{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__24-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"IX ZR 24/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Ist eine Abgabenforderung als Grundstückslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies auch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 24/09\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 \n\nIst eine Abgabenforderung als Grundstückslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies \n\nauch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09 - LG Dessau-Roßlau \n\nAG Wittenberg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die \n\nRichter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Januar 2009 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein Abwasserzweckverband, meldete im Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren über im Eigentum der Eheleute B. stehende Grundstücke \n\nals nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu befriedigende Forderungen einen \n\nKostenerstattungsanspruch wegen des Anschlusses an die öffentliche \n\nSchmutzwasserbeseitigung in Höhe von 1.162,52 € sowie einen Schmutzwas-\n\nserbeitrag in Höhe von 1.264 € an. Wegen dieser Forderungen machte der Klä-\n\nger außerdem in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigende \n\nSäumniszuschläge über zuletzt noch 755,50 € geltend. \n\n2 \n\nNach Erteilung des Zuschlags und Entrichtung des Versteigerungserlö-\n\nses erkannte das Vollstreckungsgericht die Säumniszuschläge im vorläufigen \n\nVerteilungsplan vom 12. März 2008 nicht als vorrangig zu befriedigende öffent-\n\nliche Lasten an. Auf den Widerspruch des Klägers behielt das Vollstreckungs-\n\ngericht den Betrag von 755,50 €, den es an die Beklagte als Grundpfandrechts-\n\ngläubigerin auszukehren beabsichtigt, auf einem Verwahrkonto ein. Mit seiner \n\nfristgerecht erhobenen Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) begehrt der Kläger die \n\nÄnderung des Teilungsplans dahin, dass er mit seiner Forderung von 755,50 € \n\nvor der Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. Amtsgericht und Landge-\n\nricht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Kläger verfolgten \n\nHauptbeitragsforderungen seien nach § 6 Abs. 9 KAG-LSA als öffentliche Las-\n\nten ausgestaltet, die auch eine dingliche Haftung des Grundstücks begründe-\n\nten. Die Säumniszuschläge für die als öffentliche Lasten ausgestalteten Bei-\n\ntragsforderungen nähmen an dieser Qualifizierung nicht teil. Als öffentliche Last \n\nsei nur die Abgabe selbst, nicht dagegen - mangels einer ausdrücklichen ge-\n\nsetzlichen Regelung - eine abgabenrechtliche Nebenleistung anzusehen. Der \n\nSäumniszuschlag als Druckmittel eigener Art lege eine ausschließlich persönli-\n\nche Haftung des Abgabenpflichtigen nahe. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. Die von dem Kläger geltend gemachten Säumniszuschläge \n\nsind innerhalb der dort geregelten zeitlichen Grenze von zwei Jahren der Rang-\n\nklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen; deshalb ist der Kläger im Ver-\n\nhältnis zu der Beklagten aus dem von dem Vollstreckungsgericht verwahrten \n\nBetrag grundsätzlich vorrangig zu befriedigen. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die den hier verfolgten Zuschlägen zugrunde liegenden \n\nHauptforderungen in die Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gehören. \n\na) Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentli-\n\nchen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückstän-\n\ndigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff \n\nder öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurteilung, ob \n\neiner Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrund-\n\nlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, \n\n108). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzli-\n\nchen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem \n\nGrundstück lastet und dass mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Ab-\n\ngabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks be-\n\nsteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911; Urt. v. \n\n30. Juni 1988, aaO). \n\n8 \n\nb) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erwei-\n\nterung, Verbesserung und Erneuerung öffentlicher leitungsgebundener Einrich-\n\ntungen können nach § 6 Abs. 1 KAG-LSA Beiträge erhoben werden. Die von \n\nder Klägerin verfolgten Beitragsforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in die-\n\nser Regelung. Gemäß § 6 Abs. 9 KAG-LSA ruht der Beitrag als öffentliche Last \n\nauf dem Grundstück. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Haupt-\n\nforderungen entsprechend dem Inhalt dieser Bestimmung als öffentliche Grund-\n\nstückslast ausgeformt sind. Diese naheliegende rechtliche Würdigung ist nach \n\ndem hier gemäß Art. 111 FGG-Reformgesetz noch anzuwendenden § 545 \n\nAbs. 1 ZPO a.F. als Auslegung einer landesrechtlichen, sich nicht über den Be-\n\nzirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckenden Regelung der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung entzogen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988, aaO). \n\n9 \n\n2. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genießen neben der Hauptforderung \n\nauch wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zu-\n\nschläge oder Rentenleistungen, dieses Vorrecht für die laufenden Beträge und \n\nfür die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. In Einklang mit dem Wortlaut \n\nder Vorschrift sind die den Gegenstand der Klage bildenden (Säumnis-)Zu-\n\nschläge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorrangig zu befriedi-\n\ngen. \n\n10 \n\na) In seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1898 sah § 10 Abs. 1 \n\nNr. 3 ZVG (RGBl. I 713) einen Vorrang für Ansprüche auf Entrichtung der öf-\n\nfentlichen Lasten des Grundstücks wegen der laufenden und der aus den letz-\n\nten zwei Jahren rückständigen Beträge vor. Die Verordnung über die Behand-\n\nlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-\n\nliche Vermögen vom 31. März 1936 (RGBl. I S. 363) erstreckte den Vorrang auf \n\nwiederkehrende Leistungen, die zur allmählichen Tilgung der Hauptschuld als \n\nZuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Das Gesetz über die Zahlung und \n\nSicherung von Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 854) \n\nstellte durch § 2 Rentenleistungen in der Zwangsversteigerung wiederkehren-\n\nden Leistungen gleich. Die Verordnung über das Rangverhältnis der öffentli-\n\nchen Grundstückslasten bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung \n\nvon Grundstücken vom 4. April 1938 (RGBl. I S. 364) gewährte öffentlichen \n\nGrundstückslasten, gleichviel ob sie auf Reichs- oder Landesrecht beruhen, \n\nden gleichen Rang. \n\n11 \n\nb) Diese Bestimmungen wurden dem § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Zuge des \n\nGesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom \n\n20. August 1953 (BGBl. I S. 952, 959) als Dauerrecht eingegliedert (BT-\n\nDrucks. 3/3668 S. 13 f). Über die zitierten Vorgängerregelungen hinaus statuiert \n\nder im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens weitergehend geänderte § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZVG auch ein Vorrecht für wiederkehrende Leistungen wie Zinsen \n\nund Zuschläge. Infolge der Einbeziehung von Zuschlägen entspricht § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZVG inhaltlich § 5 des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember \n\n1934 (RGBl. I S. 1271), der das einem Steuerbetrag in der Zwangsvollstre-\n\nckung zukommende Vorrecht auf einen Säumniszuschlag ausdehnte. Diese \n\nRegelung wurde erst im Zuge des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 \n\naußer Kraft gesetzt (BGBl. I S. 981, 993 f). \n\n12 \n\nc) Zwar bildet der Säumniszuschlag als Druckmittel eigener Art, das den \n\nSteuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (BFHE 110, 318, 321), \n\nfür sich genommen keine Grundstückslast. Daraus kann jedoch entgegen einer \n\nverbreiteten Auffassung (vgl. etwa Drischler Rpfleger 1984, 340, 341; Gaßner \n\nRpflegerJB 1989, 224, 229 f; Sievers Rpfleger 2006, 522, 523; Rellermeyer in \n\nHintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. § 10 Rn. 44) nicht gefolgert werden, \n\ndass Zuschläge von dem Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ausgenommen \n\nwären. Denn die Vorschrift stattet nach ihrem Wortlaut in Anlehnung an das \n\nSteuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 neben der auf dem Grundstück \n\nlastenden Hauptforderung ausdrücklich auch Nebenleistungen in Gestalt eines \n\nZuschlags mit dem Vorrang aus (LG Ansbach Rpfleger 1999, 141; Stöber, ZVG \n\n19. Aufl., § 10 Rn. 6 Anm. 6.16; Böttcher ZVG 4. Aufl. § 10 Rn. 37; Hintzen in \n\nHintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-\n\ntung 2006 Rn. 11.99; Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl. § 10 Rn. 90). Der Ge-\n\nsetzgeber kann Nebenleistungen in der Zwangsversteigerung denselben Rang \n\nwie die Hauptleistung zuweisen (vgl. Gaßner, aaO S. 227). Von dieser Befugnis \n\nhat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hinsicht-\n\nlich von Zuschlägen, die er in generalisierender Weise gleich der Hauptforde-\n\nrung als vorrangig behandelt, Gebrauch gemacht. Im Unterschied zu der frühe-\n\nren, das Konkursvorrecht allein auf die Abgabenforderung selbst beschränken-\n\nden Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BFH, ZIP 1983, 840, 841) er-\n\nstreckt § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Vorrang nach seinem Wortlaut neben der \n\nHauptforderung auf Zuschläge aller Art. Deshalb konnte der Gesetzgeber da-\n\nvon absehen, in den jeweils einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen Ne-\n\nbenleistungen wie Zuschläge ausdrücklich als öffentliche Last zu qualifizieren \n\n(Stöber, aaO). In Einklang mit diesem Verständnis hat der Bundesgerichtshof \n\nbereits in der Vergangenheit Säumniszuschläge der Rangklasse des § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZVG zugewiesen (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - V ZB 118/07, \n\nNJW 2008, 1445, 1446 Rn. 9). \n\nIII. \n\n13 \n\nDie angefochtene Entscheidung ist auf die Revision des Klägers aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache mangels Entscheidungsreife an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ausweislich \n\nder nicht näher aufgeschlüsselten Angaben des Klägers betreffen die rückstän-\n\ndigen Zuschläge einen Zeitraum von 32 bzw. 31 Monaten. Zuschläge genießen \n\nden Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG jedoch nur für die laufenden Beträge \n\nund die Rückstände aus den letzten zwei Jahren (vgl. § 13 Abs. 1 ZVG; Stöber, \n\nZVG-Handbuch, 8. Aufl. Rn. 88). Darum bedarf auf der Grundlage einer ergän-\n\nzenden, zeitabschnittsweisen Berechnung des Klägers tatrichterlicher Feststel-\n\nlungen, in welchem Umfang die Zuschläge an dem Vorrang teilnehmen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 12.09.2008 - 8 C 251/08 - \n\nLG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 09.01.2009 - 1 S 190/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__24-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zr-24-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__24-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__24-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zr-24-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__24-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:55.471698+00:00"}}