{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__16-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"IX ZR 16/09","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 1 Der Anfechtungsgegner einer unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 16/09 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \n Preuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 1 \n\nDer Anfechtungsgegner einer unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, \n\ndass er nicht mehr bereichert ist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der W. \n\nGmbH (fortan: Schuldnerin). Diese war aus der örtlichen kommunalen Woh-\n\nnungsverwaltung hervorgegangen. Gesellschafter der Schuldnerin waren die \n\nJ. KG (Mehrheitsgesellschafterin; fortan: J. KG) und die M. \n\nVerwaltungs- und Beteiligungs GmbH (fortan: M. GmbH). Alleinige Kommandi-\n\ntistin der J. KG war die Beklagte. Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis \n\nsowohl der Schuldnerin als auch der M. GmbH war der Ehemann der Beklag-\n\nten, A. J. ; er war zugleich persönlich haftender Gesellschafter sowohl der \n\nJ. KG als auch der M. GmbH. \n\n2 \n\nAm 5. Dezember 2002 schloss die Schuldnerin mit der E. \n\n GmbH (fortan: E. ) einen Wärmelieferungsvertrag. \n\nDarin verpflichtete sich die E. , den Wohnungsbestand der Schuldnerin mit \n\nWärme zur Raumheizung und zur Warmwasserbereitung zu beliefern. Der Ver-\n\ntrag enthielt Regelungen über die Berechnung des zu entrichtenden Wärme-\n\npreises. Die Vertragsdauer belief sich auf mindestens 20 Jahre. Am selben Tag \n\nschlossen die Vertragsparteien und die J. KG, die in der Vertragsurkunde ne-\n\nben der Schuldnerin als \"Kunde\" bezeichnet wird, einen mit \"Sondervereinba-\n\nrung\" überschriebenen Vertrag. Darin versprach die E. \"als Gegenleistung\" für \n\ndie Verpflichtung des Kunden, Wärme für mindestens 20 Jahre ausschließlich \n\nvon ihr zu beziehen, eine einmalige Zahlung von 490.840 € zuzüglich Umsatz-\n\nsteuer. Der Betrag war unter näher bestimmten Voraussetzungen in einer \n\nSumme zur Auszahlung fällig. Rechnerisch war er auf die 240 Monate der Min-\n\ndestvertragslaufzeit zu verteilen. \"Der Kunde\" verpflichtete sich zur (gegebe-\n\nnenfalls anteiligen) Rückzahlung, falls der Wärmelieferungsvertrag aus Grün-\n\nden, die er verursachte, nicht (oder nicht ganz) erfüllt wurde. \n\n3 \n\nDie E. zahlte den vereinbarten Betrag zu treuen Händen an einen No-\n\ntar, den sie von dem wesentlichen Inhalt beider Verträge unterrichtete. Diesem \n\ngegenüber erklärte sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 die \"Freigabe\". \n\nSie ersuchte den Notar, den Betrag \"entsprechend\" auszukehren. Schon zuvor, \n\nnämlich mit Schreiben vom 12. Dezember 2002, hatte A. J. unter der \n\nVerwendung eines Briefbogens einer weiteren von ihm geführten Gesellschaft \n\nden Notar angewiesen, aus dem hinterlegten Guthaben einen Teilbetrag von \n\n429.374 € auf ein näher bezeichnetes Konto der Beklagten zu überweisen. \n\nDem entsprach der Notar am 30. Dezember 2002 im Wesentlichen. Am \n\n24. Januar 2003 überwies er weitere 35,31 € auf dieses Konto. \n\n4 \n\nDer Kläger hat von der Beklagten die Rückzahlung beider Beträge (ins-\n\ngesamt 429.359,31 €) aus Bereicherung sowie aus Insolvenzanfechtung be-\n\ngehrt. Das Landgericht hat dem Bereicherungsanspruch stattgegeben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Klage aus beiden Rechtsgründen abgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren \n\nvoll umfänglich weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der von der Vorinstanz für begründet \n\nangesehene Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB schei-\n\ntere gemäß § 814 BGB an der Kenntnis des Leistenden. Dem klägerischen \n\nVorbringen sei zu entnehmen, dass A. J. als Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin beide Beträge der Beklagten in dem Bewusstsein zugewandt habe, \n\ndass ein Zahlungsanspruch ihrerseits nicht bestehe. \n\n6 \n\nDie Schenkungsanfechtung (§ 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 \n\nInsO) scheide ebenfalls aus. Beide Zahlungen fielen allerdings in den von § 134 \n\nInsO geschützten Zeitraum. Der Kläger habe jedoch die Unentgeltlichkeit nicht \n\nnachweisen können. Lege man die Darstellung des Klägers zugrunde, liege ein \n\nZwei-Personen-Verhältnis vor. Die Verfügung sei dann unentgeltlich, wenn ihr \n\nnach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüberstehe, dem \n\nVerfügenden also keine Gegenleistung zufließen solle. Eine solche werde auch \n\nvon der Beklagten nicht geltend gemacht. Sie habe sich jedoch - nicht wider-\n\nlegbar - auch damit verteidigt, die Leistung sei an die J. KG gerichtet gewesen \n\nund von ihr lediglich als Treuhänderin in Empfang genommen worden. Treffe \n\ndies zu, liege ein Drei-Personen-Verhältnis vor, bei dem es nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs darauf ankomme, ob der Zuwendungsemp-\n\nfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen gehabt habe. Nach Auffas-\n\nsung des Senats könne eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleis-\n\ntung auch darin liegen, dass durch den Empfang der Leistung eine werthaltige \n\nVerbindlichkeit gegenüber dem Dritten, hier der J. KG, erst begründet werde. \n\nEine solche könne gemäß §§ 662, 667 BGB in der Verpflichtung der Beklagten \n\nbestanden haben, Zahlungseingänge weisungsgemäß zu verwenden oder he-\n\nrauszugeben. Die Parteien hätten sich bezüglich der umstrittenen Treuhandab-\n\nrede auf den Zeugen A. J. berufen. Unter Ausschöpfung der zur Verfü-\n\ngung stehenden Mittel sei es dem Gericht nicht gelungen, dessen Vernehmung \n\nzu erreichen. Die hierdurch verbliebene Ungewissheit, ob die von der Beklagten \n\nbehauptete Treuhandvereinbarung bestehe, gehe zu Lasten des Klägers, weil \n\nsie die Anfechtungsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit betreffe. Andere An-\n\nfechtungstatbestände kämen nicht in Betracht. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil einer unein-\n\ngeschränkten rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat die \n\nRevision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Entscheidungssatz des \n\nBerufungsurteils enthält keinen Zusatz, durch den die Zulassung der Revision \n\neingeschränkt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nsind für die Prüfung des Umfangs der zugelassenen Revision zwar auch die \n\nEntscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urteil vom \n\n3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 m.w.N.). Für eine wirksa-\n\nme Beschränkung der Zulassung ist es aber erforderlich, dass sich dies klar \n\naus den Gründen ergibt. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzurei-\n\nchend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die \n\nZulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass \n\nes die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitge-\n\ngenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urteil vom \n\n9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 Rn. 9). Die Zulassung \n\nder Revision im Hinblick auf die Beweislastverteilung bei der Schenkungsan-\n\nfechtung (§ 134 InsO) stellt keine eindeutige Beschränkung dar, die den Senat \n\ndaran hinderte, auch die bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu überprüfen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008, aaO Rn. 9). \n\n2. Die Revision des Klägers hat Erfolg. \n\na) Da die Beklagte in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist in \n\nder Sache selbst über die Revision des Klägers antragsgemäß durch Versäum-\n\nnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf \n\nder Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und \n\nStreitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n81 f). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Die Verneinung des Anfechtungsanspruchs aus § 134 Abs. 1, § 143 \n\nInsO hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat offen gelassen, ob der Zahlungsanspruch aus der Sondervereinbarung \n\nzum Wärmelieferungsvertrag vom 5. Dezember 2002 der Schuldnerin, der \n\nJ. KG oder aber beiden Gesellschaften als Gesamtgläubigern (§ 428 Satz 1 \n\nBGB) zustand. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\n11 \n\naa) War der Betrag allein der J. KG geschuldet oder war er von der E. \n\njedenfalls auf eine solche Verbindlichkeit etwa als Maklerprovision gezahlt wor-\n\nden, sind der Schuldnerin mit der Zahlung auf das Anderkonto des Notars keine \n\nMittel zugeflossen, über die A. J. als Geschäftsführer der Schuldnerin mit \n\nder Anweisung an den Notar, einen Teilbetrag auf das Konto der Beklagten zu \n\nüberweisen, zu Lasten der künftigen Masse (§ 129 Abs. 1 InsO) verfügt haben \n\nkönnte. Ein Anspruch des klagenden Insolvenzverwalters über das Vermögen \n\nder Schuldnerin aus Insolvenzanfechtung schiede dann grundsätzlich aus. \n\n12 \n\nWar das Zahlungsgeschehen in der Weise zu würdigen, dass A. J. \n\nden im Ergebnis der J. KG zustehenden Betrag zunächst dem Schuldnerver-\n\nmögen einverleibt hätte, um ihn dann - soweit vorliegend von Interesse - unter \n\nEinschaltung der Beklagten der J. KG zuzuwenden, ließe sich eine die Gläubi-\n\nger der Schuldnerin objektiv benachteiligende Deckungshandlung (§ 129 Abs. 1 \n\nInsO) zwar möglicherweise nicht verneinen. Der Kläger hätte dann aber die An-\n\nfechtungsklage gegen die J. KG richten müssen. Bei dieser vom Berufungsge-\n\nricht ebenfalls für möglich gehaltenen Konstellation wäre die Beklagte nicht als \n\nZahlungsempfängerin, sondern nur als Empfangsbeauftragte des Gläubigers (J. \n\nKG) eingeschaltet worden. In einem solchen Fall ist der Gläubiger und nicht der \n\nEmpfangsbeauftragte zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 12. März 2009 - IX ZR 85/06, ZIP 2009, 726, 727 Rn. 2). Dies gilt \n\nunabhängig davon, ob - was die Vorinstanz nicht feststellen konnte - durch die \n\nÜbertragung der Gelder auf das Konto der Beklagten dieser in der Funktion ei-\n\nner uneigennützigen Treuhänderin der J. KG Treugut zu dem Zweck zugewandt \n\nworden ist, es insgesamt weisungsgemäß weiter zu übertragen (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 13; OLG Celle ZIP 2006, 1878, 1880). \n\n13 \n\nbb) Anders verhielte es sich hingegen, wenn die Zahlung der E. auf \n\ndas Anderkonto des Notars zumindest auch für die Schuldnerin bestimmt ge-\n\nwesen und die nachfolgend erteilte Weisung, den Betrag \"entsprechend auszu-\n\nkehren\", als Erfüllungshandlung gegenüber der Schuldnerin zu verstehen wäre. \n\nIn einem solchen Fall wäre der Zahlbetrag der Schuldnerin mit der Freigabe \n\nzugeflossen und hätte deren Gläubigern fortan als Haftungsmasse zur Verfü-\n\ngung gestanden. Dies hatte der Kläger in den Tatsacheninstanzen unter Hin-\n\nweis darauf geltend gemacht, dass es sich um eine Zahlung allein an die \n\nSchuldnerin gehandelt habe und die J. KG als weiterer \"Kunde\" ausschließlich \n\nzur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs für den Fall der vorzeitigen Auflö-\n\nsung des Wärmelieferungsvertrages in die Sondervereinbarung aufgenommen \n\nworden sei. In diesem Fall griffe die Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO durch, \n\nohne dass es darauf ankäme, ob das Zielkonto der Beklagten von dieser treu-\n\nhänderisch für die J. KG geführt wurde oder nicht. Jedenfalls hätte A. J. \n\nan die Beklagte nicht als Empfangsbeauftragte der J. KG gezahlt. Auf die Un-\n\nterscheidung des Berufungsgerichts danach, ob ein Zwei- oder ein Drei-\n\nPersonen-Verhältnis vorliege und ob die in einem Drei-Personen-Verhältnis \n\nmaßgebliche Gegenleistung auch in der Begründung einer werthaltigen Ver-\n\nbindlichkeit liegen könne, kommt es deshalb nicht an. \n\n14 \n\nc) Die Beklagte könnte sich allerdings gegebenenfalls gemäß § 143 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO darauf berufen, durch den Empfang der Leistung nicht be-\n\nreichert zu sein. Den hierfür erforderlichen Nachweis hat sie jedoch nicht er-\n\nbracht. \n\n15 \n\naa) Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO schränkt die Haftung \n\nwegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes, also \n\nauf Wertersatz, ein. Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch \n\nvorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie aber unabhängig von gutem oder \n\nbösem Glauben zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung \n\ntatsächlich noch vorhanden ist (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB; vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 102). Die Beklagte hat ihre von \n\ndem Kläger bestrittene Behauptung, sie habe die auf ihrem Konto eingegange-\n\nnen Zahlungen auf Weisung und zugunsten der J. KG verwendet, weder in ei-\n\nner der Beweisaufnahme zugänglichen Form vorgetragen (§ 138 Abs. 1 ZPO) \n\nnoch unter Beweis gestellt. Insbesondere fehlt jeder Vortrag, aufgrund welcher \n\nVerfügungen sie das Guthaben oder jedenfalls die durch die Überweisung des \n\nNotars gewonnene zusätzliche Liquidität auf dem angeblichen Treuhandkonto \n\nverbraucht hat. Ein solcher Vortrag war unter anderem deshalb erforderlich, \n\nweil der Empfänger zum Beispiel auch dann noch bereichert ist, wenn er durch \n\ndie Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen \n\nerspart oder eigene Schulden getilgt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 143 Rn. 104). \n\n16 \n\nDie Beklagte hat es in den Tatsacheninstanzen ausdrücklich abgelehnt, \n\nzu der Verwendung der an sie ausgezahlten Gelder weiter vorzutragen. Ihr \n\nEinwand, aufgrund des bestehenden Treuhandvertrages mit der J. KG sei es ihr \n\nohne Verletzung bestehender Geheimhaltungspflichten \"nicht ohne Weiteres \n\nmöglich\", hier detailliert zu Zahlungen, die über das Treuhandkonto an die \n\nGläubiger der J. KG geflossen seien, Auskunft zu geben, ist unbehelflich. Die \n\nPflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung findet möglicherwei-\n\nse dort ihre Grenze, wo die darlegungsbelastete Partei sich ansonsten der \n\nStrafbarkeit bezichtigen müsste (vgl. BAG NJW 2004, 2848, 2851; Musie-\n\nlak/Stadler, ZPO 7. Aufl. § 138 Rn. 3; Hk-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 138 Rn. 2; \n\nZöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 138 Rn. 3). Unterlässt diese unter Bezugnahme \n\nhierauf entsprechenden Vortrag, muss sie aber grundsätzlich die entsprechen-\n\nden prozessualen Konsequenzen hieraus ziehen (Hk-ZPO/Wöstmann, aaO; \n\nZöller/Greger, aaO). Abgesehen hiervon ist schon nicht erkennbar, aufgrund \n\nwelcher tatsächlichen Umstände ein vollständiges Vorbringen der Beklagten zu \n\nder angeblich weisungsgemäßen Verwendung der ihr von der Schuldnerin zur \n\nVerfügung gestellten Mittel eine strafbare Handlung oder jedenfalls ihr zur Un-\n\nehre reichende Tatsachen aufdecken würde. \n\n17 \n\nbb) Die fehlenden Feststellungen zur \"Entreicherung\" der Beklagten ge-\n\nhen zu ihren Lasten. Denn nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO obliegt dem Anfech-\n\ntungsgegner nicht nur der Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist, \n\nsondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert \n\nist (FK-\n\nInsO/Dauernheim, 5. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO \n\n§ 143 \n\nRn. 111; \n\nHmbKomm-InsO/Rogge, \n\n3. Aufl. \n\n§ 143 \n\nRn. 91; \n\nUhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 143 Rn. 56; vgl. ferner BGH, Urt. v. 20. Juli \n\n2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641 Rn. 15). Das Berufungsgericht durf-\n\nte deshalb nicht unentschieden lassen, ob die in der Sondervereinbarung ver-\n\nsprochene \"Gegenleistung\" der J. KG oder der Schuldnerin zustand. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas angefochtene Urteil kann sonach keinen Bestand haben; es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 3 ZPO). \n\n19 \n\n1. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen \n\nhaben, ob eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) allein deswegen \n\nvorliegt, weil der auf das Notarkonto eingezahlte Betrag aus Rechtsgründen \n\ndem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen ist. \n\n20 \n\nDie Loyalitätspflicht verbietet dem Geschäftsführer, Geschäftschancen \n\nder Gesellschaft als Eigengeschäft auszunutzen. Da er die Interessen der Ge-\n\nsellschaft wahrzunehmen und seine eigenen Interessen dahinter zurückzustel-\n\nlen hat, ist es dem Geschäftsführer verboten, sich für den Abschluss eines \n\nRechtsgeschäfts mit der Gesellschaft von einem Dritten eine Provision verspre-\n\nchen zu lassen (RGZ 96, 53, 54; Scholz/Schneider, GmbHG 10. Aufl. § 43 \n\nRn. 211). Die Gesellschaft kann Auskehr einer verbotenen Provisionszahlung \n\nverlangen (BGHZ 38, 171, 175; 39, 1, 2 f; RGZ 99, 31, 32 f; Scholz/Schneider, \n\naaO § 43 Rn. 212). Bei dieser Sachlage konnte der Geschäftsführer A. J. \n\neine aus dem Abschluss des Energielieferungsvertrags herrührende Rückver-\n\ngütung weder für sich selbst noch die von ihm und der Beklagten beherrschte \n\nKG beanspruchen. \n\n21 \n\n2. Bei dieser Sachlage schließt § 814 BGB entgegen der Annahme des \n\nBerufungsgerichts einen Bereicherungsanspruch der Schuldnerin gegen die \n\nBeklagte nicht aus. Kehrt der Geschäftsführer der GmbH zustehende Mittel \n\nüber seine Ehefrau oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen an sich selbst \n\naus, führt der Missbrauch der Vertretungsmacht dazu, dass sich die Gesell-\n\nschaft die Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes nicht mehr zurechnen lassen \n\nmuss (MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl. § 814 Rn. 8). \n\nGanter \n\nKayser \n\nGehrlein\n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2007 - 10 O 3786/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 23.12.2008 - 13 U 1163/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zr-16-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/ix-zr-16-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:50.413314+00:00"}}