{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__12-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-11-19","aktenzeichen":"IX ZR 12/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PartGG § 8 Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 12/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. November 2009 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nPartGG § 8 \n\nIst ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor \n\nseinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit \n\ndem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren \n\nkann. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die \n\nRichter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Anwaltskanzlei C. (fortan: die Kanzlei), \n\neine Partnerschaftsgesellschaft, wurde Ende des Jahres 2001 vom Ehemann \n\nder Klägerin beauftragt, Provisionsansprüche aus dem Handelsvertreterver-\n\ntragsverhältnis zwischen der H. BV (fortan: BV) \n\nund der M. AG für die Zeit von Dezember 1997 bis Ende 1998 geltend zu \n\nmachen. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2001 erhob die Kanzlei im Namen \n\ndes Konkursverwalters über das Vermögen der BV gegenüber der M. AG \n\nStufenklage hinsichtlich der angeführten Provisionsansprüche beim Landgericht \n\nKoblenz. Spätestens im Juni 1998 hatte der Ehemann der Klägerin die Kanzlei \n\ndavon unterrichtet, dass die Provisionsansprüche mit Vertrag vom \n\n17. Dezember 1997 an die Klägerin abgetreten worden waren. In einem Schrei-\n\nben der Kanzlei an die M. AG vom 13. Oktober 1999 wurde ausgeführt, die \n\nKanzlei vertrete nicht nur die BV, sondern auch die Interessen der Klägerin. \n\n2 \n\nDer Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Oktober 2000 aus der Kanzlei aus-\n\ngeschieden; zum 1. Januar 2002 ist er wieder als Sozius eingetreten. Für das \n\nVerfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Beklagte mit Schriftsatz vom \n\n6. Mai 2002 die Entgegnung auf die Klageerwiderung gefertigt. In der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 17. Mai 2002, die der Beklagte als Klägervertreter \n\nwahrgenommen hat, wies das Gericht daraufhin, dass Bedenken hinsichtlich \n\nder Klagebefugnis des Klägers bestünden. Mit Urteil vom 7. Juni 2002 wurde \n\ndie Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Nach Berufungseinle-\n\ngung trat die Klägerin ihre Ansprüche an den Konkursverwalter zur Geltendma-\n\nchung im Berufungsverfahren ab. Das Berufungsgericht änderte hierauf das \n\nangegriffene landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die M. AG zur Aus-\n\nkunftserteilung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 1998. Bezüglich der \n\nProvisionsansprüche für den Monat Dezember 1997 wurde dagegen das erstin-\n\nstanzliche Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung bestätigt. Die \n\nM. AG entrichtete auf die Provisionsansprüche für das Jahr 1998 insgesamt \n\n109.116,65 €. \n\n3 \n\nDie Klägerin macht geltend, bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kanz-\n\nlei hätte die M. AG auch die für den Monat Dezember 1997 angefallenen \n\nProvisionen ausgezahlt. Der hierdurch entstandene Schaden belaufe sich auf \n\n11.331,47 € [10.911,67 € Provisionen sowie 419,80 € Nebenkosten], wofür der \n\nBeklagte als Mitglied der Kanzlei aufzukommen habe. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die \n\nKlage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die eingeklagte Forderung stehe \n\nder Klägerin zu, weil diese in den Schutzbereich des zwischen ihrem Ehemann \n\nund der Kanzlei abgeschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen gewesen sei. \n\nDies ergebe sich aus dem von der Kanzlei gefertigten Schreiben vom \n\n13. Oktober 1999 an die M. AG, mit dem mitgeteilt worden sei, die Kanzlei \n\nvertrete neben anderen Personen auch die Interessen der Klägerin. Das Inte-\n\nresse des Ehemanns der Klägerin an der Wahrnehmung der Interessen seiner \n\nEhefrau ergebe sich aus dem Umstand, dass er bestrebt gewesen sei, die sich \n\naus dem Handelsvertretervertrag ergebenden Provisionsforderungen auf jeden \n\nFall durchzusetzen, unabhängig davon, wer der Inhaber der Forderungen sei. \n\nDies sei auch für die Kanzlei ersichtlich gewesen. Deshalb habe sie in dem an-\n\ngeführten Anwaltschreiben auch die Zuordnung der Ansprüche zunächst offen \n\ngehalten. \n\n6 \n\nDie Kanzlei habe in Verkennung der Wirksamkeit der Abtretung vom \n\n17. Dezember 1997 die Provisionsansprüche dem Konkursverwalter und nicht \n\nder Klägerin zugeordnet. Die Erhebung der Klage im Namen des Konkursver-\n\nwalters sei daher pflichtwidrig gewesen. Dies habe zu der erstinstanzlichen Kla-\n\ngeabweisung geführt. Wegen eingetretener Verjährung habe dieser Fehler nicht \n\nmehr im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitlich erfolgte Abtretungs- \n\nund Treuhandvereinbarung beseitigt werden können. \n\n7 \n\nDer Beklagte hafte hierfür gemäß § 8 PartGG. Er sei zwar in die Bearbei-\n\ntung des Mandats erst nach Begehung des Anwaltsfehlers, der Erhebung der \n\nKlage namens des Konkursverwalters eingebunden gewesen. Sein Beitrag bei \n\nder Bearbeitung des Mandats habe im Hinblick auf den Umstand, dass er den \n\nSchriftsatz vom 6. Mai 2002 angefertigt und den Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung am 17. Mai 2002 wahrgenommen habe, keine untergeordnete Bedeu-\n\ntung im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG aufgewiesen. Auf die Kausalität des Be-\n\narbeitungsbeitrages zum Bearbeitungsfehler komme es nicht an. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzbereich des zwischen \n\nder Kanzlei und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Anwaltsvertrags \n\nerfasse auch die Vermögensinteressen der Klägerin, ist rechtlich zutreffend. \n\n10 \n\na) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem \n\nAuftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt \n\nauch die Vermögensinteressen eines Dritten wahrzunehmen hat. Dann kann \n\ndie - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in \n\nden Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er \n\nzwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primä-\n\nren Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen se-\n\nkundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in \n\nZugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648). \n\nDiese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung \n\nzugunsten von Angehörigen des Mandanten (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX \n\nZR 117/86, NJW 1988, 200, 201; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, \n\n51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Vorausset-\n\nzung ist, dass die Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage \n\nim Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck \n\nbeeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am \n\nSchutz des Dritten hat (Zugehör, aaO Rn. 1647). \n\n11 \n\nb) In tatrichterlich zulässiger Würdigung des Prozessstoffes hat das Be-\n\nrufungsgericht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kanzlei vom \n\n13. Oktober 1999 und des Willens des Ehemanns der Klägerin, die Provisions-\n\nansprüche auf jeden Fall durchzusetzen, annehmen können, dass auch die In-\n\nteressen der Klägerin hinsichtlich des Erhalts der Provisionsbezüge vom \n\nSchutzbereich des Anwaltsvertrages erfasst werden. Dies steht in Einklang mit \n\nden vorgenannten, zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter \n\nvom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen. \n\n12 \n\nc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der \n\nRechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten sowie \n\ndie in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages einbezogenen Personen vor \n\nvoraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Eine solche Ver-\n\npflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjäh-\n\nren drohen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. \n\n9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 \n\n- IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM \n\n2008, 1560, 1562 Rn. 16). Der Anwalt hat hierbei, wenn verschiedene Maß-\n\nnahmen in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen. \n\n13 \n\nd) Gegen diese Grundsätze hat die Kanzlei mit der gegen die M. AG \n\ngerichteten Klage hinsichtlich der für den Monat Dezember 1997 zu beanspru-\n\nchenden Provisionen verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der \n\nKlägerin kein Vertragserfüllungsanspruch zugesprochen. Sie macht lediglich \n\nden Schaden aus der Verletzung ihres negativen Interesses geltend, der im \n\nVerlust ihrer Provisionsansprüche besteht. Dieses Interesse ist, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend festgestellt hat, vom Schutzbereich des Anwaltsvertra-\n\nges erfasst. Der Annahme eines Schadens kann ferner nicht die Erwägung der \n\nRevision entgegen gehalten werden, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin \n\ndie Kanzlei bevollmächtigt habe, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. \n\nDas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-\n\nstellt, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Kanzlei der Abschluss der im \n\nBerufungsrechtszug zustande gekommenen Abtretungs- und Treuhandverein-\n\nbarung auch vor Eintritt der Verjährung hätte erfolgen oder die Provisionsan-\n\nsprüche anderweitig hätten gesichert werden können. Daher ist das Berufungs-\n\ngericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Partnerschaftsge-\n\nsellschaft mit der fehlerhaften Klageerhebung gegenüber der Klägerin beste-\n\nhende Schutzpflichten verletzt hat und der hierdurch eingetretene Verlust von \n\nProvisionsansprüchen für den Monat Dezember 1997 ihr zuzurechnen ist. \n\n14 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe neben der \n\nPartnerschaftsgesellschaft für die festgestellte Pflichtverletzung einzustehen, \n\nerweist sich als rechtsfehlerfrei. \n\n15 \n\na) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 130 HGB haftet \n\nder neu eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Beitritt begründete Ver-\n\nbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft. Der hierin zum Ausdruck kom-\n\nmende Rechtsgedanke findet seine Begründung und Rechtfertigung in den Ei-\n\ngenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Ak-\n\nzessorietät aufbauender Haftungsverfassung (BGHZ 154, 370, 374, 376 f). \n\n16 \n\nb) Diese Erwägung trifft gleichermaßen auch für Verbindlichkeiten zu, die \n\nsich aus fehlerhafter Berufsausübung ergeben. Soweit im Schrifttum teilweise \n\ndavon gesprochen wird, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm \n\ndes § 130 HGB gelte nicht für Verbindlichkeiten aus dem Bereich der berufli-\n\nchen Pflichtverletzungen \n\n(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 8 \n\nPartGG Rn. 6; Henssler PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 38), wird hierbei nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigt, dass die Sonderregelung der Haftungskonzentration in \n\n§ 8 Abs. 2 PartGG für Verbindlichkeiten aus dem vorgenannten Bereich ledig-\n\nlich den weit gefassten Haftungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG modi-\n\nfiziert, nicht aber ausschließt. Der neu eintretende Partner kann zwar vor sei-\n\nnem Eintritt nicht mit der \"Bearbeitung eines Auftrags befasst\" gewesen sein \n\n(Henssler, aaO), danach aber schon, und dies genügt, um ihn in den Kreis der \n\nHaftenden miteinzubeziehen. Grundsätzlich gilt daher § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG \n\nauch für die Verbindlichkeiten aus Berufshaftung (Borgmann/Jungk/Grams, \n\nAnwaltshaftung 4. Aufl. Kap. VII Rn. 40; Jungk AnwBl. 2005, 283, 284; Voll-\n\nkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl. § 4 Rn. 26; Sieg in \n\nZugehör/Fischer/Sieg/Schlee aaO Rn. 380; a.A. Graf v. Westphalen in Meili-\n\ncke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolf, PartGG 2. Aufl. § 8 Rn. 33). \n\n17 \n\nc) Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PartGG gibt nichts her \n\nfür eine Auslegung des Inhalts, dass ein Partner, der selbst keinen beruflichen \n\nFehler zu verantworten habe, nicht hafte. Die Haftungskonzentration für berufli-\n\nche Fehler im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG verfolgt den Zweck, den betroffe-\n\nnen Angehörigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu vermit-\n\nteln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen (Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9820, S. 21). Mithin sollen die Risiken \n\nunbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsausübung eingeschränkt werden \n\n(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15). Unbeteiligte Partner sind hier-\n\nbei die Partner, die mit der Bearbeitung des in Rede stehenden Auftrages nicht \n\nbefasst waren. Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bear-\n\nbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zu-\n\nständigkeitsverteilung hätte tun müssen (Begründung des Regierungsentwurfs \n\nBT-Drucks. 13/9820, S. 21). In der Gesetzesbegründung wird selbst hervorge-\n\nhoben, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung aller Gesellschafter, wie \n\nin § 8 Abs. 1 PartGG niedergelegt, für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsaus-\n\nübung ebenso gilt, wenn alle Partner mit der Angelegenheit befasst waren oder \n\nwenn kein Partner sich hiermit befasst hat. Sind mehrere Partner mit der Sache \n\nbefasst, dann haften diese gesamtschuldnerisch (Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs BT-Drucks. aaO). Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der Befas-\n\nsung gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem kon-\n\nkreten Berufsausübungsfehler führt. Die Beraterhaftung des § 8 Abs. 2 PartGG \n\nkann mithin als verschuldensunabhängige Handelndenhaftung verstanden wer-\n\nden (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 21). Sie trifft auch solche an \n\nder Bearbeitung beteiligte Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben \n\n(MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 28; wohl auch Jungk aaO). In der \n\nAmtlichen Begründung wird ausgeführt, der Rechtsverkehr erwarte bei Partner-\n\nschaften mit mehreren Partnern nicht, \"dass jeder, der mit der Sache gar nicht \n\nbefasst war, persönlich für Berufsfehler eines anderen mithaftet\". Weiter heißt \n\nes, ein Bearbeitungsbeitrag, der \"den Berufsfehler selbst mitgesetzt\" habe, \n\nkönne niemals von untergeordneter Bedeutung sein (BT-Drucks. aaO). Daraus \n\nist zu schließen, dass es entscheidend nur darauf ankommen soll, wer von den \n\nPartnern einen Bearbeitungsbeitrag von nicht untergeordneter Bedeutung ge-\n\nleistet hat und dass ein Bearbeitungsbeitrag nicht schon deshalb von unterge-\n\nordneter Bedeutung ist, weil der Fehler von einem anderen Partner begangen \n\nwurde. Wer den Fehler intern begangen hat, können die Partner oft nicht leicht \n\nerkennen. Umso mehr gilt dies auch für den Mandanten oder einen mitge-\n\nschützten Dritten. Wer mit der Sache befasst war, erschließt sich eher. Da der \n\nGesetzgeber eine \"einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der \n\nHandelndenhaftung\" schaffen wollte (BT-Drucks. aaO), darf ein Geschädigter \n\ndenjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn erkennbar - mit sei-\n\nner Sache befasst hat. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat daher zu Recht verneint, den Begriff des Be-\n\nfasstseins mit einem kausalen Element zu verknüpfen (ebenso Jawansky DB \n\n2001, 2281, 2283). Auf eine schadenskausale Beteiligung des Partners am \n\nkonkreten Bearbeitungsfehler kommt es nicht an. \n\n19 \n\nd) Für eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 PartGG auf Berufs-\n\nfehler, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch Genommene der \n\nPartnerschaft angehörte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum. Die \n\ngesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. Der \n\nWortlaut des § 8 PartGG gibt hierfür ersichtlich nichts her. Aber auch aus der \n\nSystematik der angesprochenen Bestimmung können für die Erwägungen der \n\nRevision keine verlässlichen Anhaltspunkte hergeleitet werden. Hätte der Ge-\n\nsetzgeber tatsächlich eine Haftung nur für während der Zugehörigkeit des Part-\n\nners verursachte Berufsfehler angestrebt, so wäre es nahe liegend gewesen, \n\ndie in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG genannte Bezugsnorm des § 130 HGB für den \n\nHaftungsbereich des § 8 Abs. 2 PartGG auszuschließen. Dies ist nicht gesche-\n\nhen. Der in § 8 Abs. 2 PartGG angeordnete Haftungsausschluss bezieht sich \n\nnur auf Partner, die mit der Angelegenheit nicht oder nur in untergeordneter \n\nWeise befasst waren. Für weitere haftungsbeschränkende Elemente fehlt jegli-\n\ncher Anhaltspunkt. \n\n20 \n\ne) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon \n\nausgegangen, dass der Beklagte mit dem konkreten Mandat befasst war, näm-\n\nlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die M. AG. Diese Befas-\n\nsung war nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2 \n\nPartGG. Als Beispiele für eine untergeordnete Bedeutung nennt die Begrün-\n\ndung zum Regierungsentwurf Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene in-\n\nhaltliche Bearbeitung oder geringfügige Beiträge aus nur am Rande betroffenen \n\nBerufsfeldern, wie etwa eine konsularische Beiziehung (Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs BT-Drucks. aaO). Hieraus wird deutlich, dass eine inhaltliche \n\nBefassung mit dem Mandat, bei dem konkrete Sachentscheidungen zu treffen \n\nsind, keine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein kann. Der sachlichen \n\nEntgegnung der Klägerseite auf eine Klageerwiderung liegt regelmäßig eine \n\ninhaltliche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff zugrunde, so dass ein \n\nuntergeordnetes Tätigsein nicht in Betracht kommen wird. Das Berufungsge-\n\nricht hat dies in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls, woge-\n\ngen die Revision keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, für den Schrift-\n\nsatz vom 6. Mai 2002 bejahen können. Gleiches gilt für die Wahrnehmung des \n\nmündlichen Verhandlungstermins vom 17. Mai 2002. \n\n21 \n\nf) Die Haftung für berufliche Fehler im Sinne des § 8 PartGG erfasst nicht \n\nnur Schadensersatzansprüche des Mandanten selbst. Der Anwendungsbereich \n\ndieser Bestimmung ist entsprechend dem vorstehend näher dargelegten Norm-\n\nzweck weit zu fassen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO Rn. 15). Daher \n\nfallen hierunter auch Ansprüche eines im Rahmen des Anwaltsvertrages ge-\n\nschützten Dritten wegen schuldhafter Vertragsverletzung \n\n(MünchKomm-\n\nBGB/Ulmer/Schäfer, aaO; Henssler/Prütting PartGG § 8 Rn. 19; Michal-\n\nski/Römermann, PartGG 3. Aufl. § 8 Rn. 24; Vollkommer/Greger/Heinemann, \n\naaO § 22 Rn. 7). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Fischer Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 15 O 260/06 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 U 849/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zr-12-09","cited_norms":[{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":18},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-19/ix-zr-12-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZR__12-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:45.809088+00:00"}}