{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB___9-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"IX ZB 9/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 9/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2009 \n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und \n\nGrupp \n\nam 22. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 27. Dezember 2008 wird auf \n\nKosten des Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner, der eine gynäkologische Kassenarztpraxis betrieb, trat \n\nzur Erlangung der Restschuldbefreiung am 18. Mai 2001 seine pfändbaren For-\n\nderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende \n\nlaufende Bezüge an den vom Gericht bestimmten Treuhänder ab. Während der \n\nlaufenden Wohlverhaltensperiode stellte er beim zuständigen Versorgungswerk \n\neinen Antrag auf Vorziehung des Rentenbeginnalters. Durch Bescheid des Ver-\n\nsorgungswerks der Ärztekammer Hamburg vom 27. Oktober 2006 wurde ihm \n\nbeginnend ab dem 1. November 2006 ein Anspruch auf Zahlung von monatlich \n\n2.365, 84 € bewilligt. Die erstmalige Überweisung sollte am 24. November 2006 \n\nerfolgen, und zwar auf ein Bankkonto des Schuldners. Zu einem nicht festge-\n\nstellten Zeitpunkt, spätestens im Januar 2007, nahm das Versorgungswerk die \n\nZahlungen auf, von denen monatlich mehr als 200 € pfändbar sind. Der \n\nSchuldner nahm die Leistungen in vollem Umfang entgegen, ohne das Insol-\n\nvenzgericht oder den Treuhänder hiervon in Kenntnis zu setzen. Die von dem \n\nSchuldner vorgelegte Gewinnermittlung vom 18. Juni 2007, die von seinem \n\ndamaligen Verfahrensbevollmächtigten gefertigt war, schloss für das Jahr 2006 \n\nmit einer Unterdeckung. Sie berücksichtigt die Rentenzahlungen für dieses Jahr \n\nnicht. \n\n2 \n\nDas beteiligte Land hat diesen \"Widerspruch\" mit Schreiben vom \n\n20. Dezember 2007 aufgezeigt und unter dem 3. April 2008 beantragt, dem \n\nSchuldner die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen. Die Vorinstan-\n\nzen haben diesem Antrag entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt \n\nder Schuldner die Aufhebung dieser Entscheidungen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung oder zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. \n\n4 \n\n1. Das Landgericht sieht die entscheidende Obliegenheitsverletzung des \n\nSchuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, welche die Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 InsO rechtfertigt, \n\ndarin, dass er - entgegen der Abtretungserklärung - den pfändbaren Teil der \n\nRentenbezüge für sich vereinnahmt hat, ohne das Insolvenzgericht und/oder \n\nden Treuhänder auf die Zahlungen hinzuweisen. Grundsatzfragen stellen sich \n\ninsoweit nicht. \n\n5 \n\n6 \n\na) Die Rentenbezüge des Schuldners wurden von seiner Abtretungser-\n\nklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst. Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I können die \n\nRentenansprüche wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. \n\nb) Da der Schuldner die Rentenzahlungen an dem Treuhänder vorbei \n\ndurch seinen Antrag vom 24. Oktober 2006 auf \"Vorziehung des Rentenbeginn-\n\nalters\" selbst veranlasst hat, liegt ein Fall aktiven Tuns vor, so dass sich die von \n\nder Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu den Anforderungen an ein \n\nVerheimlichen durch Unterlassen nicht stellen. Gleiches gilt für die von der \n\nRechtsbeschwerde problematisierte Zurechnung von Anwaltsverschulden bei \n\nVerstößen gegen Obliegenheiten. Das anwaltliche Belehrungsschreiben vom \n\n20. April 2007, mit dem sich der Schuldner entlasten will (vgl. § 296 Abs. 1 \n\nSatz 1 Halbsatz 2 InsO), ist zu einem Zeitpunkt verfasst worden, als der \n\nSchuldner seine Pflicht, den pfändbaren und damit abgetretenen Teil der Ren-\n\ntenzahlungen unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (vgl. BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 192), bereits über mehrere Monate verletzt hatte. Dadurch waren \n\nder Gläubigergemeinschaft bereits nicht unerhebliche Beträge vorenthalten \n\nworden. \n\n7 \n\nc) Abgesehen hiervon wird durch das Schreiben, insbesondere den \n\ndas Ergebnis der rechtlichen Prüfung zusammenfassenden Schlusssatz, eher \n\nder Rechtsstandpunkt des beteiligten Gläubigers - monatliche Abführung des \n\npfändbaren Teils der Rente - als der des Schuldners - Ausgleich erst in Verbin-\n\ndung mit den Einkünften aus dem Praxisbetrieb im Folgejahr - bestätigt. Jeden-\n\nfalls brauchte der Tatrichter das Belehrungsschreiben vom 20. April 2004 nicht \n\nim Sinne der Auslegung durch den Schuldner verwerten. \n\n8 \n\n2. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, wegen der nachträglichen Abfüh-\n\nrung der pfändbaren Rentenbeiträge in Höhe von 5.996,80 € sei der Versa-\n\ngungsgrund der Obliegenheitsverletzung entfallen, greift nicht durch. Nach der \n\nRechtsprechung des Senats ist die Heilung durch nachträgliche Abführung \n\neines zu Unrecht empfangenen Geldbetrages nicht mehr möglich, wenn ein \n\nGläubiger die Obliegenheitsverletzung bereits aufgedeckt hat (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623, 624 Rn. 13; v. 14. Mai \n\n2009 - IX ZB 116/08, WM 2009, 1292, 1293 Rn. 15). \n\n9 \n\n3. Die Vereinnahmung von Geldbeträgen durch den Schuldner in der hier \n\nfestgestellten Größenordnung, obwohl diese der Gläubigergemeinschaft zuste-\n\nhen, stellt eine mehr als nur geringfügige Pflichtverletzung dar, die zur Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung führen kann. Hiervon sind die Vorinstanzen zu \n\nRecht ausgegangen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie \n\nnicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- \n\ndeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGanter \n\n Kayser \n\n Gehrlein \n\nFischer \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 13.06.2008 - 271 IN 33/01 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.12.2008 - 6 T 618/08 (089) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB___9-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-9-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB___9-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB___9-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-22/ix-zb-9-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB___9-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:33.965258+00:00"}}