung der Klägerin datiert vom 15. August 2008; am 29. Sep-\n\ntember 2008 wurde der Schuldenbereinigungsplan festgestellt. Die Klägerin hat \n\ndaraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte \n\nhat der Erledigungserklärung widersprochen und weiterhin die Abweisung der \n\nKlage beantragt. Das Landgericht hat die Erledigung der Hauptsache festge-\n\nstellt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Nunmehr be-\n\nantragt der Beklagte die Zulassung der Sprungrevision, mit der er weiterhin die \n\nAbweisung der Klage erreichen will. \n\nII. \n\n2 \n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist nach § 566 Abs. 1 ZPO \n\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat die Klägerin in die \n\nÜbergehung der Berufungsinstanz eingewilligt (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n\nEr ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n3 \n\n1. Die Antragsschrift beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätz-\n\nlichen Bedeutung (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Klärungsbedürftig sei die \n\nFrage, ob ein Gläubiger des Schuldners auch nach Vorlage des Schuldenberei-\n\nnigungsplans noch die gerichtliche Titulierung seiner Forderung betreiben dürfe \n\noder ob seinem Leistungsbegehren nunmehr ein Rechtsschutzinteresse fehlt. \n\nDiese Frage lässt sich jedoch ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen \n\nRechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage beantwor-\n\nten. \n\n4 \n\na) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist in der Regel nicht vor-\n\nhanden, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits tituliert ist, über ihn also \n\nein Urteil oder ein anderer Titel im Sinne des § 794 ZPO vorliegt (z.B. BGHZ \n\n98, 127, 128). Der Schuldenbereinigungsplan hat gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO die Wirkung eines (vollstreckbaren) Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO. Liegt ein Schuldenbereinigungsplan vor, besteht folglich kein rechtli-\n\nches Interesse an der (nochmaligen) Titulierung der in ihm berücksichtigten An-\n\nsprüche. Diese Rechtswirkung tritt jedoch erst dann ein, wenn der Schuldenbe-\n\nreinigungsplan angenommen worden ist, wenn also kein Gläubiger Einwendun-\n\ngen gegen ihn erhoben hat oder die Zustimmung nach § 309 InsO ersetzt wor-\n\nden ist. Die Vorlage des Schuldenbereinigungsplanes reicht für sich genommen \n\nnoch nicht aus. Im vorliegenden Fall war die Anspruchsbegründung dem Be-\n\nklagten zugestellt worden, bevor der Schuldenbereinigungsplan angenommen \n\nworden war. Sobald der Schuldenbereinigungsplan festgestellt worden war, hat \n\ndie Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. \n\n5 \n\nb) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt außerdem regelmäßig dann, wenn \n\nein Titel über die Forderung auf einfacherem und billigerem Weg zu erreichen \n\nist (vgl. etwa BGHZ 111, 168, 171; 165, 96, 99; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 \n\n- IX ZR 120/93, ZIP 1994, 654, 655; v. 28. März 1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, \n\n842, 843). Diese Voraussetzung ist in einem Fall wie dem vorliegenden eben-\n\nfalls nicht erfüllt. Das außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungs-\n\nverfahren führt nicht notwendig zur (anteiligen) Titulierung eines gegen den In-\n\nsolvenzschuldner gerichteten Anspruchs. Das zeigen schon die vom Beklagten \n\nselbst mitgeteilten Zahlen: Von etwa 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nim Jahr enden nur etwa 1.700 mit der Annahme eines Schuldenbereinigungs-\n\nplanes. Die Schuldenbereinigung kann aus mehreren Gründen scheitern. So \n\nkann das Insolvenzgericht den Fortgang des Eröffnungsverfahrens anordnen, \n\nwenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraus-\n\nsichtlich nicht angenommen werden wird (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO). Jeder \n\nGläubiger kann Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erheben. \n\nEine Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers kommt \n\nnur dann in Betracht, wenn mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem \n\nPlan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden \n\nGläubiger mehr als die Hälfte der Summe der benannten Gläubiger beträgt \n\n(§ 309 Abs. 1 Satz 1 InsO); der Gläubiger, der die Einwendungen erhoben hat, \n\nmuss im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt werden \n\nund darf durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als er bei Durchfüh-\n\nrung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nund Erteilung von Restschuldbefreiung stünde (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 \n\nInsO). Die Zustimmung des Gläubigers kann auch dann nicht ersetzt werden, \n\nwenn Streit über die Höhe einer vom Schuldner angegebenen Forderung ent-\n\nsteht und die Angemessenheit der Beteiligung des Gläubigers vom Ausgang \n\ndieses Streits abhängt (§ 309 Abs. 3 InsO). Schließlich kann der Eröffnungsan-\n\ntrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens jederzeit zurückgenommen wer-\n\nden (§ 13 Abs. 2 InsO). Mit der Rücknahme wird auch dem Schuldenbereini-\n\ngungsplan die Grundlage entzogen. \n\n6 \n\nAuf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Gläubiger nicht \n\nverwiesen werden (BGHZ 111, 168, 171; 165, 96, 99 f; BGH, Urt. v. 24. Februar \n\n1994, aaO). Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das \n\nberechtigte Interesse für eine Klage deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens \n\nvergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele her-\n\nbeiführen kann. Diese Voraussetzung ist im Fall der Vorlage eines Schuldenbe-\n\nreinigungsplanes vor dessen Annahme nicht erfüllt. Der Gläubiger hat - von der \n\nFrage seiner eigenen Zustimmung abgesehen - keinerlei Einfluss darauf, ob der \n\nPlan zustande kommt oder nicht. \n\n7 \n\nc) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage kann schließlich dann zu \n\nverneinen sein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, \n\nwenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem \n\nprozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann \n\n(BGH, Urt. v. 28. März 1996, aaO S. 844). Auch ein solcher Fall liegt nicht vor. \n\nDer vorgelegte Schuldenbereinigungsplan kann, wie gezeigt, aus verschiede-\n\nnen Gründen scheitern. Kommt es sodann zur Eröffnung eines Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen des Beklagten, folgt ein Rechtsschutzinteresse des \n\nKlägers aus der Regelung des § 179 Abs. 2 InsO, wonach dann, wenn ein \n\nSchuldtitel über eine bestrittene Forderung vorliegt, es dem Bestreitenden ob-\n\nliegt, den Widerspruch zu verfolgen. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, be-\n\nvor der Kläger ein Urteil erwirkt hat, ist der Prozess zwar unterbrochen (§ 240 \n\nZPO). Er kann jedoch als Feststellungsklage fortgesetzt werden, wenn die For-\n\nderung des Klägers nach Anmeldung zur Tabelle streitig bleibt (§ 179 Abs. 1, \n\n§ 180 Abs. 2 InsO). Die Aufnahme des Anspruchs in den Schuldenbereini-\n\ngungsplan lässt nicht zwingend den Schluss darauf zu, dass ihm im eröffneten \n\nVerfahren nicht widersprochen werden wird. Unterbleibt nach Scheitern des \n\nSchuldenbereinigungsplanes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der \n\nProzess nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt werden. In der ver-\n\ngleichbaren Situation des Inhabers einer oktroyierten Masseverbindlichkeit hat \n\nder Senat ein Rechtsschutzinteresse für eine Zahlungsklage des Gläubigers \n\ngegen den Schuldner so lange für gegeben erachtet, wie der Antrag auf Ertei-\n\nlung der Restschuldbefreiung noch nicht beschieden worden war (BGH, Urt. v. \n\n28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670, 671 Rn. 15). \n\n8 \n\n2. Der Beklagte verweist weiter darauf, dass ein Rechtsstreit während \n\ndes Schuldenbereinigungsplanverfahrens geeignet sei, dieses zu stören und die \n\nAnnahme des Planes zu erschweren, weil Kosten entstehen könnten, die im \n\nPlan noch nicht berücksichtigt worden seien. Diese Rechtsfrage ist in der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht behandelt worden. \n\nSie gebietet jedoch deshalb nicht die Zulassung der Sprungrevision, weil sie \n\nsich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Der Gesetzgeber hat keine \n\ndem § 240 ZPO entsprechende Regelung für den Zeitraum zwischen der Vorla-\n\nge des Schuldenbereinigungsplanes und der endgültigen Entscheidung über \n\nAnnahme oder Ablehnung getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine \n\nunbeabsichtigte Regelungslücke, also um ein Versehen handelt, gibt es nicht. \n\nDie Insolvenzordnung enthält durchaus Vorschriften, welche das Verfahren \n\nüber den Schuldenbereinigungsplan absichern. Gemäß § 306 Abs. 1 InsO ruht \n\ndas Eröffnungsverfahren bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungs-\n\nplan; § 306 Abs. 2 Satz 1 InsO erlaubt trotz des Ruhens des Eröffnungsverfah-\n\nrens die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO, insbeson-\n\ndere die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. BT-Drucks. \n\n12/7302, S. 91). Wenn es für anhängige Prozesse gegen den Schuldner keine \n\nbesonderen Vorschriften gibt, bedeutet das, dass diese ungehindert fortgesetzt \n\nwerden können. Ebenso können Prozesse neu begonnen werden, solange der \n\nSchuldenbereinigungsplan \n\nnicht \n\nfestgestellt \n\noder \n\ndas \n\nInsolvenzver- \n\nfahren nicht eröffnet worden ist. Die zivilverfahrensrechtliche Lage ist eindeutig. \n\nSie kann nicht im Wege der Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnis-\n\nses richterrechtlich abgeändert werden. \n\nKayser \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanz: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2009 - 8 O 269/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__29-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-29-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__29-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__29-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/ix-zr-29-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__29-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:38.858341+00:00"}}