{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__89-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"IX ZB 89/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insol- venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortfüh- rung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 89/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 \n\nNach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insol-\n\nvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob \n\nund in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortfüh-\n\nrung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt). \n\nBGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09 - LG Landau \nAG Landau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. \n\nGanter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 3. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. März 2009 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 3. Febru-\n\nar 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der \n\nRechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde in den Jahren 2004 bis 2007 ein \n\nRegelinsolvenzverfahren durchgeführt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 ver-\n\nwarf das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als \n\nunzulässig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss wur-\n\nde mit Beschluss des Landgerichts vom 21. Oktober 2005 zurückgewiesen. Das In-\n\nsolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 21. Mai 2007 aufgehoben. \n\n2 \n\nAm 10. Dezember 2008 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Ankündigung der Restschuldbefreiung \n\nsowie die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Die Anträge sind als unzulässig \n\nverworfen worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens, die Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der \n\nVerfahrenskosten erreichen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Ent-\n\nscheidungen der Vorinstanzen. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat - teils unter Bezugnahme auf den Beschluss \n\ndes Insolvenzgerichts - ausgeführt: Nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sei \n\nein erneuter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, wenn dieses \n\nallein dem Ziel der Restschuldbefreiung dienen solle und kein neuer Gläubiger hin-\n\nzugetreten sei. Im vorliegenden Fall habe der Schuldner neue Forderungen angege-\n\nben. Es handele sich jedoch um Unterhaltsansprüche eines Kindes in Höhe von 53 € \n\nfür das Jahr 2007 und 40 € für das Jahr 2008 sowie um Anwaltskosten in Höhe von \n\n1.116,26 € für das im ersten Insolvenzverfahren durchgeführte Beschwerdeverfahren \n\ngegen die Verwerfung des Antrags auf Restschuldbefreiung, die bereits im ersten \n\nInsolvenzverfahren zur Tabelle hätten angemeldet werden können und müssen; im \n\nVerhältnis zu den übrigen angemeldeten Forderungen seien sie überdies als gering-\n\nfügig anzusehen. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Be-\n\nschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691) hat der Senat entschieden, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzli-\n\nchen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten \n\ngestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken frühe-\n\nrer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom \n\n11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versa-\n\ngungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion \n\nberaubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung \n\neines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden. Die in den \n\nvorgenannten Entscheidungen gefundene Lösung, die Einleitung eines weiteren In-\n\nsolvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abhän-\n\ngig zu machen, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vom Schuldner durch \n\nBegründung neuer Forderungen (und erforderlichenfalls durch Herbeiführung eines \n\nFremdantrags) mühelos unterlaufen werden. Das Vorhandensein neuer Gläubiger ist \n\ndaher weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürf-\n\nnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, in \n\ndem die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten gemäß \n\n§ 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO versagt worden ist. Stattdessen gilt ana-\n\nlog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die \n\nRestschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet je-\n\ndenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus \n\n(BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO, S. 693 Rn. 17). \n\n7 \n\nb) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags mehr als drei \n\nJahre seit der rechtskräftigen Bescheidung des ersten Restschuldbefreiungsantrags \n\nvergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen er-\n\nneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig \n\ndavon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen den Schuldner begründet \n\nworden sind. \n\nIII. \n\n8 \n\nDer angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzu-\n\nheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 \n\nZPO). Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgrün-\n\nden nicht geprüft worden sind, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 \n\nZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2009 - 3 IK 279/08 - \n\nLG Landau, Entscheidung vom 09.03.2009 - 4 T 13/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__89-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-89-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__89-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__89-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/ix-zb-89-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2009/IX_ZB__89-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:09.978736+00:00"}}